OGH 7Ob53/77

OGH7Ob53/7713.10.1977

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrasch, Dr. Kuderna, Dr. Schubert und Dr. Wurz als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T* S*, vertreten durch Dr. Paul Meyer, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagte Partei I*AG, *, vertreten durch Dr. Anton Knees, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen restl. 23.645,76 samt Anhang, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 5. Juli 1977, GZ 5 R 98/77‑16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 25. April 1977, GZ 24 Cg 158/76‑11 teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0070OB00053.77.1013.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit 2.130,50 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 240,-- S Barauslasen und 140,-- S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Die PKWs Fiat-Seat 127, Kennzeichen *, und Fiat 850, Kennzeichen *, waren am 20. November 1974 bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Eigentümerin und Halterin des erstgenannten PKW war damals die Klägerin, die neben ihrem Ehegatten E* S*, auch Versicherunsnehmerin war. Versicherungsnehmer bezüglich des zweiten PKW war dessen seinerzeitiger Eigentümer, der Gatte der Klägerin. Dieser hatte jedoch am oben erwähnten Tag den PKW bereits seinem Sohn E* S* jun. um 15.000,-- S verkauft, ohne daß es allerdings zu einer Umschreibung der Versicherung und der behördlichen Zulassung für diesen PKW gekommen war. E* S* jun. bezahlte lediglich auf Grund einer mit seinem Vater getroffenen Vereinbarung ab dem Verkauf dieses PKW die Versicherungsprämie.

Am 20. November 1974 verschuldete E* S* jun. mit dem Fiat 850 einen Unfall, bei dem der Fiat-Seat 127 einen Schaden von 23.645,76 S erlitt.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin, als Eigentümerin und Halterin des PKW Fiat-Seat 127, von der Beklagten, als Haftpflichtversicherer bezüglich des PKW Fiat 850, Ersatz des am erstgenannten Fahrzeug verursachten Schadens (der Klagsbetrag machte 24.645,76 S aus, doch ist eine Abweisung von 1.000,-- S bereits in Rechtskraft erwachsen).

Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und berief sich auf Artikel 4 lit b AKHB, weil Versicherungsnehmer bezüglich beider beteiligten Fahrzeuge E* S* sen. gewesen sei, sohin Identität zwischen dem Versicherungsnehmer für das schädigende und dem Versicherungsnehmer für das beschädigte Fahrzeug bestanden habe.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat den Rechtsstandpunkt, auf die Ausschlußklausel des Art 4 lit b AKHB könne sich die Beklagte zwar nicht mit Erfolg berufen, weil die Klägerin nicht dem dort aufgezählten Personenkreis angehöre. Dagegen sei Versicherungsschutz schon im Hinblick auf die Bestimmung des § 149 VersVG nicht zu leisten, weil Versicherungsnehmer bezüglich beider Fahrzeuge der Gatte der Klägerin gewesen sei, man diese daher nicht als „Dritte“ im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung ansehen könne.

Das Berufungsgericht sprach der Klägerin, unter Abweisung des Mehrbegehrens von 1.000,-- S, 23.645,76 S samt Anhang zu. Es ging davon aus, daß die Klägerin bezüglich des Fiat 850 nicht Versicherungsnehmerin gewesen sei, weshalb sie in bezug auf dieses Fahrzeug als „Dritte“ angesehen werden müsse. Da auch ein Ausschluß des Versicherungsschutzes nach Art 4 lit b AKHB nicht vorliege, müsse die Ersatzpflicht der Beklagten bejaht werden.

Gegen jenen Teil des Urteiles des Berufungsgerichtes, mit dem der Berufung der Klägerin Folge gegeben wurden, richtet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen. Hilfsweise stellt die Beklagte einen Aufhebungsantrag.

Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht gerechtfertigt.

Die Klägerin leitet ihr Begehren aus einem Schadenersatzanspruch gegen den Lenker jenes Fahrzeuges, mit dem ihr ein Schaden zugefügt worden ist, ab. Ein derartiger Direktanspruch gegen den Versicherer des schädigenden Fahrzeuges ist im § 63 Abs 1 KfG 1967 begründet. Nach dieser Bestimmung kann der geschädigte Dritte den ihm gegen einen durch eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung Versicherten zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich sohin, daß ein Anspruch des geschädigten Dritten gegen den Versicherer nur im Rahmen des Versicherungsvertrages besteht, demnach dann zu verneinen ist, wenn ein Deckungsanspruch des geschädigten Dritten ausgeschlossen ist. Mit Recht haben daher die Untergerichte das Vorliegen eines solchen Deckungsanspruches bezüglich des eingeklagten Schadens geprüft.

Die Beklagte beruft sich zur Stützung ihres Rechtsstandpunktes auf die Bestimmung des Art 4 lit b AKHB, derzufolge von der Versicherung Ersatzansprüche des Eigentümers, des Versicherungsnehmers, des Halters und … des Mieters und der Personen, denen der Mieter das Fahrzeug überläßt, gegen mitversicherte Personen ausgeschlossen sind. Wie aus Art 1 Abs 1 AKHB abgeleitet werden muß, können sich die Bestimmungen dieser Versicherungsbedingungen nur auf Haftpflichtansprüche beziehen, die durch die Benützung des versicherten Fahrzeuges entstanden sind. Nach dieser Bestimmung umfaßt nämlich die Versicherung die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden. Betreffen die AKHB ausschließlich Schadenersatzansprüche, die auf eine Benützung des versicherten Fahrzeuges zurückgehen, kann bei der Frage der Anwendbarkeit der Ausschlußbestimmung des Art 4 lit b ausschließlich vom Versicherungsverhältnis des in Frage kommenden Fahrzeuges ausgegangen werden. Es ist daher nur zu prüfen, ob jene Person, die einen Anspruch geltend macht, dem Personenkreis dieser Bestimmung zuzuzählen ist.

Nach den getroffenen Feststellungen war die Klägerin weder Eigentümerin, noch Versicherungsnehmerin, noch Halter oder Mieter jenes Fahrzeuges, aus dessen Benützung ihr Schadenersatzanspruch abgeleitet wird. Ihr wurde dieses Fahrzeug nicht zur Lenkung überlassen. Sie war auch nicht mitversicherte Person im Sinne des Art 1 Abs 2 AKHB. Mit Recht haben daher beide Unterinstanzen einen Ausschluß der Haftung der Beklagten nach Art 4 lit b AKHB verneint, weil im Hinblick auf den Ausnahmecharakter dieser Bestimmung deren ausdehnende Auslegung ausgeschlossen ist (7 Ob 10/77).

Voraussetzung für die Deckungspflicht des Haftpflichtversicherers ist nach § 149 VersVG, daß der durch den Vertrag Berechtigte von einem „Dritten“ in Anspruch genommen wird. In der Haftpflichtversicherung ist demnach, im Gegensatz zur Sachversicherung, grundsätzlich zwischen Versicherungsnehmer und Geschädigtem („Dritten“) zu unterscheiden. Der zum Dreiecksverhältnis gehörige „Dritte“ ist ein Begriffsmerkmal des § 149 VersVG. Wenn Geschädigter und Versicherungsnehmer identisch sind, kann demnach begrifflich von einer Haftpflichtversicherung nicht gesprochen werden (Kramer in VersR 1964, 1220 f.). Mit Recht wurde daher von den Untergerichten geprüft, ob die Klägerin „Dritte“ im Sinne des § 149 VersVG in Bezug auf jenes Versicherungsverhältnis ist, aus dem der Deckungsanspruch jener Person abgeleitet wird, der gegenüber die Klägerin Schadenersatzansprüche behauptet.

Geschädigter Dritter ist jede nicht mit dem Versicherungsnehmer identische Person, die gegen den Versicherungsnehmer Schadenersatzansprüche erhebt (Bruck‑Müller VVG8 IV, 112). Es muß sich also um eine Person handeln, die einen in den Bereich des Vertrages fallenden Anspruch gegen den Versicherungsnehmer hat (Prölls-Martin, VVG20, 673). Daß die Klägerin aus dem Versicherungsvertrag betreffend den Fiat 850 keinen eigenen Anspruch gegen die Beklagte hätte, muß nicht weiter betont werden, weil sie weder Versicherungsnehmerin, noch Mitversicherte im Hinblick auf dieses Fahrzeug war. Fraglich könnte demnach nur sein, ob, wie das Erstgericht angenommen hat, die Identität eines der Versicherungsnehmer bezüglich beider Fahrzeuge einem Deckungsanspruch des der Klägerin gegenüber Haftpflichtigen gegen die Beklagte entgegensteht. Dies hat das Berufungsgericht mit Recht verneint. Es sei dem Erstgericht allerdings zugegeben, daß im überwiegenden Teil der deutschen Lehre (insbes. Prölls-Martin VVG20, 673 und die dort zitierte Literatur) der Standpunkt vertreten wird, § 149 VersVG schließe einen Deckungsanspruch für einen Haftpflichtanspruch auch dann aus, wenn an einem Verkehrsunfall zwei Autos des selben Eigentümers beteiligt waren, und zwar selbst dann, wenn die beiden Fahrzeuge bei verschiedenen Versicherungen haftpflichtversichert sind. In diesem Zusammenhang weist Schütz in VersR 1968, 30 f. darauf hin, daß bei der Prüfung der Deckunspflicht nicht ausschließlich darauf abgestellt werden könne, ob die Person des Geschädigten mit der Person des Versicherungsnehmers identisch sei. Allerdings führt dieser Autor weiter aus, daß in einem Vertrag die versicherten Personen als ein in sich geschlossener Personenkreis zu betrachten sind, der gleiche Rechte und Pflichten hat, sodaß eine gegenseitige Haftbarmachung der einzelnen untereinander nicht möglich ist. Maßgebend ist demnach, ob und inwieweit jene Person, die einen Haftpflichtanspruch geltend macht, einem Personenkreis angehört, der identisch mit jenem ist, demgegenüber ein Schadenersatzanspruch behauptet wird. In dem in der deutschen Lehre behandelten Fällen war jeweils von der Identität der Versicherungsnehmer die Rede. Folgt man dieser Lehre, wäre allerdings ein Anspruch des E* S* sen., der in beiden Fällen als Versicherungsnehmer aufscheint, gegen die Beklagte bezüglich eines dieser Fahrzeuge ausgeschlossen. Was dagegen die Klägerin anlangt, gehört diese nicht jenem Personenkreis an, der durch den Versicherungsvertrag bezüglich des Fiat 850 berechtigt ist. Wenn sie daher als Eigentümerin des Fiat-Seat 127 durch dessen Beschädigung geschädigt worden ist, wirkt ihre Zugehörigkeit zu dem durch den Haftpflichtversicherungsvertrag bezüglich des letztgenannten Fahrzeuges geschützten Personenkreis keinen Ausschluß der Deckungspflicht der Beklagten gegenüber jenen Personen, zu deren Gunsten der Haftpflichtversicherungsvertrag bezüglich des Fiat 850 wirkt, weil die Klägerin diesem Personenkreis nicht angehört.

Die Beklagte geht nach wie vor davon aus, daß bezüglich beider Fahrzeuge E* S* sen. Versicherungsnehmer ist. Dieser Umstand ist hier jedoch unbeachtlich, weil E* S* sen. keinen Ersatzanspruch stellt. Die Klägerin ist dagegen am Versicherungsverhältnis betreffend jenes Fahrzeuges, mit dem der Schaden verursacht worden ist, überhaupt nicht beteiligt. Sie muß daher als „Dritte“ im Sinne des § 149 VersVG angesehen werden.

Mit Recht hat sohin das Berufungsgericht die Ersatzpflicht der Beklagten bejaht, weshalb der Revision ein Erfolg zu versagen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 40 ZPO.

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