European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0070OB00632.77.0901.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluß dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.
Begründung:
Der am * geborene minderjährige R* ist das eheliche Kind des K* und der nunmehr wiederverehelichten M*. Anläßlich der am 20. 11. 1972 erfolgten Scheidung ihrer Ehe kamen die Eltern dahin überein, daß das Kind in Pflege und Erziehung der Mutter verbleibe, allerdings bei gleichzeitiger Unterbringung bei der väterlichen Großmutter. Da die Eltern jedoch trotz der Scheidung vorerst beisammen blieben, lebte das Kind weiter bei ihnen. Erst als der Vater 1974 zu seiner Mutter nach * zog, während die Mutter des Minderjährigen in * verblieb, nahm er das Kind mit sich. Es wurde nunmehr in Pflege und Erziehung des Vaters, bei gleichzeitiger Unterbringung bei der väterlichen Großmutter, überwiesen.
Nunmehr beantragte die Mutter die Überweisung des Kindes in ihre Pflege und Erziehung, weil sie wieder heiraten und ihre Berufstätigkeit weitgehend einschränken werde (Die Wiederverehelichung mit K* ist inzwischen erfolgt).
Der Vater sprach sich gegen die Überlassung des Kindes an die Mutter aus.
Bezüglich des Besuchsrechtes trafen die Eltern für den jeweiligen Fall, daß das Kind einem von ihnen überlassen werde, eine einvernehmliche Regelung.
Das Erstgericht gab dem Antrag der Mutter statt und traf eine der Vereinbarung für diesen Fall entsprechende Regelung des Besuchsrechtes. Hiebei ging es von folgenden wesentlichen Feststellungen aus:
Die Wohnverhältnisse sind sowohl bei der Mutter als auch bei der väterlichen Großmutter gut. Infolge des ländlichen Milieus sind die Möglichkeiten der Freizeitgestaltung bei der väterlichen Großmutter zwar etwas besser, jedoch auch in * zufriedenstellend. Die Mutter war vor ihrer Eheschließung offensichtlich labil und nervlich überlastet, hat sich aber infolge der nunmehr glücklich verlaufenden Bindung wesentlich beruhigt. Ihr Gatte, gegen den nichts nachteiliges bekannt ist, hat für ein außereheliches und zwei eheliche Kinder aus einer geschiedenen Ehe zu sorgen. Sowohl zur Mutter als auch zu ihrem nunmehrigen Ehemann hat der Minderjährige ein gutes Verhältnis. Der Vater ließ den Buben bisher von den Großeltern erziehen, die diesbezüglich die besten Absichten haben, jedoch auf die Wünsche des Minderjährigen viel zu weitgehende Rücksicht nehmen und ihn so verwöhnen. Hiedurch hat sich der Minderjährige zu einem altklugen Einzelkind entwickelt, das sich in der Schule schwer anpaßt und gewöhnt ist, daß seine Wünsche erfüllt werden. Für sein Alter weist er trotz überdurchschnittlicher Intelligenz Rückstände in der Selbständigkeit auf. Die Konzentration, die Bereitschaft zur Übernahme und Lösung von Aufgaben und persönliche Überwindung lassen zu wünschen über. Der Minderjährige weist keine eindeutige affektive Bindung zu einer Person auf, sondern akzeptiert normal die Mutterrolle. An einen der Elternteile oder an die Großeltern erscheint er nicht besonders gebunden. Er wird von den Großeltern zu viel betreut. Hiedurch hat der Bub in der Schule Schwierigkeiten mit den Mitschülern, denen gegenüber er ein provokantes und ichbetontes Verhalten an den Tag legt. Ungeachtet der überdurchschnittlichen Intelligenz treten schulische Schwierigkeiten auf, weil er selbständige Aufgabenarbeiten nicht gewöhnt ist und Schwierigkeiten bei der Konzentration hat. Bei der Mutter ist eine konsequentere Erziehung zu erwarten.
Rechtlich vertrat das Erstgericht den Standpunkt, im Hinblick auf die bereits eingetretenen Erziehungsmißstände entspreche ein Wechsel dem Wohle des Kindes, wobei allerdings die Mutter zu beweisen haben werde, daß sie tatsächlich besser zur Erziehung geeignet sei als die Großmutter.
Das Rekursgericht änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß es den Antrag der Mutter abwies. Gleichzeitig ersetzte es die erstrichterliche Besuchsrechtsregelung durch eine Regelung, die der für den Fall der Beibehaltung der bisherigen Zuweisung des Kindes getroffenen Vereinbarung entspricht. Es führte hiebei aus, der Wechsel des Pflegeplatzes sei für ein Kind stets von Nachteil. Aus diesem Grunde komme er nur bei ganz wesentlichen Änderungen der Verhältnisse in Frage. Die erzieherischen Nachteile der derzeitigen Pflegesituation seien nicht so schwerwiegend, daß die mögliche Besserung auf einem anderen Pflegeplatz eine Änderung rechtfertige. Tatsächlich beruhten die Ausführungen des Sachverständigengutachtens, das Grundlage für die erstrichterlichen Feststellungen ist, großteils auf Hypothesen, weil die Mutter bisher praktisch noch gar nicht Gelegenheit gehabt habe, ihre besseren Erziehungsfähigkeiten unter Beweis zu stellen. Die bloße Vornahme eines diesbezüglichen Versuches sei aber im Hinblick auf die mit dem Wechsel des Pflegeplatzes verbundenen Nachteile nicht zu vertreten.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Mutter mit dem Antrag, ihn dahin abzuändern, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist gerechtfertigt.
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt allerdings nicht vor. Die Mutter erblickt sie darin, daß zwei von ihr genannte Zeugen und sie selbst nicht weiter vernommen worden seien. Das Erstgericht hat jedoch sowohl einen dieser Zeugen als auch die Mutter eingehend vernommen. Der Revisionsrekurs zeigt nicht auf, was durch zusätzliche Vernehmungen hätte erreicht werden können. Die genannten Zeugen hat die Mutter nur zum Beweis für ein sexuelles Fehlverhalten des Vaters in bezug auf das Kind angeboten. Diesbezüglich könnte es sich jedoch lediglich um die Wiedergabe der Erzählungen des Kindes handeln. Das Erstgericht hat über diese Frage eingehende Erhebungen angestellt und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der diesbezügliche Vorwurf gegen den Vater nicht gerechtfertigt ist, eine Feststellung, die vom Rekursgericht übernommen wurde. Die Richtigkeit dieser Feststellung stellt die Rekurswerberin gar nicht in Frage.
Demnach kann in der Unterlassung zusätzlicher Einvernahmen bereits durch das Erstgericht ein Verfahrensmangel nicht erblickt werden. In rechtlicher Hinsicht erweist sich allerdings der Revisionsrekurs als berechtigt.
Es ist grundsätzlich richtig, daß die Mutter kein absolutes Vorrecht auf Pflege und Erziehung des Kindes hat (EFSlg. 21.994, 6301 ua). Richtig hat das Rekursgericht auch erkannt, daß maßgebend für eine Entscheidung nach § 142 ABGB in erster Linie das Wohl des Kindes ist (EvBl 1975/42, EvBl 1974/38 uva) und daß wegen der mit einem Milieuwechsel für das Kind verbundenen Nachteile ein Wechsel des Pflegeortes oder eine Änderung der bestehenden Pflege- und Erziehungsverhältnisse nur ausnahmsweise angeordnet werden soll, wenn dies wegen einer Änderung der Verhältnisse im Interesse des Kindes notwendig ist (EFSlg. 24.174, 22.014, 19.612 ua). Hiebei ist ein strenger Maßstab anzulegen (EFSlg. 24.175 ua). Wurde einem Elternteil ein Kind überlassen, so kann er dessen unmittelbare Betreuung und Beaufsichtigung auch dritten Personen übertragen (EFSlg. 22.005, 15.117 ua).
Die durch einen Milieuwechsel hervorgerufene Belastung des Kindes kann allerdings im Einzelfall je nach Art der Umstellung, dem Alter und der Sensibilität des Kindes sehr verschieden sein; demgemäß wird dieser Belastung im Einzelfall auch verschiedenes Gewicht beizumessen sein (EFSlg. 24.178).
Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, daß nach den auf dem Sachverständigengutachten beruhenden Feststellungen des Erstgerichtes, von denen das Rekursgericht nicht abgegangen ist und deren Richtigkeit es auch nicht in Zweifel gezogen hat, der Minderjährige keine besondere gefühlsmäßige Bindung zu irgendeiner Person aufweist, vielmehr seine persönlichen Beziehungen zu allen in Frage kommenden Personen durchwegs gut sind. Schon dieser Umstand läßt für ihn einen Milieuwechsel nicht derart nachteilig erscheinen, wie dies in der Mehrzahl der Fälle bei gleichalterigen Kindern der Fall sein wird. Berücksichtigt man weiter die Ausführungen des Sachverständigengutachtens, denen zufolge durch das Verhalten des Kindes Kontaktschwierigkeiten zu den Mitschülern aufgetreten sind, weshalb ein Schulwechsel für das Kind von Vorteil wäre (S 79 dA), so ergibt sich, daß im vorliegenden Fall ausnahmsweise der Milieuwechsel nicht so schwer ins Gewicht fallen wird wie im Regelfall. Für einen solchen Wechsel spricht aber eindeutig, daß das Kind von seiner Großmutter, die tatsächlich die Erziehung leitet, derart verwöhnt wird, daß bereits jetzt eine nicht zu unterschätzende Fehlhaltung eingetreten ist. Wie sich aus dem Sachverständigengutachten ergibt (S 73 dA), zeigt das Kind Auffälligkeiten, die zu Schwierigkeiten mit der Umgebung und zu minderen Leistungen in der Schule geführt haben. Daß eine Erziehung, die ein derartiges Resultat aufweist, für das Kind nicht von Vorteil sein kann, liegt auf der Hand. Da diese Umstände nunmehr zu Tage getreten sind, bilden sie einen hinreichenden Grund für eine Änderung der Pflege- und Erziehungsverhältnisse. Hiebei kann auch weiter nicht unberücksichtigt bleiben, daß in der Regel die Erziehung kleinerer Kinder (der Minderjährige befindet sich noch im Volksschulalter) besser der Elterngeneration überlassen bleiben soll als der Großelterngeneration. Gerade Großeltern neigen oft zu einer nachsichtigeren Erziehung als die Eltern. Im Zweifel wird man daher die Erziehung durch die Mutter einer Erziehung durch die Großmutter vorziehen. Der Umstand, daß die Mutter bisher als Erzieherin praktisch noch nicht in Erscheinung getreten ist, kann nicht dazu führen, daß man ihr von vornherein entsprechende Fähigkeiten abspricht. Vielmehr muß zumindest der Versuch unternommen werden, eine solche Erziehung zu verwirklichen. Außerdem ist die natürliche Familiensituation bei der Mutter (ein Erwachsenenehepaar der Elterngeneration) den einer solchen Situation nicht entsprechenden Verhältnissen beim Vater (Großelternpaar und lediglich männliche Person der Elterngeneration) vorzuziehen.
Aus den aufgezeigten Erwägungen war dem Revisionsrekurs Folge zu geben.
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