European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0080OB00051.77.0420.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger die mit S 1.882,29 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin die Barauslagen von S 240,-- und die Umsatzsteuer von S 121,65) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Am 30. Juni 1975 ereignete sich in O* im Bereiche der Einmündung der W*gasse in die Landesstraße * ein Verkehrsunfall, an dem der von H* K* jun gelenkte PKW Opel-Rekord (pol Kennzeichen *) des Klägers und der Erstbeklagte mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW Toyota (pol Kennzeichen *) beteiligt waren.
Der Kläger begehrt von den Beklagten nach Klagsmodifizierung den Ersatz seines Unfallschadens von S 13.753,90 mit der Begründung, daß der Erstbeklagte den Unfall allein verschuldet habe: Der Sohn des Klägers sei mit dessen PKW auf der Landesstraße * durch L* gefahren, der Erstbeklagte sei von rechts aus der einer Grundstückseinfahrt gleichzuhaltenden sogenannten W*gasse gekommen; letzterer habe sein Fahrzeug vor Einfahrt in die Kreuzung angehalten, sei dann trotz des von links kommenden PKWs des Klägers in die Kreuzung eingefahren, sodaß es im Kreuzungsbereich zur Kollision gekommen sei.
Die Beklagten wendeten ein, das Alleinverschulden an diesem Unfall treffe den Sohn des Klägers. Der Erstbeklagte habe sich auf der W*gasse im Rechtsvorrang befunden und sich der Unfallkreuzung vorsichtig genähert. Da sich im Sichtbereich kein Fahrzeug genähert habe, sei er in die Landesstraße nach links eingebogen. Er habe bereits die Mitte der Fahrbahn der Landesstraße überfahren gehabt, als sich der Sohn des Klägers mit überhöhter Geschwindigkeit der Kreuzung genähert habe. Obwohl dieser sein Fahrzeug nach links verrissen habe, sei es ihm nicht gelungen, den Kontakt zu verhindern.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren – ausgehend vom Alleinverschulden des Lenkers des PKWs des Klägers – ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und änderte das Ersturteil – ausgehend von einer Verschuldensaufteilung im Verhältnis von 3 : 1 zu Lasten der Beklagten – dahin ab, daß es dem Kläger den Betrag von S 10.315,41 sA zuerkannte und sein Mehrbegehren von S 3.438,49 sA – unangefochten – abwies.
Gegen den dem Klagebegehren stattgebenden Teil der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz wendet sich die Revision der Beklagten aus den Anfechtungsgründen des § 503 Z 2, 3 und 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern. Hilfsweise wird ein entsprechender Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Das Erstgericht legte seiner Entscheidung im wesentlichen folgenden Unfallshergang zu Grunde:
Die Unfallstelle befindet sich im Bereich der Einmündung der W*gasse in die Landesstraße * im Gemeindegebiet von L*. Die vom Erstbeklagten befahrene W*gasse mündet rechtwinkelig in die Landesstraße ein. Beide Verkehrsflächen sind asphaltiert und an beiden Rändern mit Sandstreifen versehen. Die W*gasse hat eine asphaltierte Fahrbahn mit einer Breite von 4 m, wobei an beiden Seiten zu den Häuserfluchtlinien hin je 0,5 m breite Sandstreifen anschliessen. Die Breite der Asphaltdecke der Landesstraße beträgt 5 m. Eine Kennzeichnung als bevorrangte oder benachrangte Straße ist weder auf der Landesstraße * noch auf der W*gasse angebracht. Die W*gasse ist keine Sackgasse, sondern bildet die Zufahrtsmöglichkeit zu einer hinter den Häusern an der Front der Landesstraße befindlichen weiteren Häuserreihe. Die Fahrbahnoberfläche beider Straßen waren regennaß.
H* K* jun fuhr am 30. Juni 1975 gegen 6:50 Uhr mit dem Opel Rekord des Klägers auf der Landesstraße * durch L*. Bei Annäherung an die – in seiner Fahrtrichtung gesehen – von rechts einmündenden W*gasse hielt er eine Geschwindigkeit von ca 30 km/h und einen rechten Seitenabstand von 80 cm ein.
Ca 27 m vor Beginn der Kreuzung der Landeshauptstraße * mit der W*gasse, erblickte er das Fahrzeug des Erstbeklagten erstmals, als dieses in der W*gasse stehend 1,5 m über die Häuserfluchtlinie der Landesstraße hinausragte; die Front des Fahrzeuges des Erstbeklagten war ca 50 cm vom rechten Asphaltrand der Landesstraße entfernt. Als sich K* jun, in einer Entfernung von ca 12,5 m von der ihm näher liegenden Überschneidung der Fahrbahnkanten der Landeshauptstraße mit der W*gasse befand, bemerkte er, daß sich das Fahrzeug des Erstbeklagten in Bewegung setzte. Er lenkte darauf seinen PKW nach links, bremste aber nicht und unterließ es auch zu blinken oder zu hupen. In der Folge stieß er zunächst an die links neben der gegenüber der Einmündung der W*gasse liegenden Hauseinfahrt befindlichen Dachrinne, die sich 2 m außerhalb des Asphaltrandes befindet, und dann an den rechten 5,5 m hinter der Dachrinne befindlichen Begrenzungspfeiler der Hauseinfahrt. Dieser war 17,5 m vom Gefahrenerkennungspunkt entfernt.
Der Erstbeklagte war mit seinem PKW in der W*gasse in Richtung auf die Landesstraße gefahren und beabsichtigte, in diese nach links einzubiegen. Um Sicht in die Landesstraße zu gewinnen, hielt er sein Fahrzeug in der oben beschriebenen Position an. Der Erstbeklagte war der Ansicht, sich im Nachrang zu befinden. Er blickte zuerst nach rechts, sodann nach links. Der Sichtbereich von seiner Sitzposition aus nach links in die Landesstraße betrug 40 m. Anläßlich dieses Blickes nach links konnte der Erstbeklagte das Fahrzeug des Klägers noch nicht sehen. Er begann in die Kreuzung einzufahren, wobei er nicht ständig nach links blickte, sondern sich auf den Fahrvorgang konzentrierte und normal beschleunigte. Sofort nach dem Wegfahren bemerkte er die von links auf der Landesstraße herankommende Gefahr und brachte sein Fahrzeug wieder zum Stehen, wobei er von seinem ursprünglichen Standplatz gemessen in ca 1,8 sec eine Strecke von 1,60 m zurücklegte, sodaß das Vorderteil seines Wagens nunmehr 1 m im Bereich der Fahrbahn der Landesstraße zum Stehen kam.
Die Reaktion des Lenkers K* jun wurde durch das sich nach vorne in Bewegung setzende Fahrzeug des Erstbeklagten ausgelöst. Er legte in der Zeit, in der diese Bewegung den erforderlichen Auffälligkeitswert erreichte – ca. 1 sec – bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h, 8,3 m zurück. Hätte er nach dieser Strecke, als er sich noch 12,5 m vor dem Schnittpunkt der Verlängerung des linken Fahrbahnrandes der W*gasse mit der Landesstraße entfernt befand, einen Bremsentschluß gefaßt, hätte sein Anhalteweg unter Berücksichtigung einer Reaktionszeit von 0,7 sec, einer Bremsschwellzeit von 0,2 sec sowie unter weiterer Berücksichtigung seiner Geschwindigkeit von 30 km/h 12,4 m betragen. Er hätte den Unfall durch sofortige Vollbremsung vermeiden können. Ausgehend von der festgestellten Endstellung des Toyota hätte K* an diesem links vorbeifahren können, ohne die Fahrbahn zu verlassen.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht die W*gasse nicht als Verkehrsfläche nach § 19 Abs 6 StVO. Es handle sich um eine Kreuzung gleichrangiger Straßen. Dem Erstbeklagten sei der Rechtsvorrang zugekommen. Er habe auf seinen Vorrang nicht verzichtet, denn mit seinem Stehenbleiben vor der Einfahrt in die Landesstraße habe er nur der dem Benützer einer bevorrangten Straße von geringerer Verkehrsbedeutung obliegenden Pflicht entsprochen, beim Einfahren in die Kreuzung erhöhte Aufmerksamkeit anzuwenden und sich nicht darauf zu verlassen, daß der Wartepflichtige auch tatsächlich anhalte. Der Sohn des Klägers sei wartepflichtig gewesen, weshalb er gegenüber dem bevorrangten Erstbeklagten keinerlei Anspruch auf Nichtbehinderung gehabt habe. Das Alleinverschulden treffe daher den Lenker des PKWs des Klägers.
Das Berufungsgericht übernahm die erstrichterlichen Feststellungen und billigte die Rechtsansicht, daß es sich um eine gleichrangige Kreuzung handle. Abweichend vom Erstgericht erblickte das Berufungsgericht in dem Anhalten des Erstbeklagten vor der Kreuzung einen Vorrangsverzicht, der ohne Rücksicht auf die Beweggründe des Erstbeklagten wirksam sei, da er innerhalb des Sichtbereiches des PKW-Lenkers K* erfolgte. Das unaufmerksame Einfahren in die Landesstraße nach vorangegangenem Vorrangverzicht trotz des sichtbar von links herankommenden Fahrzeuges des Klägers wiege schwerer als der Reaktionsfehler K*s. So gelangte das Berufungsgericht zu einer Verschuldensaufteilung von 3 : 1 zu Lasten der Beklagten.
Demgegenüber will die Revision der Beklagten dem Lenker des PKWs des Klägers das Alleinverschulden an dem Unfall anlasten. Ihre Ausführungen sind jedoch nicht stichhältig.
In ihrer Darlegung der Anfechtungsgründe des § 503 Z 2 und 3 ZPO rügen die Beklagten, das Berufungsgericht hätte die von ihm übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes aktenwidrig umgedeutet bzw ohne Beweiswiederholung abgeändert, weil es angenommen habe, das Erstgericht hätte bei seiner Feststellung, der Erstbeklagte habe beim Linksblick den PKW des Klägers noch nicht sehen können, dies nicht objektiv gemeint, sondern an ein subjektives, durch Unaufmerksamkeit bedingtes Nichtsehen gedacht. Hierauf ist jedoch nicht weiter einzugehen, weil es rechtlich bedeutungslos ist, aus welchem Grund der Erstbeklagte bei seinem vor Wiederanfahrt des PKWs getätigten Linksblick den PKW des Klägers nicht gesehen hat.
Maßgebend für die Wirksamkeit des Anhaltens als Vorrangverzicht im Sinne des § 19 Abs8 StVO ist die Feststellung des Erstgerichtes, daß K* 27 m vor Kreuzungsbeginn den PKW des Erstbeklagten 50 cm vor der querenden Fahrbahn der Landesstraße * stehen sah. Der Wartepflichtige darf zwar grundsätzlich nicht annehmen, daß der Vorrangberechtigte auf seinen Vorrang verzichten werde. Er darf es aber dann, wenn der Vorrangverzicht zweifelsfrei erkennbar ist. Nun sollte aber durch die Neufassung des § 19 Abs 8 StVO 1960 durch die 3. StVO-Novelle Klarheit darüber geschaffen werden, daß das Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges – abgesehen vom Halten eines Schienenfahrzeuges in einer Haltestelle – immer als Verzicht auf den Vorrang zu werten ist, gleichgültig aus welchem Grunde das Fahrzeug zum Stillstand gebracht wurde. Wer also sein Fahrzeug an einer Kreuzung in einer Weise zum Stillstand bringt, daß dies im Sichtbereich befindliche Verkehrsteilnehmer als solches wahrnehmen können, muß sein weiteres Fahrverhalten darauf einstellen, daß andere Verkehrsteilnehmer dies als Vorrangverzicht auffassen. Er kann sich nicht darauf berufen, daß er von seinem Standort aus das Herannahen von Verkehrsteilnehmern, die das Zum-Stillstand-Bringen seines Fahrzeuges wahrnehmen konnten, nicht oder nicht rechtzeitig habe wahrnehmen können. Wurde ein Vorrangsverzicht durch Zum-Stillstand-Bringen des Fahrzeuges erklärt, dann ist es Sache des auf den Vorrang Verzichtenden, sich – allenfalls durch langsames Vortasten – die erforderliche Sicht zu verschaffen, bevor er das beabsichtigte Fahrmanöver ausführt. Er kann daher auch nicht etwa verlangen, daß ein Verkehrsteilnehmer, der das Zum-Stillstand-Bringen des Fahrzeuges als Vorrangverzicht auffassen durfte, erst darüber Erwägungen anstellt, ob er von dem auf seinen Vorrang Verzichtenden auch tatsächlich wahrgenommen wurde (2 Ob 227/75 ua). Auf die Dauer des Anhaltens und die Absicht des Anhaltenden kommt es nicht an. Dem Berufungsgericht ist daher beizupflichten, daß K* nach Wahrnehmung des vor der Kreuzung angehaltenen PKWs des Erstbeklagten darauf vertrauen durfte, daß dieser sich dem Vorrangverzicht entsprechend verhalten und sich nicht in einer Weise in Bewegung setzen werde, die K* in seiner Geradeausfahrt behindern könnte. K* kann daher – entgegen den Revisionsausführungen – nicht vorgeworfen werden, er hätte die Fortsetzung der Fahrt des Erstbeklagten abwarten müssen.
Wenn die Revision schließlich die Auffassung vertritt, das Wiederanfahren des Erstbeklagten habe „keinen echten Einfluß“ auf K*s Fahrweise gehabt, so ist ihr zu erwidern, daß nach den Feststellungen die Linkslenkung K*s durch das Wiederanfahren des Erstbeklagten ausgelöst wurde. Da eine derartige Linkslenkung keineswegs als atypische Folge der Einfahrt des Erstbeklagten in den Kreuzungsbereich angesehen werden kann, ist auch die Adäquanz des Verstoßes zu bejahen. Da der Erstbeklagte entgegen seiner durch das Anhalten vor der Kreuzung dem in Sichtbereich befindlichen, heranfahrenden K* gegenüber auf seinen Vorrang verzichtet hat, hat er durch die festgestellte Einfahrt in die Kreuzung schuldhaft die erste Ursache des Unfalles gesetzt, während K* nur eine unrichtige Reaktion hierauf vorgeworfen werden kann.
Unter den Umständen des Falles kann in der vom Berufungsgericht vorgenommenen Verschuldensaufteilung ein Rechtsirrtum zum Nachteil der Beklagten nicht erblickt werden.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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