European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0070OB00008.77.0217.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil, das im abändernden und insoweit klagsabweisenden Teil als nicht bekämpft unberührt bleibt, wird im übrigen das ist im bestätigenden Teil teils bestätigt, teils abgeändert, so daß es zu lauten hat:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der Erstklägerin den Betrag von S 202,50 und dem Zweitkläger den Betrag von S 607,50 S jeweils samt 4 % Zinsen seit 11. Jänner 1974 binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei zusammen 3/5 der Prozesskosten erster und zweiter Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen, und zwar die Erstklägerin den Teilbetrag von S 241,60 S und S 310,28 (darin zusammen 38,66 S Barauslagen und S 30,-- Ust) und der Zweitkläger den Betrag von S 724,82 und S 930,85 (darin zusammen S 115,99 Barauslagen und S 90,-- Ust).“
Die klagenden Parteien sind schließlich schuldig, der beklagten Partei zusammen eine Hälfte der Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen, und zwar die Erstklägerin den Betrag von S 152,30 (darin S 24,-- Barauslagen und S 9,50 Ust) und der Zweitkläger den Teilbetrag von S 456,91 (darin S 72,-- Barauslagen und S 28,50 Ust).
Entscheidungsgründe:
Die Kläger begehrten als Gesamtrechtsnachfolger ihres Ehemannes bzw Vaters entsprechend den Erbanteilen von 1/4 und 3/4 vom beklagten Haftpflichtversicherer den Ersatz der Kosten der Verteidigung des Versicherungsnehmers im Strafverfahren über einen Verkehrsunfall, weil diese der Abwehr der vom Privatbeteiligten J* I* geltend gemachten Ansprüche gedient habe. Im Revisionsverfahren ist nur noch die Rechtsfrage strittig, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass die Beklagte die Haftpflichtansprüche des Geschädigten gegen Verzichtserklärung seines Vertreters bereits abgefertigt hatte, bevor sich I* anscheinend in Unkenntnis hievon dennoch dem Strafverfahren gegen den Versicherungsnehmer als Privatbeteiligter anschloss.
Während der Erstrichter den Klägern die gesamten Verteidigungskosten zuerkannte, sprach ihnen das Berufungsgericht in teilweiser Abänderung des Ersturteiles nur die Kosten der letzten Hauptverhandlung vom 8. Jänner 1974 zu, weil einerseits der Anschluss des Geschädigten I* als Privatbeteiligter erst in dieser Hauptverhandlung erfolgte, der Versicherungsnehmer aber andererseits von der Abfindung des Geschädigten nichts wusste und somit in dieser Hauptverhandlung berechtigterweise auch die zivilrechtlichen Ansprüche abwehrte.
Gegen den bestätigenden Teil des Berufungsurteiles erhebt die Beklagte Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der gänzlichen Klagsabweisung.
Die Kläger beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist hinsichtlich beider Kläger zulässig, weil einerseits infolge der Teilabänderung kein voll bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes im Sinne des § 502 Abs 3 ZPO vorliegt (JB 56; der Deckungsanspruch ist auch keine bloße Kostenforderung: SZ 47/107); und andererseits die Miterben des Versicherungsnehmers materielle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 1 ZPO sind, so dass ihre Ansprüche für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision zusammenzurechnen sind (Fasching Ergänzungsband 100, JB 56, Arb 7083 ua).
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zum Teil auch berechtigt.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist insoweit zutreffend und unbekämpft, als zu den vom Haftpflichtversicherer gemäß § 150 Abs 1 VersVG zu ersetzenden Kosten der Abwehr eines von einem Drittel geltend gemachten Anspruches auch die Kosten der Verteidigung des Versicherten zählen, soferne sich dem Strafverfahren gegen diesen ein Privatbeteiligter angeschlossen hat, dessen Ansprüche abzuwehren Pflicht des Haftpflichtversicherers war. Die Revisionswerberin bekämpft bloß die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass bei der Prüfung, ob die Aufwendung solcher Kosten „den Umständen nach geboten“ war (Wortlaut des § 150 Abs 1 erster Satz VersVG), das subjektive Moment mitzuberücksichtigen sei, wie sich nämlich der objektiv gegebene Sachverhalt dem Versicherten dargestellt habe. Die Revisionswerberin will nur den objektiven Sachverhalt gelten lassen und leitet aus der Tatsache, dass hier die Ansprüche des Verletzten im Zeitpunkte des Anschlusses als Privatbeteiligter bereits voll befriedigt waren, das Fehlen einer Ersatzpflicht für später aufgelaufene Verteidigungskosten ab.
Weder die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes noch jene der Revisionswerberin kann voll geteilt werden. Das Berufungsgericht hielt dem Versicherungsnehmer zugute, dass er mangels Kenntnis der Abfertigung des Geschädigten keine Zweifel an der Wirksamkeit von dessen Anschlusserklärung zu haben brauchte, und legt der Beklagten die Unterlassung einer entsprechenden Verständigung des Versicherungsnehmers zur Last. Diese Unterlassung, die übrigens nach dem zu erwartenden Lauf der Dinge (keine Weiterverfolgung von bereits voll abgefundenen Ersatzansprüchen durch den Geschädigten) nicht als schuldhaft angesehen werden kann, vermochte einen zusätzlichen Rechtsgrund für die Kostenersatzpflicht nicht zu begründen. Die Bestimmung des § 150 Abs 1 erster Satz VersVG aber stellt auf die Notwendigkeit der Aufwendung der Kosten nach den Umständen des Falles ab und läßt damit die Beachtlichkeit eines subjektiven Moments wie etwa entschuldbarer Fehleinschätzung durch den Versicherungsnehmer nicht erkennen. Sie steht vielmehr in deutlichem Gegensatz zu § 63 Abs 1 erster Satz VersVG, wonach dem Versicherungsnehmer auch jene Aufwendungen zur Schadensminderung zu ersetzen sind, die erfolglos blieben, wenn sie der Versicherungsnehmer den Umständen nach für geboten halten durfte. Aus diesem Unterschied der Gesetzesbestimmungen, die verwandte Fragen ausdrücklich verschieden regeln, folgert die Lehre, dass die Notwendigkeit der Aufwendung von Kosten im Sinn des § 150 Abs 1 erster Satz VersVG nicht nach subjektiven Gesichtspunkten zu prüfen ist, sondern dass allein die objektive Sachlage entscheidet (Ehrenzweig, Versicherungsvertragsrecht 361, Prölß-Martin VVG20 685, Bruck-Möller-Johannson VVG8 IV 289). Der Oberste Gerichtshof schließt sich dieser überzeugend begründeten Rechtsansicht an, deren Ergebnis auch einer ausgewogenen Berücksichtigung der Interessen des Versicherers und des Versicherten entspricht; letzterer kann sich ohne eine Weisung des Versicherers nicht darauf verlassen, dass sein subjektiv gerechtfertigtes Verhalten auch objektiv angemessen ist. Damit ist jedoch für die Revisionswerberin nur ein Teilerfolg zu erzielen. Es kommt nämlich in Wahrheit nicht darauf an, daß die vom Geschädigten erhobenen Privatbeteiligtenansprüche objektiv offenbar unberechtigt waren. Der Versicherungsnehmer sah sich jedenfalls im Strafverfahren plötzlich der Tatsache gegenüber, dass gegen ihn weitere Ansprüche erhoben wurden. Die Tätigkeit seines Verteidigers musste sich von diesem Zeitpunkt an zwangsläufig auch auf die Abwehr dieser Ansprüche erstrecken. Aber auch die Revisionswerberin war auf Grund des Versicherungsvertrages verpflichtet, gerade einen ganz unberechtigten Haftpflichtanspruch, der von einem Dritten gegen ihren Versicherungsnehmer erhoben wurde, abzuwehren (Art 1 Abs 1 AKHB 1967) und ihm dazu Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Bruck-Möller-Johannson aaO 273, 288 f). Die Meinung der Revisionswerberin, dass sie nach Befriedigung der vom Geschädigten erhobenen Ersatzansprüche ihre Vertragspflichten voll erfüllt habe und von jeder weiteren Leistung frei geworden sei, widerspricht dem Grundsatz, dass der Versicherer den Versicherten in jeder Beziehung von der Last unbegründeter Ansprüche zu befreien hat, was gerade die soziale Zielsetzung des Haftpflichtvertrages ist (vgl. wieder Bruck-Möller-Johannson aaO 64,66). Diese zweite Hauptpflicht des Versicherers zur Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche besteht somit auch nach der Erfüllung der ersten Hauptpflicht, begründete Ansprüche dieser Art zu decken, fort. Auch das Risiko der Verteidigung gegen Haftpflichtansprüche, die trotz Abfindung nochmals erhoben werden, fällt in den Versicherungsschutz.
In diesem Sinne war die Aufwendung der Verteidigungskosten den Umständen nach im vorliegenden Fall auch objektiv insoweit geboten, als der Verteidiger zugleich zur Abwehr von Haftpflichtansprüchen tätig wurde. Der Hinweis der Revisionswerberin auf die Entscheidungen SZ 32/168 und ZVR 1963/71 geht ins Leere, weil dort nicht der Sonderfall einer neuerlichen Anspruchserhebung durch den Geschädigten nach erfolgter Befriedigung seiner Ansprüche zu entscheiden war und diese Frage auch nicht geprüft wurde. Wohl haben die genannten Entscheidungen unter Berufung auf Ehrenzweig, Die Rechtsordnung der Vertragsversicherung 347 f, ausgesprochen, dass es der Versicherer in der Hand habe, durch Anerkenntnis des Drittanspruches dem Ersatz von Verteidigungskosten zu entgehen. Ehrenzweig lehrte dazu aaO wie später im Versicherungsvertragsrecht 1935 II 704 f und zuletzt im Versicherungsvertragsrecht 1952 S 361 ff, daß die Strafverteidigungskosten den Versicherer nichts angingen, wenn der Drittanspruch von ihm schon befriedigt oder dem Grunde nach anerkannt worden sei; keineswegs könne der Versicherungsnehmer vom Versicherer, der den Drittanspruch anerkannt habe und befriedigen wolle, verlangen, dass er ihm die Kosten der Abwehr dieses Anspruches bezahle. Dass dieser Rechtswenden ist, ergibt sich deutlich aus weiteren, in den Entscheidungen nicht mehr zitierten Ausführungen Ehrenzweigs. Danach deckt die Haftpflichtversicherung nicht mehr jenen „Kampf ums Recht“, den der Versicherungsnehmer führen will, weil er den Anspruch, der ihn nicht mehr gefährdet, dennoch, etwa aus sittlichen Gründen, bekämpft. Der Versicherer kann sich dann durch Leistung des streitigen Betrages oder der Versicherungssumme (wenn diese geringer ist) von aller weiteren Haftung befreien. Den Versicherer trifft in diesem Sinne nicht mehr jener Mehraufwand, der dadurch verursacht wird, dass der Versicherungsnehmer die vom Versicherer verlangte Ordnung durch Anerkenntnis, Befriedigung oder den vom Versicherer vermittelten Vergleich ablehnt. Daraus ergibt sich entgegen der Meinung der Revisionswerberin zweifelsfrei, dass der vorliegende Sonderfall damals weder bedacht noch entschieden werden sollte.
In der Regel dient jede Verteidigung im Strafverfahren zugleich auch zur Gänze dem Zweck der Abwehr von Haftpflichtansprüchen eines Privatbeteiligten, weil infolge der Bindung des Zivilrichters an ein verurteilendes Straferkenntnis gemäß § 268 ZPO der Ausgang des Strafverfahrens für die Entscheidung der Haftpflichtansprüche präjudiziell sein kann (SZ 32/168 ua). Hier liegt jedoch die Sache wegen der aufgezeigten Besonderheit des Einzelfalles in bezug auf das Ausmaß der zur Abwehr der Haftpflichtansprüche notwendigen Kosten anders. Der Ausgang des Strafverfahrens war für den Versicherer infolge der wenn auch für den Versicherungsnehmer noch nicht erkennbaren Abfertigung des Geschädigten ausnahmsweise ohne jede Bedeutung. Soweit es um die strafrechtliche Verantwortung des Versicherungsnehmers ging, bestand ausschließlich sein eigenes Interesse an einem Freispruch. Nur an der Zurückweisung der Privatbeteiligung oder dessen Verweisung auf den Rechtsweg musste der Haftpflichtversicherer zum Zwecke der Erfüllung seiner Vertragspflichten interessiert sein. In diesem Sonderfall ist demnach ausnahmsweise die Aufteilung des Kostenaufwandes des Versicherungsnehmers einerseits für seine Verteidigung und andererseits für die Abwehr der Privatbeteiligungsansprüche erforderlich. Sie ist mit Rücksicht auf den objektiven Sachverhalt der Abfindung des Geschädigten im Verhältnis drei zu eins gerechtfertigt (vgl. SZ 39/5).
Die Beklagte hat den Klägern somit ein Viertel der ihrem Haftpflichtversicherten in der letzten Hauptverhandlung des Strafverfahrens entstandenen, insoferne auch zur Abwehr der nochmals erhobenen Haftpflichtansprüche aufgewendeten und ziffernmäßig nicht bestrittenen Kosten gemäß § 150 Abs 1 erster Satz VersVG zu ersetzen, während die Aufwendung der weiteren Kosten den Umständen nach nicht zur Verteidigung gegen den vom Geschädigten geltend gemachten Anspruch geboten war, sondern sich auf die eigene Verteidigung bezog.
Der Ausspruch über die Verfahrenskosten aller Instanzen beruht auf § 43 Abs 1; die Kläger sind nur mit je rund 1/5 ihres Anspruches durchgedrungen und zu rund 4/5 unterlegen, sodass sie hinsichtlich 3/5 kostenersatzpflichtig sind.
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