OGH 8Ob3/77

OGH8Ob3/7716.2.1977

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hager als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fedra, Dr. Benisch, Dr. Thoma und Dr. Kralik als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*, Pensionist, *, vertreten durch Dr. Alfred Glössel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) J*, Kaufmann, *, 2.) A*, Kraftfahrer, *, 3.) W*, VersAG., *, alle vertreten durch Dr. Walter Steup, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 27.203,-- sA infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 4. November 1976, GZ 8 R 171/76‑68, womit das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 16. Juni 1976, GZ 34 Cg 84/72‑63, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0080OB00003.77.0216.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagten haben die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

 

Begründung:

Am 18. 1. 1971 wurde die Gattin des Klägers bei einem vom Zweitbeklagten als Lenker eines dem Erstbeklagten als Halter gehörenden und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges verschuldeten Verkehrsunfalles getötet. Die Ersatzpflicht der Beklagten ist dem Grunde nach nicht mehr strittig.

Der Kläger fordert an Schadenersatz S 87.803,50 sA, hievon S 56.950,-- als Ersatz für die entgangene Betreuung durch seine Ehefrau für die Zeit vom 12. 3. 1971 bis 31. 12. 1973, das sind 33 1/2 Monate á S 1.700,--, und stellt auch ein Feststellungsbegehren. Sein allgemeiner Gesundheitszustand sei schon zu Lebzeiten seiner Frau schwer gestört gewesen. Seine Gattin habe ihn gepflegt, ihm den Haushalt geführt und ihn betreut. Nach dem Ableben seiner Ehefrau sei es ihm unmöglich gewesen, wieder in seine Wohnung zurückzukehren, weil dort niemand für ihn habe sorgen können. Aus diesem Grunde lebe er seit 12. 3. 1971 im Pensionistenheim *. Dafür müsse er allerdings monatlich S 3.600,-- bezahlen. Sein monatliches Nettoeinkommen habe im Jahre 1969 etwa S 3.032,-- betragen. Unter Berücksichtigung der monatlichen fixen Haushaltskosten von S 1.000,-- seien von diesem Einkommen für ihn und seine Gattin rund S 2.000,-- verblieben, für jeden also ein Betrag von S 1.000,--. Der Gegenwert der von der Gattin des Klägers zu dessen Betreuung geleisteten Arbeit betrage monatlich S 2.700,--. Ziehe man davon den Betrag von S 1.000,-- ab, den sich der Kläger durch den Wegfall seiner Unterhaltspflicht für seine Gattin erspare, ergebe sich ein tatsächlicher Schaden des Klägers von monatlich S 1.700,--.

Die Beklagten haben bezüglich des Anspruches des Klägers auf Ersatzleistung für entgangene Betreuung durch seine Ehefrau eingewendet, daß dieser Ersatzanspruch in keinem Kausalzusammenhang mit dem Unfall seiner Gattin stehe. Der schlechte Gesundheitszustand des Klägers sei vor allem auf jahrelangen chronischen Alkoholmißbrauch zurückzuführen. Der Kläger wäre ab 8. 2. 1971 ohne weiteres in der Lage gewesen, in den eigenen Haushalt zurückzukehren. Die allfällige Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe hätte täglich höchstens zwei bis drei Stunden betragen müssen. Die Kosten einer derartigen Haushaltshilfe hätten keinesfalls jene Kosten überstiegen, die für den Unterhalt der Gattin des Klägers erforderlich gewesen wären. Der Kläger verfüge über monatliche Nettoeinkünfte von S 5.000,-- bis S 6.000,--. Die verstorbene Gattin des Klägers wäre auf Grund ihres schlechten Gesundheitszustandes und ihres Alters nicht mehr in der Lage gewesen, die notwendige Pflege des Klägers zu leisten.

Das Erstgericht sprach dem Kläger S 18.049,75 zu, davon als Ersatz für die entgangene Betreuung durch seine Ehegattin für die Zeit vom 14. 5. 1971 bis 31. 12. 1971 S 4.788,75 und für das Jahr 1972 S 3.660,-- und gab dem Feststellungsbegehren statt. Das Mehrbegehren nach S 69.753,75 sA wurde abgewiesen.

Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Klägers Folge und änderte das Urteil des Erstgerichtes mit Teilurteil im Zinsenzuspruch sowie teilweise hinsichtlich der Abweisung des Mehrbegehrens ab. Hinsichtlich der Abweisung von S 27.203,-- sA wurde das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt aufgehoben.

Gegen den Aufhebungsbeschluß wendet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, dem Berufungsgericht im Umfange der Aufhebung eine neuerliche Entscheidung über die Berufung des Klägers aufzutragen.

Rechtliche Beurteilung

Im Rekursverfahren ist nur der Anspruch des Klägers auf Ersatz der entgangenen Betreuung durch seine Ehefrau strittig.

Diesbezüglich hat das Erstgericht im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

Der Kläger bewohnte mit seiner Gattin bis zu deren Tod in *, eine Vierzimmerwohnung, wobei nur zwei Zimmer ständig bewohnt wurden. Die Monatsmiete betrug S 1.000,--, die Strom- und Gaskosten S 300,-- bis S 500,-- monatlich. Die Telefonspesen machten in zwei Monaten ca. 250,-- S aus. Aus dem Einkommen des Klägers wurden sämtliche Kosten der gemeinsamen Lebenshaltung bestritten, wobei die Anteile des Klägers und seiner Gattin gleich hoch waren. Der Kläger wurde von seiner Gattin betreut und versorgt; sie leistete auch sämtliche Hausarbeiten. Beim Kläger bestand und besteht eine diffuse Schädigung des Gehirns, wobei vor allem die Stammganglien von dieser Schädigung betroffen sind. Es ist dies die Folge einer Enzephalopathie, das heißt einer diffusen Schädigung des Gehirns auf Grund einer chronischen zerebrovaskulären Insuffizienz, zurückzuführen auf chronischen Alkoholmißbrauch. Durch den Tod seiner Gattin geriet der Kläger infolge seiner konstitutionellen Nervosität und der deutlichen Aufbrauchserscheinungen im Sinne einer Enzephalopathie in einen Erregungszustand, der eine stationäre Behandlung erforderlich machte. Er befand sich vom 19. 1. 1971 bis 8. 2. 1971 in stationärer Pflege in der Krankenanstalt *. Von dort wurde er in das Pensionistenheim * transferiert, wo er sich bis 11. 3. 1971 aufhielt. Am 13. 3. 1971 erlitt der Kläger einen Verkehrsunfall; er wurde als Fußgänger von einem PKW niedergestoßen. Auf Grund der bei diesem Unfall erlittenen Verletzungen befand er sich vom 13. 3. 1971 bis 29. 3. 1971 im Krankenhaus * und vom 29. 3. 1971 bis 11. 5. 1971 im *spital. Seit 14. 5. 1971 lebt der Kläger im Wohnheim *. Die monatlichen Kosten betrugen dort im Jahr 1971 S 3.666,--, im Jahr 1972 S 3.851,-- und im Jahr 1973 S 4.172,30. Für diese Zahlungen kann der Kläger dort in einem mit seinen Möbeln eingerichteten Zimmer, bei dem sich ein Badezimmer und eine eigene Toilette befindet, wohnen. Frühstück und Mittagessen wird im Heim zubereitet und in einem Speisesaal serviert. Einmal in der Woche wird zusammengeräumt. Beim An- und Ausziehen hilft dem Kläger niemand. Für die Reinigung und Instandhaltung der Wäsche und des Bettzeuges muß er selbst sorgen. Sofern er diese Leistungen vom Wohnheim in Anspruch nimmt, muß er sie gesondert bezahlen. Im Haus befindet sich eine Waschmaschine, die gegen Entgelt benützt werden kann. Darüber hinaus kommen zwei Wäschereifirmen, die auf Wunsch die Wäsche abholen, waschen und gebügelt zurückstellen. Das Nachtmahl kann der Kläger nicht im Haus einnehmen. Er hat die Möglichkeit, sich das Essen im Wohnheim selbst zuzubereiten oder auswärts essen zu gehen. Im Haus befindet sich ein Selbstbedienungsladen und ein Kaffeehaus, in dem warme Speisen verabreicht werden. Wenn der Kläger die Mahlzeiten nicht selbst einnehmen könnte oder zum An- und Ausziehen jemand benötigte, würde er in diesem Wohnheim nicht beherbergt werden, da es kein Pflegeheim ist. Im Gebäudekomplex betreibt ein Facharzt für interne Medizin eine Ordination (zwei Stunden nachmittags). Es besteht keine Möglichkeit, mittels Klingel Personal zu rufen. In diesem Fall müßte der Kläger telefonieren. Mit Ausnahme des Hausbesorgerehepaares ist nachts im Wohnheim niemand zu erreichen. Im Heim sind zwei angelernte Schwestern, die im Krankheitsfall separat zu honorierende Handgriffe machen. Wird ein Mieter pflegebedürftig, dann wird er nach vorheriger ärztlicher Konsultation gekündigt. Von medizinischer Sicht aus war im Jahr 1971 die Pflege des Klägers in der Dauer von drei bis vier Stunden täglich nötig. Die pflegerischen Verrichtungen hätten dabei darin bestanden, daß dem Kläger beispielsweise beim An- und Auskleiden gewisse Handreichungen zu machen wären, daß ihm Mahlzeiten zubereitet hätten werden müssen und daß die Pflegeperson Wäsche und Wohnraum für den Kläger hätte sauber halten müssen. Der Kläger hätte im Jahr 1971 noch eine Reihe von Stunden für sich allein verbringen können und sich kleine Handreichungen auch selber verrichten können. Erst ab 1972 hätte die stundenweise Beaufsichtigung und Hilfeleistung für den Kläger nicht mehr ausgereicht, sondern es hätte während des ganzen Tages jemand anwesend sein müssen, um dem Kläger beim An- und Auskleiden, beim Zubereiten und Einnehmen der Mahlzeiten, bei der Sauberhaltung der Wäsche und des Wohnraumes und beim Einkaufen behilflich zu sein. Es hätte sich hier nicht so sehr um Pflegetätigkeit im medizinischen Sinn gehandelt, sondern um jene Tätigkeiten, wie sie auch einer ungeschulten Hilfskraft oder eben auch eine Ehegattin bei zunehmender Gebrechlichkeit und Senilität des Partners zugemutet werden können. In medizinischer Hinsicht war wegen des Leidenszustandes des Klägers im Sinne einer konstitutionellen Neurasthenie und der Enzephalopathie ab dem Jahr 1972 eine ständige Pflege und ein ständiger Aufenthalt in einem Heim erforderlich. Der Ehefrau des Klägers, die an altersbedingten degenerativen Veränderungen besonders des Gefäßsystems litt, wären die für den Kläger erforderlichen Hilfeleistungen zumutbar gewesen. Die Leistungen, die der Kläger ab dem Jahr 1972 im Heim tatsächlich in Anspruch nahm, hätten auch von seiner verstorbenen Gattin erbracht werden können. Bei der nervenfachärztlichen Untersuchung des Klägers im Oktober 1974 ergab sich eine wesentliche Besserung seines Gesundheitszustandes, die auf das geschützte Wohnmilieu im Wohnheim, auf die geordneten Lebensverhältnisse und auf eine im Krankheitsprozeß liegende Verbesserung der Zirkulation zurückzuführen ist. Wenn auch der Kläger die ab 1972 angeführten zusätzlichen Beaufsichtigungs- und Hilfeleistungen im gegenwärtigen Zustand nur teilweise braucht, so stehen sie ihm trotzdem dauernd zur Verfügung, was ihm eine gewisse psychologische Sicherheit gibt. Auch ist die Lebenserwartung des Klägers durch die Unterbringung im Wohnheim gestiegen, zumal die Alkoholschäden im Vergleich zu früher unvergleichlich günstiger gelagert sind. Das monatliche Nettoeinkommen des Klägers betrug im Jahr 1971 S 5.123,--, im Jahr 1972 S 5.790,-- und im Jahr 1973 S 6.404,--.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht zum Anspruch des Klägers auf Ersatz für entgangene Betreuung durch seine Ehefrau aus, daß es sich hier um einen Anspruch wegen des Entganges der von der getöteten Ehefrau für den Haushalt und die Betreuung des Klägers geleisteten Arbeit handle. Ein solcher Ersatzanspruch sei im Sinne des § 1327 ABGB grundsätzlich zu bejahen. Trotz der medizinisch notwendigen Unterbringung des Klägers im Wohnheim ab 1972 bestehe ein solcher Ersatzanspruch weiter. Denn es dürfe nicht übersehen werden, daß die Ehefrau des Klägers sämtliche vom Kläger im Heim in Anspruch genommene Leistungen selbst erbringen hätte können. Es habe sich auch im Verfahren nicht ergeben, daß der Kläger jedenfalls auch dann, wenn seine Gattin nicht getötet worden wäre, ein Pflege- oder Wohnheim in Anspruch genommen hätte. Bei der Berechnung des Ersatzanspruches des Klägers sei von einem festgestellten monatlichen Nettoeinkommen auszugehen. Da das Gericht von dem vom Kläger angenommenen monatlichen Aufwand für eine Pflegeperson in der Höhe von S 2.700,-- auszugehen habe, von dem die vom Kläger mit S 1.000,-- angegebenen fixen Haushaltskosten abzuziehen seien, ergebe sich, wenn das verbleibende Einkommen je zur Hälfte zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau aufgeteilt werde, daß der Schaden des Klägers im Jahr 1971 pro Monat S 638,50 und im Jahr 1972 pro Monat S 305,-- betragen habe. Im Jahr 1973 sei dem Kläger überhaupt kein Schaden mehr entstanden, weil hier die Pflegekosten in dem durch den Tod der Gattin ersparten Unterhaltsbetrag Deckung fänden. Da der Kläger erst im Mai 1971 in das Wohnheim * gekommen sei, bestehe die Ersatzforderung des Klägers für das Jahr 1971 nur für 7 1/2 Monate; dies ergebe einen Betrag von S 4.788,75. Für das Jahr 1972 betrage die Ersatzforderung des Klägers S 3.660,--.

Das Berufungsgericht führte aus, daß ein Ersatzanspruch des Ehemannes für entgangene Betreuung durch seine, bei dem Unfall getötete Ehegattin von der Rechtsprechung anerkannt werde. Für die Höhe eines solchen Anspruches sei maßgebend, welche Kosten der Gatte infolge des Todes seiner Frau aufwenden mußte, um in den Genuß der gleichen Leistungen zu kommen, die ansonsten seine Gattin erbracht hätte. Er werde sich allerdings anrechnen lassen müssen, was er infolge des Todes seiner Gattin an Unterhaltsleistungen für sie erspart habe. Für die Berechnung dieser Ersparnis sei wieder die Höhe des Einkommens des Ehemannes, die Höhe der im wesentlichen gleichbleibenden fixen Haushaltskosten und der für den Unterhalt der Ehefrau aufgewendete Anteil seines Einkommens von Bedeutung. In allen diesen Richtungen habe nun der Kläger in der Klage bestimmte Tatsachenbehauptungen aufgestellt. Das Erstgericht habe, da die Richtigkeit dieser Behauptungen von den Beklagten nicht zugestanden worden sei, die vom Kläger geführten Beweise über diese Tatsachenbehauptungen aufgenommen. Das Ergebnis dieser Beweisaufnahmen lasse sich dahin zusammenfassen, daß sich herausgestellt habe, daß die Kosten einer Haushaltshilfe höher gewesen wären, als vom Kläger behauptet, daß das Einkommen des Klägers höher war als er behauptet habe, und daß auch die fixen Haushaltskosten höher waren, als dies der Behauptung des Klägers entsprochen habe. Das Erstgericht sei nun bei der Berechnung des Ersatzanspruches des Klägers nach § 1327 ABGB so vorgegangen, daß es bezüglich des Einkommens des Klägers vom Ergebnis des Beweisverfahrens, bezüglich der Kosten einer Haushaltshilfe und der fixen Haushaltskosten aber von den vom Kläger aufgestellten Behauptungen (deren Unrichtigkeit – zum Nachteil des Klägers – sich im Beweisverfahren herausgestellt habe) ausgegangen sei, ohne nach dem Akteninhalt den Kläger auf die offenbare, zu seinem Nachteil ausschlagende Unrichtigkeit dieser Behauptungen hinzuweisen und ohne auf eine Richtigstellung dieser Tatsachenbehauptungen zu dringen. Mit Recht erblicke der Berufungswerber darin eine Verletzung der materiellen Prozeßleitungspflicht im Sinne des § 182 Abs 1 ZPO und einen dadurch begründeten wesentlichen Verfahrensmangel. Der Erstrichter hätte nämlich im Sinn des § 182 Abs 1 ZPO die Aufgabe gehabt, dem Kläger vor Augen zu führen, daß sich seine diesbezüglichen Behauptungen zu seinem Nachteil auswirkten, daß sie durch die Beweisergebnisse in einem für ihn günstigen Sinn widerlegt seien. Er hätte in Erfüllung seiner materiellen Prozeßleitungspflicht mit diesen Hinweisen dem Kläger Gelegenheit geben müssen, seine diesbezüglichen Behauptungen zu berichtigen bzw zu ergänzen. Erst dann, wenn es der Kläger abgelehnt hätte, trotz einer solchen Erörterung andere und richtige Tatsachenbehauptungen aufzustellen, könnte von einer Verletzung der materiellen Prozeßleitungspflicht des Erstrichters nicht mehr gesprochen werden. Zum Nachteil einer Partei könne nicht wahlweise einerseits von tatsächlichen Beweisergebnissen und andererseits – ohne weitere Erörterung – von der Partei nachteiligen, erkennbar unrichtigen eigenen Tatsachenbehauptungen ausgegangen werden. Das Erstgericht werde im fortgesetzten Verfahren in der dargestellten Weise seiner materiellen Prozeßleitungspflicht nachzukommen und dem Kläger Gelegenheit zu geben haben, die erforderlichen Tatsachenbehauptungen in Bezug auf die Höhe der Kosten einer Haushaltshilfe und die Höhe der fixen Haushaltskosten aufzustellen bzw zu ergänzen. Dann werden auch in dieser Richtung die erforderlichen Tatsachenfeststellungen zu treffen sein und erst dann werde über den geltend gemachten Anspruch des Klägers nach § 1327 ABGB erschöpfend abgesprochen werden können.

In ihrem Rekurs bringen die Beklagten vor, das Gericht müsse rechtsfreundlich vertretene Personen weder über die mit ihren Handlungen und Unterlassungen verbundenen Rechtsfolgen belehren, noch sie zur Stellung bestimmter prozessualer Anträge anleiten. Es könne vielmehr den anwaltlich vertretenen Parteien die Sorge um ein ausreichendes Vorbringen zur Stützung ihres Standpunktes überlassen. Dem Erstrichter falle daher keine Vernachlässigung der im § 182 Abs 1 ZPO normierten materiellen Prozeßleitungspflicht zur Last.

Der Anspruch des Ehegatten auf Mitwirken seiner Gattin bei der Führung des gemeinsamen Haushaltes ist dem Anspruch auf Unterhalt im Sinn des § 1327 ABGB und des § 12 EKHG gleichzuhalten (vgl. EvBl 1973/217 ua), der im Fall der Tötung der Ehefrau durch den Schädiger zu ersetzen ist. Die Berechtigung solcher Ansprüche hängt nicht davon ab, ob tatsächlich eine Hilfskraft für die Familie angestellt wurde oder nicht bzw, ob sich der Witwer allein oder mit Hilfe von Verwandten behilft. Es kommt allein darauf an, den Überlebenden so zu stellen, wie er gestellt wäre, wenn der getötete Ehegatte seinen Unterhaltsbeitrag in dem bisherigen Ausmaß weiterleisten würde. Nach den Regeln der Vorteilsausgleichung ist dabei zu prüfen, wie weit der Wegfall der eigenen Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes gegenüber der Ehefrau zu Gunsten des Ersatzpflichtigen zu berücksichtigen ist. Es muß der Geldwert der entgangenen Haushaltsführung ermittelt werden. Der Geschädigte ist in die Lage zu versetzen, sich in der üblichen Weise, ohne sich Einschränkungen auferlegen zu müssen, wirtschaftlich gleichwertige Dienste zu verschaffen. Der infolge Tötung der Ehefrau entstehende Mehraufwand für die Haushaltsführung ist nach Abzug des an Unterhaltsaufwand Ersparten zu ersetzen. Anhaltspunkte für die Bemessung liefert die vergleichsweise Heranziehung der für eine Ersatzkraft erforderlichen Aufwendungen. Es darf dabei allerdings auch nicht übersehen werden, daß gewisse Auslagen für eine Ersatzkraft, wie Sozialversicherungsbeiträge, Fahrtauslagen u. dgl. wegfallen, wenn sich der Geschädigte selbst behilft. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes, daß der Geschädigte das ihm Zumutbare tun muß, um den Schaden möglichst gering zu halten, ist auf die Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, insbesondere auf das mit den Lebensverhältnissen der Familie zusammenhängende Ausmaß der der Frau obliegenden, von ihr erbrachten Leistungen und die mit der Beschaffung des notwendigen Ersatzes vernünftigerweise verbundenen Auslagen, sowie auf das, was der Ehemann für seine Frau aufgewendet hat, bzw, wäre sie am Leben geblieben, aufwenden hätte müssen. Der so ermittelte Entgang bildet den vom Schädiger dem hinterbliebenen Gatten zu ersetzenden Schaden, ohne Rücksicht darauf, ob dieser Auslagen für eine Ersatzkraft nachweisen kann oder nicht (vgl. ZVR 1975/64, 2 Ob 154/76 ua).

Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren Tatsachenbehauptungen über die Höhe seines Einkommens, den Aufwand für seine Ehegattin, die fixen Haushaltskosten und die Kosten einer Haushaltshilfe aufgestellt, und hieraus seinen Entgang mit S 1.700,-- monatlich errechnet. Das Erstgericht hat mangels Zugeständnis der Richtigkeit dieser Behauptungen seitens der Beklagten darüber Beweise aufgenommen, die ergaben, daß sowohl das Einkommen des Klägers als auch die fixen Haushaltskosten und die Kosten einer Haushaltshilfe höher waren, als der Kläger behauptet hatte. Ohne Erörterung dieser Beweisergebnisse legte das Erstgericht bei Errechnung des Entganges bezüglich des Einkommens des Klägers die Ergebnisse des Beweisverfah-rens, bezüglich der fixen Haushaltskosten und der Kosten einer Haushaltshilfe aber die vom Kläger behaupteten Beträge, ungeachtet dessen, daß sich deren Unrichtigkeit im Beweisverfahren zum Nachteil des K1ägers herausgestellt hatte, zu Grunde.

Gemäß § 182 Abs 1 ZPO hat der Richter darauf hinzuwirken, daß die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemacht oder ungenügende Angaben über die zur Begründung oder Bekämpfung des Anspruches geltend gemachten Umstände vervollständigt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, die zur wahrheitsgemäßen Feststellung des Tatbestandes der von den Parteien behaupteten Rechte und Ansprüche notwendig erscheinen. Auch im Anwaltsprozeß umfaßt die materielle Prozeßleitungspflicht jedenfalls die Sammlung des Stoffes und die Pflicht, Tatsachen- und Beweisstoff im Rahmen des gestellten Klagebegehrens zu erörtern (vgl. SZ 41/58 ua). Zutreffend hat das Berufungsgericht eine Verletzung der materiellen Prozeßleitungspflicht durch das Erstgericht darin erblickt, daß dieses bei Berechnung des Entganges einerseits hinsichtlich des Einkommens des Klägers von den Beweisergebnissen, andererseits hinsichtlich der fixen Haushaltskosten und der Kosten einer Haushaltshilfe von den offenbar unrichtigen und durch die Beweisergebnisse widerlegten Behauptungen des Klägers ausgegangen ist, ohne diese sich zum Nachteil des Klägers auswirkenden Umstände mit den Parteien zu erörtern, um damit dem Kläger Gelegenheit zur Berichtigung seiner diesbezüglichen Behauptungen zu geben, und hat dem Erstgericht in dieser Richtung auch Aufträge zur Ergänzung des Verfahrens erteilt.

Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den § 40 und 50 ZPO.

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