OGH 1Ob797/76

OGH1Ob797/7622.12.1976

SZ 49/163

 

 

Spruch:

Von der Bindung der Geschäftsführer einer GmbH, die persönlich haftende Gesellschafterin und Geschäftsführerin einer GmbH & Co KG ist, an die in Beschlußform gefaßte Weisungen der GmbH können Ausnahmen nicht vereinbart werden

Dem Kommanditisten einer GmbH & Co KG kann vertraglich auch in der Weise Einfluß auf die Geschäftsführung durch die GmbH eingeräumt werden, daß diese die Geschäfte nach seinen Weisungen vorzunehmen hat, bestimmte Geschäfte nur mit seiner Zustimmung vornehmen darf oder von ihrem Recht, den Geschäftsführern Weisungen zu erteilen, nicht oder nur beschränkt Gebrauch macht

 

OGH 22. Dezember 1976, 1 Ob 797, 802/76 (OLG Wien 1 R 229, 230/76; HG Wien 38 Cg 716/76)

 

Begründung:

Der Beklagte und Gegner der gefährdeten Partei (im folgenden Beklagte) ist zu überwiegenden (450.000 S von einem Stammkapital von 490.000 S) Teilen Gesellschafter der W & Co. GmbH (HRB 14 772 des Handelsgerichtes Wien; im folgenden GmbH), deren Geschäftsführer Elfriede W und Erika M, die Ehegattin Ing. Alfred Ms, des Alleininhabers der klagenden und gefährdeten Partei im folgenden Kläger), sind. Gegenstand des Unternehmens der GmbH ist dir gewerbsmäßige Vermittlung von Privat- und Geschäftskrediten, die Pfandleihe sowie die Beteiligung an Firmen mit dem gleichen Betriebsgegenstand. Nach einer mit Aktennotiz festgehaltenen Vereinbarung vom 18. November 1975 sind die beiden Geschäftsführerinnen Elfriede W und Erika M gemeinsam geschäftsführungsbefugt und zeichnungsberechtigt. Im internen Bereich hat Elfriede W das gesamte Pfandleihgeschäft durchzuführen bzw. zu überwachen und Erika M ausschließlich die gesamte Geldgebarung einschließlich Kassa und Buchhaltung durchzuführen bzw. zu überwachen, wogegen sämtliche Geschäftsführeragenden, die darüber hinausgehen, von beiden Geschäftsführerinnen gemeinsam durchgeführt werden.

Mit Gesellschaftsvertrag vom 4. März 1975 gründeten die GmbH als Komplementärin sowie der Kläger und der Beklagte als Kommanditisten mit einer Kommanditeinlage von je 75000 S die W & Co. Gesellschaft m. b. H. & Co. KG (im folgenden Gesellschaft m. b. H. & Co. KG bzw, Kommanditgesellschaft), die seit 25. September 1975 zu HRA 13 912a des Handelsgerichtes Wien protokolliert ist. Nach Punkt 1 des Gesellschaftsvertrages hat die GmbH die Geschäftsführung zu besorgen und keine Einlage zu leisten, sondern als Arbeitsgesellschafterin zu fungieren; sie ist weder substanz- noch gewinn- und verlustbeteiligt. Alle mit der Geschäftsführung verbundenen Aufwendungen sind seitens der Kommanditgesellschaft zu ersetzen bzw. direkt von ihr zu tragen; für das übernommene Haftungsrisiko erhält die GmbH seitens der Kommanditgesellschaft eine Haftungsentschädigung in der Höhe von 5 % des Stammkapitals der Gesellschaft; diese Entschädigung ist jeweils per 31. Dezember bilanzmäßig gutzuschreiben bzw. im Laufe des folgenden Jahres auszubezahlen. Die Kommanditisten sind nach Maßgabe ihrer Kommanditeinlagen sowohl substanz- als auch gewinn- und verlustbeteiligt. Nach Punkt V des Vertrages sollen die Gewinnanteile den Gesellschaftern nach Maßgabe der vorhandenen Mittel sofort zur Verfügung stehen. Nach Punkt VI ist Geschäftsführer die als Komplementär eingetretene G. m. b. H., welche durch ihre jeweiligen Geschäftsführer handelt. Die Gesellschafter verpflichteten sich, die Geschäftsführer Elfriede W und Erika M nicht aufzükundigen oder deren Dienstverhältnis aus sonstigen Gründen aufzulösen, ausgenommen gemäß § 27 AngG. Zur Durchführung bestimmter - Rechtsgeschäfte (Veräußerung, Belastung, Vermietung oder Verpachtung des gesamten Unternehmens; Aufnahme von Darlehen, Einräumung von Pfandrechten oder sonstigen Belastungen, welche den Wert von 100.000 S übersteigen; Stillegung oder Fusionierung des Unternehmens; Einsetzung und Abberufung von Geschäftsführern und Prokuristen; Ausdehnung oder Einengung des Gegenstandes) sind die Geschäftsführer verpflichtet, einen Gesellschaftsbeschluß mit mindestens qualifizierter Mehrheit nach Kommanditeinlagen (75 %) einzuholen; in allen übrigen Geschäftsfällen entscheiden die Geschäftsführer, ohne vorher die Zustimmung bzw. den Beschluß der Gesellschafter einholen zu müssen. Der Kläger behauptet, entgegen jeglicher Vereinbarung habe der Beklagte, dem vom Kläger insgesamt 2.271.000 S zur Verfügung gestellt worden wären, vor Gründung der Kommanditgesellschaft im Rahmen der GmbH Geschäfte abgewickelt, durch die er unter Übergehung der zur Kontrolle eingesetzten Erika M vertragswidrig insgesamt etwa 600 000 S aus der Kasse der GmbH für sich abgezweigt habe. Der Kläger habe sich nur unter der Bedingung zur Weiterarbeit bereit erklärt, daß eine Gesellschaft m. b. H. & Co. KG gegründet und die eindeutige und endgültige Kontrolle Erika M übertragen werde. Die Annahme dieser Bedingungen sei durch den Abschluß des Gesellschaftsvertrages am 4. März 1975 erfolgt. Der Kläger habe in der Folge der Kommanditgesellschaft 8.670.200 S als Darlehen zur Verfügung gestellt. Um dem Beklagten die Möglichkeit zu geben, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren und gegebenenfalls auch kleinere Schulden abzuzahlen, sei im Juli 1975 vereinbart worden, daß die beiden Kommanditisten bis Ende 1975 je 30.000 S pro Monat beheben könnten, soweit dafür bei einer überschlägigen Berechnung der Reingewinn ausreiche. Der Beklagte habe jedoch weit höhere Beträge behoben, die ihm die Geschäftsführerin Elfriede W ausbezahlt habe. Der Beklagte habe dann neuerdings die Einhaltung sämtlicher Bedingungen zugesagt, aber dieses Versprechen nicht gehalten. Ab etwa Juni 1975 habe die Kommanditgesellschaft im vermehrten Umfang, später fast ausschließlich, die Belehnung von Kraftfahrzeugen durchgeführt. Um gegen allfällige Unfälle gefeit zu sein, seien in Pfand gegebene Fahrzeuge bei der E Versicherungs-AG vollkaskoversichert worden. Im Juni 1976 sei Erika M aufgefallen, daß die Versicherungen nicht mehr bei der E Versicherungs-AG, sondern angeblich beim G-Konzern in der Bundesrepublik Deutschland getätigt worden seien, was jedoch, wie der Beklagte am 30. August 1976 zugegeben habe, nicht richtig gewesen sei. Zwischen März und August 1976 habe der Beklagte als angebliche Versicherungsprämie ("Unfalldienst Dipl.-Ing. Erich H) 490.025 S unberechtigt an sich genommen. Am 31. August 1976 habe der Beklagte Erika M aufgefordert, "Treuhandbeträge sowohl für den Wertminderungsdienst als auch für den Sicherstellungsdienst" mit ihm zu verrechnen und das Bargeld an ihn abzuliefern. Einen entsprechenden Generalversammlungsbeschluß der GmbH habe er angekündigt. Der Beklagte sei jedoch verpflichtet, sich jeglicher Einflußnahme auf die Geschäftsführung der GmbH zu enthalten, er dürfe den beiden Geschäftsführerinnen keine Weisungen erteilen; dies ergebe sich aus dem Gesellschaftsvertrag und der Korrespondenz, insbesondere aus Briefen des seinerzeitigen Vertreters des Klägers Dr. Franz L. Die Art der Geschäftsdurchführung mit der Vollkaskoversicherung, wie der Beklagte sie wünsche, sei in mehrfacher Hinsicht bedenklich und grob vertragswidrig. Demgemäß begehre der Kläger, daß sich der Beklagte jeder Einflußnahme auf die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft enthalte, insbesondere auch in seiner Eigenschaft als Mehrheitsgesellschafter der GmbH daß er sich jeglicher Weisungen an die beiden Geschäftsführerinnen Elfriede W und Erika M enthalte, daß er jeden Versuch, ohne tatsächliche Kaskoversicherung dem Pfandeigentümer gegenüber den Anschein zu erwecken, als ob eine Versicherung irgendwelcher Art mit einem Versicherungsinstitut bestunde, und daß der Beklagte auch jede versicherungsähnliche Tätigkeit einstelle. Ohne diese Verbote sei das geschäftliche Risiko derart groß, daß daraus unwiederbringlicher Schaden entstehen könne. Der Kläger begehrt das Urteil, der Beklagte sei schuldig, es zu unterlassen, a) auf die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft und zwar auch in seiner Eigenschaft als Mehrheitsgesellschafter der GmbH Einfluß zu nehmen, b) den Geschäftsführern der GmbH Elfriede W und Erika M Weisungen zu erteilen, c) aus der Geschäftskasse der GmbH und der Kommanditgesellschaft Geldbeträge zu entnehmen und d) Kunden der Kommanditgesellschaft Bestätigungen über Auszahlungen von Geldbeträgen unter dem Titel "Unfallsdienst" und "Wertminderungsbeträge" und ähnliche Bezeichnungen, die geeignet sind, das Vorliegen einer Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung vorzutäuschen, ausstellen und übergeben zu lassen, wenn für den betreffenden Geschäftsfall keine bei einer zugelassenen Versicherungsanstalt eingedeckte Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht. Unter Hinweis auf die vorgelegten Urkunden einschließlich einer eidesstättigen Erklärung der Geschäftsführerin Erika M und mit dem Antrag, diese als Auskunftsperson zu vernehmen, begehrte der Kläger mit der Klage auch die einstweilige Verfügung, es werde dem Beklagten untersagt, auf die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft und zwar auch in seiner Eigenschaft als Mehrheitsgesellschafter der GmbH Einfluß zu nehmen und den Geschäftsführern Elfriede W und Erika M. Weisungen zu erteilen.

Das Erstgericht wies den Antrag des Klägers ab. Der Kläger sage nicht ausdrücklich, woraus er seinen Anspruch gegen den Beklagten ableite. Nach seinem Vorbringen komme sowohl seine Stellung als Kommanditist als auch als Gläubiger der Kommanditgesellschaft in Betracht. Im Gesellschaftsvertrag sei nichts davon enthalten, daß ein Kommanditist dem anderen Kommanditisten bzw. einem Gesellschafter der Komplementärin untersagen könne, auf die Geschäftsführung Einfluß zu nehmen und den Geschäftsführern Weisungen zu erteilen. Auch das Gesetz treffe keine Regelungen, auf die sich der Kläger stützen könnte.

Das Rekursgericht hob den erstgerichtlichen Beschluß auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf; es sprach aus, daß das Verfahren erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses fortzusetzen sei. Das Erstgericht habe richtig erkannt, daß der Beklagte Übergriffe nur in seiner Eigenschaft als Mehrheitsgesellschafter der GmbH getätigt haben könne. Der Kläger sei nicht Gesellschafter der GmbH sondern nur Kommanditist der Kommanditgesellschaft, deren Geschäftsführerin allein die GmbH sein sollte. Im Gesellschaftsvertrag über die Kommanditgesellschaft sei völlig überflüssig festgelegt worden, daß die GmbH durch ihre jeweiligen Geschäftsführer handle; sei nämlich der Geschäftsführer eine juristische Person, sei ein Handeln nur durch ihre Organe möglich. Stehe der GmbH die Geschäftsführung zu, richte sich deren tatsächliche Ausübung nach den internen Bestimmungen betreffend die Komplementärin, also nach dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Damit obliege zwar die Geschäftsführung den Geschäftsführern, doch könnten diesen andere Organe, insbesondere aber die Gesellschafter, gemäß § 20 GmbHG jederzeit bindende Weisungen erteilen; auch bei einer Gesellschaft m. b. H. & Co. KG könne die Generalversammlung der Komplementärgesellschaft jederzeit Weisungen an die Geschäftsführung beschließen. Eine mögliche Einschränkung der Geschäftsführungsbefugnisse der Komplementärgesellschaft sei im Gesellschaftsvertrag über die Kommanditgesellschaft, von hier bedeutungslosen Punkten abgesehen, nicht erfolgt.

Gesellschaftsrechtlich bestehe daher kein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten, soweit er sich auf dessen Eigenschaft als Hauptgesellschafter der Komplementärgesellschaft beziehe; daß der Beklagte nämlich als Kommanditist von der Geschäftsführung ausgeschlossen sei, hindere ihn nicht, die Geschäftsführung im Wege des § 20 GmbHG zu beeinflussen. Auf die Ausführungen des Klägers in seinem Rekurs über das Widerspruchsrecht des Kommanditisten gegen Geschäftsführungshandlungen des Komplementärs, die über den Umfang des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes hinausgehen, sei nicht einzugehen, da sich daraus ergebende Ansprüche nur gegen den Komplementär, nicht aber gegen einen der Gesellschafter der Komplementärgesellschaft richten könnten. Anders stehe es mit einer obligatorisch wirksamen Verpflichtung des Beklagten gegenüber dem Kläger, auch nicht unter Ausnützung seiner Stellung als Hauptgesellschafter der Komplementärgesellschaft in deren Geschäftsführung einzugreifen. Dies sei zwar aus dem Gesellschaftsvertrag nicht zu entnehmen, aber auch nicht auszuschließen, wenn eine derartige übereinstimmende Parteiabsicht bestanden hätte. Die sonst überflüssige Bestimmung, daß die GmbH durch ihren Geschäftsführer handeln müßte, bekäme erst dann einen Sinn, wenn damit in Wahrheit der Ausschluß anderer Organe der GmbH gemeint gewesen wäre. Dies sei allerdings durch die vorliegenden Urkunden nicht bescheinigt, insbesondere auch nicht aus dem Aktenvermerk vom 18. November 1975 und der Schreiben Dris. Franz L vom 30. Oktober und 12. November 1975. Mit Recht weise jedoch der Kläger darauf hin, daß zu seinem gesamten Vorbringen auch die Vernehmung der stellig zu machenden Erika M angeboten worden sei; das Erstgericht habe deren Vernehmung zur Frage unterlassen, ob der Beklagte dem Kläger gegenüber die Verpflichtung eingegangen sei, sich jeglicher Einflußnahme auf die Geschäftsführung zu enthalten. Damit sei das Verfahren mangelhaft geblieben.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die Untergerichte haben richtig erkannt, daß nach dem Vorbringen des Klägers die Streitteile zueinander in zweifacher rechtlicher Beziehung stehen, im Verhältnis des Gläubigers und des Schuldners auf Grund der Darlehenshingaben des Klägers an den Beklagten und als Gesellschafter der von ihnen gemeinsam mit der GmbH am 4. März 1975 gegrundeten Kommanditgesellschaft, der die GmbH als Komplementärin und die beiden Streitteile als Kommanditisten angehören. Ansprüche aus den Darlehensverträgen werden nicht erhoben, so daß nur das Rechtsverhältnis aus dem Vertrag über die Gesellschaft m.b.H.& Co. KG verbleibt. Die Gesellschaft m. b. H. & Co. KG als sogenannte kapitalistische Kommanditgesellschaft (Hämmerle, Handelsrecht2 II, 59; Schlegelberger-Geßler, HGB4, 1339 ff.; Schilling in Großkomm. HGB3 II/2, 118 Anm. 6) stellt eine heute sehr häufige Form der Grundtypenvermischung des Gesellschaftsrechtes dar. Eine "echte" Gesellschaft mbH & Co. KG nimmt man dann an, wenn eine Kommanditgesellschaft gegründet wird, deren einziger Komplementär eine Ges. m. b. H. ist und deren Gesellschafter zugleich Kommanditisten der Kommanditgesellschaft sind (Dick in Kastner-Stoll, Die GmbH & Co. KG im Handels-, Gewerbe- und Steuerrecht, 27; Gellis, Nachtrag 1965 zum GmbHG-Kommentar, 84; Hueck, Gesellschaftsrecht16, 10). Es ist aber auch möglich, daß die Gesellschafter der geschäftsführenden GmbH gänzlich oder teilweise andere Personen als die Kommanditisten sind (Schilling, 131 Anm. 21). Im vorliegenden Fall sollte die GmbH als bloßer Arbeitsgesellschafter ohne Kapitaleinlage in die Kommanditgesellschaft eintreten, was ebenfalls zulässig ist, wenn die GmbH für ihre Tätigkeit und Aufwendungen eine angemessene Vergütung erhält und auch ihr unbeschränktes Haftungsrisiko bei der Gewinnverteilung unter Bedachtnahme auf die Höhe ihrer Eigenmittel entsprechend berücksichtigt wird (Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts2, 109). Mit Recht wurde hervorgehoben, daß schon dann, wenn eine Gesellschaft mbH & Co. KG mit denselben Gesellschaftern und dem gleichen Beteiligungsverhältnis wie bei der GmbH gebildet wird, das Unternehmen nur gedeihlich geführt werden kann, wenn eine einheitliche Willensbildung in beiden Gesellschaften - Kommanditgesellschaft und GmbH - gewährleistet und dafür in den Gesellschaftsverträgen Vorsorge getroffen ist (Schilling, 132 Anm. 22). Umsomehr gilt dies für eine Gesellschaft mbH & Co. KG, bei der die Gesellschafter der GmbH und der Kommanditgesellschaft, wie im vorliegenden Fall, in dem der Kläger zwar Gesellschafter der Kommanditgesellschaft, nicht aber der GmbH ist, zum Teil verschieden sind. Komplikationen konnten sich insbesondere daraus ergeben, daß für die Geschäftsführung, die der GmbH das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung gilt und, wie das Rekursgericht bereits richtig hervorgehoben hat, die Gesellschaft zwar durch die von den Geschäftsführern im Namen der Gesellschaft geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet wird (§ 19 GmbHG), im Innenverhältnis aber die Geschäftsführer verhalten sind, sich an Beschlüsse der GmbH zu halten (§ 20 Abs. 1 GmbHG; Kastner, 108; Peter Doralt in Kastner-Stoll, 215). Diese können auch Einzelweisungen und - obwohl das Gesetz von "Beschränkungen" spricht - positive Anordnungen sein (Schilling in Hachenburg, Komm. zum Gesetz betreffend die Gesellschaften m. b. H.6 II, 39 Anm. 1 und 3; vgl. HS 748/19). Die Geschäftsführer dürfen Weisungen der Gesellschaft nur ignorieren, wenn sie sich durch die Befolgung zivil- oder strafrechtlich verantwortlich machen würden, allenfalls auch, wenn sie den Interessen der Gesellschaft nachteilig sind (Gellis, GmbH, 78; Schilling in Hachenburg, 41 Anm. 5). Besondere Förmlichkeiten bei der Beschlußfassung der GmbH werden nicht gefordert, wenn alle Gesellschafter zustimmen (SZ 26/58; HS 5570; Gellis, 79, 114). Die Ausnehmung der Geschäftsführer von der Weisungsgebundenheit bedarf der Festsetzung (Schilling in Hachenburg, 40 Anm. 3 und 3 a; vgl. Torggler in GesRZ 1974, 45). Um verhindern zu können, daß ein Beschluß der Gesellschafter der GmbH ihren Geschäftsführern die Weisung erteilen kann, daß sie für die GmbH als Geschäftsführerin der Gesellschaft m. b. H. & Co. KG in bestimmter Weise tätig zu werden haben, hätte der Kläger im Vertrag über die Gründung der Gesellschaft m. b. H. & Co. KG dafür Sorge tragen müssen, daß die GmbH und der Beklagte von den ihnen nach dem Gesetz zustehenden Möglichkeiten nicht im vollen Maße Gebrauch machen dürften. Eine solche Regelung war durchaus zulässig (Schlegelberger-Geßler, 1352 Anm. 7 ff.). Dem Kommanditisten kann nämlich auch in der Weise Einfluß auf die Geschäftsführung eingeräumt werden, daß der persönlich haftende Gesellschafter die Geschäfte nach seinen Weisungen vorzunehmen hat oder daß er bestimmte Geschäfte nur mit seiner Zustimmung vornehmen darf (Schilling in Großkomm. HGB3 II/2, 159 Anm. 11; vgl. auch Peter Doralt, 198). Es kann gewiß aber auch vereinbart werden, daß die GmbH von ihrem Recht, den Geschäftsführern Weisungen zu erteilen, nicht oder nur beschränkt Gebrauch macht. Daß solche vertragsmäßigen Vereinbarungen möglich sind, war auch dem Kläger bewußt, wurde doch in den Punkt VI des Gesellschaftsvertrages über die Gründung der Gesellschaft m. b. H. & Co. KG die Bestimmung aufgenommen, daß die dort aufgezählten Rechtsgeschäfte nur durchgeführt werden dürften, wenn ein Gesellschaftsbeschluß der Kommanditgesellschaft mit mindestens qualifizierter Mehrheit nach Kommanditeinlagen (75 %) vorliegt. Damit war nicht nur (wenigstens zum Teil) dem § 164 HGB Rechnung getragen, wonach Kommanditisten Handlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgehen, dem persönlich haftenden Gesellschafter (hier also der GmbH) gegenüber widersprechen und einen einstimmigen Beschluß der Gesellschafter verlangen können (Peter Doralt, 196; EvBl. 1967/7; Schlegelberger-Geßler, 1351 Anm. 3; Schilling in Großkomm. HGB3, 155 Anm. 5), sondern zugleich auch klargestellt, daß der Beklagte als Partner des Gesellschaftsvertrages über die Gesellschaft m. b. H. & Co. KG insoweit jedenfalls vom Weisungsrecht der GmbH unter Ausnützung seiner Eigenschaft als deren Mehrheitsgesellschafter nicht Gebrauch machen dürfe. Durch den Vertrag (Punkt V) war im übrigen auch klargestellt, daß Gewinne und Verluste anteilsmäßig auf die Kommanditisten aufzuteilen sind. Wenn der Kläger aber seine Rechte, aus welchem Grund immer, nicht in weiterem Umfang wahrte, räumte er damit dem Beklagten die rechtliche Möglichkeit ein, im übrigen die Geschäftsführung der Gesellschaft m. b. H. & Co. KG durch die GmbH weitgehend zu beeinflussen und den Geschäftsführern durch Beschluß der GmbH Weisungen zu erteilen. Wenn der Kläger Geschäften widersprechen wollte, konnte er dies, wie das Rekursgericht richtig darlegte, wenn überhaupt, nur der geschäftsführenden Komplementärin, die allein Geschäfte für die Kommanditgesellschaft abschließen konnte, nicht aber dem Beklagten als Gesellschafter der GmbH gegenüber tun. Aber selbst wenn man annehmen wollte, daß dem Kläger aus dem Vertrag über die Kommanditgesellschaft das Recht zustünde, vom Beklagten als Mehrheitsgesellschafter der geschäftsführenden GmbH zu verlangen, ohne seine Zustimmung der Gesellschaft m. b. H. & Co. KG keine über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehenden Geschäfte aufzutragen, darf er doch nicht so weit gehen, daß er vom Beklagten nun beansprucht, auf die Geschäftsführung der GmbH und der Kommanditgesellschaft überhaupt keinen Einfluß zu nehmen und ihr gar keine Weisungen zu erteilen.

Mit Recht nahm daher das Rekursgericht an, daß der Kläger aus dem Kommanditgesellschaftsvertrag selbst nicht die Ansprüche ableiten könne, deren vorläufige Sicherung er nun mit einstweiligen Verfügungen begehrt. Der Beklagte konnte sich allerdings dem Kläger gegenüber auch außerhalb des Gesellschaftsvertrages und auch nach dessen Abschluß verpflichtet haben, von seinen Rechten als Mehrheitsgesellschafter der GmbH nur eingeschränkt oder auch gar nicht Gebrauch zu machen. Eine solche Verpflichtung wäre bei dem vom Kläger behaupteten starken finanziellen Engagement an der Kommanditgesellschaft sogar keineswegs fernliegend. In der Klage berief sich der Kläger zur Unterstützung seines Anspruches auf Enthaltung des Beklagten von jeder Einflußnahme auf die Geschäftsführung der GmbH neben dem Gesellschaftsvertrag auf die Vereinbarung vom 18. November 1975 und die Korrespondenz Dris. Franz L. Mit der Vereinbarung vom 18. November 1975 allein wurden allerdings nur die Aufgaben der Geschäftsführerinnen fixiert, nicht aber Rechte der GmbH (und damit ihres Mehrheitsgesellschafters, des Beklagten) beschränkt. Die damit vereinbarte grundsätzlich gemeinsame Geschäftsführungsbefugnis der beiden Geschäftsführerinnen hätte dem Kläger aber dann eine wirksame Kontrolle der Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft über seine Ehegattin Erika M ermöglicht, wenn der Beklagte sich tatsächlich verpflichtet hätte, keine Weisungen der GmbH beschließen zu lassen. Entgegen den Auffassungen der Untergerichte und des Revisionsrekurses gibt nun der Schriftverkehr Dris. Franz L, des seinerzeitigen Vertreters des Klägers, sehr wohl Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte eine solche Verpflichtung eingegangen sein könnte. Im Schreiben vom 12. November 1975 (Beilage K), das wenige Tage vor der Vereinbarung vom 18. November 1975 verfaßt und an den Beklagten gerichtet wurde,nahm nämlich Dr. Franz L Bezug auf ein vorher mit dem Beklagten geführtes Telefongespräch, dessen Ergebnis er u.a. im Punkt 2 wie folgt festhielt: "Gemäß Ihrer Zusicherung enthalten Sie sich jeder Einflußnahme auf die beiden Geschäftsführerinnen, da diese für ihre einzelnen und auch gemeinsamen Geschäftsführerhandlungen voll und ganz haftbar sind." Auch im Brief Dris. Franz L vom 18. Feber 1976 (Beilage U) wird behauptet, daß sämtliche bisher getroffenen Vereinbarungen dem Beklagten nicht gestatteten, in die Geschäftsführung einzugreifen, da diese einzig und allein die beiden Geschäftsführerinnen durchführten. Damit im Widerspruch scheint allerdings folgender Satz im Schreiben vom 9. März 1976 (Beilage W) zu stehen: "Bei dieser Gelegenheit darf ich ein für allemal feststellen, daß die Gesellschafterversammlung der W & Co. GmbH wohl ein Weisungsrecht hat, jedoch nur im Rahmen des Gesetzes und des Gesellschaftsvertrages vom 4. März 1975." An anderer Stelle wird behauptet, daß der Beklagte Gesellschafterbeschlüsse verfaßte, die nicht dem geschlossenen Gesellschaftsvertrag bzw. der Vereinbarung vom 30. Juli 1975 entsprächen. In letzterer (Beilage G) ist von Beschränkungen von Gesellschafterrechten des Beklagten keine Rede. Immerhin kann jedenfalls nicht gesagt werden, der Kläger hätte nicht einmal behauptet und zu bescheinigen versucht, der Beklagte hätte sich verpflichtet, sich jeglicher Einflußnahme auf die Geschäftsführung zu enthalten. Wenn das Rekursgericht sodann noch die Vernehmung der als Bescheinigungsmittel beantragten Zeugin Erika M auftrug, ist dies nicht zu beanstanden.

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