European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1976:0010OB00003.76.0324.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Dem Revisionsrekurs der Erstklägerin wird Folge gegeben. Die Beschlüsse des Rekursgerichtes und des Erstgerichtes werden in Ansehung der Erstklägerin aufgehoben und dem Erstgericht die neue Entscheidung über den Antrag der beklagten Partei auf Erlag einer Sicherheit für die Prozeßkosten nach Verfahrensergänzung aufgetragen, wobei auf die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gleich weiteren Kosten des Zwischenstreites Bedacht zu nehmen sein wird.
Der Revisionsrekurs der Zweit- und Drittklägerin wird zurückgewiesen. Die Genannten haben die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung:
Die Kläger, nach der Aktenlage kanadische Staatsangehörige mit dem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, erheben Ansprüche aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes nach dem Amtshaftungsgesetz gegen die Republik Österreich. In der ersten Tagsatzung stellte die beklagte Partei den Antrag, den Klägern eine Prozeßkostensicherheit von S 50.000,‑‑ (Erstklägerin) bzw. je S 2.000,‑‑ (Zweit- und Drittklägerin) aufzuerlegen.
Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung ab, daß gemäß § 57 Abs. 2 Z. 1 und 2 ZPO eine diesbezügliche Verpflichtung der Kläger als kanadische Staatsangehörige gemäß Art. 11 des Rechtshilfevertrages mit Großbritannien, BGBl. Nr. 45/1932, welcher auch im vorliegenden Fall Anwendung finde, nicht bestehe, da Kläger mit kanadischer Staatsangehörigkeit auf Grund der bestehenden Gegenseitigkeit von der Leistung einer solchen Sicherheit befreit seien.
Dem dagegen erhobenen Rekurs der beklagten Partei gab das Rekursgericht Folge. Es trug den Klägern auf, binnen 4 Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung als Sicherheit für die Prozeßkosten einen Betrag von S 50.000,‑‑ (Erstklägerin) bzw. je S 2.000,‑‑ (Zweit- und Drittklägerin) zu erlegen. Rechtlich führte das Rekursgericht aus, gemäß § 57 Abs. 1 ZPO hätten Ausländer, wenn sie in Österreich als Kläger auftreten, dem Beklagten auf dessen Verlangen für die Prozeßkosten Sicherheit zu leisten, soferne nicht durch Staatsverträge etwas anderes festgesetzt sei. Nach Art. 11 des österr. brit. Rechtshilfeabkommens vom 31. März 1931, BGBl. Nr. 45/1932, das laut Mitteilung im JABl 1951, S. 124 wieder anzuwenden sei, seien die Angehörigen eines der Vertragsteile unter der Voraussetzung, daß sie im Gebiete des anderen Vertragsteiles wohnhaft seien, nicht verhalten, Prozeßkostensicherheit zu leisten. Formelle Voraussetzung für die Befreiung der Prozeßkostensicherheit sei also, daß die in Österreich als Kläger auftretenden britischen Staatsangehörigen in Österreich wohnhaft seien. Die Kläger, die nach den Klagsangaben ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hätten, könnten sich auf einen Befreiungstatbestand nach § 57 Abs. 1 ZPO nicht berufen. Es komme ihnen aber auch die Begünstigung des § 57 Abs. 2 Z. 1 ZPO nicht zustatten. Es bestehe nämlich keine gesetzliche Gewähr dafür, daß österr. Staatsbürger in England im gleichen Falle vom Erlag einer Prozeßkostensicherheit befreit seien.
Auch die übrigen Befreiungstatbestände nach § 57 Abs. 2 Z. 2 bis 4 ZPO kämen nicht in Betracht. Demzufolge sei aber die Auferlegung einer Sicherheit für die Prozeßkosten im angemessenen Betrag von S 50.000,‑‑ bzw. je S 2. 000,‑‑ gerechtfertigt.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Kläger, der zum Teil gerechtfertigt, zum Teil unzulässig ist.
Rechtliche Beurteilung
Vorauszuschicken ist, daß es sich bei der Entscheidung der Frage, ob die Kläger eine Sicherheit im Sinne des § 56 ZPO. zu leisten haben, nicht nur um eine Entscheidung über den Kostenpunkt gemäß § 528 Abs. 1 zweiter Fall ZPO handelt (SZ 41/178, EvB1 1974/55, 4 Ob 77/74 u.a.), weil deren Wirkungen ganz andere sind als die einer bloßen Kostenentscheidung. Bei Nichterlag der Kaution wird ja die Fortsetzung des Prozesses ausgeschlossen. Die Entscheidung berührt daher den Rechtsschutzanspruch selbst und ist demnach keine bloße Kostenentscheidung (vgl. Fasching II, 400). Gemäß § 528 Abs. 1 vierter Fall ZPO sind aber Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über einen Beschwerdegegenstand, der S 2.000,‑‑ nicht übersteigt, unzulässig. Da der Gegenstand der Beschwerde der Zweit- und Drittklägerinnen nur die Auferlegung einer Prozeßkostensicherheit von je S. 2.000,‑‑ betrifft, erweist sich ihr Revisionsrekurs als unzulässig (vgl. EvBl 1961/124).
Hingegen kommt dem Revisionsrekurs der Erstklägerin Berechtigung zu. Mit Recht verweist die Erstklägerin darauf, daß sie unter Vorlage eines Vermögensbekenntnisses beantragt habe, ihr Verfahrenshilfe für diesen Rechtsstreit (im vollen Umfang) zu bewilligen. Gemäß § 64 Abs. 1 Z. 2 ZPO kann die Verfahrenshilfe auch die Begünstigung umfassen, daß die Verfahrenshilfe genießende Partei von der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten befreit ist. Die Befreiungen und Rechte nach § 64 Abs. 1 ZPO treten, soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, mit dem Tag ein, an dem das Vermögensbekenntnis dem Gericht vorgelegt worden ist. Gemäß § 63 Abs. 3 ZPO darf einer ausländischen Partei die Verfahrenshilfe freilich nur unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit gewährt werden. Nach Art. 11 des österr.-brit. Rechtshilfeabkommens vom 31. März 1931 BGBl. 1932/45, das, wie schon die Vorinstanzen erkannt haben, auch im Verhältnis zu Kanada anzuwenden ist (vgl. Fasching II, 502 und JAB1 1952, 16) besteht hinsichtlich der Bewilligung der Verfahrenshilfe formelle Gegenseitigkeit. Art. 11 des vorgenannten Abkommens ermöglicht es österreichischen Gerichten auch kanadischen Staatsbürgern Verfahrenshilfe zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen des § 63 ZPO vorliegen. Dabei ist es für die Bewilligung der Verfahrenshilfe – anders als hinsichtlich der Befreiung vom Erlag einer Prozeßkostensicherheit – nicht erforderlich, daß die Verfahrenshilfe beantragende Partei ihren Wohnsitz im Bereich des Prozeßgerichtes hat (vgl. Fasching a.a.O. 479). Würde daher der Erstklägerin Verfahrenshilfe, insbesondere hinsichtlich des Erlages der Prozeßkostensicherheit bewilligt, wäre sie vom Erlag einer solchen befreit. Es ist dann aber verfrüht, vor Entscheidung über ihren Verfahrenshilfeantrag, über den Antrag auf Auferlegung einer Prozeßkostensicherheit zu entscheiden. Über diesen Antrag wird vielmehr erst nach rechtskräftiger Entscheidung über den von der Erstklägerin gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu entscheiden sein.
Der Streit über die Bestellung einer Prozeßkostensicherheitsleistung ist ein Zwischenstreit (Fasching a.a.O. 399). Demgemäß waren die Kosten des Rechtsmittelverfahrens hinsichtlich der Erstklägerin als weitere Kosten dieses Zwischenstreites zu bestimmen (§ 52 ZPO), wogegen die Zweit- und Drittklägerinnen die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen haben (§§ 40, 50 ZPO).
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