OGH 3Ob12/76

OGH3Ob12/7625.2.1976

SZ 49/29

Normen

EO §79
Haager Prozeßübereinkommen
EO §79
Haager Prozeßübereinkommen

 

Spruch:

Fehlt es an der gemäß § 79 EO erforderlichen Verbürgung der Gegenseitigkeit, rechtfertigt selbst der etwaige Nachweis, daß österreichische Exekutionstitel im anderen Staat vollstreckt werden, nicht eine Exekutionsbewilligung im Inland "Intervenient" im Sinn des Art. 17 des Haager Prozeßübereinkommen, BGBl. 91/1957, bzw. Art. 3 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien, BGBl. 224/1955 bedeutet "Nebenintervenient"

OGH 25. Feber 1976, 3 Ob 12/76 (OLG Graz 2 R 175/75; LGZ Graz 21 Nc 686/75

Text

Die betreibenden Parteien beantragten auf Grund des rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteiles des Obersten Gerichtshofes Kroatiens vom 31. Juli 1974 zur Hereinbringung der ihnen mit diesem Urteil zuerkannten Forderungen von zusammen 37.000 Dinar samt Anhang Fahrnisexekution gegen die Verpflichteten. Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung ab, daß es sich beim gegenständlichen Exekutionstitel um Schadenersatzforderungen der Kläger wegen eines Zusammenstoßes von zwei Go-Cart-Fahrzeugen in dem vom Zweitverpflichteten betriebenen Luna-Park handle und die darüber ergangene Entscheidung des jugoslawischen Zivilgerichtes nicht zu jenen Ansprüchen zähle, für welche die Gegenseitigkeit in der durch § 79 EO normierten Weise verbürgt sei. Dasselbe gelte hinsichtlich der Prozeßkostenforderung, weil sich Art. 3 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien vom 16. Dezember 1954, BGBl. 224/1955, nur auf Prozeßkostenentscheidungen beziehe, durch welche Kläger oder Intervenienten zum Prozeßkostenersatz verpflichtet wurden, hier jedoch die Beklagten zu Prozeßkostenersatz verpflichtet worden seien.

Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes. Es trat der Rechtsansicht des Erstgerichtes mit dem zusätzlichen Hinweis bei, daß nach der vom Erstgericht (fernmündlich) eingeholten Auskunft die Gegenseitigkeit auch im Tatsächlichen nicht verbürgt sei, ferner die Vollstreckbarkeit der gegenständlichen, bloß als Annex zur Hauptforderung anzusehenden Prozeßkostenforderung in Österreich auch deshalb zu verneinen sei, weil auch die Hauptforderung in Österreich nicht vollstreckbar sei.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend erkannten, ist nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 79 EO auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels eine Zwangsvollstreckung im Inland nur dann zulässig, wenn die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge oder durch eine im Bundesgesetzblatt kundgemachte Regierungserklärung verbürgt ist. Fehlt es an dieser Voraussetzung, so könnte selbst der etwaige Nachweis, daß österreichische Exekutionstitel im anderen Staat vollstreckt werden, eine Exekutionsbewilligung im Inland nicht rechtfertigen (ebenso Hoyer - Loewe in Neumann - Lichtblaus Komm. zur EO[4],770; Kralik in ÖJZ 1959.253; JBl. 1953, 521 u. a.). Es bedurfte daher hier keiner Überprüfung der Richtigkeit der Behauptung der betreibenden Partei über die von der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien faktisch geübte Praxis.

Auch hinsichtlich der Bedeutung der Formulierung "Kläger oder Intervenienten" in Art. 3 Abs. 1 des bereits vom Erstgericht zitierten Staatsvertrages vermögen die betreibenden Parteien keine stichhältigen Argumente für ihre Auffassung vorzubringen, daß mit dieser Formulierung auch Beklagte gemeint seien. Mit der zitierten Formulierung wurde nämlich nur jener Personenkreis umschrieben, der sowohl nach Art. 2 Abs. 1 des genannten Vertrages als auch nach Art. 17 des multilateralen Haager Prozeßübereinkommens vom 1. März 1954, BGBl. 91/1957, von der Sicherheitsleistung für Prozeßkosten (und vom vorschußweisen Erlag für Gerichtsgebühren) befreit ist (dieser für einen bestimmten Personenkreis getroffenen Befreiungsvereinbarung entspricht konsequenterweise die Zulassung der Zwangsvollstreckung von Prozeßkostenforderungen gegenüber demselben Personenkreis). Als "Intervenienten" im Sinne des Haager Prozeßübereinkommens sind nun jene Personen anzusehen, die in den meisten Rechtsordnungen als "Nebenintervenienten" bezeichnet werden (vgl. Fasching II, 462); der Umstand, daß nach österreichischem Prozeßrecht Nebenintervenienten - zumindest in der Regel, für Ausnahmefälle besteht keine einheitliche Auffassung - nicht zum Kostenersatz verpflichtet werden können, schließt davon abweichende Regelungen in anderen Rechtsordnungen nicht aus. Jedenfalls kann aus dem angeführten Umstand entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung, nicht abgeleitet werden, daß unter dem Begriff "Kläger oder Intervenienten" auch die Beklagten zu verstehen wären; bei Richtigkeit der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung hätte nämlich statt der formulierten Differenzierung wohl der viel einfachere Ausdruck "Prozeßparteien" verwendet werden müssen.

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