OGH 2Ob212/75 (2Ob213/75)

OGH2Ob212/75 (2Ob213/75)19.2.1976

SZ 49/26

Normen

ABGB §1327
ABGB §1327

 

Spruch:

Der Grundsatz, daß eine anteilsmäßige Berücksichtigung der fixen Haushaltskosten dort nicht erforderlich ist, wo - wie im Regelfall - die Witwe nach dem Tode des unterhaltspflichtigen Gatten und Vaters die bisher von diesem getragenen Fixkosten zufolge ihrer nunmehrigen alleinigen Sorge- und Unterhaltspflicht allein zu tragen hat, gilt auch hinsichtlich all dessen, was über diese Fixkosten hinaus an Unterhaltsleistung jedweder Art (also insbesondere auch zur Deckung des Wohnungsbedarfs der Familie außerhalb eines Mietverhältnisses) geleistet wurde

OGH 19. Feber 1976, 2 Ob 212, 213/75 (OLG Linz 1 R 60/75; KG Ried im Innkreis 1 a Cg 185/73)

Text

Der Beklagte fuhr mit seinem PKW am 22. Juli 1971 in der Ortschaft A gegen einen Baum, wobei der mitfahrende Ludwig R getötet wurde. Der Beklagte wurde auf Grund des Unfalles nach § 335 StG verurteilt. Die Erstklägerin ist die Witwe des Verunglückten, die Zweitklägerin und der Drittkläger sind seine ehelichen Kinder.

Die klagenden Parteien fordern Ersatz dessen, was ihnen durch den Tod des Ehegatten bzw. Vaters entging und entgeht. Die Erstklägerin begehrt 382 164.60 S s. N. und für die Zeit ab 1. November 1974 auf die Dauer des Witwenstandes monatlich 1494.10 S, die Zweitklägerin 6990.93 S s. N. und ab 1. November 1974 bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit monatlich 95.16 S, der Drittkläger 15.230.93 S s. N. und monatlich 315.16 S für die Zeit ab 1. November 1974 bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit. Weiter erhoben die drei klagenden Parteien das Feststellungsbegehren, der Beklagte sei schuldig, ihre aus dem Tod des Ludwig R künftig entstehenden Schäden zu ersetzen. Der Beklagte habe den Unfall allein verschuldet. Eine Alkoholisierung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Beklagten sei für Ludwig R nicht erkennbar gewesen. Der von der Erstklägerin geforderte Kapitalsbetrag setze sich aus Schulden aus dem Hausbau zusammen, die ansonsten der Ehemann allein abgetragen hätte (117.504 S), aus dem von ihm erbrachten Aufwand für den weiteren Ausbau dieses von der Familie bewohnten Hauses (189.492.70 S), aus bisherigem Unterhaltsentgang (59.492.90 S) und aus Begräbniskosten (15.675 S). Die Rente der Erstklägerin ergebe sich aus deren künftigem Unterhaltsentgang. Beim Begehren der Zweitklägerin und des Drittklägers handle es sich um den Entgang ihres bisherigen ([=]Kapital) und künftigen (=Rente) Unterhaltes. Das Feststellungsbegehren sei wegen allfälliger künftiger Änderungen der Ersatzansprüche erforderlich.

Das Erstgericht erkannte unter Abweisung des Mehrbegehrens der Erstklägerin folgende Beträge zu:

a) 197.927.91 S samt Anhang;

b) monatlich 1415, 17 S ab November 1974 für die Dauer des Witwenstandes, längstens bis 18. Mai 1998;

c) für November 1974 bis Dezember 1980 monatlich 83.33 S;

d) durch acht Jahre bis 31. Dezember 1982 jährlich 5533.33 S und

e) am 31. Dezember 1983 3956.67 S.

Die Leistungsbegehren der Zweitklägerin und des Drittklägers wies das Erstgericht ab. Dem Feststellungsbegehren gab es insoweit statt, als es dem Beklagten gegenüber aussprach, daß dieser den Klägern 2/3 ihrer aus dem Tod Ludwig R künftig entstehenden Schäden zu ersetzen habe.

Das Berufungsgericht erkannte über die von allen Parteien gegen das erstgerichtliche Urteil erhobenen Berufungen dahin, daß es die Berufung der Erstklägerin in Ansehung der Abweisung eines Mehrbegehrens von 122.688.88 S samt Anhang zurückwies und der Berufung der zweit- und drittklagenden Parteien sowie der Berufung des Beklagten in Ansehung der zweit- und drittklagenden Partei nicht Folge gab. Der Berufung der Erstklägerin, soweit diese nicht zurückgewiesen würde, und der Berufung des Beklagten in Ansehung der Erstklägerin gab es teilweise Folge und hob das Ersturteil hinsichtlich eines Zuspruches an die Erstklägerin von 197.927.91 S samt Anhang, einer beginnend vom November 1974 für die Dauer des Witwenstandes, längstens aber bis zum 18. Mai 1998 zu leistenden monatlichen Rente von 1415.17 S, weiters eines seit November 1974 bis Dezember 1980 zu leistenden monatlichen Betrages von 83.33 S, eines jährlich jeweils am 31. Dezember bis zum Jahre 1982 achtmal zu zahlenden Betrages von 5333.33 S sowie eines bis 31. Dezember 1983 zu zahlenden einmaligen Betrages von 3956.67 S, und hinsichtlich der Abweisung des Mehrbegehrens der Erstklägerin von 8758.08 S samt 4% Zinsen aus 7997.38 S vom 12. November 1973 bis 31. Oktober 1974 und aus 8758.08 S seit 1. November 1974, einer an die Erstklägerin ab November 1974 zu zahlenden weiteren monatlichen Rente von 78.93 S sowie im Kostenausspruch, in diesem jedoch nur im Verfahren zwischen der Erstklägerin und dem Beklagten, auf. Im Umfang der Aufhebung verwies das Berufungsgericht die Rechtssache unter Rechtskraftvorbehalt zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück; es sprach auch aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es im Verfahren zwischen der zweit- und drittklagenden Partei und dem Beklagten entschieden hat, 50 000 S übersteige.

Der Oberste Gerichtshof gab keinem der erhobenen Rechtsmittel Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Soweit das Berufungsgericht die Rechtssache als noch nicht spruchreif erachtete, geht es zusammengefaßt von folgenden Erwägungen aus: Der Verunglückte habe nach den zugrunde zu legenden Feststellungen zur Gänze die Bauschulden getragen und hätte auch den weiteren Ausbau des Hauses im wesentlichen allein bestritten. Die diesbezüglichen Leistungen seien den Klägern durch den Tod ihres Ehegatten bzw. Vaters entgangen, weshalb ihnen gemäß § 1327 ABGB auch dafür Ersatz gebühre. Es habe sich bei diesen Leistungen um die Schaffung und Ausgestaltung der einzigen für die Familie zur Verfügung stehenden Wohnung, also um die Deckung des Wohnbedarfes der Unterhaltsberechtigten, gehandelt, die sich diesbezüglich nicht mit dem Nötigsten begnügen müßten, sondern Anspruch auf Ersatz des tatsächlich Entgangenem in dem Umfange haben,wie sie beim Fortleben des Gatten und Vaters gestellt gewesen wären. Grundsätzlich habe also der Beklagte für zwei Drittel der Bauschulden und der weiteren Ausbaukosten aufzukommen.

Die Geltendmachung dieser Ansprüche allein durch die Erstklägerin sei unbedenklich, weil davon auszugehen sei, daß die Erstklägerin allein den Wohnbedarf und die Wohnungskosten bezüglich der Kinder zu decken habe. Auch ein Abzug unter dem Gesichtspunkt, daß ohne Unfall das Haus auch dem Ehemann weiterhin zugute gekommen wäre, sei nicht gerechtfertigt, weil es sich um die einzige, zur Unfallszeit schon benützte Wohnung der Familie in Form des neugebauten, aber noch nicht voll ausgebauten Einfamilienhauses handle, dessen Benützung praktisch unteilbar sei. Vermindert um die Mitschuldquote habe daher die Erstklägerin voll Anspruch auf das diesbezüglich Entgangene. Daran ändere der Umstand nichts, daß die Erstklägerin zur Unfallszeit Hälfteeigentümerin der Liegenschaft war und jetzt Alleineigentümerin ist, weil hier nicht die Belange des Vermögens, sondern jene der Nutzung im Vordergrund stehen und der Klägerin nicht nur zur Hälfte, sondern zur Gänze entging, daß sie das voll ausgebaute Haus benütze kann.

In der Art jedoch, wie die Bauschulden und die weiter Ausbaukosten zu behandeln sind, könne dem Ersturteil nicht gefolgt werden. Das Erstgericht habe nämlich unter Berücksichtigung der Eigenverschuldensquote die Bauschulden als Forderungen gesondert zugesprochen, ohne sie in die Berechnung des entgangenen Unterhaltes einzubeziehen. Es habe sie also dem Beklagten zusätzlich zum Ersatz des entgangenen Unterhaltes auferlegt. Ebenso sei es bei den weiteren Ausbaukosten vorgegangen. Bei den Darlehensschulden habe es wohl Ersatz im Einklang mit den Rückzahlungsterminen aufgetragen, bei den sonstigen Bauschulden und bei den weiteren Hausbaukosten habe es auf Grund der Lage bei Schluß der Verhandlung indes einen Gesamtbetrag zugesprochen. Dies entspreche nicht den gegebenen Verhältnissen. Der Umstand, daß Ludwig R Darlehensverbindlichkeiten erfüllte und sonstige Bauschulden zahlte, habe nämlich jenen Betrag entsprechend verringert, der ihm für den Unterhalt seiner Familie zur Verfügung stand. Die Bauschulden und der Unterhaltsentgang im engeren Sinne seien daher nicht unabhängig voneinander zu behandeln, sondern einheitlich, da sich die Zahlung der Bauschulden auf den Unterhaltsentgang entsprechend auswirke. Hiebei müßten aber im einzelnen die Bauschulden und die effektiven weiteren Hausbaukosten getrennt beurteilt werden, weil sich bei ihnen zum Teil eine andere rechtliche Beurteilung ergebe.

Zwischen den Darlehensschulden aus dem Hausbau und den noch beim Unfall bestandenen Bauschulden bestehe für die rechtliche Beurteilung kein Unterschied. Alle diese Schulden, bezüglich deren Höhe kein Streit mehr besteht, seien nach Maßgabe ihrer Fälligkeiten gleichmäßig auf Monatsbeträge aufzuteilen, weil davon auszugehen sei, daß Ludwig R monatlich einen gewissen Betrag beiseite gelegt hätte, um diese Schulden zeitgerecht zu tilgen. Diese monatlichen Belastungen seien ähnlich wie fixe Kosten zu behandeln, also zunächst vom zur Verfügung stehenden gesamten Unterhaltsbetrag abzuziehen und dann der Quote der Erstklägerin wieder zuzuzählen.

Bezüglich dessen, was ab dem Unfall an Aufwendungen für den weiteren Ausbau des Hauses angefallen wäre, müsse ein wesentlicher Unterschied gemacht werden zwischen den Leistungen, bei denen der Verunglückte seine eigene Arbeitskraft eingesetzt, die ihn also nichts an Barmitteln gekostet hätten, was auch von der Mithilfe von Nachbarn auf Gegenseitigkeit gelte, einerseits und den Materialkosten und Auslagen für Professionistenarbeiten, die der Verunglückte nicht selbst hätte machen können, andererseits. Diese Kosten hätten das Arbeitseinkommen des Verunglückten belastet und würden daher unterhaltsmindernd wirken. Auch diese Kosten seien daher wie die bisherigen Bauschulden gleich Fixkosten zu behandeln. Die entgangene Eigenarbeit des Verunglückten einschließlich der sogenannten Nachbarschaftshilfe sei hingegen unabhängig von der Berechnung des Unterhaltsentganges, im Rahmen des Zuspruches eines einheitlichen monatlichen Betrages, zu ersetzen. Es bedürfe allerdings noch ergänzender Feststellungen über die Höhe der für den weiteren Ausbau erforderlichen Material- und unvermeidlichen Professionistenkosten und der vom Verunglückten selbst oder mit Nachbarn mutmaßlich geleisteten Arbeiten.

Die manuellen Eigenleistungen des Verunglückten und die Nachbarschaftshilfe auf Gegenseitigkeit seien selbständig nach dem üblichen Arbeitslohn für eine Arbeitskraft zu bewerten und diese Werte dem Beklagten im Rahmen des Verschuldensanteiles zusätzlich zum Entgang des leiblichen Unterhaltes in einheitlichen Monatsbeträgen aufzuerlegen. Diese Leistungen seien aber zeitlich mit der mutmaßlichen Vollendung des Hausausbaues zu begrenzen. Diese vom Erstgericht noch näher festzustellenden Nebeneinkünfte des Verunglückten in bar seien dem Arbeitseinkommen aus dem Hauptberuf zuzuzählen.

Bei der Berechnung des Unterhaltsentganges der Erstklägerin sei das bei den W-Werken erzielte Arbeitsnettoeinkommen des Verunglückten ohne Berücksichtigung der Familienbeihilfe, die den Klägern jetzt über die Sozialversicherungsträger zugehe, zugrunde zu legen, wobei für die Zeit ab der mutmaßlichen Vollendung des Hausbaues die bisher nicht wirksam gewordene Frage der Versteuerung zu prüfen sein werde. Ein in bar erzieltes Nebeneinkommen sei hinzuzurechnen. Von dem solcherart gewonnenen Gesamtbetrag seien die fixen Kosten der Haushaltsführung abzuziehen. Als fixe Kosten seien die Abstattungen der Bauschulden einschließlich Darlehensverbindlichkeiten und die noch festzustellenden mutmaßlichen Material- und Professionistenkosten für den weiteren Ausbau des Hauses zu behandeln. Bezüglich der Unterhaltspflicht des Verunglückten für ein uneheliches Kind bedürfe es der Feststellungen über tatsächliche derartige Unterhaltsleistungen. Von dem sonach verbleibenden Betrag seien der Erstklägerin 30%, der Zweitklägerin und dem Drittkläger je 15% zuzuordnen, weil nach den Lebensverhältnissen der Familie ein Anteil von 40% für den Mann veranschlagt werden müsse. Eine Änderung des Aufteilungsschlüssels zugunsten der Erstklägerin könne erst mit der Selbsterhaltungsfähigkeit der Kinder eintreten. Dem als Quote der Erstklägerin gewonnenen monatlichen Betrag seien sodann alle Fixkosten und die diesen gleichzubehandelnden Beträge zuzuzählen und diese Summe nunmehr um die Mitverschuldensquote (ein Drittel) zu kürzen. Vom verbleibenden Betrag erhalte die Erstklägerin aber nur so viel, als dieser höher sei als das, was ihr aus Anlaß des Unfalles im gleichen Zeitraum von den Sozialversicherungsträgern zugehe.

Die Erstklägerin - zufolge der Billigung der Verschuldensteilung durch das Revisionsgericht sind die Rekursausführungen nur in bezug auf sie von Bedeutung - sieht sich "durch die vom Berufungsgericht geforderte Eingliederung" des Ersatzes der Bauschulden und Hausausbaukosten "in die Unterhaltsbemessung und Berechnung und Fälligkeit der Erstattung dieses Schadens beschwert". Diesbezüglich sei der Schadenersatz als Kapital, nicht aber in Rentenform zuzusprechen.

Die Rekurswerberin übersieht hierbei den die Entscheidung des Berufungsgerichtes bestimmenden Gesichtspunkt, daß nämlich Ludwig R diese Leistungen nur nach Maßgabe des ihm zur Verfügung stehenden Einkommens hätte erbringen können, was durchaus zutreffend ist und wozu auf die eingehende Darstellung des Berufungsgerichtes verwiesen wird. Nur wenn die ergänzenden Feststellungen ergeben würden, daß Rs Einkommen dazu ausgereicht hätte, die in Betracht kommenden Kosten - allenfalls unter beträchtlichen Einschränkungen des Familienunterhaltes - bis zur Klagserhebung aufzubringen, würde ein Zuspruch dieser Beträge in Kapitalform erfolgen können. Dies würde aber, wie das Berufungsgericht schon andeutete, Auswirkungen auf das Rentenbegehren der Erstklägerin haben müssen. Dieser entgeht offenbar auch, daß die erstgerichtliche Feststellung, Ludwig R hätte, wenn er am Leben geblieben wäre, die Hausbauschulden bis zur Klagseinbringung abgedeckt und das Haus fertig ausgebaut, vom Beklagten in seiner Berufung bekämpft wurde und das Berufungsgericht aus den dargelegten rechtlichen Erwägungen diese Feststellung als überprüfungsbedürftig erachtete. Daß dem Berufungsgerichte in diesem Zusammenhang eine Aktenwidrigkeit unterlaufen wäre, ist unrichtig. Die Rekurswerber verkennen nämlich den Sinn der bezüglichen Erwägungen und Aufträge des Berufungsgerichtes, die - vornehmlich auf die umfangreiche Tatsachenrüge des Beklagten hin - auf eine genauere Ermittlung des Einkommens Ludwig Rs aus Beruf und Nebenarbeiten, wenn er am Leben geblieben wäre, abzielen.

Der Beklagte bekämpft in seinem Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß die Ansicht der Untergerichte, daß die Erstklägerin zur Geltendmachung aller Bauschulden und der Ausbaukosten des Hauses legitimiert sei; richtig stunden die diesbezüglichen Ansprüche aller drei Kläger selbständig nebeneinander, weshalb die Erstklägerin nur den auf sie entfallenden Teil der Naturalleistungen verlangen könne, die Zweit- und Drittkläger hingegen den gleichgearteten Anspruch selbständig geltend machen müßten. Da die Erstklägerin Hälfteeigentümerin des Hauses schon zu Lebzeiten ihres Mannes gewesen sei, bedeute die Einbeziehung der gesamten Bauschulden im Endergebnis eine Vermögenszuwendung des Beklagten an die Erstklägerin. Handle es sich aber um eine Unterhaltsleistung des Getöteten, müßten die Kinder den entsprechenden Teil selbst beanspruchen. Ähnliches gelte für die Kosten des Ausbaues des Hauses. Die in der Errichtung eines Hauses bestehende Zuwendung sei eine solche zur Vermögensbildung und könne nicht mehr als Unterhaltsleistung angesehen werden. Im gegebenen Falle könne der Schädiger nur zur Verschaffung der Nutzungen des Vermögens, nicht aber des Vermögens selbst verhalten werden.

Demgegenüber ist das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung zu Recht der Auffassung, daß der rechtlich relevante Gesichtspunkt nicht in einem den Klägern entgangenen Vermögenszuwachs liege, sondern darin, daß es um die zur Unterhaltsgewährung gehörende Befriedigung des Wohnbedürfnisses gehe, das hier übrigens keineswegs als unstandesgemäß übersteigert angesehen werden kann. Richtig ist, daß die Ansprüche der Witwe und der Kinder des Getöteten nach Höhe und Dauer ihr eigenes rechtliches Schicksal haben. Grundsätzlich sind die fixen Haushaltskosten und allfällige sonstige wie diese zu behandelnden Kosten anteilsmäßig zu berücksichtigen. Eine solche anteilsmäßige Berücksichtigung ist jedoch dort nicht erforderlich, wo - wie im Regelfall - die Witwe nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Ehegatten und Vaters die bisher von diesem getragenen Kosten zufolge ihrer nunmehrigen alleinigen Sorge- und Unterhaltspflicht für die Waisen allein zu tragen hat. In einem derartigen Fall besteht kein Anlaß zu einer anteiligen Berechnung. Eine Bereicherung der Erstklägerin tritt dadurch ebensowenig wie eine ungerechtfertigte Belastung des Beklagten ein, weil dafür eine Berücksichtigung bei den Kindern nicht mehr in Betracht kommen kann (vgl. JBl. 1970, 146; ZVR 1970/250 = EFSlg. 13 740 u. a.; zuletzt 8 Ob 173/75 und 2 Ob 248, 249/75). Dies hat nicht nur in Ansehung der eigentlichen fixen Haushaltskosten (Miete, Strom, Wasser, Kanal u. a.) zu gelten, sondern auch hinsichtlich all dessen, was über diese Fixkosten hinaus an Unterhaltsleistung jedweder Art, also insbesondere auch zur Deckung des Wohnungsbedarfes der Familie außerhalb eines Mietverhältnisses, ohne Rücksicht darauf, ob damit - wie beim Bau eines Einfamilienhauses oder der Anschaffung einer Eigentumswohnung - gleichzeitig ein Vermögenszuwachs verbunden ist, weil sich in diesen Fällen der Entgang von Unterhalt und der von Vermögenszuwachs nicht trennen lassen. Voraussetzung in tatsächlicher Hinsicht ist allerdings, daß die Erstklägerin diese Kosten allein bestreitet, was bisher nicht ausdrücklich festgestellt wurde und somit noch der Feststellung bedarf. Wie das Berufungsgericht hervorhebt, ist die diesbezügliche Schadenersatzforderung durch den Deckungsfonds, das ist die Höhe des für die Kläger verwendeten Einkommensteils des Getöteten, vermindert um die Mitverschuldensquote und die empfangenen Sozialversicherungsleistungen, begrenzt. Darauf, wie die Sozialversicherungsträger im Falle eines Rückgriffes gegen den Beklagten die Fixkosten berechnen, braucht entgegen der Meinung des Rekurses - im gegenständlichen Verfahren nicht Bedacht genommen zu werden.

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