OGH 5Ob241/75

OGH5Ob241/759.12.1975

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Sobalik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel, Dr. Marold, Dr. Resch und Dr. Griehsler als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Dipl.‑Arch. L*, Hausbesitzer, *, vertreten durch Dr. Ernst Jahoda, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, *, wegen Entschädigungsfestsetzung gemäß den §§ 22 ff EisbEG infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 4. September 1975, GZ. 44 R 235/75‑12, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 25. Juni 1975, GZ. 8 Nc 338/75‑6, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1975:0050OB00241.75.1209.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Beschlüsse der Untergerichte werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens unter Abstandnahme von der Annahme der Unzulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens aufgetragen.

 

Begründung:

Der Antragsteller ist nach seinen Angaben Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ. 1634 KG. * mit dem Haus *, in dem sich Mietwohnungen befinden, auf die die Bestimmungen des Mietengesetzes Anwendung zu finden haben.

Zu A 2/74 des Verfassungsgerichtshofes behauptete der Antragsteller als dortiger Kläger, Allein- bzw. Miteigentümer dreier in Wien gelegener Häuser, auf die die Bestimmungen des Mietengesetzes über die Mietzinsbildung anzuwenden seien, zu sein. Diese gesetzliche Regelung sei eine besondere Art der Enteignung des Hausbesitzes bzw. des Einkommens und Vermögens der Hausbesitzer, die nicht in der Form der Enteignung des Eigentums im Sinne des § 365 ABGB, sondern der Enteignung des Ertrages, der Nutzung und der Verfügungs-(Kündigungs-)möglichkeit, verbunden mit der Verpflichtung, das im Eigentum verbleibende Haus aus eigenen Mitteln für die Mieter instandzuhalten und zu verbessern, geschehen sei. Die Bestimmungen, wonach die Hauseigentümer den Mietern nicht nur unentgeltliche Leistungen zu erbringen haben, sondern noch Eigenmittel aufwenden müßten, um die Wohnungen der Mieter zu verbessern, weiter die Sonderbestimmung, daß die Mehrwertsteuer, die der Vermieter vom Hauptmietzins zuzüglich der Betriebskosten zu entrichten habe, auf die Mieter nicht überwälzt werden dürfe, stelle eine ungleiche Behandlung und Diskriminierung der Hauseigentümer gegenüber allen anderen Gruppen der Bevölkerung dar, die in einem Rechtsstaat unzulässig erscheine und mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar sei. Die Regelung stelle überdies eine Verletzung des Art. 1 des (ersten) Zusatzprotokolles zur Menschenrechtskonvention dar, weil nach den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts der Staat für einen im öffentlichen Interesse vorgenommenen Eingriff in das Eigentum bzw. Vermögen angemessenen Ersatz zu leisten habe. Eine solche Entschädigung sei dem Kläger bisher nicht gewährt worden, weshalb er unter Berufung auf Art. 137 B-VG einen Teilbetrag von 5.000 S einklage, zumal der Verfassungsgerichtshof gemäß § 145 B-VG auch über Verletzungen des Völkerrechtes zu erkennen habe, dessen Bestimmungen nach Art. 1 des (ersten) Zusatzprotokolles zur Menschenrechtskonvention Anwendung zu finden hätten.

Mit Beschluß vom 5. Dezember 1974, A 2/74‑8, wies der Verfassungsgerichtshof die Klage zurück. Über Verletzungen des Völkerrechtes könne er, da das im Art. 145 B-VG angekündigte besondere Bundesgesetz hierüber noch nicht erlassen worden sei, nicht entscheiden. Nach Art. 137 B-VG habe der Verfassungsgerichtshof wiederum nur über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund usw. zu erkennen, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen seien. Mit der Klage werde ein vermögensrechtlicher Anspruch gegenüber dem Bund geltend gemacht. Über ihn sei nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu entscheiden, weil es keine Zuständigkeitsvorschrift gebe, die eine Verwaltungsbehörde zu einer solchen Entscheidung berufen würde. Der Kläger begehre nach seinen Ausführungen in der Klage und insbesondere nach seiner Präzisierung in Erwiderung auf die Gegenschrift des Bundes ausdrücklich nicht Schadenersatz, sondern eine angemessene Entschädigung im Sinne des Art. 1 des (ersten) Zusatzprotokolles zur Menschenrechtskonvention für eine nach seiner Meinung stattgefundene Enteignung. Eine besondere gesetzliche Regelung darüber, wer über den konkreten vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf angemessene Entschädigung zu entscheiden habe, bestehe nicht. Es sei daher die Bestimmung des Art. 13 des Verwaltungsentlastungsgesetzes BGBl 1925/277 anzuwenden; danach fänden, soferne die Gesetze Enteignungen zuließen und nichts anderes anordneten, für das bei der Durchführung der Enteignung und bei der Festsetzung der Entschädigung zu beobachtende Verfahren sinngemäß die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes Anwendung; zur Entscheidung über die Enteignung seien in erster Instanz der Landeshauptmann, in zweiter Instanz das Bundeskanzleramt, jetzt der Bundesminister für Inneres, zuständig. Nach § 22 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 sei nun die infolge einer Enteignung zu leistende Entschädigung, sofern sie nicht durch ein zulässiges Übereinkommen bestimmt werde, gerichtlich festzustellen. Da der Kläger ausdrücklich eine Entschädigung für eine nach seiner Behauptung stattgefundene Enteignung begehre, seien zur Entscheidung über dieses Begehren die ordentlichen Gerichte zuständig.

Unter Berufung auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes und Wiederholung der Behauptung, daß durch das Mietengesetz der Ertrag, die Nutzung und die Verfügungsmöglichkeit des Hauseigentümers enteignet worden seien, stellte der Antragsteller beim Erstgericht den Antrag, ihm dafür eine Entschädigung festzusetzen, daß ihm durch das Mietengesetz die Nutzung und der Ertrag der in seinem Eigentum stehenden Liegenschaftshälfte der EZ. 1634 KG. *, Haus *, enteignet sei.

Das Erstgericht wies den Antrag zurück. Nach dem Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 könne das Gericht eine Entschädigung nur dann festsetzen, wenn ein zwangsweiser Vollzug einer Enteignung vorliege. Dies setze einen rechtskräftigen oder nach § 40 Abs. 2 dieses Gesetzes erlassenen Enteignungsbescheid oder eine nach § 26 getroffene Vereinbarung voraus (§§ 35 Abs. 1, 22 Abs. 1 dieses Gesetzes). Das Mietengesetz stelle jedoch keinen zwangsweisen Vollzug einer Enteignung dar, sondern einen Akt der Gesetzgebung. Daher fehlten die Voraussetzungen zur Einleitung eines Verfahrens nach dem Eisenbahnenteignungsgesetz.

Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes. Das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 regle das Verfahren über die Enteignung fremden Gutes und über die hiefür zu gewährenden Entschädigungen. Unabdingbare Voraussetzung der Anwendbarkeit dieses Gesetzes sei nach dessen § 40 das Vorliegen eines Enteignungsbescheides. Eine andere Möglichkeit wäre die, daß im Sinne des § 26 des Gesetzes auf Begehren beider Parteien die Feststellung der Entschädigung auf Objekte ausgedehnt werden könne, die nicht den Gegenstand eines Enteignungsbescheides bilden, wenn beide Parteien einverstanden seien, diese Objekte der Enteignung zu unterziehen. Im vorliegenden Fall liege keine der beiden Voraussetzungen vor. Der Antragsteller stelle vielmehr allen Ernstes die Behauptung auf, daß nicht etwa durch einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde, auch nicht durch eine Vereinbarung im aufgezeigten Sinn, sondern durch einen Akt der Legislative ein Enteignungstatbestand geschaffen worden sei. Dies sei schon begrifflich undurchführbar; die unmittelbare Entfaltung einer Staatsfunktion, wie sie die Gesetzgebung darstelle, könne der Begriffsbestimmung der Enteignung niemals unterfallen. § 1 AußStrG sehe vor, daß in nicht streitigen Rechtsangelegenheiten das Gericht von Amts wegen oder auf Ansuchen der Parteien nur insoferne vorzugehen habe, als es die Gesetze anordnen. Für ein Verfahren der gegenständlichen Art fehle jedwede Anordnung darüber, daß ein derartiges Verfahren vor dem Außerstreitrichter abzuwickeln wäre.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers, der offenbare Aktenwidrigkeit und offenbare Gesetzwidrigkeit mit dem Antrag geltend macht, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß dem Erstgericht die Festsetzung eines angemessenen Entschädigungsbetrages nach den Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes aufgetragen werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist berechtigt.

Eine offenbare Aktenwidrigkeit erblickt der Revisionsrekurs darin, daß sich das Rekursgericht mit dem im Akt erliegenden Beschluß des Verfassungsgerichtshofes in Widerspruch setze. Es vermeine, daß er, der Antragsteller, die Behauptung aufstelle, daß nicht etwa durch einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde, sondern durch einen Akt der Legislative ein Enteignungstatbestand geschaffen worden sei. Diese Behauptung stamme keineswegs von ihm als Antragsteller, sondern sei – allen Ernstes – vom Verfassungsgerichtshof aufgestellt worden, der ihn dazu gezwungen habe, vor Einbringung einer Beschwerde an die Menschenrechtskommission das innerstaatliche Rechtsmittelverfahren zu erschöpfen.

Eine Aktenwidrigkeit im Sinne des § 16 Abs. 1 AußStrG liegt jedoch nur vor, wenn das Rekursgericht in seiner Entscheidung den Inhalt einer Parteienbehauptung oder eines Beweismittels unrichtig wiedergegeben hat (EvBl 1950/13 ua) und infolgedessen zur Feststellung eines fehlerhaften Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt gelangt ist (NZ 1969, 154 ua). Eine abweichende Rechtsauffassung kann damit keine Aktenwidrigkeit darstellen.

Unter dem Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit führt der Revisionsrekurswerber aus, er sei zwar auch der Auffassung, daß er seine Ansprüche nur vor dem Verfassungsgerichtshof, nicht aber vor einem ordentlichen Gericht geltend machen könne, jedoch sei der Verfassungsgerichtshof anderer Auffassung gewesen; er sei daher gezwungen, der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes folgend, das ordentliche Gericht anzurufen, wenngleich er die Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes nicht begriffen habe. Damit bringt der Antragsteller den Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit nicht zur gesetzmäßigen Darstellung; dieser bezieht sich nämlich nach ständiger Rechtsprechung nicht auf verfahrensrechtliche Unrichtigkeiten, sondern nur auf besonders krasse Fehler der materiell-rechtlichen Beurteilung (SZ 43/228 ua). Der Antragsteller beschwert sich aber gegen die Verneinung der Zuständigkeit des Erstgerichtes zur Erledigung seines Antrages und behauptet damit eine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften, die im Rahmen eines außerordentlichen Revisionsrekurses nach § 16 Abs. 1 AußStrG nur wegen Nullität (Nichtigkeit) geltend gemacht werden können, sonst aber als bloße Verfahrensmängel nicht der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof unterliegen (EFSlg 14.668; SZ 23/10 ua). Ein bloßes Vergreifen im Anfechtungsgrund kann dem Revisionsrekurswerber jedoch nicht schaden, so daß auch zu prüfen ist, ob eine Nichtigkeit vorliegt. Eine Zuständigkeitsverneinung durch die Unterinstanzen kann allerdings grundsätzlich eine Nichtigkeitsrüge im Sinne des § 16 Abs. 1 AußStrG nicht rechtfertigen (SZ 43/228 ua). Eine Ausnahme wird jedoch dann für gerechtfertigt angesehen, wenn die Zuständigkeitsverneinung des in Außerstreitsachen angerufenen Gerichtes, insbesondere wegen Ablehnung der inländischen Gerichtsbarkeit, geradezu eine Rechtsverweigerung zur Folge hätte (EvBl 1975/111; EvBl 1972/188; SZ 43/228; RZ 1968, 215 ua). Der Oberste Gerichtshof hat darüber hinaus ausgesprochen, daß auch die Abgrenzung des außerstreitigen vom streitigen Verfahren von so grundsätzlicher Bedeutung ist, daß die ungerechtfertigte Verweigerung einer Entscheidung im außerstreitigen Verfahren auch noch über einen nach § 16 Abs. 1 AußStrG erhobenen Revisionsrekurs wahrzunehmen ist (1 Ob 160/74). Eine ungerechtfertigte Verweigerung einer Entscheidung in dem vom Antragsteller in Anspruch genommenen Verfahren nach dem Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 kann daher, zumal auch ein anderes Verfahren vor dem ordentlichen Gericht nicht ohne weiteres in Frage kommt, grundsätzlich auch noch über einen außerordentlichen Revisionsrekurs gerügt werden. In die volle inhaltliche Prüfung des angefochtenen Beschlusses ist daher einzugehen.

Im vorliegenden Fall behauptet der Antragsteller, durch eine Maßnahme des Gesetzgebers, nämlich das Mietengesetz, in Teilen seines Eigentumsrechtes enteignet worden zu sein. Weder im Mietengesetz noch in anderen gesetzlichen Bestimmungen findet sich eine Regelung, daß den Eigentümern von Häusern, in denen Wohnungen dem Mietengesetz unterstellt wurden, für die damit verbundenen Beschränkungen eine staatliche Entschädigung zukomme, ja es ist nicht erkennbar, daß der Gesetzgeber seine Maßnahmen überhaupt als teilweise Enteignung ansehen wollte. Eine konkrete Gesetzesbestimmung, auf welche Weise derjenige, der dennoch eine Enteignung behauptet, ihm allenfalls zukommende Entschädigungsansprüche geltend machen könne, fehlt daher. Der Verfassungsgerichtshof hat in der oben zitierten und inhaltlich wiedergegebenen Entscheidung den Art. 13 VEG 1925 dahin verstanden, daß auch für den Fall einer sogenannten Legalenteignung (siehe zu diesem Begriff insbes. Moser in ÖJZ 1972, 569 ff) für das Verfahren sinngemäß die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 anzuwenden seien. Der Verfassungsgerichtshof zitierte hiebei den vollen Wortlaut des Art. 13 VEG 1925, aus dem geschlossen werden kann, daß das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 auch auf Grund dieser Bestimmung grundsätzlich nur für Verfahren angewendet werden sollte, in denen zuerst eine Individualenteignung auf Grund eines diese vorsehenden Gesetzes mittels Bescheides durchgeführt wurde und erst dann eine Entschädigung festgesetzt werden soll; der Verfassungsgerichtshof wies sogar darauf hin, welche Verwaltungsbehörden die Enteignungsbescheide zu erlassen hätten. Er war sich also durchaus bewußt, daß auch Art. 13 VEG 1925 an sich keineswegs für Fälle der Legalenteignung angewendet werden sollte. Wenn der Verfassungsgerichtshof in einem Fall wie dem vorliegenden dennoch die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte und die Anwendbarkeit des außerstreitigen Verfahrens nach dem Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 bejahte, kann diese Auffassung nur dahin verstanden werden, daß er im Falle einer Legalenteignung, in dem eine Enteignung durch verwaltungsbehördlichen Bescheid nicht in Betracht kommt, die unmittelbare Anrufung des Gerichtes allein zur Festsetzung eines Entschädigungsbetrages für zulässig erklären wollte. Voraussetzung für die Zulässigkeit des gerichtlichen Verfahrens bei einer behaupteten Legalenteignung kann damit nicht der Enteignungsbescheid einer Verwaltungsbehörde, sondern nur die Behauptung einer Enteignung durch ein Gesetz sein. Entgegen der Auffassung der Untergerichte kann damit, wenn man der Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes folgt, nicht das Vorliegen eines Enteignungsbescheides unabdingbare Voraussetzung für die Durchführung eines Entschädigungsverfahrens vor den Gerichten nach dem Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 sein.

Gewiß wäre auch eine andere Rechtsauffassung denkbar. Es kann aber nicht übersehen werden, daß der Verfassungsgerichtshof nicht nur über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund nach Art. 137 B-VG zu entscheiden hat, sondern sich auch zur Entscheidung über Kompetenzkonflikte zwischen ordentlichen Gerichten und dem Verfassungsgerichtshof selbst nach Art. 138 Abs. 1 lit. b B-VG für zuständig erachtet (VfSlg 3348/1958). Die zu A 2/74 über Klage des Antragstellers gefällte Entscheidung stellt allerdings keine solche nach Art. 138 Abs. 1 lit. b B-VG dar; der vor dem Verfassungsgerichtshof gestellte Anspruch ist auch mit dem nunmehr gestellten nicht völlig, wenn auch im Rechtsgrund, ident. Die Auffassung, daß dann, wenn kein Gesetz einen Entschädigungsanspruch vorsieht, die Gerichte zur Entscheidung über einen dennoch gestellten Entschädigungsanspruch zuständig sind, hat der Verfassungsgerichtshof aber bereits in anderem Zusammenhang vertreten, als seine Entschädigung für eine Enteignung nach dem ersten Verstaatlichungsgesetz, BGBl 1946/168, begehrt worden war (VfSlg 2431/1952; VfSlg 3287/1957). Er hat aber auch, als das dann angerufene ordentliche Gericht im zweitzitierten Fall den Antrag zurückwies, in seiner Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt ausdrücklich wiederholt, das zur Entscheidung über den vom dortigen Antragsteller geltend gemachten Anspruch gegen die Republik Österreich auf Leistung einer Entschädigung für seine durch das erste Verstaatlichungsgesetz verstaatlichten Anteilsrechte an einer Aktiengesellschaft das ordentliche Gericht zuständig sei; den gegenteiligen Beschluß des angerufenen ordentlichen Gerichtes hob der Verfassungsgerichtshof gleichzeitig auf und sprach aus, daß er an seiner Rechtsauffassung festhalte (VfSlg 3348/1958). Es kann daher nicht angenommen werden, daß der Verfassungsgerichtshof im nunmehrigen Rechtsfall eine andere Meinung vertreten werde. Wenn grundsätzlich vorerst auch keine Bindung der ordentlichen Gerichte an die über die Klage des nunmehrigen Anstragstellers durch den Verfassungsgerichtshof vertretene Rechtsauffassung besteht, kann es im vorliegenden Fall aber doch nicht sinnvoll sein, einen anderen Rechtsstandpunkt einzunehmen und sodann eine neuerliche Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über den negativen Kompetenzkonflikt herbeizuführen, obwohl dessen Rechtsauffassung ohnehin bereits bekannt ist und auch in gleicher Weise in einer ganz ähnlich gelagerten negativen Kompetenzkonfliktsache vertreten wurde. Da der Antragsteller einen Antrag stellte, an den der Gesetzgeber offensichtlich nicht gedacht hat oder denken wollte, kann zudem ohnehin nur eine sinngemäße Anwendung von Gesetzen in Betracht kommen. Wenn dann der Verfassungsgerichtshof bei dieser Rechtslage die Meinung vertrat, daß in einem solchen Fall das angebliche Enteignungsgesetz den sonst verlangten Individualbescheid ersetze und daher unmittelbar ein Entschädigungsantrag an das nach dem Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 zuständige Gericht gestellt werden kann, besteht demnach auch für die ordentlichen Gerichte kein Grund, einen anderen Rechtsstandpunkt zu vertreten und auf diese Weise nur die Erledigung des Verfahrens zu verzögern. Daß die Bejahung der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte und die Anwendung des außerstreitigen Verfahrens gänzlich losgelöst von der Beurteilung der Frage ist, welche Bedeutung materiellen Rechts dem Fehlen einer eine Entschädigung vorsehenden Gesetzesbestimmung zukommt, wurde auch vom Verfassungsgerichtshof bereits hervorgehoben (VfSlg 2431/1952). Eine rechtliche Stellungnahme des Obersten Gerichtshofes hiezu, aber auch zur Frage, ob auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Berechtigung des Entschädigungsanspruches des Antragstellers vorliegen, hat im derzeitigen Verfahrensstadium, in dem es nur um die Prüfung der Zulässigkeit der Anrufung des Außerstreitrichters geht, zu unterbleiben.

Es ist demnach dem Revisionsrekurs Folge zu geben; die Beschlüsse der Untergerichte sind aufzuheben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens unter Abstandnahme von der Annahme der Unzulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens aufzutragen. Erwähnt sei noch, daß zwar eine Gegenäußerung der Finanzprokuratur weder im Rekursverfahren noch im jetzigen Revisionsrekursverfahren eingeholt wurde, dieses Vorgehen aber nicht gesetzwidrig war; der Oberste Gerichtshof hat vielmehr bereits mehrfach ausgesprochen, daß die Bestimmungen des § 30 Abs. 2 bis 5 EisbEG nur für Rekurse gegen Entscheidungen über die zu leistende Entschädigung gelten, wogegen sich die Anfechtung anderer Beschlüsse nach dem Außerstreitgesetz richtet (EvBl 1973/52 ua). Eine Äußerung des Gegners war daher nicht einzuholen (3 Ob 72 bis 76/74).

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