OGH 8Ob118/75

OGH8Ob118/7510.9.1975

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hager als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fedra, Dr. Benisch, Dr. Thoma und Dr. Kralik als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, Werksarbeiter, *, vertreten durch Dr. Heinz Napetschnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei W* AG., *, vertreten durch Dr. Günter Schnitzer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 24.213,-- samt Anhang infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 1. April 1975, GZ. 6 R 8/75-9, womit das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 11. November 1974, GZ 24 Cg 144/74-5, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1975:0080OB00118.75.0910.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und dem Berufungsgericht aufgetragen, über die Berufung des Klägers unter Abstandnahme vom Aufhebungsgrund neuerlich zu entscheiden.

Die Kosten des Rekurses sind als weitere Verfahrenskosten zweiter Instanz zu behandeln.

 

Begründung:

Am 9. Oktober 1972 ereignete sich in R* ein Verkehrsunfall zwischen dem vom Kläger gelenkten PKW und einem von G* gelenkten, bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW, dessen Halterin seine Gattin E* war. Der Kläger brachte zunächst gegen den Lenker und die Halterin dieses PKW. eine Klage auf Ersatz von Reparaturkosten und Wertminderung von S 26.213,-- samt Anhang ein, die er im Zuge des Verfahrens unter Anspruchsverzicht zurücknahm.

Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger die Beklagte als Haftpflichtversicherer in Anspruch und fordert auf Grund des Verkehrsunfalles vom 9. Oktober 1972 einen Betrag von S 24.213,-- samt Anhang. Zur Zurücknahme der Klage, deren Folgen sich der Kläger auch gar nicht bewußt gewesen sei, sei es nur gekommen, weil er durch eine zu seinen Ungunsten ausgefallene Zeugenaussage unvorhergesehen in Beweisschwierigkeiten geraten sei. Da er nunmehr über einen weiteren Zeugen verfüge, eine Wiederaufnahme des durch Klagszurücknahme unter Anspruchsverzicht beendeten Verfahrens ebenso ausgeschlossen sei wie eine neue Klage gegen die beiden ursprünglich Beklagten, mache er jetzt in Ausübung des direkten Klagerechtes seine Ersatzansprüche gegen den Haftpflichtversicherer geltend.

Die Beklagte wendete in erster Linie ein, daß der Kläger durch die Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht im Vorprozeß auf seinen Schadenersatzanspruch schlechthin und somit auch mit Wirkung gegenüber der Beklagten rechtsgültig verzichtet habe. Außerdem wurden ein Verschulden des Lenkers am Unfall sowie die Klagsforderung bezüglich der Wertminderung auch der Höhe nach bestritten.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ohne Aufnahme von Beweisen aus der rechtlichen Erwägung ab, daß der Kläger durch die Zurücknahme der gegen den Lenker und die Halterin gerichteten Klage unter Anspruchsverzicht, seinen Schadenersatzanspruch auch gegenüber der Beklagten verloren habe.

Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Klägers Folge, hob das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurück. Gemäß § 63 Abs. 1 KFG stehe dem geschädigten Dritten ein eigener und nicht ein aus dem Versicherungsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer abgeleiteter Anspruch zu. Der Kläger mache daher im vorliegenden Fall nicht die Ansprüche des Versicherten gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer, sondern einen ihm gegen die Beklagte unmittelbar zustehenden eigenen Schadenersatzanspruch geltend. Die Zurücknahme der Klage im Vorprozeß sei einem rechtskräftigen Urteil im Sinn des § 63 Abs. 3 KFG nicht gleichzusetzen und habe daher keine Drittwirkung gegenüber dem Versicherer. Der dem Kläger gemäß § 63 Abs. 1 KFG gegen die Beklagte zustehende Direktanspruch sei daher durch die Klagsrücknahme im Vorprozeß nicht berührt worden. Darüber hinaus komme gemäß § 894 ABGB die Nachsicht oder Befreiung, die ein Mitschuldner für seine Person erhalte, den übrigen Mitschuldnern nicht zustatten. Da es sich bei der Beklagten um den Haftpflichtversicherer der Beklagte des Vorprozesses handle und zwischen den Gesamtschuldnern ausschließlich versicherungsrechtliche Beziehungen bestehen, spreche nichts dafür, daß durch die Klagszurücknahme unter Anspruchsverzicht gegenüber Lenker und Halter bzw. durch die darin zu erblickende materiellrechtliche Willenserklärung auch die am Vorverfahren nicht beteiligte Beklagte aus ihrer dem Kläger gegenüber unmittelbar bestehenden Schadenshaftung entlassen werden sollte. Das Erstgericht werde daher bezüglich des Unfallsherganges und der Ersatzansprüche des Klägers Feststellungen zu treffen haben.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wendet sich der Revisionsrekurs (richtig Rekurs) der Beklagten mit dem dahin zu verstehenden Antrag, dem Gericht zweiter Instanz eine neuerliche Entscheidung über die Berufung unter Abstandnahme vom Aufhebungsgrund, im Sinne einer Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung aufzutragen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist berechtigt.

Die Beklagte vertritt die Ansicht, Voraussetzung für die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches gegen den Versicherer nach § 65 Abs. 1 KFG sei, daß grundsätzlich ein Anspruch des Geschädigten gegen den Versicherten bestehe. Durch die Zurücknahme der gegen Lenker und Halter gerichteten Klage sei die Grundlage für die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer, nämlich das Bestehen eines Ersatzanspruches des Klägers gegen den Versicherten, verloren gegangen; es bestünden zwischen dem Kläger und der Beklagten keine Rechtsbeziehungen mehr.

Gemäß § 149 VersVG ist bei der Haftpflichtversicherung der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die Leistung zu ersetzen, die dieser auf Grund seiner Verantwortlichkeit für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache an einen Dritten zu bewirken hat. „Verantwortlichkeit“ ist hier gleichbedeutend mit „Haftung“ (Ehrenzweig, Versicherungsvertragsrecht, 355). Die Leistungen des Haftpflichtversicherers sind dazu bestimmt, den Schaden zu deckender dem haftpflichtigen Versicherungsnehmer durch die Inanspruchnahme seitens des Geschädigten entsteht (Bruck-Möller-Johannsen, Komm. z. VVG, IV Band, 42, Anm. B 5). Die Haftpflichtversicherung deckt das Vermögen des Versicherungsnehmers gegenüber einem Drittanspruch (Ehrenzweig a.a.O.).

Gemäß § 63 Abs. 1 KEG kann der geschädigte Dritte den ihm gegen einen durch eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung Versicherten zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner. Mit dieser Bestimmung sollte entsprechend einem Verlangen des Europäischen Übereinkommens über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge ein direktes Klagerecht des geschädigten Dritten gegen den Haftpflichtversicherer geschaffen werden. Die Stellung des geschädigten Dritten sollte gefestigt werden, woran auch nichts ändert, daß er, sobald er einmal mit seinem gegen einen der mehreren Ersatzpflichtigen gerichteten Begehren unterlegen ist, nicht in Ausnützung des ihm nunmehr gewährten Klagerechtes, sein Glück nochmals bei einem anderen Ersatzpflichtigen sollte versuchen können (ZVR 1974/185 u.a.). Der Kläger hat nun im Vorprozeß seine gegen den Lenker und die Halterin gerichtete Klage ohne jeden Vorbehalt unter Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen. Ob in dem Verzicht auf den Anspruch gegenüber Lenker und Halterin auch ein Verzicht gegenüber dem Haftpflichtversicherer zu erblicken ist, ist Auslegungsfrage (vgl. Gschnitzer in Klang2 IV/1 305). Schon nach dem Klagsvorbringen hat sich der Kläger deshalb zur Zurücknahme der Klage unter Verzicht auf den Anspruch entschlossen, weil er bei der damals gegebenen Beweislage nicht mit einem Erfolg der Klage gerechnet hat. Die Zurücknahme der Klage war somit nicht etwa nur durch die vom Kläger angenommene Aussichtslosigkeit einer Klagsführung bloß gegen den Lenker und die Halterin motiviert, sondern durch die mit Rücksicht auf die damals gegebene Beweislage an sich zu erwartende Erfolglosigkeit der Klage. Dies spricht aber für die Auslegung, daß der Kläger im vorliegenden Fall durch die Klagsrücknahme unter Verzicht auf den Anspruch eine Aufhebung des ganzen Schuldverhältnisses anstrebte und die Wirkung des Anspruchsverzichtes nicht auf den Lenker und die Halterin beschränken, sondern auch auf den im Vorprozeß nicht geklagten Haftpflichtversicherer erstrecken wollte. Damit muß aber der gegenüber dem Lenker und der Halterin erklärte Verzicht auf den Anspruch auch als zugunsten des mitverpflichteten Haftpflichtversicherers wirksam angesehen werden (vgl. SZ 18/184). Die Behauptung, es sei ein nach bürgerlichem Recht wirksamer Verzicht auf den Anspruch gegenüber dem Lenker und der Halterin nicht erfolgt, kann dem Klagsvorbringen schon mit Rücksicht darauf nicht entnommen werden, daß unmittelbar in Anschluß an das Vorbringen, der Kläger sei sich der Folgen seiner Prozeßerklärung nicht bewußt gewesen, ausdrücklich der Beweisnotstand als Grund für die Klagsrücknahme angeführt wurde.

Der Kläger kann daher mit Rücksicht auf die vorbehaltlose Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht gegenüber dem Versicherten, nicht gemäß § 63 Abs. 1 KFG den Versicherer in Anspruch nehmen.

Da die Rechtssache somit im Sinne einer Bestätigung des Urteiles der ersten Instanz spruchreif ist, war der bekämpfte Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht die Sachentscheidung aufzutragen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekurses beruht auf § 52 ZPO.

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