OGH 7Ob119/75

OGH7Ob119/7530.7.1975

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lassmann als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Neperscheni, Dr. Sperl, Dr. Samsegger und Dr. Friedl als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*, Kraftfahrer, *, vertreten durch Dr. Max Huber, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei A*, Angestellte, *, vertreten durch Dr. Oskar Hoppe und Dr. Josef Lechner, Rechtsanwälte in Steyr, wegen Abgabe einer Erklärung (Streitwert 400.000 S) infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 5. 3. 1975, GZ. 1 R 29/75‑11 womit der Beschluß des Kreisgerichtes Steyr vom 4. 2. 1975, GZ. 1 b Cg 40/75‑6, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1975:0070OB00119.75.0730.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

 

Begründung:

Gestützt auf die Behauptung, die Beklagte habe ihm zur Abgeltung seiner Mithilfe beim Bau eines Hauses, das auf der in ihrem Alleineigentum stehenden Liegenschaft EZ. 337, Katastralgemeinde A*, derzeit errichtet wird, die dann nicht eingehaltene Zusage gemacht, ihn an diesem Eigentum zur Hälfte zu beteiligen, begehrt der Kläger ihre Verurteilung, in die Einverleibung seines Eigentumsrechtes ob einem Hälfteanteil an jener Liegenschaft einzuwilligen. Ausserdem stellte er den Antrag, die Klage im Grundbuch anzumerken, was vom Erstgericht bewilligt wurde.

Über Rekurs der Beklagten wies die zweite Instanz in Abänderung des erstgerichtlichen Bewilligungsbeschlusses den Antrag auf Streitanmerkung in der Erwägung ab, daß es angesichts des geltend gemachten schuldrechtlichen Klagegrundes an den gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Anmerkung fehle.

Der gegen die rekursgerichtliche Entscheidung erhobene Revisionsrekurs des Klägers ist nicht gerechtfertigt.

Rechtliche Beurteilung

Es ist hier nicht zu untersuchen, ob ohne die vom Rechtsmittelwerber angestrebte Streitanmerkung, wie er darzulegen versucht, die Durchsetzung des Klagsanspruches gefährdet erscheint; vielmehr kann es nur darauf ankommen, ob im Zusammenhang mit einer Klageführung wie der gegenwärtigen, die auf Grund eines behaupteten vertraglichen Versprechens auf die Übertragung eines Miteigentumsanteils abzielt, eine derartige Anmerkung gesetzlich zulässig ist. Dies wird indes vom Rekursgericht mit Recht verneint. Denn anders als bei den bloßen Ersichtlichmachungen im Sinne der lit. a des § 20 GBG erfordern Anmerkungen im Sinne der lit. b dieser Vorschrift, zu denen insbesondere auch die Anmerkung der Streitanhängigkeit gehört, daß sie im Grundbuchsgesetz oder in einem anderen Gesetz ausdrücklich vorgesehen sind (vgl. Gschnitzer, Sachenrecht S. 31 drittletzter Absatz). Wieso der Rechtsmittelwerber, der den gegenteiligen Standpunkt vertritt, sich dabei gleichwohl auf die Bestimmung des § 20 lit. b GBG berufen zu können meint, die im Einklang mit § 73 GBG die Bewilligung einer (nicht bloß in einer Ersichtlichmachung bestehenden) grundbücherlichen Anmerkung von gesetzlich umschriebenen Voraussetzungen abhängig macht, bleibt unerfindlich. Einem gesetzlichen Tatbestand der Streitanmerkung, sei er nun im Grundbuchsgesetz (§§ 61 ff., 69, 70) oder in einem anderen Gesetz (§ 20 AnfO) enthalten, läßt sich aber, was sich von selbst versteht, die vorliegende Klage nicht unterstellen, dies auch nicht im Wege der Analogie, weil dem Kläger, folgt man seinem Vorbringen, in Bezug auf die fragliche Liegenschaft lediglich ein gegen die Beklagte gerichteter obligatorischer Anspruch auf anteilsmäßige Übereignung, nicht jedoch ein dingliches Recht zusteht, er somit durch den Grundbuchstand auch nicht in einem bücherlichen Recht verletzt sein kann. In einem solchen Fall aber ist eine Streitanmerkung nach einhelliger Lehre (vgl. etwa Klang in Klang 2, II, S. 386 II, 2; Ehrenzweig, System2, I/2, S. 236 Z. 2; Gschnitzer a.a.O., S. 38, drittletzter Absatz, S. 94 letzter Absatz; Koziol-Weiser, Grundriß des bürgerlichen Rechts3, II, S. 79, letzter Absatz) und ständiger Rechtsprechung (SZ 44/38; EvBl 1971, Nr. 43 u.a.) zu versagen.

Dem Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben.

Eine Entscheidung über die verzeichneten Kosten dieses Rechtsmittels hatte zu entfallen, da im Grundbuchsverfahren, dem auch die Erledigung des Revisionsrekurses zuzuordnen ist, ein Kostenersatzanspruch nicht besteht (EvBl 1971, Nr. 43 und die dort angeführte Judikatur).

 

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