OGH 7Ob174/73

OGH7Ob174/733.10.1973

SZ 46/96

Normen

JN §89
JN §104
JN §89
JN §104

 

Spruch:

Auch für das Verfahren in Wechselstreitigkeiten ist eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 104 JN zulässig. Sie muß nicht im Wechsel selbst enthalten sein

OGH 3. Oktober 1973, 7 Ob 174/73 (OLG Innsbruck 2 R 218/73; LG Feldkirch 6 Cg 2631/72)

Text

Das Rekursgericht hob den Beschluß des Erstgerichtes, mit dem das Verfahren für nichtig erklärt und die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen worden war, auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, daß auch in Wechsel, eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 104 JN in Anspruch genommen werden kann. Die Zulässigkeit solcher Vereinbarungen ist innerhalb des Bereiches der örtlichen Zuständigkeit grundsätzlich durch § 104 Abs. 2 JN nicht beschränkt. Daher ist im allgemeinen innerhalb der Gerichte eine abweichende ortliche Zuständigkeitsvereinbarung möglich, außer es bestehen Sondernormen, die im Einzelfall eine Prorogation ausschließen. Dies ist nur bei den Zwangsgerichtsständen der Fall (Fasching I, 512). Der Gerichtsstand des § 89 JN,wonach aus einem Wechsel verpflichtete Personen vom Inhaber des Wechsels bei dem Gerichte des Zahlungsortes belangt werden können, gehört hingegen nach der Überschrift vor § 86 JN zu den Wahlgerichtsständen.

Die von der Rekurswerberin bezogene Entscheidung SZ 16/145 betrifft keinen Fall eines nach § 104 JN vereinbarten Gerichtsstandes (s. hiezu auch Fasching I, 317), sondern den wegen seiner Subsidiarität anders gelagerten Vermögensgerichtsstand (vgl. Fasching I, 476). Auch die Annahme, daß die Gerichtsstandsvereinbarung im Wechsel selbst enthalten sein müsse, findet im Gesetz keine Deckung, zumal keine bestimmte Form der Zuständigkeitsvereinbarung, sondern nur ihr urkundlicher Nachweis vorgeschrieben ist. Nach gleichfalls richtiger Ansicht des Rekursgerichtes muß dieser zwar bereits in der Klage erbracht werden, das Gericht darf aber trotz Nichtvorlage der Urkunde in der Klage bei der Entscheidung über eine Unzuständigkeitseinrede des Beklagten diese Klage nicht mehr zurückweisen, wenn der Kläger anläßlich der Unzuständigkeitseinrede die Urkunde noch vorlegt (Fasching I, 504, RZ 1966, 165 u. a.). Dabei genügte hier die Vorlage der Photokopie der weiteren Urkunde, weil die Rekurswerberin deren Übereinstimmung mit Original anerkannte.

Da sich die Rekurswerberin in diesem der Wechselbegebung zugrunde liegenden Bestellschein ausdrücklich auch für Anspruche aus Wechseln, die an anderen Orten zahlbar sind, dem Gerichtsstand des Erstgerichtes unterworfen hat, konnte die Wechselklage dort eingebracht werden.

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