OGH 4Ob304/73

OGH4Ob304/7330.1.1973

SZ 46/12

Normen

Ausverkaufsverordnung §1
Ausverkaufsverordnung §1

 

Spruch:

Ankündigung einer ausverkaufsähnlichen Veranstaltung "Durch Umbau und Großeinkäufe noch preisgünstiger "

OGH 30. Jänner 1973, 4 Ob 304/73 (OLG Graz 5 R 161/72; LGZ Graz 9 Cg 854/72)

Text

Die beklagte Partei ließ in der periodischen Druckschrift "K Z" vom 13. Oktober 1972 und vom 1. November 1972 eine Werbeanzeige einschalten. Deren Text enthält links Name und Anschrift des Anzeigers sowie den Werbespruch "Im Diskont noch billiger"; ferner "Zur Qualitätsüberprüfung kaufen Sie mit einem Fachmann bei uns ein". Von diesem Text deutlich getrennt durch das quergedruckte Wort AchtungÜ und einen Hinweispfeil ist rechts folgender Text zu lesen:

"Durch Umbau und Großeinkäufe noch preisgünstiger".

Nur einige Beispiele-, GroßverkaufÜ Luxusschlafzimmer, 5türiger Hochschrank 6780 S ..."

Die klagende Partei beantragt zur Sicherung eines gleichlautenden Klagebegehrens die Erlassung der einstweiligen Verfügung, mit der der beklagten Partei verboten werde, im geschäftlichen Verkehr beim Betrieb des Einzelhandels mit Möbeln eine ausverkaufsähnliche Veranstaltung mit den Worten "Durch Umbau und Großeinkäufe noch preisgünstiger - GroßverkaufÜ" ohne Ausverkaufsgenehmigung gemäß § 2 AusvV durch die zuständige Gewerbebehörde anzukundigen.

Das Erstgericht wies diesen Antrag im wesentlichen mit der Begründung ab, daß der Werbetext keine Ankündigung einer ausverkaufsähnlichen Veranstaltung beinhalte und daher weder gegen § 1 UWG noch - mangels irreführender Angaben - gegen § 2 UWG verstoße.

Das Rekursgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung.

Nach seiner Auffassung enthält der Werbetext die Ankündigung einer ausverkaufsähnlichen Veranstaltung im Sinne des § 1 AusvV.

Durch den Ausdruck "Großverkauf" ergebe sich, daß der Beklagte Waren in größeren Mengen abzusetzen beabsichtigte, und zwar nicht als Großhändler, sondern im Kleinverkauf. Aus dem Hinweis auf den "Umbau", aber auch auf "Großeinkäufe" gehe hervor, daß der Beklagte genötigt sei, beschleunigt zu verkaufen, und daß er deshalb die Waren zu außerordentlich vorteilhaften Preisen anbiete, was sich aus den Worten "noch preisgünstiger" ergebe. Der Ankündigung des Beklagten werde daher ihrer Aufmachung und ihrem Inhalte nach von den angesprochenen Verkehrskreisen, zumindest von einem nicht unerheblichen Teil, die Bekanntmachung einer ausverkaufsähnlichen Veranstaltung entnommen werden.

Der Beklagte besitze keine Bewilligung zu einem Ausverkauf.

Er habe daher gegen die Ausverkaufsverordnung verstoßen, darüber hinaus aber auch gegen § 1 UWG, weil er sich durch derartige Ankündigungen gegenüber seinen Mitbewerbern, die sich an die gesetzlichen Bestimmungen halten, einen Vorteil zu verschaffen suche.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der beklagten Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die beklagte Partei behauptet, durch den graphisch für sich getrennt dargestellten Satz "Durch Umbau und Großeinkäufe noch preisgünstiger" werde eindeutig ausgedrückt, daß durch den Umbau eine Vergrößerung des Geschäftes und somit eine größere Lagermöglichkeit gegeben sei. Dadurch könne der Beklagte auf einmal größere Einkäufe tätigen. Deshalb könne er billiger und daher preisgünstiger verkaufen. Durch die in der Annonce angeführten Beispiele der Warenpreise bringe der Beklagte zum Ausdruck, daß er preisgünstiger verkaufen könne.

Hiezu ist folgendes zu sagen:

Durch die Ausverkaufsverordnung ist nicht nur die Ankündigung echter Ausverkäufe oder Räumungsverkäufe, deren Anlaß die Auflassung des Unternehmens und die Aufgabe des Geschäftsbetriebs, zumindest aber die Auflassung bestimmter Warengattungen ist, verboten, falls hiefür die besondere Bewilligung der Gewerbebehörde nach § 2 AusvV fehlt. Auch der nur scheinbare Ausverkauf fällt unter die Begriffsumschreibung des § 1 AusvV. Denn dort wird bestimmt, daß der Gebrauch bestimmter Worte bei der Ankündigung eines Ausverkaufs oder einer ausverkaufsähnlichen Veranstaltung als Ankündigung eines bewilligungsbedürftigen Ausverkaufs oder einer ausverkaufsähnlichen Veranstaltung gilt.

Es ist nun die Frage, ob die Werbeankündigung "Durch Umbau und Großeinkäufe noch preisgünstiger - Großverkauf" bei Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Werbetextes nach der Verkehrsauffassung, also den durchschnittlichen Anschauungen eines nicht unbeträchtlichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise, auf die Absicht schließen läßt, Waren in größeren Mengen beschleunigt im Kleinverkauf abzusetzen, und ob dabei der Eindruck entsteht, daß der Gewerbetreibende durch besondere Umstände genötigt ist, beschleunigt zu verkaufen, und deshalb seine Waren zu außerordentlich vorteilhaften Bedingungen oder Preisen anbietet (§ 1 AusvV).

Die Ankündigung "Großverkauf" in Verbindung mit den folgenden Beispielen, bei denen die einzelnen Preise für Einrichtungsgegenstände angeführt sind, läßt erkennen, daß größere Mengen im Kleinverkauf abgegeben werden sollen. Die Ankündigung "Durch Umbau und Großeinkäufe noch preisgünstiger" kann zwar auch so ausgelegt werden, daß durch den Umbau Raum für Großeinkäufe gewonnen worden ist und deshalb preisgünstiger verkauft werden kann. Allein diese Auslegung verlangt bereits einige Überlegungen und eine größere Aufmerksamkeit, die vom flüchtigen Durchschnittsleser der Werbeanzeige nicht erwartet werden kann. Der Begriff "Umbau" läßt gemeiniglich an die während der Durchführung desselben auftretenden Erschwerungen des Geschäftsbetriebes denken. Es kann daher die Meinung, wegen Umbaues, also wegen der damit verbundenen Schwierigkeiten, die sich noch dazu durch Großeinkäufe besonders fühlbar machen, werde preisgünstiger verkauft werden, ohne weiteres bei einem nicht unbeträchtlichen Personenkreis entstehen. Der Gesamteindruck der Werbeanzeige schließt diese Möglichkeit keineswegs aus, der Beklagte muß sie daher auch gegen sich gelten lassen.

Wie insbesondere in der Entscheidung ÖBl. 1966, S. 32, dargelegt wurde, sind die Bestimmungen der Ausverkaufsverordnung über die Ankündigung von Ausverkäufen nicht bloße Ordnungsvorschriften; sie haben auch den Zweck den Wettbewerb zu regeln. Ihre Verletzung verstößt daher gegen die guten Sitten nach § 1 UWG.

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