OGH 2Ob232/71 (2Ob233/71)

OGH2Ob232/71 (2Ob233/71)13.4.1972

SZ 45/48

Normen

ABGB §1063
ABGB §1304
ABGB §1323
ABGB §1063
ABGB §1304
ABGB §1323

 

Spruch:

Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes zwischen dem Geschädigten und seinem Geldgeber bleibt gegenüber dem Schädiger außer Betracht

Ermittlung der merkantilen Wertminderung (Vergleiche die in diesem Band unter Nr 18 abgedruckte Entscheidung 8 Ob 17/72)

OGH 13. 4. 1972, 2 Ob 232, 233/71 (OLG Wien 8 R 57/71; LGZ Wien 40 c Cg 5/68)

Text

Am 17. 10. 1967 ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei dem der LKW des Klägers mit dem vom Zweitbeklagten gelenkten Baufahrzeug des Erstbeklagten zusammenstieß. Den Zweitbeklagten trifft an dem Verkehrsunfall, bei dem der LKW des Klägers schwer beschädigt wurde, das Alleinverschulden. Bei der Baumaschine handelt es sich um ein Kraftfahrzeug iS des § 2 Abs 2 EKHG (§ 1 Abs 1 und 2 KFG 1955). Auf die Schadenersatzansprüche des Klägers leistete der Haftpflichtversicherer der Beklagten im Dezember 1967 eine Teilzahlung von S 10.000.-.

Mit seiner Klage erhob der Kläger gegen den Erstbeklagten als Halter und den Zweitbeklagten als Lenker der Baumaschine zur ungeteilten Hand zuletzt folgende Schadenersatzansprüche:

1. Selbstbehalt aus der Kaskoversicherung ............. S 5.000.--

, 2. außerordentliche Wertminderung (Mindererlös) seines seines LKW

............................................ S 114.751.--, 3.

Verdienstentgang vom 18. 10. 1967 bis 15. 12. 1968 S 269.437.--,

4. Barauslagenersatz .................................. S 1.000.--

, insgesamt daher: ...................................... S

390.188.--, samt 4% Zinsen aus S 117.350.- seit 15. 11. 1968 und aus

S 272.838.- seit 15. 12. 1968.

Das Erstgericht erkannte die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger S 335.437.- samt 4% Zinsen aus S 117.350.- seit 15. 11. 1968 und aus S 218.087.- seit 15. 12. 1968 zu bezahlen, und wies das Mehrbegehren von S 54.751.- (ohne Zinsen) ab.

Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichtes als Teilurteil iS eines Zuspruches von S 19.594.30 samt 4% Zinsen seit 15. 11. 1968 unter Abweisung eines Mehrbegehrens von S 245.842.70 sA ab, hob das Ersturteil im Zuspruch von S 70.000.- (ohne Zinsen) sowie im Kostenpunkte unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfange an das Prozeßgericht I. Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück.

Die Unterinstanzen trafen folgende für die Entscheidung wesentliche Feststellungen:

Der Kläger kaufte seinen LKW um 485.000.-, mit einem Kredit der AVA von S 462.456.-, die sich das Eigentumsrecht an dem Fahrzeug vorbehielt. Die vom Kläger vereinbarungsgemäß über das Fahrzeug bei der X-Versicherungs-AG abgeschlossene Vollkaskoversicherung wurde zugunsten der AVA vinkuliert. Im Jahre 1967 stand der Kläger mit der Firma T wegen des Ankaufes eines nach drei Seiten abkippbaren LKW neuerer Type mit größerer Motorleistung in Verhandlung, dessen Kaufpreis S 500.000.- betragen sollte. Die Firma T hätte das Fahrzeug des Klägers um S 350.000.- in Zahlung genommen. Vom restlichen Kaufpreis hätte der Kläger nur mehr S 100.000.- entrichten müssen, weil ihm S 50.000.- wegen der Neueinführung des Dreiseitenkippers erlassen worden wären. Wegen des Unfalles kam es nicht zur Durchführung dieses Vorhabens. Der Kläger brachte den schwer beschädigten LKW am 18. 10. 1967 in die Reparaturwerkstätte der Firma T in L. Die Reparaturkosten betrugen zirka S 138.000.-. Noch am gleichen Tage setzte sich der Kläger mit der Landesdirektion der X-Versicherungs-AG, seinem Haftpflicht- und Kaskoversicherer, in Verbindung, die die Haftpflichtversicherung der Beklagten informierte. Diese ließ den LKW durch den Sachverständigen F besichtigen, der in seinem am 13. 11. 1967 bei der Landesdirektion des Haftpflichtversicherers der Beklagten in L eingelangten Gutachten den voraussichtlichen Liquidierungsbetrag für die Reparaturkosten mit S 133.500.- veranschlagte. Am 25. 11. 1967 (nach Abschluß der Reparatur) und noch ein zweites Mal im November 1967 sprach der Kläger bei der zuständigen Schadensreferentin der Haftpflichtversicherung der Beklagten S mit dem Hinweis vor, daß er über die Mittel zur Bezahlung der Reparaturkosten nicht verfüge und durch den Ausfall des Fahrzeuges einen beträchtlichen Verdienstentgang erleide. Zuerst lehnte die Haftpflichtversicherung der Beklagten jegliche Zahlung ab und verwies den Kläger an seinen Kaskoversicherer, forderte ihn aber dann auf, Unterlagen für die Berechnung seines Verdienstentganges beizubringen. Aus finanziellen Gründen gelang es dem Kläger nicht, ein Ersatzfahrzeug zu erwerben oder zu mieten. In der Folgezeit wurde der Haftpflichtversicherer der Beklagten durch den Kaskoversicherer des Klägers wiederholt darauf aufmerksam gemacht, daß dieser seinen inzwischen reparierten LKW vom Reparaturwerk der Firma T nicht auslösen könne. Zwischen 4. und 11. 12. 1967 verhandelte der Konzipient des Klagevertreters mit der Schadensreferentin S wegen einer außergerichtlichen Regelung. Er machte dabei die Forderungen des Klägers auf Ersatz der Wertminderung des Fahrzeuges und dessen Verdienstentgang geltend. Er erwähnte auch die Kreditschuld des Klägers und daß dieser nicht imstande sei, die Reparaturkosten zu bezahlen, erreichte jedoch nur die Zusage einer unpräjudiziellen Akontozahlung an den Kläger von S 10.000.-. Der Kläger entschloß sich daher, seinen Kaskoversicherer in Anspruch zu nehmen. Dem Abteilungsleiter des Haftpflichtversicherers der Beklagten R war bekannt, daß bei Finanzierung von Kraftfahrzeugkäufen durch die AVA der Kaskoversicherungsbetrag vinkuliert werde, bei pünktlicher Bezahlung der Rückzahlungsraten aber die Versicherungsleistung dem Schuldner zur Bezahlung von Reparaturkosten überlassen werde. Da der Kläger mit seinen Rückzahlungsraten an die AVA im Rückstand war, nahm diese die Kaskoversicherungssumme in Anspruch. Die X-Versicherungs-AG überwies daher am 18. 12. 1967 an die AVA S 104.047.70 (Reparaturkosten abzüglich 5% Selbstbehalt und S 31.000.- an Prämienrückständen). Noch vor der Liquidierung hatte die in der Rechtsabteilung der X-Versicherungs-AG tätige Dr K persönlich ohne Erfolg beim Haftpflichtversicherer der Beklagten wegen Bezahlung der Reparaturkosten und Anerkennung einer Wertminderung des LKWs sowie des Verdienstentganges des Klägers vorgesprochen. Gleichfalls am 18. 12. 1967 bot der Kläger der AVA die Abtretung seiner Ansprüche aus dem Unfall an, die das Anbot mit Schreiben vom 19. 12. 1967 annahm. Da eine außergerichtliche Regelung mit dem Haftpflichtversicherer der Beklagten nicht zustandekam, erfolgte noch vor Klagseinbringung eine formlose Rückzession der Forderungen an den Kläger. Da der Kläger den LKW aus der Reparaturwerkstätte nicht auslösen konnte, beauftragte er die Firma T mit dessen Verkauf. Trotz Überstellung des LKWs nach Wien konnte dieser zunächst nicht veräußert werden.

Erst am 30. 12. 1968 wurde der LKW um S 190.000.- verkauft. Im Unfallszeitpunkt war der LKW erst über 2 Jahre alt und 25.025 km gefahren worden. Sein Zeitwert betrug damals S 350.000.-. Im Zeitpunkte des Verkaufes (30. 12. 1968) hätte der Zeitwert des Fahrzeuges ohne den Unfall bei ordentlicher Pflege S 260.000.- betragen. Seit Mitte 1966 verrichtete der Kläger mit dem LKW Transportarbeiten für die Arbeitsgemeinschaft M-A und erzielte hiefür in der Zeit vom 1. 1. bis 17. 10. 1967 einen durchschnittlichen Tagesbruttoerlös von S 1450.13. Der tägliche Verdienstentgang des Klägers durch den Ausfall seines LKW betrug in der Zeit vom 17. 10. bis 10. 11. 1967 S 1028.80, vom 10. 11. bis 31. 1. 1968 S 926.63 und ab 1. 2. 1968 bis 15. 12. 1968 S 825.49; insgesamt daher für die Zeit vom 17. 10. 1967 bis 15. 12. 1968 S 269.437.-.

Das Erstgericht vertrat die Ansicht, daß die Beklagten dem Kläger seinen gesamten Verdienstentgang und den bei der Veräußerung seines LKW erzielten Mindererlös zu ersetzen hätten.

Das Berufungsgericht war hingegen der Auffassung, daß die Beklagten eine Ersatzpflicht für weitere Schäden des Klägers nach der Reparatur seines LKW nur so lange treffe, als sie sich mit der Bezahlung der Reparaturkosten in Verzug befunden hätten. Wohl habe sie die Verweisung des Klägers an dessen Kaskoversicherer nicht ihrer Ersatzpflicht enthoben. Ihre Verpflichtung zum Ersatz der Reparaturkosten des LKW sei aber in dem Augenblick weggefallen, in dem der Kaskoversicherer des Klägers für dessen Schaden aufgekommen sei. Hiedurch sei der Ersatzanspruch des Klägers gemäß § 67 VersVG auf seinen Kaskoversicherer übergegangen. Die Beklagten hätten daher an den Kläger gar nicht mehr leisten dürfen. Die Inanspruchnahme seines Kaskoversicherers sei aber ein freier Entschluß des Klägers gewesen. Der Umstand, daß die Kaskoentschädigung nicht zur Bezahlung der Reparaturkosten verwendet, sondern von der AVA in Anspruch genommen wurde und der Kläger deshalb den LKW aus der Werkstätte nicht auslösen konnte, sei daher keine adäquate Unfallsfolge. Der Kläger habe daher Anspruch auf Ersatz eines Verdienstentganges nur für die Zeit vom 17. 10. bis 18. 12. 1967 (Schadensliquidierung durch den Kaskoversicherer) im Betrage von S 23.594.30. Eine Behauptung, daß bei rechtzeitiger Entrichtung der eingeklagten Beträge der Kläger in der Lage gewesen wäre, die Reparaturkosten seines LKW zu bezahlen, habe dieser nicht aufgestellt. Im Umfange des dem Kläger zuerkannten Mindererlöses beim Verkauf seines LKW sei hingegen die Sache noch nicht spruchreif. In diesem Anspruch sei der Ersatz einer merkantilen Wertminderung enthalten. Hiebei handle es sich um den Differenzbetrag zwischen dem Zeitwert des Fahrzeuges zum Unfallszeitpunkte und dessen Zeitwert im reparierten Zustande. Da das Ersturteil nur Feststellungen über den Zeitwert des LKW vor dem Unfall (S 350.000.-) enthalte, sei das Verfahren bezüglich des vorgenannten Anspruches ergänzungsbedürftig. Das Berufungsgericht sprach daher dem Kläger S 19.594.30 sA zu (S 23.594.30 + S 5000.- + S 1000.- = S 29.594.30 - S 10.000.-) und wies das Mehrbegehren von S

245.842.70 sA ab.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers teilweise Folge und änderte das angefochtene Teilurteil dahin ab, daß es unter Einbeziehung seines unbekämpften stattgebenden Teiles wie folgt lautete:

"Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei S 39.450.- samt 4% Zinsen aus S 35.500.- seit 15. 11. 1968 und aus S 3950.- seit 15. 12. 1968 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Das Begehren, die beklagten Parteien seien weiter schuldig, der klagenden Partei zur ungeteilten Hand noch S 225.987.- samt 4% Zinsen aus S 11.850.- seit 15. 11. 1968 und aus S 268.888.- seit 15. 12. 1968 zu bezahlen, wird abgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird dem Endurteil vorbehalten".

Dem Rekurs des Klägers gab der Oberste Gerichtshof nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

I. Zur Revision:

Die Revision ist teilweise berechtigt.

Mit seiner Rechtsrüge bekämpft der Kläger die Auffassung des Berufungsgerichtes, eine Haftung der Beklagten für weitere Schäden des Klägers habe nach der Reparatur seines LKW nur so lange bestanden, als sich die Beklagten mit der Bezahlung der Reparaturkosten in Verzug befunden hätten. Die Leistung des Kaskoversicherers des Klägers sei rechtlich keineswegs der Erfüllung der Beklagten gleichzusetzen. Hätten nämlich die Beklagten noch im November 1967 dem Kläger seine Reparaturkosten ersetzt, so wäre ihm die Verfügungsmacht über den zur Auszahlung gelangten Betrag zugestanden, da die Zession seiner Ansprüche an die AVA erst am 19. 12. 1967 erfolgt sei. Die Leistung der Kaskoversicherung des Klägers sei hingegen zugunsten der AVA vinkuliert gewesen, weshalb dem Kläger eine Verfügung über den Entschädigungsbetrag nicht möglich gewesen sei. Die Schadensliquidierung durch den Kaskoversicherer sei daher keineswegs geeignet gewesen, den bereits eingetretenen Zahlungsverzug der Beklagten zu beenden und diese von der Haftung für seine weiteren Schäden zu befreien.

Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Das österreichische Schadenersatzrecht steht auf dem Grundsatz der Naturalrestitution. Nur wenn diese nicht möglich oder tunlich ist, muß der Schätzwert vergütet werden (§ 1323 ABGB). Der Schädiger hat den Geschädigten so zu stellen, wie er ohne die Beschädigung gestellt wäre, und ihn daher auch für alles in der Zwischenzeit Entbehrte zu entschädigen (Klang[2] VI 119). Wird daher bei einem Verkehrsunfall ein Kraftfahrzeug beschädigt, so ist der Schädiger verpflichtet, dem Geschädigten die Kosten der Reparatur seines Fahrzeuges zu ersetzen. Außerdem hat er auch für alle weiteren Schäden (Verdienstentgang, Mietwagenkosten) aufzukommen, die dem Geschädigten bis zur Wiederinstandsetzung seines Fahrzeuges entstanden sind (ZVR 1962/218).

Hier wurden bereits am 18. 12. 1967 die Reparaturkosten des Klägers von dessen Kaskoversicherer mit Ausnahme des Selbstbehaltes von S 5000.- liquidiert. Außerdem erhielt der Kläger von der Haftpflichtversicherung der Beklagten ungefähr zur gleichen Zeit eine Akontozahlung von S 10.000.-. Mit diesen Geldbeträgen hätten die Reparaturkosten des LKW des Klägers beglichen werden können. Den Umstand, daß die Kaskoentschädigungssumme nicht an den Kläger zur Auszahlung gelangte, sondern von der AVA, die den Ankauf des LKWs finanziert und sich das Eigentumsrecht an dem Fahrzeug vorbehalten hatte, in Anspruch genommen wurde, haben die Beklagten nicht zu vertreten. Hiebei handelt es sich um eine interne Vereinbarung des Klägers mit der AVA, die im Verhältnis zum Schädiger außer Betracht bleiben muß, weil dieser sonst dafür haftbar gemacht werden würde, daß sich der Geschädigte (Kläger) ein Kraftfahrzeug unter Kredit angeschafft und nicht ausbezahlt hat (ZVR 1970/235).

Unbeachtlich ist auch, ob die Inanspruchnahme des Kaskoversicherers durch den Kläger nur wegen der vom Haftpflichtversicherer der Beklagten abgelehnten Ersatzleistung oder unabhängig von dieser erfolgte. Richtig ist allerdings, daß die Verweisung des Geschädigten an seinen Kaskoversicherer den Schädiger von seiner Haftung nicht enthebt. Wendet sich jedoch der Geschädigte an seinen Kaskoversicherer, der ihm seinen Schaden ersetzt, so ist insoweit gemäß § 67 VersVG der Anspruch übergegangen.

Den Ausführungen des Klägers, er hätte im Falle eines sofortigen Ersatzes seiner Reparaturkosten durch die Beklagten über den Entschädigungsbetrag frei verfügen können, ist entgegenzuhalten, daß im Unfallszeitpunkte der Eigentumsvorbehalt der AVA an dem LKW noch aufrecht war. Der Kläger hätte daher auch bei sofortiger Ersatzleistung durch die Beklagten über den zur Auszahlung gelangten Entschädigungsbetrag nur im Einverständnis mit der AVA verfügen können.

Ob hingegen die AVA von der Vinkulierung der Kaskoentschädigung nur deshalb Gebrauch machte, weil der durch den Unfall beschädigte LKW als Erwerbsquelle des Klägers ausgefallen sei und sich der Zeitwert des Fahrzeuges verringert habe, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Wie bereits ausgeführt, haben nämlich die Beklagten für den Umstand, daß die Kaskoentschädigungssumme nicht an den Kläger zur Auszahlung gelangte, nicht einzustehen.

Der Kläger meint schließlich, er hätte selbst bei Außerachtlassung seiner Reparaturkostenforderung die Inanspruchnahme der Kaskoentschädigungssumme durch die AVA abwehren können, wenn die Beklagten seine bereits im Dezember 1967 fällig gewesenen Ersatzansprüche in der Höhe von S 109.447.71 sofort befriedigt hätten. Dann hätte er nämlich der AVA S 100.000.- bezahlen können, die ihrerseits die Kaskoentschädigungssumme freigegeben hätte. Mit der von seiner Kaskoversicherung geleisteten Entschädigungssumme hätte er die Reparaturkosten seines LKW begleichen und sein Fahrzeug wieder zu Erwerbszwecken einsetzen können.

Dem Kläger entgeht jedoch, daß es sich bei seinem Verdienstentgang um einen Folgeschaden handelt, der ihm durch die zeitweilige Unbenützbarkeit seines LKW entstanden ist. Der Kläger kann daher diesen Ersatzanspruch nur für jenen Zeitraum geltend machen, in dem sich die Beklagten ihm gegenüber mit der Bezahlung seiner Reparaturkostenforderung in Verzug befunden haben. Der Verzug der Beklagten bezüglich dieser Ersatzforderung war jedoch, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend hervorhob, in dem Augenblick beendet, in dem der Kaskoversicherer die Reparaturkostenforderung des Klägers liquidierte. Richtig ist, daß die Beklagten mit dem Ersatz des dem Kläger zustehenden Verdienstentganges und der von ihm begehrten merkantilen Wertminderung seines LKW (wenn eine solche überhaupt eingetreten ist) in Verzug geraten sind. Dieser Verzug betrifft jedoch nicht die Verpflichtung der Beklagten zur Naturalrestitution (Ersatz der Reparaturkosten des LKW). Durch die vorgenannten Ansprüche sollte daher nur der dem Kläger durch den Unfall entstandene sonstige Vermögensschaden ausgeglichen werden. Wenn daher die Beklagten mit der Erfüllung dieser Schadenersatzansprüche des Klägers in Verzug geraten sind, so kann dieser daraus eine Ersatzpflicht der Beklagten für den ihm nach dem 18. 12. 1967 erwachsenen Verdienstentgang und die Entwertung seines Fahrzeuges während der Stehzeit nicht ableiten.

Mit Recht rügt allerdings der Kläger, daß das Berufungsgericht seinen Verdienstentgangsanspruch bis 18. 12. 1967 anerkannte, ihm aber - offensichtlich irrtümlich - einen Verdienstentgang nur bis 18. 11. 1967 zusprach. Dem Kläger gebührt daher für weitere 30 Kalendertage (= 21.428 Arbeitstage) ein täglicher Verdienstentgang von S 926.63 im Gesamtbetrage von S 19.855.80. Der dem Kläger zustehende Verdienstentgang beträgt daher insgesamt S 43.450.- (S 17.637.- + S 5957.30 + S 19.855.30). Unter Berücksichtigung der Teilzahlung der Beklagten von S 10.000.- bestehen somit die Schadenersatzansprüche des Klägers mit S 39.450.- (S 43.450.- + S 5000.- + S 1000.- = S 49.450.- S 10.000.-) zu Recht.

Die Revision des Klägers erweist sich somit teilweise als berechtigt. Das angefochtene Teilurteil war daher in dem im Spruche ersichtlichen Umfange abzuändern. Nachzuholen war auch die von den Unterinstanzen unterlassene Abweisung der auf die jeweils aberkannten Klagsbeträge entfallenden Zinsenbegehren.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf §§ 52 Abs 2, 392 Abs 2 ZPO.

II. Zum Rekurs:

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Verfehlt ist der vom Kläger gestellte Abänderungsantrag, weil mit einem Rekurs gegen einen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß niemals eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Hauptsache begehrt werden kann (Fasching IV 414, EvBl 1958/28 und 154, RZ 1966, 203, 1 Ob 242 und 243/70, zuletzt 3 Ob 2/72).

Der Kläger beharrt auf seinem schon in seiner Berufungsmitteilung vertretenen Standpunkt, daß ihm die Beklagten auch für die durch die lange Stehzeit bedingte Wertminderung seines LKW zu haften hätten. Bei richtiger Berechnung hätte ihm daher das Erstgericht den Differenzbetrag zwischen dem Verkehrswert seines LKWs vor dem Unfall und dem tatsächlich erzielten Verkaufserlös von S 160.000.- (S 350.000.- - S 190.000.-) zuerkennen müssen.

Die Rekursausführungen gehen völlig an der Tatsache vorbei, daß der Kläger zuletzt nur mehr den Ersatz eines bei der Veräußerung des LKWs erzielten Mindererlöses von S 114.751.- begehrte und das Ersturteil, das ihm nur eine Wertminderung von S 70.000.- zuerkannte, unbekämpft ließ. Die Veräußerung des LKW war überdies nur deswegen erforderlich, weil der Kläger im Hinblick auf die Inanspruchnahme der Entschädigung seiner Kaskoversicherung durch die AVA die Reparaturkosten seines Fahrzeuges nicht begleichen konnte. Dafür haben aber die Beklagten, wie bereits bei Erörterung der Revision des Klägers ausgeführt, nicht einzustehen. Die Beklagten haben daher dem Kläger nur die durch die Unfallsschäden bewirkte merkantile Wertminderung seines LKW zu ersetzen. Eine solche Wertminderung ist in der Regel - außer bei Vorliegen ganz geringfügiger harmloser Schäden - auch dann anzunehmen, wenn eine einwandfreie Reparatur des Kraftfahrzeuges erfolgte, weil das durchschnittliche Käuferpublikum rein gefühlsmäßig eine Abneigung gegen Unfallsfahrzeuge hegt und daher bei deren Kauf erfahrungsgemäß eine Preisreduktion begehrt (Waldherr, Merkantiler Minderwert und Abzug "neu für alt", ZVR 1961, 217 ff, Geigel, Der Haftpflichtprozeß [14], 76).

Die Ermittlung des merkantilen Minderwertes hat nach der objektiven Berechnungsmethode zu erfolgen. Der Schädiger hat dem Geschädigten unabhängig vom Verkauf des Kraftfahrzeuges zwischen dem Zeitwert des Fahrzeuges im Zeitpunkt des Unfalles und im reparierten Zustand nach dem Unfall zu ersetzen (Waldherr ZVR 1961, 218 f, ZVR 1958/29, 1961/116, 1966/22).

Über den Zeitwert des LKW des Klägers nach seiner Reparatur enthält das Ersturteil keine Feststellungen. Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, ist daher die Sache im Umfange der dem Kläger zuerkannten Wertminderung von S 70.000.- samt Zinsen nicht spruchreif. Im zweiten Rechtsgang wird daher das Erstgericht ergänzende Feststellungen in dieser Richtung zu treffen haben. Hiezu wird auch eine Aufklärung des Widerspruches in dem Gutachten des Sachverständigen unerläßlich sein, der einerseits eine technische und merkantile Wertminderung des LKW im Hinblick auf die Schadensbehebung durch Neuteile ablehnt, andererseits aber hervorhebt, daß bei dem schließlich erzielten geringen Verkaufserlös des Fahrzeuges die schweren Unfallsschäden einen Niederschlag gefunden haben könnten.

Der Rekurs des Klägers erweist sich somit als nicht berechtigt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte