OGH 9Os56/69

OGH9Os56/694.11.1971

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. November 1971 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Tesar in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Harlfinger, Dr. Billek, Dr. Racek und Dr. Harbich als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Zeilinger als Schriftführers in der Strafsache gegen Lothar R***** und andere wegen des Verbrechens des Betruges nach §§ 197 ff StG über die von den Angeklagten Lothar R*****, Herbert H*****, Fritz N***** und Leopold B***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 2. Juli 1968, GZ 6 b Vr 5730/62-1867, erhobenen Nichtigeitsbeschwerden, soweit ihre Erledigung den Gerichten vorbehalten war und über die Berufungen dieser Angklagten nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek, den Ausführungen der Verteidiger der Angeklagten Dr. Lang, Dr. Jelinek, Dr. Waldhof und Dr. Schira und den Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Müller, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Lothar R*****, Herbert H*****, Fritz N***** und Leopold B*****, soweit ihre Erledigung dem Gerichtstag vorbehalten wurde, werden verworfen.

Den Berufungen der Angeklagten Lothar R*****, Herbert H***** und Leopold B***** wird nicht Folge gegeben.

Die Berufung des Angeklagten Fritz N***** wird, soweit sie sich gegen die Strafverschärfung richtet, zurückgewiesen; im Übrigen wird ihr nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a StPO fallen den Angeklagten auch die (weiteren) Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Kaufleute Lothar R*****, geb am 7. September 1911, Herbert H*****, geb am 10. Mai 1914, Franz S*****, geb am 13. Februar 1921, ferner der am 19. Mai 1922 geborene Spediteur Fritz N***** und schließlich der am 7. August 1931 geborene kaufmännische Angestellte Leopold B***** des Verbrechens des Betruges nach §§ 197, 200, 201 lit a und d, 203 StG schuldig erkannt, weil sie in den Jahren 1952 bis 1956 in Wien, Linz und Salzburg in jeweils verschieden zusammengesetzen Personengruppen im bewussten und gewollten Zusammenwirken - zum Teil auch mit dem bereits verstorbenen Dr. Ferdinand T***** und dem flüchtigen Walter V***** als Mittätern - gestützt auf (zum Teil von ihnen verfertigte) falsche Privaturkunden, wie Eingangs- und Ausgangsfakturen, Tarifierungsnachweise und andere Exportpapiere durch Vortäuschung von Kompensations- und sonstigen Exportgeschäften mit fingierten ausländischen Geschäftspartnern dem Finanzamt Salzburg Umsatzsteuerrückvergütungen (Ausfuhr- und Ausfuhrhändlervergütungen) herauslockten und damit die Republik Österreich an ihrem Vermögen in erheblichem Ausmaße schädigten. Das Erstgericht nahm an, dass die Angeklagten diese Betrügereien mit besonderer Arglist verübten.

Der von den Angeklagten entsprechend ihrer Mitwirkung an den einzelnen Exportbetrugsfakten beabsichtigte Schaden betrug (jeweils abgerundet) bei Lothar R***** (Punkte 1), 2) und 4) bis 6) des Urteilsspruches), S 5,123.200,-- (hievon wirklich zugefügt: S 5,048.000), bei Herbert H***** (Punkt 6) des Urteilsspruches) S 1,788.200 (S 1,787.600), bei Fritz N***** (Punkte 1), 2), 4) und 6) des Urteilsspruches) S 4,891.500 (S 4,846.900), bei Franz S***** (Punkte 2) und 3) des Urteilsspruches) S 1,435.900 (S 1,435.300) und bei Leopold B***** (Punkte 4) und 5) des Urteilsspruches) S 1,149.300 (S 1,125.700).

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte S***** nur eine Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen; die übrigen Angeklagten hingegen haben außer diesem Rechtsmittel auch jenes der Berufung erhoben. Die Nichtigkeitsbeschwerde S*****s wurde zur Gänze bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 16. Juni 1971, GZ 9 Os 56/69-10, zurückgewiesen. In Ansehung der weiteren Beschwerden wurde in eben demselben Beschluss mit einer sofortigen Zurückweisung insoweit vorgegangen, als sie (sachlich) formale Nichtigkeitsgründe (§ 281 Abs 1 Z 3 bis 5 StPO) geltend machten und sich dabei auch auf Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention bezogen.

Gegenstand des Gerichtstages bildeten daher die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Lothar R*****, Herbert H*****, Fritz N***** und Leopold B*****, bloß soweit sie sachlich auf materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a und b, 10 und 11 StPO) gestützt sind, sowie die Berufungen dieser Angeklagten.

Was die Beschwerden anlangt, so werden nachstehend nur jene (materiellrechtlichen) Einwände beantwortet, die bereits die Rechtsmittelschriften enthalten. Keine Beachtung können hingegen in diesem Rahmen die darüber hinausgehenden mündlichen Ausführungen der Verteidiger der Angeklagten Lothar R***** und Herbert H*****im Gerichtstag finden. Insoferne vom Verteidiger R*****'s, gestützt auf zwei kurz vor dem Gerichtstag an den Obersten Gerichtshof gerichtete Eingaben, und ihm folgend durch den Verteidiger H*****'s - ohne eine solche Vorbereitung - die behaupteten Nichtigkeiten beim Gerichtstag zusätzlich noch in anderen Umständen als in den in den seinerzeitigen Schriftsätzen angeführten, erblickt wurden, stehen einer Berücksichtigung dieses neuen Vorbringens unter dem Gesichtspunkt einer "Ausführung der Beschwerdegründe" die Bestimmungen der §§ 285 Abs 1, 285a und 290 Abs 1 erster SatzStPO entgegen. Die bezüglichen Ausführungen der beiden Verteidiger können, da die vorbezeichnete Anordnung der letztzitierten Gesetzesstelle zwischen formalen und materiellen Nichtigkeitsgründen nicht unterscheidet und, wie sich aus dem Zusammenhang mit den übrigen oben angeführten Vorschriften ergibt, auf den Inhalt der Rechtsmittelanmeldung oder der nachfolgenden schriftlichen Ausführung abstellt, lediglich als Anregung einer Maßnahme nach dem zweiten Satz des § 290 Abs 1 StPO angesehen werden (vgl Gebert-Pallin-Pfeiffer, Das österr. Strafverfahrensrecht, Bd III/2 Nr 3 zu § 290 StPO), zu deren Ergreifung jedoch - dies sei gleich hier kurz vorweggenommen - keine Veranlassung gefunden worden ist.

I) Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Lothar R*****:

Ziffernmäßig aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a (richtig Z 9 lit b) StPO macht die Beschwerde geltend, dass in Ansehung des gegen den Angeklagten R***** ergangenen Schuldspruchs (zum Teil) Umstände vorhanden seien, vermöge welcher dessen Verfolgung wegen mehrerer Tathandlungen ausgeschlossen werde und die insoferne dennoch erfolgte Verurteilung gegen das völkerechtlich verankerte Prinzip der "Spezialität" im Auslieferungsrecht verstoße. Das Oberlandesgericht Hamm (Westfalen DBR) habe nämlich die Auslieferung R*****'s aus der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich hinsichtlich der Fakten 1) a) - c) des Urteilsspruchs nur unter der Voraussetzung für zulässig erklärt, dass sie zusammen mit den übrigen Fakten Einzelakte einer fortgesetzten strafbaren Handlung des Betruges darstellen. Die erstgerichtliche Annahme eines derartigen Fortsetzungszusammenhanges zwischen den im Urteilsspruch unter den Punkten 1) a), b) und c) - Seifen- und Fräserexporte - behandelten, von der vorbezeichneten Einschränkung betroffenen und den übrigen, ihm unter den Punkten 1) c), 2), 4), 5) und 6) angelasteten Urteilsfakten beruhe jedoch auf einem Rechtsirrtum. Das Gericht "vermenge" die Begriffe einer "fortgesetzten Handlung" und des "fortgesetzten Deliktes", das nur dann vorliege, wenn "eine einheitliche Tathandlung in Bezug auf den gleichen Gegenstand die gleiche Gesetzesnorm verletze", nicht aber schon, wenn - wie vom Erstgericht nach Meinung des Beschwerdeführers festgestellt - auf verschiedene Art und Weise verschiedene Einzelfakten gesetzt wurden. Im Hinblick auf die nicht erfüllte obige Bedingung der Auslieferungsbewilligung sei, abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer schon an und für sich überhaupt keine strafbare Handlung begangen habe, seine Strafverfolgung im aufgezeigten Umfang jedenfalls rechtlich nicht möglich.

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsrüge ist unbegründet.

Richtig ist, dass die erwähnte - durch den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen mitgeteilte - Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm (ON 468/X dA), soweit sie die Auslieferung des Beschwerdeführers aus der Bundesrepublik Deutschland an die Republik Österreich zur Strafverfolgung wegen der unter den Punkten

A) und B) I. des Haftbefehls des Landesgerichtes für Strafsachen Wien

vom 22. Juni 1961, 24 a Vr 6101/59 (ON 384/VIII dA) beschriebenen, vom nunmehrigen Urteilsspruch unter den Punkten 1) a) und b) sowie einem Teil des Punktes 1) c) erfassten Straftaten (Seifen-, Fräser- und Schweißstäbeexporte) betrifft, die von der Beschwerde aktengetreu wiedergegebene einschränkende Klausel enthält.

Hiezu wird in der Auslieferungsbewilligung des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen (ON 468 S 226 und 227/X dA) wörtlich Folgendes bemerkt: "Die fortgesetzte Handlung ist eine von der deutschen Rechtsprechung entwickelte rechtliche Handlungseinheit, bei der mehrere natürliche Handlungen zu einer einzigen Handlung im Rechtssinne zusammengefasst werden. Sie ist dann gegeben, wenn die Einzelakte der Handlung im Wesentlichen gleichartig sind und der Täter mit einem einheitlichen Vorsatz gehandelt hat. Im Wesentlichen gleichartig ist die Sachlage nur dann, wenn derselbe Tatbestand verwirklicht wird, der Tathergang gleichartig ist und in gewissem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang steht und wenn dasselbe Rechtsgut verletzt wird. Von dem Gesamtvorsatz des Täters müssen spätestens vor der Vollendung des ersten Teilaktes der Handlungsreihe deren sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung, also hinsichtlich des anzugreifenden Rechtsguts, des Trägers des Rechtsguts, des Ortes, der Zeit und der ungefähren Ausführungsart umfasst werden. Ein bloß allgemeiner Entschluss des Täters, bei passender Gelegenheit Straftaten bestimmter Art zu begehen, genügt zur Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht."

Nur unter diesen, vom Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen - in Erläuterung des Begriffs der "fortgesetzten (strafbaren) Handlung" nach deutschem Recht - verbindlich festgesetzten Bedingungen durfte mithin Lothar R***** wegen der in Rede stehenden Fakten (Punkte 1) a) und b) sowie zum Teil auch Punkt 1) c)) im Inland verfolgt und schuldig gesprochen werden. Die Erfüllung eben dieser Voraussetzungen lässt sich jedoch den Sachverhaltsfeststellungen des Erstgerichts eindeutig entnehmen.

Hienach hat der Angeklagte R***** alle ihm angelasteten Betrügereien nach einem einheitlich gefassten Willensentschluss (S 342 dU) und einem in allen wesentlichen Einzelheiten abgesprochenen Plan (S 176 und 291 dU) im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit den übrigen Angeklagten, insbesondere mit Fritz N***** (siehe überdies S 16, 26, 31, 40, 54, 55, 70 und 82 dU) in der Zeit vom September 1952 bis August 1956 laufend (in faktisch ununterbrochener Reihenfolge) dadurch begangen, dass er der Republik Österreich durch Vortäuschung von Umsatzgeschäften (betreffend verschiedene Waren) mit fingierten ausländischen Abnehmern (sog Scheinexporte) Ausfuhr- und Ausfuhrhändlervergütungen in der vom Erstgericht festgestellten (von der allgemeinen Vorstellung des Angeklagten, dessen Wille ja von vorneherein auf Erlangung eines - maximalen - Vermögensvorteils durch Schädigung des Staats gerichtet war, umfaßten) Höhe herauslockte, auf die er nach den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes keinen Anspruch hatte.

Er hatte demgemäß nicht etwa bloß einen allgemeinen Entschluss gefasst, jeweils bei günstiger Gelegenheit Betrügereien zu verüben, also (gleichartige) strafbare Handlungen gegebenenfalls zu wiederholen, wodurch den Bedingungen der Auslieferungsbewilligung nicht entsprochen wäre. Vielmehr handelt es sich bei den vom Schuldspruch erfassten einzelnen Betrugsfakten nach den Urteilsfeststellungen um Einzelakte eines im Großen geplanten und dann (in seiner Gesamtheit) planmäßig in die Tat umgesetzten Unternehmens. Die solcherart (subjektiv) einem einheitlichen, fortgesetzt betätigten Willensentschluss entsprungenen sowie dementsprechend auf einem schon vor dem ersten Deliktsakt gegebenen Gesamtvorsatz beruhenden einzelnen Deliktshandlungen waren außerdem (objektiv) im Wesentlichen gleichartig, mögen auch bei den zur Erlistung von Umsatzsteuervergütungen vorgetäuschten Ausfuhrgeschäften unterschiedliche Warengattungen über verschiedene Firmen zum Schein ins Ausland verbracht, im Falle des Punktes 1) a) des Urteils ein Kompensationsgeschäft, in den weiteren Fällen (Punkte 1) b) und c) sowie 2) und 4) bis 6)) aber jeweils reine Exporte fingiert und zum erstangeführten Punkt eine Vergütung nach den "Ist-Einnahmen", im Übrigen jedoch (solche) Vergütungen nach den "Soll-Einnahmen" begehrt worden sein. Denn eine vollkommene Übereinstimmung in all' diesen (oder sonstigen) Belangen bis ins letzte Detail wird von der Auslieferungsbewilligung nicht verlangt. Nach den dort aufgestellten - allein maßgebenden - Grundsätzen genügt zur Bejahung des Merkmals der "Gleichartigkeit", dass die einzelnen deliktischen Angriffe, so wie gegenständlichenfalls, ein und denselben Tatbestand (hier: §§ 197 ff StG) verwirklichen, sich gegen das gleiche strafrechtliche Verbot und das gleiche Rechtsgut richten (hier durch Schädigung der Republik Österreich an ihrem Vermögen im Wege der - betrügerischen - Herauslockung von Umsatzsteuervergütungen) sowie ein gewisser räumlicher (hier durch die ständige Zollabfertigung der Scheinexporte in Wien und Salzburg bzw die ausschließliche Einbringung der Vergütungsanträge beim Finanzamt Salzburg) und zeitlicher Zusammenhang (hier: Tatzeit September 1952 bis August 1956) besteht. Letzterer wurde auch nicht etwa dadurch unterbrochen, dass nach dem Urteilsspruch zwischen den vom September 1952 bis Juni 1954 begangenen Fakten 1) a) und b) sowie einem Teilfaktum des Punktes 1) c) - Seifen-, Fräser- und Schweißstäbeexporte - und den übrigen, zwischen März 1955 - zweites Teilfaktum 1) c): Schweißdrähteexporte - und August 1956 (Fakten 2), 4), 5) und 6)) verübten Straftaten einige Monate liegen; dies umso weniger als der Beschwerdeführer nach dem für erwiesen angenommenen Sachverhalt bereits im April 1954 (S 31 dU) und damit noch vor gänzlicher Abwicklung des unter Punkt 1) a) des Urteilsspruches bezeichneten Seifengeschäftes (S 26 dU; der letzte Antrag auf Vergütung aus dem Seifengeschäft wurde am 12. Juni 1954 eingebracht:

S 25 dU) zur Durchführung der mit dem Angeklagten N***** und dem bereits verstorbenen Dr. T***** abbesprochenen Scheinexporte die erwähnten Fräser, Schweißstäbe und Schweißdrähte bei verschiedenen Eisenhändlern und Maschinenfabriken erworben hatte (S 31 und 32 dU). Hiebei zeigt allein schon die Gleichzeitigkeit der zum selben (verabredeten) Zweck erfolgten Anschaffung dieser Schweißdrähte, in Ansehung deren Lothar R***** zur Verfolgung wegen des nunmehr vom 2. Abschnitt des Punktes 1) c) des Urteils erfassten Exportbetrugs uneingeschränkt ausgeliefert wurde und der übrigen zu Punkt 1) b) und zum ersten Abschnitt des Punktes 1) c) behandelten Metallwaren (Fräser und Schweißstäbe), hinsichtlich deren die Auslieferung lediglich bedingungsweise erfolgte, eine - übrigens teilweise bereits durch Zusammenfassung eines von der Einschränkung der Auslieferungsbewilligung berührten Faktums mit einem davon nicht betroffenen in einem einzigen Punkt (1) c)) des Urteilsspruches auch optisch zum Ausdruck gelangende - Einheitlichkeit des Geschehens auf der äußeren und inneren Tatseite. Außerdem waren zwei Kisten mit bearbeiteten und als neuwertig deklarierten Fräsern, die in Wahrheit nur Schrottwert hatten, anlässlich des versuchten Scheinexportes am 10. April 1954 im Hauptzollamt Wien zunächst beschlagnahmt worden. Erst nach Zurücklegung der bezüglichen Anzeige durch die Staatsanwaltschaft Wien am 25. Februar 1955 ließ der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Angeklagten N***** die übrigen Fräser, Schweißstäbe und Schweißdrähte nach Salzburg zur neuerlichen Zollabfertigung bringen, wo auch dann der Scheinexport gelang (S 32ff dU). Schließlich hat der Beschwerdeführer in der Zeit vom 20. Mai 1954 bis 30. Juni 1955 beim Finanzamt Salzburg sechs Anträge auf Steuervergütung, darunter zwei Anträge betreffend Schweißdrähte am 19. April 1955 und am 30. Juni 1955 (S 113 dU; auf S 37 dU wird in diesen beiden Fällen die Jahreszahl offenbar irrtümlich mit 1954 angegeben - siehe dazu auch Beilagenband II/5, Mappen I/11a-b) und 12a-b) - eingebracht. Es kann sohin von einer Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhanges zwischen den dem Angeklagten angelasteten Handlungen, die insgesamt auf eine im Sinne der §§ 197ff StG tatbestandsmäßige, laufende Schädigung der Republik Österreich an Vermögensrechten ausgerichtet waren, keine Rede sein. Zusammenfassend folgt daher, dass das Schöffengericht in tatsachenmäßiger Beziehung sowohl in subjektiver als auch objektiver (sachlicher, räumlicher und zeitlicher) Hinsicht alle jene Feststellungen getroffen hat, kraft deren die im Schreiben des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen gestellten Bedingungen der Auslieferungsbewilligung erfüllt waren und, wie es gleichzeitig ohne Rechtsirrtum annahm, der Strafverfolgung des Beschwerdeführers wegen der Fakten 1)a) und b) sowie 1)c) - erster Abschnitt - nichts im Wege stand. Dem Schuldspruch des Beschwerdeführers haftet daher mit Bezug auf diese Fakten der meritorisch angezogene Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO nicht an. Auch dem weiteren, diesmal richtig auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützten Einwand des Beschwerdeführers, es könne ihm zum Punkt 1)a) des Urteils keine strafbare Handlung vorgeworfen werden, weil das Seifengeschäft während seiner Haft namens der Firma S***** von seiner Ehegattin Inge R***** abgewickelt worden sei und sie die Vergütungsanträge unterfertigt habe, kommt keine Berechtigung zu. Wie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, haftet als Täter einer strafbaren Handlung auch derjenige, der ein Verbrechen durch einen anderen ausführen lässt, der ihm bloß als "Werkzeug" (Slg 1379) dient (sogenannte mittelbare Täterschaft; siehe dazu Liebscher, "Die mittelbare Täterschaft in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes" in JBl 1959 S 621ff sowie die dort zitierte Literatur, insbesondere Altmann-Jacob I S 60f; vgl auch Rittler I2 S 295ff und Nowakowski S 97ff).

Nach den Urteilsfeststellungen wurde Inge R***** nach der am 25. Oktober 1952 erfolgten Verhaftung des Beschwerdeführers (S 20 dU) mit dessen Wissen und Willen sowie in seinem Namen (sie hatte auch seine Vollmacht - Beilagenband I/3 Blatt 2 -) bei der Abwicklung des unter Heranziehung der Firma S***** eingeleiteten Seifengeschäftes (Punkt 1)a) des Urteilsspruches) und nach der Haftentlassung ihres Ehemannes durch Einbringung des Antrages vom 30. Juni 1953 auf Gewährung der Steuervergütung (S 22 und 108 dU) tätig. Da sich der Beschwerdeführer danach bei Ausführung seiner Betrügereien auch seiner Ehegattin als Werkzeug bediente, haftet er - entsprechend dem Gesagten - für die von ihr in dieser Eigenschaft gesetzten Ausführungshandlungen jedenfalls als mittelbarer Täter. Dem Erstgericht ist somit bei der Beurteilung des festgestellten Verhaltens des Beschwerdeführers als Betrug (in der Erscheinungsform der Täterschaft) kein Rechtsirrtum unterlaufen.

Im Übrigen aber, nämlich insoweit die Beschwerde - teils mit der Behauptung von Feststellungsmängeln - davon ausgeht, dass Inge R***** außer dem erwähnten Vergütungsantrag vom 30. Juni 1953 auch noch weitere derartige Anträge nach gänzlicher Abwicklung des Seifengeschäftes und erst, nachdem der Beschwerdeführer von seiner Steuerbearbeiterin auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht worden war, unterfertigt habe, ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie von den gegenteiligen Urteilsfeststellungen abweicht, die sie faktisch durch andere - aus vom Schöffensenat abgelehnten Verfahrensergebnissen abgeleiteten - Feststellungen ersetzt wissen will.

Unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Z 10 StPO rügt die Beschwerde - sinngemäß kurz zusammengefasst - die Beurteilung der Machenschaften des Angeklagten als Verbrechen des Betruges anstatt als Steuerhinterziehungen mit dem Argument als unzutreffend, dass es sich bei der Umsatzsteuervergütung um einen dem Steueranspruch ähnlichen öffentlich-rechtlichen Anspruch handle, dessen bescheidmäßige Geltendmachung in die Zuständigkeit der Finanzbehörde falle.

Die Rechtsrüge ist auch in dieser Hinsicht nicht berechtigt. Zur strafrechtlichen Beurteilung der Herauslockung von Ausfuhr- oder Ausfuhrhändlervergütungen für Scheinexporte hat der Oberste Gerichtshof wiederholt (siehe zB RZ 1955 S 141; EvBl 1956 Nr 335) ausgesprochen, dass in solchen Fällen nur Betrug vorliegen kann, niemals aber eine Steuerhinterziehung. Letztere würde nämlich begriffsnotwendig ein zwischen dem Staate als Steuerberechtigten und einem Steuerschuldner bestehendes Verpflichtungsverhältnis voraussetzen, welches vom Steuerschuldner im Bestreben, eine Schmälerung eines eigenen Vermögens durch Erfüllung seiner Abgabenpflicht hintanzuhalten, im Wege deliktischer Handlungen (in der Regel im Sinne des § 33 FinStrG bzw des zur Tatzeit in Geltung gestandenen § 396 AO) verletzt wird und eine Verkürzung der ihm obliegenden Abgaben bewirkt. Dem Staat ausserhalb eines solchen Verpflichtungsverhältnisses etwa von einem Exporteur dessen Ausfuhrlieferungen unter den Voraussetzungen des § 4 Abs 1 Z 3 UStG grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit sind, im Zusammenhang mit seinen Exporten zugefügte finanzielle Nachteile, die auf eine (direkte) Schmälerung fremden Vermögens hinauslaufen, sind nicht anders zu beurteilen als sonst die Beeinträchtigung eines Dritten an seinem Vermögen. Es kommen insoweit eben nicht die besonderen (und privilegierenden) Bestimmungen über Steuervergehen, sondern die allgemeinen Deliktstatbestände des Strafgesetzes zur Anwendung. Im gegebenen Falle wurde nach den Urteilsfeststellungen überhaupt nur vorgetäuscht, dass Waren bestimmter Art, Qualität und Menge sowie in einem bestimmten (höheren) Wert vorhanden seien und in das Ausland um einen bestimmten (entsprechend hohen) Preis verkauft würden, während tatsächlich bloß alte, unanbringliche, unbrauchbare oder (bestenfalls) minderwertige Sachen, die nur einen Bruchteil des deklarierten Wertes darstellten, für fingierte ausländische Abnehmer über die Staatsgrenze geschafft worden sind. Somit wurden Ausfuhr- und Ausfuhrhändlervergütungen, wodurch die für eine Ware geleistete Umsatzsteuer dem Exporteur refundiert werden sollte, für Waren beansprucht, die in Wahrheit in der angegebenen Menge, Qualität und dem behaupteten Werte gar nicht vorhanden waren und für die daher eine Umsatzsteuer nie geleistet worden und auch nie zu leisten gewesen war. Die Frage nach einem bloßen Steuervergehen scheidet schon aus diesem Grunde vorweg aus. Denn eine Steuer, die niemals existent wird, kann nicht hinterzogen werden. Die dem Beschwerdeführer angelastete listige Einforderung einer niemals geleisteten Umsatzsteuer im Wege der Inanspruchnahme der Ausfuhr- und Ausfuhrhändlervergütung nach § 16 Abs 1 und 2 UStG (für nur vorgetäuschte Umsatzgeschäfte mit fingierten ausländischen Abnehmern:

S 126 dU) stellt daher auch nicht eine Steuerhinterziehung, sondern vielmehr ebenso einen Betrug dar, wie etwa die Herauslockung eines Steuerguthabens, das dem Täter nicht zusteht (s insbesondere EvBl 1956 Nr 335).

Das Erstgericht hat demnach zu Recht angenommen, dass in keinem Falle die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausfuhr- und Ausfuhrhändlervergütung vorlagen und erblickte in dem Vortäuschen von Exportgeschäften betreffend nicht vorhandener Waren mit fingierten ausländischen Geschäftspartnern zum Zwecke der Herauslockung nicht gebührender Steuervergütungen zutreffend den Tatbestand des Betruges (S 104 bis 126 dU) und nicht nur etwa ein Steuervergehen. Dem Einwand des Beschwerdeführers, der Europarat habe festgestellt, dass der Mitangeklagte N***** lediglich an "Steuerhinterziehungen" teilgenommen habe, ist zu erwidern, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 27. Juni 1968 im Falle N***** im Gegenteil ausdrücklich erwähnt, die diesem zur Last gelegte Tat stelle in Österreich nicht ein einfaches fiskalisches Delikt, sondern Betrug im Sinne der §§ 197ff StG dar (siehe S 4 der nichtoffiziellen deutschen Übersetzung und S 7 der französischen Fassung dieses Urteiles in JMZl 18076-9b/70). Die kriminelle Tatbildlichkeit des verfahrensgegenständlichen Geschehens wurde damit und auch sonst jedenfalls in keiner Weise angezweifelt; hiezu wäre übrigens der Europäische Gerichtshof nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention gar nicht berufen gewesen. Mit der weiteren Behauptung des Beschwerdeführers, er hätte Anspruch auf entsprechende Vergütungen gehabt, wenn vom Erstgericht festgestellt worden wäre, dass er doch Exportgeschäfte getätigt habe, wird die Rechtsrüge des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht von dem im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalt ausgeht.

Unter dem Titel "Strafberufung" beschwert sich der Angeklagte R***** unter anderem über die Urteilsannahme, er habe den Betrug "mit besonderer Arglist" im Sinne des § 203 StG begangen, die - seiner Ansicht nach - durch die ihm zugute kommende aufstoßende Gelegenheit sowie dadurch ausgeschlossen werde, dass namentlich beim "Seifengeschäft" auch der "ungeschulteste Zoll- oder Finanzbeamte die Preisüberhöhung hätte feststellen können".

Der Sache nach wird damit jedoch keine Berufung ausgeführt, sondern eine Nichtigkeit nach der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO geltend gemacht, erhebt doch der Beschwerdeführer solcherart gegen das Schöffengericht den Vorwurf, ihm neben der - nicht bekämpften - Überschreitung der im § 203 StG normierten Wertgrenze, die allerdings bereits eine erhöhte Strafbarkeit seiner Betrügereien bewirkt, rechtsirrtümlich einen weiteren, dort namentlich genannten Erschwerungsgrund, nämlich jenen der "besonderen Arglist", an den sich dieselben Folgen knüpfen, zuzurechnen, wodurch er (Beschwerdeführer) zu Unrecht entsprechend dem vorbezeichneten Nichtigkeitsgrund im Sinne einer verstärkten Tatbestandsmäßigkeit belastet werde, möge auch die verhängte Strafe wegen des mit den Betrügereien verbundenen Millionenschadens ohne Verlassen der Grenzen des gesetzlichen Strafsatzes gemäß § 281 Abs 1 Z 11 StPO nach der Vorschrift des § 203 StG ausgemessen worden sein. Die Rüge ist in dieser Hinsicht gleichfalls nicht begründet. Nach Lehre (Altmann-Jacob I S 596) und herrschender Rechtsprechung liegt "besondere Arglist" im Sinne des § 203 StG dann vor, wenn die gebrauchte listige Vorgangsweise das Durchschnittsmaß der List übersteigt, die gewöhnlich bei Begehung des Betruges angewendet wird, sich also der Täter nicht bloß derartiger - bei der Verübung von Betrügereien üblicher - listiger, zur Täuschung geeigneter Vorstellungen und Handlungen bedient, sondern mit der von ihm angewendeten List über diesen Rahmen deutlich hinausgeht. Bei Beurteilung dieses Merkmales muss daher von den Begleitumständen der Tat und der Erfahrung des täglichen Lebens ausgegangen werden (SSt 19/56). Besondere Arglist im Sinne der angeführten Gesetzesstelle ist demnach dann gegeben, wenn der Täter in erhöhtem Maße auf die Täuschungseignung bedacht ist, sohin mit besonderem Vorbedacht vorbeugt, dass auf Seiten seines Opfers irgendwelche Bedenken rege werden (SSt 20/21, 32/10; EvBl 1959/286).

Vorliegend beging der Beschwerdeführer nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen stets vorausplanend mehrere Jahre hindurch Exportschwindeleien mit erheblichem Schaden am Vermögen der Republik Österreich. Zur erfolgreichen Ausführung dieser Betrügereien erfand er listiger Weise alle Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Ausfuhr- und Ausfuhrhändlervergütungen. Für die Scheinexporte schaffte er insbesondere minderwertige Waren an und manipulierte damit (S 31, 33 und 42 dU), er stellte falsche Tarifierungsnachweise her (S 23, 27f, 36 und 89 dU), beschaffte dazu falsche Eingangs- (S 18f, 27f, 34, 43, 64, 73 und 77 dU) und Ausgangsfakturen (S 19, 27, 36, 43, 59, 65, 73, 78 und 89 dU) und legte diese vor, womit einerseits Zollbeamte anlässlich der Zollabfertigung des "Exportguts" und andererseits Finanzbeamte bei der Einbringung und Behandlung der Anträge auf Steuervergütung in Irrtum geführt wurden. In den Tarifierungsnachweisen und Anträgen auf Steuervergütung waren als Abnehmer des ausgeführten Guts teils nicht existierende (S 20, 28, 36, 43 dU) sowie teils mit der Herstellung und dem Vertrieb völlig anders gearteter Produkte befasste Firmen (S 43 und 56 dU) bzw nur die zur Durchführung der Scheinexporte vom Beschwerdeführer gegründete Firma "Ro*****" in Vaduz (S 57, 61, 65 und 79 dU) angeführt, die in Ansehung ihrer Existenz und Struktur - zunächst - ebenso wie die Gefälligkeitsrechnungen (Eingangsfakturen) der U***** bei den damals herrschenden Verhältnissen unüberprüfbar waren (S 65, 78 dU). Zur Täuschung der Zollbeamten waren ferner den zur Ausfuhrabfertigung gestellten Kisten beispielsweise Blei und Blech (S 42 dU) oder Seidenpapier und Wellpappe (S 66 dU) beigegeben worden. Werden alle diese Beigleitumstände der Tat in Betracht gezogen, so zeigt sich im Ergebnis, dass der Beschwerdeführer bei der Verfolgung des Zieles, nicht gebührende Steuervergütungen zu erlisten, über den Rahmen gewöhnlicher betrügerischer Handlungsweise weit hinausgegangen ist und dem Auftreten etwaiger Bedenken ganz besonders vorgebeugt hat; von der bloßen Ausnutzung einer aufgestoßenen Gelegenheit durch den Beschwerdeführer und der leichten Durchschaubarkeit seiner Täuschungshandlungen kann bei dieser Sachlage jedenfalls keine Rede sein. Sein vielmehr äußerst raffiniertes Vorgehen hat das Gericht mit Recht dem Begriffsmerkmal der "besonderen Arglist" im Sinne des § 203 StG unterstellt.

Somit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten R***** in keiner Richtung hin als begründet.

II) Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Fritz N*****:

Unter ziffernmäßiger Anrufung der Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z 9 lit a und 10 StPO, die darüberhinaus sachlich teilweise schon innerhalb seiner Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) geltend gemacht wurden (vgl S 88f der Entscheidung vom 16. Juni 1971, 9 Os 56/69-10), führt der Angeklagte N***** gegen die Schuldsprüche ins Treffen, dass sein vom Gericht festgestelltes Verhalten, nämlich die Abwicklung des Kompensationsgeschäftes durch Export- und Importleistungen, Übernahme der Speditionsgarantie gegenüber der die Seife liefernden *****Firma sowie Darstellung des Warenerlöses (bezüglich der Exportspitze) zu Punkt 1)a) des Urteils und ebenso die in ähnlicher Weise zu den übrigen Fakten entfaltete Tätigkeit nicht als Mittäterschaft beim Betruge zu beurteilen sei. Er selbst habe grundsätzlich niemand irregeführt und damit keine Ausführungshandlung im Sinne des § 197 StG gesetzt; denn er habe weder an der Einreichung der Umsatzsteuervergütungsanträge, womit jeweils "erst die Irreführung begonnen" hatte, noch an der Herstellung der diesen Anträgen beigeschlossenen inhaltlich unrichtigen Privaturkunden oder an der Ausfuhrverzollung persönlich mitgewirkt. Äußerstenfalls könne er im Zusammenhang mit dem Kompensationsgeschäft laut Punkt 1)a) des Urteils unter Umständen, insbesondere bei Vorliegen der subjektiven Erfordernisse, wegen der von ihm (fiktiv) dargestellten Devisenspitze, weil dort - anders als in den sonstigen Fällen - die bezügliche Darstellung eines Exporterlöses Voraussetzung der Zuerkennung der Umsatzsteuervergütung durch die in diesem Belange getäuschten Finanzbeamten war und hieraus ein Schaden der Republik Österreich von S 56.664 resultierte, als betrügerisch handelnder Mittäter angesehen werden. Bei den übrigen Fakten, wo die (fingierte) Darstellung der Warenerlösdeviseneingänge der durch die gelungene Irreführung eingetretenen Vollendung des Betruges erst nachgefolgt sei, könne ihm, wenn überhaupt, höchstens hinsichtlich des Verbrechens des Betruges eine "entfernte Mitwirkung" durch Beihilfe und Teilnahme nach §§ 5, 197ff StG bzw, soferne er durch sein Vorgehen zum Faktum 1)a) gegen den Inhalt der Bewilligung des Kompensationsgeschäftes verstoßen habe, eine Mittäterschaft an einem Delikt nach dem Außenhandelsgesetz angelastet werden. Die Rechtsrüge versagt.

Der Tatbestand des Betruges im Sinne des § 197 StG verlangt eine vorsätzliche - auf Schädigung, etwa am Vermögen, gerichtete - Täuschung durch den Täter und ein dadurch bewirktes Verhalten des Getäuschten, das eben für den beabsichtigten Schadenseintritt kausal ist. Die Mannigfaltigkeit der Erscheinungsformen des Betruges eröffnet dabei die Möglichkeit, dass nicht nur eine einzige, sondern zwei oder gar mehrere zur Ausführung der Tat dienliche Täuschungshandlungen unternommen werden, die - sei es einzeln für sich allein, sei es auch nur gemeinsam (mit einer der anderen) - Ursachen des (angestrebten) verbrecherischen Enderfolges sind. Wer von mehreren in einem gemeinsamen bösen Vorsatz zusammenwirkenden Komplizen auch nur an einem dieser (solcherart) kausalen Irreführungsakte teilnimmt, setzt eine Ausführungshandlung und ist dadurch Mittäter, nicht aber bloßer Gehilfe im Sinne der §§ 5, 197 StG. Denn die Rechtsfigur der Mittäterschaft liegt nach herrschender Lehre (Rittler I2 S 281f, Nowakowski S 99f; Malaniuk I S 234ff) und Rechtsprechung (siehe zB EvBl 1970/101, 1969/169, 1967/40, 1958/50 und 157; SSt 26/33, 11/14) vor, wenn eine Mehrzahl von Personen den Tatbestand einer bestimmten strafbaren Handlung im bewußten und gewollten Zusammenwirken - auch ohne gleichzeitig entfaltete Tätigkeit und gemeinsame Anwesenheit am Tatort - erfüllt, wobei sich der Einzelne im Rahmen des - dieses Zusammenspiel tragenden - gemeinschaftlichen bösen Vorsatzes in irgendeiner Weise an der Ausführung des Delikts beteiligt, während der Gehilfe im Gegensatz dazu die Straftat eines anderen lediglich einleitet oder fördert, ohne sich an deren Ausführung selbst zu beteiligen. Gerade in der Herbeiführung des strafrechtlich verpönten Erfolges im Wege des gemeinsamen - auch (bloß) sukzessiven - Zusammenwirkens, also der Tatbestandsverwirklichung im Wege von Einzeltätigkeiten, die durch ihren gemeinschaftlichen Zweck zusammengehalten werden und für den Enderfolg kausal sind, liegt das Wesen der Mittäter, deren Handlungen als einheitliches Ganzes angesehen werden müssen und die daher innerhalb der in Rede stehenden strafrechtlichen Solidarität für ihre Beiträge zur Erreichung des angestrebten Zieles wechselseitig haften, sodass jeder Mittäter grundsätzlich den Gesamterfolg verantwortet (EvBl 1969/169 und 402; SSt 11/60).

Zur strafrechtlichen Beurteilung des vom Erstgericht festgestellten Verhaltens des Beschwerdeführers ist daher der gesamte Komplex der zur Verwirklichung des Verbrechens des Betruges unternommenen (oder gar erforderlich gewesenen) Handlungen, insbesondere auch in ihrem inneren Zusammenhang in Betracht zu ziehen. Es darf deshalb nicht daran vorbeigegangen werden, dass die Ausführung der groß angelegten, im Wesentlichen gleichartigen Betrügereien nach dem, dem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalt in zwei entscheidenden, jeweils für den angestreben Enderfolg - im Sinne der im Strafrecht herrschenden Äquivalenztheorie - kausalen Phasen erfolgte: Die erste beinhaltete die Anschaffung überwiegend minderwertiger Waren, die unter Verwendung (inhaltlich) falscher Tarifierungsnachweise (gestützt durch fingierte Eingangs- und Ausgangsfakturen) und Frachtpapiere nach Täuschung der Zollbeamten über den wahren Wert, die tatsächliche Menge und die ausländischen Abnehmer (als welche mehrfach gar nicht existierende ausländische Firmen angegeben worden waren) zur Erlangung eines Nachweises über den - (auf diese Weise) vorgespiegelten - Export wertvoller Güter in das Ausland verbracht wurden. In der zweiten Phase wurden dann dem Finanzamt Salzburg für diese Scheinexporte unter Vorlage der (inhaltlich) falschen Urkunden, vor allem der durch die vorher geschilderte Manipulation erlangten Tarifierungsnachweise listig (im Gesetz für reelle Exporte vorgesehene und daher hier nicht gebührende) Ausfuhr- und Ausfuhrhändlervergütungen in erheblichem Ausmaße herausgelockt. Gegenständlichenfalls wirkte nun der Beschwerdeführer nach den Urteilsfeststellungen als Geschäftspartner des Angeklagten R***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit diesem und mit den übrigen Angeklagten von allem Anfang an in Ausführung eines genauen Planes und einheitlich vorgefasstem Willensentschlusses sowie im ständigen Einvernehmen mit seinen Komplizen (S 16, 26, 31, 40, 55, 82, 176, 291, 293, 295, 303, 324 und 342 dU) an den fraglichen Exportbetrügereien wie folgt mit:

Beim Faktum 1)a) des Urteilsspruches (Seifen-Kakao/Kaffee-Kompensationsgeschäft) hat der Beschwerdeführer im September und Oktober 1952 zusammen mit dem Angeklagten R***** Ankaufsverhandlungen über minderwertige Seifen mit Vertretern der U***** geführt und schließlich diese Waren gegen Garantieerklärung und Übergabe eines Deckungsschecks unter Verwendung seiner Spedition "I*****" beschafft (S 16 dU). Der Lieferfirma bezahlte der Beschwerdeführer nach Abwicklung des auch von ihm nur vorgetäuschten Kompensationsgeschäftes, dessen Importseite er derart "erfüllte", dass er Kakao- und Kaffeebohnen bei einer ihm bekannten ausländischen Firma ("H*****") erwarb, nach Österreich einführte, hier an die Endverbraucher absetzte und den Warenwert kassierte (S 20f dU), lediglich rund S 278.000 (S 17 dU); er ließ sich aber gefälligkeitshalber die Zahlung von S 4,766.369,48 quittieren (S 21 dU). Dann veranlasste er, dass durch seine Spedition "I*****" die dem Scheinexport gewidmete, meist geringwertige Seife beim Hauptzollamt Wien unter Vorlage unrichtiger Tarifierungsnachweise samt den fingierten Eingangs- und Ausgangsfakturen sowie den Frachtbriefen zur Zollabfertigung gestellt und nach gelungener Täuschung der Zollbeamten in das Ausland versendet wurde (S 17 und 19 dU). Mit Wissen und Willen des Beschwerdeführers wurde hierauf der erste Antrag auf Vegütung der Umsatzsteuer am 30. Juni 1953 vom Angeklagten R***** (über dessen Gattin Inge) beim Finanzamt Salzburg unter Anschluss der sechs vorerwähnten, vom Angeklagten N***** beigestellten falschen Tarifierungsnachweise eingebracht und mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg vom 17. August 1953 der Vergütungsbetrag von S 290.807,10 dem Angeklagten R***** gewährt (S 22 bis 24 dU).

Da die Berechnung und Zuerkennung der Umsatzsteuervergütung im vorliegenden Falle nach dem - von dem vereinnahmten Entgelt als Bemessungsgrundlage ausgehenden - "Ist-System", das bedeutet in concreto auf der Grundlage des Werts der nachweislich im Kompensationsweg ins Inland gelangten Importware und, da hier die Importe die Exporte wertmäßig nicht erreichten, nach Maßgabe entsprechender Deviseneingänge zur Exportspitze erfolgte, mussten nach gänzlicher Abwicklung der Importe solche Deviseneingänge nachgewiesen werden, um weitere Vergütungen vom Finanzamt zu erlangen.

Auch an der Darstellung dieser fingierten Deviseneingänge wirkte der Beschwerdeführer aktiv und ganz entscheidend mit, indem er unter Einschaltung von Devisenschwarzhändlern (Kaffee "Promenade" in Wien) die entsprechenden Devisenerlöse sowie die benötigten Gutschriftanzeigen (Bankbelege) beschaffte, die er dann dem Angeklagten R***** überließ; dieser hat, darauf gestützt, am 30. März und am 12. Juni 1954 weitere Vergütungen beim Finanzamt Salzburg beansprucht und die begehrten Beträge zuerkannt erhalten (S 24f dU). Bei den übrigen Fakten (Punkte 1)b) und c), 2), 4) sowie 6) des Urteilsspruches), wo die Vergütung nach dem "Soll-System", dh auf der Grundlage des in den Tarifierungsnachweisen angeführten, mit den ausländischen Abnehmern (angeblich) vereinbarten Entgeltes erfolgte, bestand die vom Erstgericht als kriminell angesehene Tätigkeit des Beschwerdeführers namentlich darin, dass er zunächst die Anschaffung der zum Schein exportierten Waren ermöglichte, indem er dem finanziell schwachen Angeklagten R***** die erforderlichen Geldmittel zur Verfügung stellte (S 26, 31, 61, 70 und 237 f dU) oder gegenüber dem Lieferanten die Garantie für den Wareneinkauf übernahm (S 296 f, 303 dU) und teils sogar diese Waren und falsche Gefälligkeitsfakturen darüber selbst besorgte (S 26f, 61 f dU); all' dies geschah verabredungs- und plangemäß. Im Übrigen kümmerte sich der Beschwerdeführer jedoch persönlich um die Durchführung von Scheinexporten (S 181 dU) und veranlasste auch den Druck und die Bezahlung nachgemachter Firmenpapiere ausländischer Abnehmer (S 238 dU). Schließlich wirkte er zum Zwecke der Herauslockung der Steuervergütungen im Einvernehmen mit dem Angeklagten R***** an der Abwicklung der Scheinexporte dadurch mit, dass er - gegen Gewinnbeteiligung - die minderwertigen Waren durch seine Spedition "I*****", teilweise nach entsprechender Verpackung und Sortierung (S 70 bis 73 und 83 dU), unter Vorlage der inhaltlich falschen Tarifierungsnachweise samt den fingierten Eingangs- und Ausgangsfakturen zur Zollabfertigung stellen und nach gelungener Irreführung der Zollbeamten dann ins Ausland bringen ließ (S 27, 32ff, 42, 54f, 63f, 72f und 83f dU).

Nun war aber die jeweils erste Phase der inkriminierten Betrügereien, nämlich die der Dartuung einer angeblich ordnungsgemäßen Ausfuhr wertvoller Waren, insbesondere aber der Erlangung eines unrichtigen urkundlichen Nachweises (Tarifierungsnachweis) hierüber dienende Vornahme eines Scheinexports und die daraus resultierende Täuschung der Zollbeamten für das angestrebte Endziel der (betrügerischen) Herauslockung einer Umsatzsteuervergütung nicht minder wichtig und kausal wie die in der zweiten Phase, vor allem mittels des solcherart erlisteten (inhaltlich) falschen Tarifierungsnachweises herbeigeführte Täuschung der mit der Bearbeitung der Vergütungsanträge befasst gewesenen Beamten des Finanzamts Salzburg. Mit Bezug auf die Frage nach der Ausführungshandlung und Mittäterschaft kann der - hier - in seinem Kern durch die abschnittsweise Verwirklichung der schädigenden Irreführung im Wege der Erschleichung eines - die angebliche Warenausfuhr bescheinigenden - Tarifierungsnachweises und dessen nachfolgende Verwertung - zur Erwirkung einer Steuervergütung - gekennzeichnete Exportbetrug nicht anders beurteilt werden wie die betrügerische Fälschung oder Verfälschung einer Urkunde und deren späterer Gebrauch durch zwei verschiedene Personen, die bei einem vorgelegenen Einverständnis stets als bei der Ausführung des Betrugs zusammenwirkende Mittäter behandelt werden (vgl EvBl 1966 Nr 43; SSt 20/75 uam; Altmann-Jacob I S 59ff).

Ein solches Einverständnis zwischen dem Beschwerdeführer und den übrigen Angeklagten lag jedoch - nach den oben wiedergegebenen Urteilsfeststellungen - vor. Der Beschwerdeführer war ferner, namentlich während der ersten Phase, in ganz entscheidender Funktion an der Ausführung der ihm zur Last gelegten Betrügereien beteiligt und hat entsprechend der ihm planmäßig zugeteilten Rolle - gleichsam in bewusster "Arbeitsteilung" (Jescheck S 449f) - die zur Abwicklung der gegenständlichen Scheinexporte und damit auch zur betrügerischen Erlangung der Steuervergütungen unbedingt erforderlichen Voraussetzungen geschaffen, wobei, was bereits zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten R***** klargestellt wurde, die Zollabfertigung ebenso wie die Einreichung der Vergütungsanträge - entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht - nicht durch ihn eigenhändig (persönlich) erfolgen musste. Das Gelingen der gegenständlichen Exportbetrügereien erforderte geradezu die dem Beschwerdeführer von Anfang an zugedachte Mitwirkung. Sein Verhalten stellt bei dieser Sachlage auch dann eine Ausführungshandlung des Verbrechens des Betruges dar, wenn er selbst keine Vergütungsanträge einbrachte und keine falschen Urkunden verfertigte; genug, dass er solche im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Angeklagten R***** diesem zum Zwecke der Herauslockung von Umsatzsteuervergütungen, an denen er (Beschwerdeführer) übrigens partizipierte, überließ.

Das Erstgericht hat somit die geschilderte Handlungsweise des Beschwerdeführers - in ihrer Gesamtheit betrachtet - ohne Rechtsirrtum als Mittäterschaft zum Verbrechen des Betruges und nicht - wie dies außerdem vom Beschwerdeführer angestrebt wird - etwa zu einem Vergehen nach dem Außenhandelsgesetz oder auch nur als Mitschuld am Betruge nach §§ 5, 197ff StG beurteilt. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass bei den Fakten 1)b) und c), 2), 4) sowie 6) des Urteilsspruches angesichts der Bemessung und Zuerkennung der Vergütung nach dem "Soll-System" die (fiktive) Darstellung der Deviseneingänge durch ihn wegen der ihr vorausgegangenen materiellen Vollendung des Betruges keine geeignete Täuschungshandlung im Sinne des § 197 StG abgebe, ist deshalb nicht zielführend, weil schon durch das übrige Vorgehen des Beschwerdeführers seine Mittäterschaft zum Betruge begründet wird. Zum Faktum 1)a) aber - dies sei in diesem Zusammenhang noch der Vollständigkeit halber erwähnt - ist der Schaden sogar den vom Beschwerdeführer, und zwar nach dem urteilsmäßig als erwiesen angenommenen Sachverhalt mit Betrugsvorsatz dargestellten Exporterlöseingängen unmittelbar entsprungen. Dass der Angeklagte N***** insoferne als Mittäter zu betrachten ist, muss letztlich sogar die Beschwerde - trotz der von ihr hiebei an den Tag gelegten Zurückhaltung - einräumen. Daher würde selbst dann, wenn dieser Angeklagte im Übrigen den Betrug (zum Teil) in einer anderen als der vom Urteil angenommenen Begehungsform verübt hätte, die insoferne etwa zu Unrecht bejahte Mittäterschaft eine Nichtigkeit (§ 281 Z 10 StPO) nicht begründen, zumal der im Sinne des § 5 StG an einer Übeltat Mitwirkende desselben Verbrechens schuldig ist wie der unmittelbare Täter (SSt 22/60; JBl 1968, 530).

Der durch den Beschwerdeführer gegen das Erstgericht erhobene Vorwurf, bei den Fakten 2) und 4)c) keine von ihm gesetzten objektiven Tathandlungen festzustellen, basiert einerseits auf einer Verkennung des Wesens der "Mittäterschaft" sowie deren Auswirkungen und weicht andererseits - in nicht gesetzmäßiger Ausführung des materiellen Nichtigkeitsgrundes - von den ohnedies im Urteil enthaltenen bezüglichen Feststellungen ab; hienach hat die Mitwirkung des Beschwerdeführers zu den Punkten 2) und 4)c) des Urteilsspruches darin bestanden, dass er durch seine Spedition "I*****" vor allem die Scheinexporten zugrundeliegenden Waren zur Zollabfertigung und damit zur Täuschung der Zollbeamten stellte (S 40 bis 43, 70 und 72 dU). Unter Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO bringt der Beschwerdeführer vor, das Erstgericht habe beim Angeklagten R***** als Strafmilderungsgrund festgestellt, dass sich dieser zur Rückerstattung der Umsatzsteuervergütung verpflichtet und die zu Unrecht bezogenen Vergütungen auch tatsächlich teilweise zurückgezahlt habe. Da die Voruntersuchung gegen den Beschwerdeführer erst im Jahre 1961 eingeleitet worden sei, wären bei Schadensgutmachung Tatbestände (präziser: Taten), die bis in das Jahr 1956 reichen, verjährt.

Die Rechtsrüge versagt.

Gemäß § 227 StG kommt dem Täter der Strafaufhebungsgrund der Verjährung (in Form des Erlöschens des Verbrechens und der Strafe) nur dann zugute, wenn er von dem Zeitpunkte des begangenen Verbrechens an innerhalb der Verjährungszeit - von vorliegend fünf Jahren (§ 228 lit b StG) - durch ein inländisches Strafgericht nicht in Untersuchung gezogen wurdc und er außerdem unter anderem im Sinne des § 229 StG von dem Verbrechen keinen Nutzen mehr in Händen (lit a), nach seinen Kräften Wiedererstattung geleistet (lit b) und in der zur Verjährung bestimmten Zeit kein Verbrechen mehr begangen hat (lit d).

Bei der Strafzumessung hat das Gericht hinsichtlich des Angeklagten R***** als mildernd die teilweise objektive Schadensgutmachung durch Steuerzahlung für Scheingeschäfte und den Umstand angenommen, dass sich der Angeklagte R***** beim Finanzamt zur Rückzahlung der herausgelockten Umsatzsteuervergütungen verpflichtete (S 342 dU). Davon, dass - wie dies die lit b des § 229 StG fordert - der Beschwerdeführer (bis zur Fällung des Urteils erster Instanz) irgendwelche Beträge zur Schadensgutmachung geleistet hat, ist im Urteil keine Rede und es wird eine solche Wiedererstattung durch N***** seitens der Beschwerde auch nicht behauptet. Ferner wurde der Beschwerdeführer wegen in den Jahren 1952 bis 1954 sowie 1955 bis August 1956 verübter verbrecherischer Handlungen verurteilt (S 2 bis 6 dU), derentwegen die Voruntersuchung gegen ihn am 23. Februar 1961 (S 10ff des Antrags- und Verfügungsbogens) und damit innerhalb von 5 Jahren nach dem letzten Deliktsakt eingeleitet worden war, nachdem der Untersuchungsrichter außerdem schon früher, nämlich am 28. Dezember 1959 durch die verfügte Ladung zu der - von der Staatsanwaltschaft begehrten (siehe Punkt 4) des Antrags des öffentlichen Anklägers vom 11. August 1959 auf S 5 des Antrags- und Verfügungsbogens) - verantwortlichen Abhörung gemäß § 38 Abs 3 StPO (Punkt 3)e) der betreffenden Verfügung des Untersuchungsrichters auf S 9i des Antrags- und Verfügungsbogens) eine Untersuchungshandlung gesetzt hatte.

Es lagen daher im gegenständlichen Falle für die Annahme der Verjährung von Straftaten des Beschwerdeführers weder die (zeitlichen) Voraussetzungen der §§ 227, 228 lit b StG noch jene des § 229 StG vor.

Auch eine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO ist somit nicht gegeben.

Wieder aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO beschwert sich letzten Endes dieser Angeklagte ebenfalls über die Annahme "besonderer Arglist" im Sinne des § 203 StG, die - wie er geltend macht - durch das Erstgericht in Ansehung seiner Person nicht begründet werde und auch nicht zutreffe, weil die "Tathandlung" (erst) in der Einreichung der Umsatzsteuervergütungsanträge bestand, die betreffenden Vordrucke aber (vielfach) weder vom Beschwerdeführer noch vom Angeklagten R***** oder dessen Beauftragten ausgefüllt worden seien, sondern - aus Gefälligkeit - durch den Finanzbeamten F*****, dem die Prüfung der Anträge oblag.

Das - nach dem Beschwerdevorbringen - lediglich in der Hilfe beim Ausfüllen amtlicher Formulare (auf Grund der Angaben der Antragsteller und der von ihnen beigebrachten Urkunden) zum Ausdruck gelangte Entgegenkommen eines Finanzbeamten hat jedoch mit den für das Merkmal "besonderer Arglist" maßgebenden Kriterien, wie sie schon in der Stellungnahme zur korrespondierenden Rechtsrüge R*****'s dargelegt wurden, überhaupt nichts zu tun. Sohin erledigen sich aber bereits mit der dort aufgezeigten Rechtsrichtigkeit der Bejahung des vorbezeichneten Begriffsmerkmals gleichzeitig die obigen Ausführungen des Angeklagten N*****, der als Komplize (Mittäter) R*****'s für die "besondere Arglist" gemäß § 203 StG lediglich im Falle eines Verhaltens des Lothar R***** (oder einer anderen der an den Übeltaten beteiligten Personen) im Sinne eines "excessus mandati" nicht mithaften würde; ein (unmissverständlich) nur auf eine bestimmte - rechtlich nicht als derartige Arglist zu wertende - Begehungsweise des Exportbetruges abgestellter beschränkter gemeinschaftlicher oder auch nur eigener Vorsatz des Beschwerdeführers und ein Verhalten, womit der solcherart begrenzte dolus gegen den (klar) erkennbaren Willen des Beschwerdeführers von den anderen, an der Tatbestandserfüllung mitwirkenden Übeltätern im vorbezeichneten Sinne überschritten worden wäre, wird aber durch den Beschwerdeführer gar nicht ins Treffen geführt.

Im Übrigen trafen die Kriterien des in Rede stehenden Begriffes allein auf Grund der vom Beschwerdeführer gesetzten - bereits umfassend dargestellten - Handlungen auch in dessen Person zu. Das angefochtene Urteil ist somit hinsichtlich des Angeklagten N***** ebenfalls mit keinem Nichtigkeitsgrund behaftet.

III) Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Herbert H*****:

Gestützt auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO wendet sich der Beschwerdeführer zunächst mit der Argumentation gegen die Beurteilung seiner Handlungsweise als Betrug im Sinne der §§ 197ff StG, dass hiefür die Irreführung prüfungspflichtiger Behörden durch bloße Parteibehauptungen nicht genüge.

Ferner richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde unter Anrufung des § 281 Z 10 StPO - gegen die Qualifizierung des Verhaltens H*****'s als Mittäterschaft zum Betruge, die - nach Ansicht des Beschwerdeführers - eine Handlung erfordere, welche zum "Tatbestandskern" gehöre, und nicht, wie etwa eine Beihilfe, zur "Tatbestandsaußenzone". Die Tathandlungen des Beschwerdeführers könnten keinesfalls dem "Tatbestandskern" zugezählt werden, dessen "Ausführung erst mit der Vorweisung der Urkunden beginne, weshalb selbst eine Beteiligung an der Verfertigung einer solchen Urkunde nur (gemeint offenbar: straflose) Vorbereitungshandlung und nicht einmal der Versuch der Vorweisung und der Versuch des Verbrechens wäre". Der Beschwerdeführer räumt allerdings ein, dass sein Vorgehen, nämlich die Vermittlung des Ankaufs von für einen Exportbetrug benötigten Laufwerken allenfalls als Beihilfeakt nach §§ 5, 197ff StG zu werten sei.

Die Rechtsrüge hält nicht stand.

Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (siehe zB SSt 25/37, 29/86; RiZ 1971, 28), verkörpern bloßes Parteivorbringen und bloße Parteibehauptungen in einem behördlichen Verfahren, in welchem von Amts wegen die Wahrheit zu erforschen ist, auch dann, wenn sie bewusst unrichtig sind, grundsätzlich noch nicht das Tatbestandsmerkmal der List gemäß § 197 StG. Ein solches falsches Vorbringen wird aber jedenfalls regelmäßig zur List, wenn es der Täter - wie hier - durch Urkunden oder andere Beweismittel zu stützen gesucht hat. Bedient sich eine Partei vor einer Behörde solcherart zusätzlich falscher Beweismittel (oder sonstiger - über eine bloße Behauptung hinausgreifender - Vorspiegelungen), um die Behörde in Irrtum zu führen und in ihren Verfügungen rechtswidrig zu beeinflussen, so fallen dieser Partei objektiv zur Irreführung geeignete Täuschungshandlungen, also "listige Vorstellungen und Handlungen" im Sinne des § 197 StG zur Last.

Gerade diese Voraussetzungen treffen aber - das wurde bereits angedeutet - nach den Urteilsfeststellungen auf den Beschwerdeführer voll und ganz zu. Denn er hat danach die ihm unter Punkt 6) des Urteilsspruches vorgeworfene Tat, betreffend die Durchführung wertmäßig überhöht deklarierter Scheinexporte mit Laufwerken zum Zwecke der Herauslockung von Ausfuhr- und Ausfuhrhändlervergütungen, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den Angeklagten R***** und N***** verübt (S 291, 296 und 342 dU). Der Angeklagte R***** begnügte sich jedoch ebenso wie bei allen übrigen Fakten auch hier nicht mit der Einbringung inhaltlich falscher Steuervergütungsanträge, durch die allein er sein Ziel nie zu erreichen vermocht hätte, sondern er stützte sein unwahres Parteivorbringen zur Herbeiführung des verbrecherischen Erfolges mit Wissen und Willen des Beschwerdeführers auf (falsche) Urkunden, nämlich auf betrügerisch erschlichene unrichtige Tarifierungsnachweise sowie fingierte Eingangs- und Ausgangsfakturen, deren Täuschungseignung nicht im Zweifel steht und angesichts dessen, dass die Irreführung gelang, von vorneherein nicht bezweifelt werden könnte. Abgesehen von seiner noch näher darzustellenden sonstigen Mitwirkung an dem Exportschwindel mit Laufwerken hat der Beschwerdeführer, der das Betrugsmanöver und die Gewinnaufteilung vorher mit den Angeklagten R***** und N***** abgesprochen hatte (S 82, 291 dU) und dem auch bewußt war, dass weder er, noch einer seiner Komplizen auf die herausgelockten Vergütungen Anspruch hatte, sogar einen (inhaltlich falschen) Tarifierungsnachweis über 10 Kisten Laufwerkeeinsätze mit dem Namen des Angeklagten Lothar R***** unterfertigt (S 298 dU).

Dem Erstgericht unterlief daher kein Rechtsirrtum, wenn es durch die vom Beschwerdeführer gemeinsam mit den Angeklagten R***** und N***** gesetzte Handlungsweise das Tatbestandsmerkmal der "List" im Sinne des § 197 StG als erfüllt annahm.

Aber auch die Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers als Mittäterschaft zum Betruge erweist sich aus den in der Stellungnahme zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten N***** festgehaltenen rechtlichen Erwägungen als zutreffend.

Nach dem seinem Schuldspruch zugrundeliegenden Sachverhalt bestand die Mitwirkung des Beschwerdeführers an der betrügerischen Herauslockung von Ausfuhr- und Ausfuhrhändlervergütungen zum Faktum

6) darin, dass er (hiefür) im dolosen Zusammenspiel mit den Mitangeklagten R***** und N***** nach genauem Plan (S 291, 297, 324 und 342 dU) zunächst überhaupt die Grundvoraussetzung schuf, indem er zusammen mit N***** von der Firma G***** die zum Scheinexport erforderlichen Waren beschaffte (S 82f und 296f dU), an die der Angeklagte R***** sonst niemals herangekommen wäre (S 291 dU) und die vereinbarungsgemäß nur zur Darstellung eines Scheinexportes (Ausfuhr im Zuge eines fingierten Umsatzgeschäftes zwischen der vom Angeklagten R***** gepachteten Firma S***** - S 11 und 26 dU - und der gleichfalls von ihm nur für die Abwicklung der Scheinexporte gegründeten Firma R***** in Vaduz - S 79 und 89 dU -) Verwendung finden sollten (und auch tatsächlich benützt wurden). In weiterer Durchführung des verbrecherischen Planes hat der Beschwerdeführer im ständigen Einvernehmen mit seinen Komplizen (S 342 dU), insbesondere Lothar R*****, von dem ihm - auf Grund persönlicher Mitteilungen - bekannt war, dass dieser den (angeblichen) Erwerb der Waren dem Finanzamt gegenüber mit unüberprüfbaren (unrichtigen) *****Rechnungen belegte (S 297 dU), wahrheitswidrig Lieferscheine der Firma S***** über Laufwerke ausgestellt und gegen die echten der Firma G***** ausgetauscht (ebenfalls S 297 dU) sowie die Umpackung der Laufwerke veranlasst (S 83 dU), um es dem Angeklagten R***** zu ermöglichen, diese Waren später als Anlieferung von *****Gut deklarieren zu können (S 83 dU), und damit allfällige Nachforschungen (der Behörden) über die wirkliche Herkunft und den (wahren) Einkaufspreis vorweg als aussichtslos erscheinen zu lassen sowie eine Überprüfung der betreffenden Urkunden zu verhindern (S 297 dU). Ferner veranlasste der Beschwerdeführer selbst die Versendung von acht Kisten mit Laufwerken über die Spedition Peter P***** nach Salzburg (S 92 dU). Außer dass er, wie schon erwähnt, einen (inhaltlich) falschen Tarifierungsnachweis über zehn Kisten Laufwerke mit dem Namenszug R*****'s versah, bemühte er sich weiters um die Verwertung sowie Rücksendung der im Wege des Scheinexports in die Schweiz verschafften und dort behördlich sichergestellten Laufwerke (S 88 und 298 dU). Letzten Endes nahm das Gericht noch als erwiesen an, dass die in vorgefasster Schädigungsabsicht einvernehmlich - vorsätzlich - zusammenwirkenden, an dem in Rede stehenden Faktum beteiligten Angeklagten einschließlich des Beschwerdeführers Herbert H***** anlässlich der Scheinexporte an die Firma R***** bzw einen in der Folge vorgeschobenen angeblichen Endabnehmer in Ägypten jeweils durch einen von ihnen die falschen Ausgangsfakturen wie Tarifierungsnachweise vorerst bei der Zollabfertigung und sodann - zuzüglich einer (den Vermerk "gültig als Rechnung" tragenden) gefälschten Buchungsbestätigung der Militärbank der Sowjetunion in Wien (mit dem ihr auf diese Weise verliehenen Charakter einer "Eingangsfaktura") bei der Einbringung der Vergütungsanträge vorlegen ließen, um dem Staate möglichst hohe Umsatzsteuervergütungen betrügerisch herauszulocken (S 89f, 293 und 296 dU), die zum Teil vom Beschwerdeführer, der am Erlös dieses Exportschwindels partizipierte, in Kenntnis des ungerechtfertigten Bezugs selbst behoben wurden (S 82 und 96f dU).

Wird aber von dieser, für den Beschwerdeführer bei Geltendmachung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe verbindlichen urteilsmäßig festgestellten Sach- und der schon früher (in dem den Angeklagten N***** betreffenden Abschnitt dieser Entscheidung) erläuterten Rechtslage ausgegangen, dann folgt hieraus, dass das Erstgericht den Beschwerdeführer zu Recht als Mittäter (und nicht als bloßen Gehilfen) beurteilte, weil er - worauf es ankommt - jedenfalls, wenn auch ohne persönliche Kontaktnahme zur Täuschung, der (eingeschrittenen) Zoll- und Finanzbeamten, unter anderem auch durch von ihm selbst produzierte Unwahrheiten in der bereits geschilderten Form (namentlich durch den Austausch der Lieferscheine über die dem Scheinexport zugrundeliegenden Waren, Unterfertigung eines falschen Tarifierungsnachweises und Mitveranlassung der Vorlage solcher unrichtiger Tarifierungsnachweise sowie falscher Eingangs- und Ausgangsfakturen beim Finanzamt Salzburg) wesentlich beigetragen und damit in einer (entscheidenden) Phase des Betrugs unmittelbar an der Ausführung mitgewirkt hat, wobei die vom Beschwerdeführer entsprechend der ihm zugeteilten Rolle zwecks Erreichung des gemeinschaftlichen Ziels entfaltete Tätigkeit für das Gelingen des gemeinsam geplanten Verbrechens (sogar unbedingt) erforderlich war. Im Hinblick auf die für die strafrechtliche Solidarität einer "Mittäterschaft" kennzeichnende Herbeiführung des verpönten Erfolges durch mehrere Personen (mit verteilten Rollen) läuft - im Gegensatz zur Ansicht des Beschwerdeführers - der Umstand, dass er persönlich weder Vergütungsanträge einbrachte, noch sonstige Urkunden gegenüber dem Zoll- und Finanzbeamten vorwies, der Wertung (des Beschwerdeführers) als Täter in keiner Weise zuwider. Seinem Bemühen, Mittäterschaft und Beihilfe nach der Zugehörigkeit zum "Tatbestandskern" oder zur "Tatbestandsaußenzone" voneinander abzugrenzen, ist bloß - der Vollständigkeit halber - zu erwidern, dass eine solche Terminologie und Differenzierung der herrschenden (österreichischen) Lehre und Rechtsprechung fremd ist. Diese beantwortet die Frage betreffend die Abgrenzung der Mittäterschaft von der Beihilfe nach den schon ausführlich wiedergegebenen Gesichtspunkten, also danach, ob der im Rahmen einer Personenmehrheit deliktisch Mitwirkende an der wenigstens teilweisen Ausführung der gemeinsamen und damit auch eigenen Tat beteiligt und eben demzufolge Mittäter war, was vorliegendenfalls vom Erstgericht mit Bezug auf den Beschwerdeführer zutreffend angenommen wurde, oder ob er lediglich als Gehilfe die Tat eines anderen förderte, was das Schöffengericht implicite rechtsrichtig verneint hat.

Insoweit der Beschwerdeführer behauptet, dass sein Tatbeitrag ausschließlich in der reinen Vermittlung des Ankaufes von Laufwerken bestand, ist die Rechtsrüge jedoch nicht gesetzmäßig ausgeführt, da sie nicht an dem durch das Gericht als erwiesen erachteten Sachverhalt festhält, sie insbesondere wesentliche Urteilsfeststellungen einfach mit Stillschweigen übergeht. Der Sache nach aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 - und nicht der formell bezogenen Z 11 - StPO bekämpft auch der Angeklagte H***** die Annahme besonderer Arglist nach § 203 StG durch das Urteil, und zwar im Ergebnis mit dem Argument, dass im Hinblick auf die erhöhten Anforderungen, die an Täuschungshandlungen gegenüber prüfungspflichtigen Behörden gestellt werden müssten, damit diese Handlungen wenigstens das Gepräge der List erlangen, die festgestellten Irreführungsakte äußerstenfalls (gerade noch) dem Merkmal normaler List (iS des § 197 StG) entsprechen könnten, niemals aber jenes "besonderer Arglist" zu verkörpern vermögen. Die Unrichtigkeit dieser - vom Beschwerdeführer geäußerten - Rechtsansicht (deren konsequente Verfolgung faktisch zu einer Unanwendbarkeit des § 203 StG aus dem Grunde des erörterten Begriffsmerkmals auf Betrügereien führen würde, bei denen Bedienstete von Behörden getäuscht werden), ferner das Vorliegen "besonderer Arglist" in den konkreten Fällen sowie schließlich die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für die Verwirklichung dieses Merkmals infolge seiner Eigenschaft als Mittäter der übrigen am Faktum 6) (wo ebenfalls zahlreiche schwer durchschaubare und insbesonders raffinierte Handlungen gesetzt wurden, durch die gerade allfällig auftretenden Bedenken der Zoll- und Finanzbeamten wirksam vorgebeugt werden sollte) beteiligten Angeklagten ergibt sich hinreichend aus dem bisher Gesagten.

Weil somit auch der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO nicht gegeben ist, zeigt sich das angefochtene Urteil hinsichtlich des Angeklagten H***** gleichfalls frei von Nichtigkeiten.

IV) Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Leopold B*****:

Die ziffernmäßig auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z 9 lit a und 10 StPO, inhaltlich jedoch - zunächst - nur auf den erstgenannten Nichtigkeitsgrund gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Leopold B***** rügt sinngemäß die Beurteilung dessen - vom Erstgericht festgestellten - Verhaltens, wie die Durchführung wert- und mengenmäßig überhöhter Scheinexporte, die Neutralisierung von Waren im Ausland mit anschließender Rückführung nach Österreich zur neuerlichen Ausfuhr und die Überreichung von Vergütungsanträgen, als Betrug in der Erscheinungsform der Mittäterschaft, und zwar mit Rücksicht auf das Fehlen einer geeigneten (listigen) Täuschungshandlung und eines - zur Herbeiführung eines Irrtums - tauglichen Objekts, sowie die objektive Undurchführbarkeit einer Schädigungsabsicht wegen der - auch von diesem Beschwerdeführer ins Treffen geführten - behördlichen Prüfungspflicht.

Er macht ferner geltend, dass von einer Mittäterschaft im Urteil nur in rechtlicher Hinsicht die Rede sei, sie jedoch in tatsachenmäßiger Beziehung dort nicht festgestellt werde. Seine eigene Tätigkeit sei aber über (straflose) Vorbereitungshandlungen nicht hinausgegangen, habe er sich doch nur mit den Inlandstransaktionen befasst, für welche die Überfakturierung bedeutungslos gewesen sei und höchstens steuerliche Nachteile bewirkt habe, und um den Internverkehr mit der Vaduzer "R*****" nicht Bescheid gewußt.

Letztlich ermangle es bei den nach Wiedereinfuhr neuerlich exportierten Gütern - gemeint ist offenkundig insbesondere das Faktum

5) - schon darum des "Nachweises eines Betruges", weil der auf die vorangeführte Weise abgewickelte "Kreisverkehr" nur im Falle unterbliebener Verzollung der Ware pönalisiert wäre, die vom Gericht bloß vermutet werde, während "Rücklauf und Ware" in Wahrheit doch wohl verzollt gewesen sei.

Der Rechtsrüge kommt keine Berechtigung zu.

Zunächst kann - zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen - auch hier zur Frage der Mittäterschaft und der Eignung wie Tauglichkeit eines unrichtigen, auf falsche Beweismittel gestützten Parteivorbringens, das Tatbestandsmerkmal der "List" im Sinne des § 197 StG herzustellen und eine nach dieser Gesetzesstelle tatbestandsmäßige betrügerische Schädigung zu bewirken, in rechtlichem Belange auf die Erörterungen an früheren Stellen dieses Erkenntnisses verwiesen werden. Tatsachenmäßig enthält das Urteil hiezu folgende bedeutsamen Feststellungen: Der Beschwerdeführer verübte die ihm unter Punkt 4)a) bis c) und 5) des Urteilsspruches angelasteten Straftaten in Kenntnis des wahren Sachverhaltes im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den Angeklagten Lothar R***** und Fritz N***** sowie mit dem flüchtigen Walter V*****. Er war bei der von ihnen gemeinsam unternommenen Herauslockung der Steuervergütungen auf der Basis von Scheinexporten in mehrfacher Weise tätig (S 58f, 65, 237, 239 und 241 dU). Der Beschwerdeführer gründete vorerst über Veranlassung des Angeklagten Lothar R***** gemeinsam mit dessen Ehegattin Inge die für die Vortäuschung von Umsatzgeschäften benötigte Firma B*****, eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, als deren kommerzieller Leiter er dann - von Anfang an in das Betrugsvorhaben des Angeklagten R***** eingeweiht und damit einverstanden (S 240 dU) - billige Stoffe einkaufte, daraus geringwertige Damenbekleidung, die teils fehlerhaft und fast unanbringlich war, herstellen (S 53f, 62ff, 70, 76 und 79 dU) und nach ihrer - dem Betrugszwecke angepasster - Verpackung sowie zum Teil auch noch nach anderweitigen Manipulationen über die Spedition I***** des Angeklagten N***** zur Zollabfertigung bringen ließ (S 55, 62, 66, 70 und 75 dU). Denn diese minderwertigen Waren dienten für die Scheinexporte an fingierte ausländische Abnehmer, von denen der Beschwerdeführer Blankofirmenpapiere besaß und wusste, dass die Betreffenden gar nicht existierten und die in seinem Besitz befindlichen Papiere über Veranlassung R*****'s in Wien gedruckt worden waren (S 56 dU). Zur weiteren Ausführung der Exportbetrügereien hat der Beschwerdeführer ferner die Korrespondenz mit den (angeblichen) ausländischen Geschäftspartnern und ferner sowohl Eingangs- als auch Ausgangsfakturen fingiert sowie zu den Scheinexporten die Tarifierungsnachweise mit den darin vorgetäuschten wert- und mengenmäßig überhöhten Umsatzgeschäften erstellt (S 56ff, 64f und 73 dU). Die falschen Urkunden wurden dann von den Angeklagten R***** Lothar und Walter V***** - ua auch in Anwesenheit des Beschwerdführers (S 65 dU) - zur Täuschung der Zoll- und Finanzbeamten anlässlich der Abwicklung der Scheinexporte und Einbringung der Vergütungsanträge vorgelegt. Ferner veranlasste der Beschwerdeführer - ebenfalls im einverständlichen Zusammenwirken mit Lothar R***** und dem flüchtigen Walter V***** - im Zuge der Abwicklung der Scheinexporte durch Vorspiegelung von Umsatzgeschäften mit der Firma R***** in Vaduz die Neutralisierung von Waren im Ausland zwecks Rückleitung nach Österreich und nochmaliger Verwendung für Scheinexporte (S 79 dU). Auch stimmte er die Buchhaltung der Firma B***** weitgehend mit jener der Firma S***** ab (S 239 dU), die nach außen als Exporteur der durch das erstere "Unternehmen" hergestellten Produkte fungierte.

Wird jedoch einerseits von diesem urteilsmäßig als erwiesen angenommenen Sachverhalt und andererseits von den zu den aufgeworfenen Rechtsfragen schon vordem entwickelten Grundsätzen ausgegangen, so ergibt sich daraus, dass das Schöffengericht den Begriff der "Mittäterschaft" rechtlich zutreffend ausgelegt und alle Feststellungen getroffen hat, deren es bedurfte, um den Beschwerdeführer, der zusammen mit anderen entsprechend der ihm zugedachten Rolle ua an der Täuschung der Zollbeamten und damit jedenfalls vorsätzlich bei der Ausführung von gemeinschaftlich unternommenen Exportbetrügereien mitwirkte, in den ihm angelasteten Fällen ohne Feststellungsmangel oder sonstigen Rechtsirrtum als Mittäter eines vollendeten Verbrechens des Betruges nach §§ 197 ff StG zu behandeln.

Umgekehrt basiert das Beschwerdevorbringen nicht nur auf einer unrichtigen Interpretation der erörterten Rechtsbegriffe, namentlich jenes der Mittäterschaft, deren Wesen und Konsequenzen der Beschwerdeführer verkennt, sondern es weicht der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden sogar überwiegend - in nicht gesetzmäßiger Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes - von den Urteilsfeststellungen ab oder hält an ihnen zumindestens nicht in ihrer Gesamtheit fest, sei es, dass er wirklich getroffene Sachverhaltsfeststellungen, so etwa die über ein bewußtes und gewolltes Zusammenwirken (des Beschwerdeführers) mit anderen Angeklagten bei den in vorgefasster Schädigungsabsicht unternommenen Täuschungshandlungen, beispielsweise indem er diese Feststellungen als bloße "Vermutungen" bezeichnet, einfach negiert, sei es, dass er - entweder hieran anknüpfend oder auch davon unabhängig - allein seine eigene Vorgangsweise losgelöst von der sie ergänzenden Tätigkeit seiner Komplizen, vollkommen isoliert betrachtet und selbst insoweit nur jeweils von Teilakten ausgegangen wird. Schließlich gilt für den vom Angeklagten B***** im Zusammenhang mit der vom Gericht angenommenen "besonderen Arglist" im Sinne des § 203 StG geltend gemachten Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO das bei den Mitangeklagten Dargelegte. Zu seiner bereits als Folge der Mittäterschaft gegebenen Haftung für den bezüglichen, im Gesetz namentlich genannten Erschwerungsgrund kommt, dass der Beschwerdeführer im Zuge der betreffenden Mitwirkug auch persönlich eine Reihe von nur schwer durchschaubaren und raffiniert angelegten Handlungen gesetzt hat, die Grundlage der Abwicklung der Scheinexporte und der darauf gestützten Anträge auf Gewährung von Ausfuhr- und Ausfuhrhändlervergütungen waren und über den Rahmen gewöhnlichen betrügerischen Verhaltens hinausgegangen sind. Auch dem den Angeklagten B***** betreffenden Schuldspruch haftet eine Nichtigkeit sohin nicht an.

Da mithin die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Lothar R*****, Fritz N*****, Herbert H***** und Leopold B*****, insoweit die Entscheidung über sie dem durchgeführten Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vorbehalten worden war, gleichfalls zur Gänze unbegründet sind, waren sie in diesem Umfange zu verwerfen.

Ebenso fand der Oberste Gerichtshof auf Grund des neuen Vorbringens der Verteidiger der Angeklagten R***** und H***** im Gerichtstag - wie eingangs bemerkt - zu einem allfälligen Vorgehen nach § 290 Abs 1 StPO keinen Anlass.

Für die einleitend geschilderten Straftaten wurden die Angeklagten nach § 203 StG, bei Herbert H***** und Leopold B***** unter Anwendung des § 265a StPO sowie beim letztgenannten Angeklagten, ferner bei Lothar R***** und Fritz N***** auch unter Bedachtnahme auf verschiedene Urteile gemäß § 265 StPO, und zwar

bei Lothar R***** auf die Urteile des Bezirksgerichtes ***** vom *****, und des Bezirksgerichtes ***** vom ***** (S 500 bzw S 1.000 - im Nichteinbringungsfalle jeweils 5 Tage Arrest - in beiden Fällen wegen § 431 StG), sowie auf das Urteil des Bezirksgerichtes ***** vom ***** (3 Monate Gefängnis wegen Zechprellerei),

bei Fritz N***** auf die Urteile des Bezirksgerichtes ***** vom *****, ***** (S 500 - im Nichteinbringungsfalle 24 Stunden Arrest - wegen § 431 StG) und des Strafbezirksgerichtes ***** vom ***** (S 300 - im Nichteinbringungsfalle 1 Woche Arrest - wegen § 3 EVG) und bei Leopold B***** auf das Urteil des Strafbezirksgerichtes ***** vom ***** (S 250 - im Nichteinbringungsfalle 3 Tage Arrest - wegen § 431 StG) und die Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen ***** vom 31.5.1960 - richtig 28.10.1959 (das vorher bezeichnete Datum ist jenes der bestätigenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofes und gibt somit den Tag des Eintritts der Rechtskraft an) -, ***** und vom 4.7.1966 in Verbindung mit der Entscheidung des Oberlandesgerichtes ***** vom *****, ***** (1 1/2 Jahre, 20 Monate und 15 Monate schwerer Kerker - letztere schon dort als Zusatzstrafe zu der vorher angeführten 20monatigen Freiheitsstrafe - jeweils wegen § 183 StG zuletzt in mehrtätigem Zusammentreffen mit §§ 8, 197ff StG) zu folgenden, jeweils durch ein hartes Lager vierteljährlich verschärften, schweren Kerkerstrafen - überwiegend als Zusatzstrafen - verurteilt:

Lothar R***** in der Dauer von 5 1/2 Jahren,

Herbert H***** in der Dauer von 3 Jahren,

Fritz N***** in der Dauer von 5 Jahren

Leopold B***** in der Dauer von 13 Monaten.

Auf diese Strafen wurde den Angeklagten die Verwahrungs- und Untersuchungshaft im Umfange von 4 Jahren, 17 Tagen und 19 Stunden bei R*****, von 3 Jahren, 2 Monaten und 14 Tagen bei H*****, sowie von 2 Jahren, 4 Monaten, 22 Tagen und 6 Stunden bei N***** gemäß § 55a StG angerechnet. In Ansehung des Angeklagten B***** enthält das Urteil keinen Ausspruch über eine Vorhaftanrechnung. Bei der Festsetzung der Strafen ging das Gericht von folgenden Strafzumessungsgründen aus:

Mildernd war

bei den Angeklagten Lothar R*****, Fritz N***** und Herbert H***** das längere Zurückliegen der Straftaten, welches beim Angeklagten N***** als der einzige vorliegende Milderungsgrund erachtet wurde, außerdem beim Angeklagten R***** das Geständnis im Vorverfahren, eine "teilweise objektive Schadensgutmachung durch Steuerzahlungen für die Scheingeschäfte" und die von ihm vor dem Finanzamt übernommene Verpflichtung zur Rückzahlung der verbrecherisch entlockten Vergütungen, beim Angeklagten H***** dessen untafelhafter Wandel und beim Angeklagten Leopold B*****, bei dem das Zeitmoment unter den Milderungsgründen nicht erwähnt wird, ebenfalls das Geständnis im Vorverfahren, der untadelhafte Wandel zur Tatzeit, eine gewisse Notlage, bedingt durch den Verlust seines Postens bei der U*****, die Verleitung durch den Angeklagten R***** und der Umstand, dass er einen verhältnismäßig geringen Nutzen aus den Deliktsakten gezogen hat,

erschwerend demgegenüber

bei allen vier genannten Angeklagten der hohe Schaden (von jeweils rund 5 Millionen S bei Rafael, 4,8 Mill S bei N*****, 1,7 Millionen S bei H***** und S 1,1 Mill bei B*****), bei ebendenselben Angeklagten - ausgenommen Huber - die Wiederholung durch längere Zeit sowie ferner - dies auch bei H*****, jedoch mit Ausnahme N*****s - die besondere Arglist, zusätzlich bei den Angeklagten R***** und H***** die Tatsache, dass sie die Untersuchung in der Hauptverhandlung 1964/1965 durch Erdichtung falscher Umstände zu erschweren gesucht hatten sowie beim Angeklagten R***** noch die Verleitung seiner Komplizen Leopold B***** und Franz S***** und beim Angeklagten N***** der zweifache Nutzen, den er aus den Straftaten auf der einen Seite durch die Befassung seines Speditionsunternehmens mit der Abwicklung der Scheinexporte und auf der anderen durch den ausbedungenen Anteil an den Umsatzsteuervergütungen zog.

Diese vier Angeklagten streben mit ihren Berufungen eine Herabsetzung der Strafen, der Angeklagte N***** in Verbindung mit der - überdies begehrten - Ausschaltung der ausgesprochenen Verschärfung an. Der Angeklagte B***** beantragt außerdem die Anrechnung seiner Auslieferungshaft.

Sämtlichen Berufungen kommt keine Berechtigung zu.

Unbegründet ist zunächst der vom Angeklagten Lothar R***** gegen das Urteil erhobene Vorwurf, dass es bei vollkommener gleicher Sachlage wohl dem Angeklagten B***** einen zur Tatzeit der hier zur Aburteilung gelangten Straftaten vorgelegenen untadelhaften Wandel zubillige, nicht aber auch ihm. Denn während sämtliche gesonderten Verurteilungen B*****'s, wie sich ja schon aus deren Berücksichtigung im gegenständlichen Urteil gemäß § 265 StPO ergibt (vgl ferner die Strafregisterauskunft Band XXIX ONr 1774 S 87), den inkriminierten strafbaren Handlungen nachfolgten, war der Angeklagte R***** einerseits schon zum Zeitpunkt der Begehung des ersten vom Schuldspruch erfassten Faktums vorbestraft (siehe die Punkte 1) und

2) der Strafregisterauskunft Bd XXIX ONr 1777 S 93) und hat andererseits nach der Verurteilung durch das Landesgericht Salzburg vom ***** zur AZ ***** wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Bannbruchs nach § 401b RAO zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten Arrest, einer Geldstrafe von S 250.000 (im Nichteinbringungsfalle weitere fünf Monate Arrest) und einer Wertersatzstrafe von S 1,200.000 (im Nichteinbringungsfalle noch zusätzlich ein Jahr Arrest) seine, den Gegenstand der nunmehrigen Schuldsprüche bildenden Exportbetrügereien fortgesetzt. Diese laufende weitere Ausübung seiner deliktischen Tätigkeit, ungeachtet einer doch äußerst empfindlichen Abstrafung, lässt die besondere Intensität des verbrecherischen Vorsatzes des Angeklagten Lothar R***** erkennen, welche insoweit (im Sinne des § 43 StG) auch dann nicht außer Betracht bleiben kann, wenn dem Angeklagten seine Vorstrafen im Übrigen wegen ihres verhältnismäßig langen Zurückliegens im Zusammenhalt mit ihrer offenkundigen Tilgbarkeit nicht mehr zum Nachteil angerechnet werden mögen. Obgleich sohin davon ausgegangen werden darf, dass der an sich nicht ungünstige Leumund R*****'s durch die betreffenden Verurteilungen nicht mehr beeinträchtigt wird (vgl RZ 1967, 65), kann dennoch die über ihn hier verhängte Strafe keinesfalls als überhöht angesehen werden, zumal das Schöffengericht die Erschwerungsgründe im Wesentlichen zutreffend festgestellt hat und die ihnen gegenüberstehenden mildernden Umstände, insoferne sie überhaupt gegeben sind, nur wenig ins Gewicht fallen.

Auf Seiten der erschwerenden Umstände begründet die Fortsetzung der betrügerischen Angriffe durch längere Zeit - im Gegensatz zu der von der Berufung vertretenen Meinung - sehr wohl einen, dem Angeklagten R***** neben der bedeutenden Höhe des sich daraus kraft des Zusammenrechnungsprinzips ergebenden Gesamtschadens zu Recht (zusätzlich) angelasteten eigenen Erschwerungsgrund und ebenso das - allerdings urteilsmäßig mit dem bloßen Hinweis auf die "besondere Arglist" nicht (sehr) präzise in Erscheinung getretene - zweifache Vorliegen der Voraussetzungen erhöhter Strafbarkeit nach § 203 StG einerseits wegen der Verwirklichung des obigen Merkmals und andererseits wegen des Überschreitens der Wertgrenze dieser Gesetzesstelle, wobei die Ausmessung der Strafe nach derselben schon durch das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen gerechtfertigt wurde, sodass die Erfüllung einer zweiten gesondert als erschwerend zu berücksichtigen war. Ferner normiert § 45 StG ausdrücklich den Erschwerungsgrund, dessen Zurechnung vom Angeklagten Lothar R***** "als Hohn empfunden wird". Beschränkt sich ein Angeklagter nicht auf ein bloßes Leugnen, sondern erhebt sich seine leugnende Verantwortung zum Versuch, den Richter in der Untersuchung durch Erdichtung falscher Umstände zu hintergehen, so ist dem Angeklagten diese Handlungsweise nach dem Gesetz als erschwerend vorzuwerfen. Im gegebenen Fall hat namentlich der Angeklagte Lothar R***** und - dies sei gleich in diesem Zusammenhang vorweggenommen - auch der Angeklagte Herbert H***** anlässlich der ersten in der Zeit vom 9.11.1964 bis 18.6.1965 an 102 Verhandlungstagen über die Anklage der Staatsanwaltschaft Wien vom 17.3.1964 (Band XXIII ONr 1183 S 115 bis 335) durchgeführten Hauptverhandlung, die ihren protokollarischen Niederschlag auf über 4000 Aktenseiten fand (Band XXV/2 und 3 ONr 1339 S 241 bis 4283), eine Reihe von Tatsachen behauptet und hiezu Beweisanträge gestellt, die zum Beschluss auf Rückleitung der Akten an den Untersuchungsrichter zu mehr als 100 Beweisaufnahmen im In- und Ausland führten (Band XXV/3 ONr 1339 S 4236 bis 4258 und XXVII/ONr 1523 S 69 bis 115). Die äußerst zeitraubende Durchführung der Beweise ergab dann überwiegend eine Erdichtung der bei der seinerzeitigen Hauptverhandlung auf die sich das Urteil in Verbindung mit der Annahme des gerügten Erschwerungsgrundes bezieht, geltend gemachten Umstände und damit den vom Erstgericht richtigerweise bejahten Erschwerungsgrund eines Hintergehungsversuches im Sinne des § 45 StG.

Die angeschnittene Frage der nachteiligen Auswirkungen der längeren Haftzeit auf die Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen für eine spätere Entlassung zur Probe aus der Strafhaft kommt bei der Entscheidung über die Strafberufung von vorneherein nicht zum Tragen. Insoweit die Berufung aber schließlich dem Angeklagten Lothar R***** die Sorgepflicht für die Gattin und 3 Kinder sowie eine "aufgestoßene Gelegenheit" als mildernd zugute gehalten wissen will, ist ihr zunächst im erstangeführten Punkte zu erwidern, dass Sorgepflichten keinen Milderungsgrund abgeben, sondern bloß unter den Voraussetzungen des § 55 StG in Rücksichtnahme auf die "schuldlose Familie" zu einer Strafkürzung führen können; bei höheren als den dort erwähnten Strafdrohungen und demzufolge auch bei dem hier richtig zur Anwendung gebrachten § 203 StG ist eine Berücksichtigung der Obsorge für die Familie ausgeschlossen. Dass der Milderungsgrund des § 46 lit e StG hinwieder angesichts der Urteilsfeststellungen, wonach sich die Betrügereien des Angeklagten R***** über mehrere Jahre erstrecken, sie außerdem abgesprochen waren und planmäßig ausgeführt wurden, nicht Platz zu greifen vermag, bedarf keiner weiteren Erörterung.

Wird aber mithin bedacht, dass Lothar R***** der Initiator der durch rund 4 Jahre fortgesetzten Betrugshandlungen war, dass er zwei Mitangeklagte (B***** und S*****) verleitet hat, dass der von ihm verursachte Schaden über S 5 Millionen ausmacht, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des § 203 StG in zweifacher Weise gegeben sind, dass umgekehrt dem (Teil-)Geständnis des Angeklagten R***** während des Vorverfahrens im Hinblick auf die Art seiner späteren Verantwortung lediglich geringe Bedeutung zukommt, dass der mit der Durchführung der Scheinexporte verknüpften Entrichtung höherer, dem vorgetäuschten hohen Wert der ins Ausland verschafften, tatsächlich aber minderwertigen Güter entsprechender Abgaben mit Bezug auf die zu Unrecht erlangten Umsatzsteuervergütungen die Eigenschaften des § 46 lit g oder 47 lit c StG ebenso ermangeln wie der von R***** vor dem Finanzamt bloß erklärten Verpflichtung zur Rückzahlung dieser Vergütungen, dass als einziger wirklich wesentlicher Milderungsgrund sohin nur das - nicht zuletzt allerdings unter anderem auch durch die vom Angeklagten R***** provozierten Verfahrensverzögerungen verursachte - weite Zurückliegen der Straftaten mit der daraus resultierenden nunmehrigen (faktischen) Unbescholtenheit anzusehen ist, kann auf keinen Fall gesagt werden, dass die vom Schöffengericht über den Angeklagten Lothar R***** verhängte Strafe überhöht ist.

Insoweit sich die Berufung des Angeklagten Fritz N***** gegen die ausgesprochene Strafverschärfung richtet, ist sie unzulässig (vgl SSt 31/117). Beigefügt sei, dass eine solche Verschärfung der Strafe bei der Strafart des schweren Kerkers, die auf Grund der Strafvorschrift des § 203 StG über den Angeklagten verhängt wurde, obligatorisch ist (siehe § 3 des Gesetzes vom 15.11.1867, RGBl 131 - nunmehr § 19 Abs 2 StG idF des Art I Z 3 EGStVG -).

Was aber das Strafmaß betrifft, so ist das gegen die Höhe der Strafe in den schriftlichen Berufungsausführungen vorgebrachte Argument, die unrichtige Feststellung der Strafzumessungsgründe und ihres inneren Gehalts sowie der darauf basierenden Zusatzstrafe ergebe sich daraus, dass Anklagefakten mit weit höheren Schadensbeträgen, an denen der Angeklagte N***** nicht beteiligt war, aus dem vorliegenden Strafverfahren ausgeschieden wurden, unverständlich. Denn aus einer Faktenausscheidung, die noch dazu den Angeklagten N***** in keiner Weise betraf, kann doch niemals ein Rückschluss darauf gezogen werden, ob die Strafzumessungsgründe zutreffend angenommen und gewürdigt worden sind, sowie inwieweit die über N***** verhängte Strafe dem Unrechts- und Schuldgehalt seiner deliktischen Handlungen entspricht. Bei der gegebenen Sachlage, derzufolge der Angeklagte N***** an einer Reihe von Betrugsfakten mit einem ihnen entsprungenen Gesamtschaden von nicht wesentlich unter 5 Mill. S mitwirkte und dabei für das Gelingen des Betrugs eine äußerst wichtige - vielfach ausschlaggebende - Rolle spielte, könnte die über ihn verhängte gesetzliche Mindeststrafe selbst dann nicht als zu hoch bemessen angesprochen werden, wenn seine Vorstrafen im Sinne des mündlichen Vorbringens beim Gerichtstag tilgbar wären. Keinen Milderungsgrund stellt der bei gleicher Gelegenheit für eine Herabsetzung der Strafe - dem Sinne nach - ins Treffen geführte Umstand dar, dass sich der vom Angeklagten N***** mit seinen Deliktshandlungen angestrebte Gewinn wegen der Aufdeckung der Betrügereien und seiner strafgerichtlichen Verfolgung im Endergebnis in einen Vermögensverlust verwandelt habe. Gründe, die wirklich eine Milderung der Strafe rechtfertigen könnten, werden vom Angeklagten Fritz N***** mithin nicht aufgezeigt. Umgekehrt tritt zu den vom Erstgericht angenommenen - bereits zahlen- und gewichtmäßig weit überwiegenden - Erschwerungsgründen noch jener der - bei diesem Angeklagten übersehenen - zweifachen Erfüllung der Voraussetzungen erhöhter Strafbarkeit nach § 203 StG (Wertgrenze und besondere Arglist), sodass eine Unterschreitung des gesetzlichen Mindestmaßes überhaupt nicht in Frage kommt.

Nicht überhöht erweist sich auch die über den Angeklagten Herbert H***** verhängte Strafe. Ob eine Strafe im Einzelfall angemessen ist, kann nicht nach den Relationen zu dem bei Komplizen gewählten Strafmaß abgeleitet werden. Ausgehend von den Urteilsfeststellungen über das deliktische Vorgehen des Angeklagten H***** und die Art seiner Verantwortung muss jedenfalls zunächst gesagt werden, dass das Schöffengericht (auch) in Ansehung seiner Person die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig festgestellt hat. Dabei gilt hinsichtlich des als erschwerend gewerteten Merkmals der "besonderen Arglist" das zu den bereits besprochenen Berufungen Gesagte. Ferner hat die Hilfe, die der Angeklagte - nach dem Berufungsvorbringen - dem Gericht dadurch zuteil werden ließ, dass er diesem vielfach die Suche nach beim Akt befindlichen Beweismitteln (Protokollen und Urkunden) durch Benennung der Fundstellen ersparte, mit dem ihm zugerechneten allgemeinen Erschwerungsgrund des § 45 StG nichts zu tun hat, und es vermag ihn eine solche Hilfeleistung von dem Vorwurf, durch seine materielle Verteidigung im Sinne dieser Vorschrift gehandelt zu haben, keineswegs zu befreien. Die erlittene Vorhaft ist durch Anrechnung auf die Strafe nach § 55a StPO berücksichtigt worden.

Auf der Grundlage der im Urteil festgehaltenen Strafzumessungsgründe erweist sich die bekämpfte dreijährige schwere verschärfte Kerkerstrafe bei einem Schaden der ziemlich nahe an 2 Mill. S herankommt, als durchaus dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tathandlungen des Angeklagten H***** angemessen.

Dass dem durch den Angeklagten Leopold B***** relevierten (angeblichen) Verlust der gesamten Ersparnisse wegen seiner Deliktshandlungen niemals die Bedeutung eines Milderungsgrundes zukommen könnte, ergibt sich schon aus den bisherigen Erörterungen, insbesondere zum ähnlichen Berufungsvorbringen des Angeklagten Fritz N*****. Soweit aber die Berufung B*****'s einen weiteren vom Schöffengericht übersehenen mildernden Umstand in der "zu niedrigen Entlohnung für die von ihm geleistete Arbeit" erblickt, geht sie offensichtlich darüber hinweg, dass B***** ja nach den ergangenen Schuldsprüchen, von denen die Berufungen auszugehen haben, in Ansehung der für die Scheinexporte verwendeten Güter keine reelle Arbeitstätigkeit entfaltete, sondern schon in diesem Belange vorsätzlich in Ausführung eines groß angelegten Betrugsmanövers an einer Straftat mitwirkte, sodass er faktisch auch nicht entlohnt wurde, sondern die ihm formell als Entgelt überlassenen Beträge ihm gleichsam vorgeschossenen Anteile an den erlisteten Steuervergütungen waren, an welchen er auf diese Weise partizipierte. Die Geringfügigkeit seines persönlichen Nutzens daraus wurde vom Schöffengericht bei der Strafzumessung ohnedies nicht übersehen; allerdings wurde dem Angeklagten B***** gleichzeitig, und zwar vollkommen zutreffend der hohe Schaden als erschwerend angelastet, für den er unabhängig von dem ihm selbst zugeflossenen (eigenen) Vorteil als Mittäter zur Gänze haftet. Die Seitens des Angeklagten B***** weiters geltend gemachte wirtschaftliche Schwäche gegenüber den Mitangeklagten hat das Erstgericht unter dem Titel einer "gewissen Notlage (des Angeklagten) infolge des Verlustes seines Postens bei der U*****" berücksichtigt, wozu jedoch zu bemerken ist, dass die Voraussetzungen des § 46 lit f StG hier gewiss nicht vorliegen, zumal die zur Tatzeit gegeben gewesenen wirtschaftlichen Verhältnisse dem seines bisherigen Arbeitsplatzes verlustig gewordenen Angeklagten durchaus die Möglichkeit geboten hätten, ehestens wieder eine geregelte, ordentliche Beschäftigung zu finden und sich den Lebensunterhalt anders als durch die Verübung von Verbrechen zu verschaffen. Bezüglich des Abgangs der Erfordernisse des § 46 lit e StG den die Berufung dem Angeklagten B***** schließlich noch zugebilligt wissen will, darf auf die Stellungnahme zur Berufung des Angeklagten Lothar R***** verwiesen werden. Weil demzufolge zusätzliche - unbeachtet gebliebene - mildernde Umstände nicht gegeben sind, wohl aber die im Urteil festgehaltenen Erschwerungsgründe, und der Schaden, für den der Angeklagte B***** haftet, immerhin über eine Million Schilling beträgt, ist eine weitere Herabsetzung der hier als Zusatzstrafe ausgesprochenen dreizehnmonatigen schweren Kerkerstrafe nicht vertretbar, mag auch die Hinzuzählung jener Vorstrafen, auf die gemäß § 265 StPO Rücksicht genommen wurde, eine Summe von 5 1/2 Jahren ergeben. Es handelt sich doch bei den von den nach dieser Gesetzesstelle berücksichtigten Urteilen erfassten Fakten ebenfalls um bedeutende verbrecherische Veruntreuungen und Betrügereien mit Schadenssummen bis zu S 260.000 im Einzelfall, weshalb etwa das Oberlandesgericht Wien die durch Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom ***** festgesetzte 10monatige Zusatzstrafe (zu einer mit Urteil des gleichen Gerichts vom ***** über B***** verhängten 20monatigen schweren Kerkerstrafe) nicht als schuldangemessen erachtet und sie mit seiner Entscheidung vom ***** in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft auf 15 Monate schweren Kerker erhöht hat. Wenn der Angeklagte B***** meint, die gegebenenfalls ausgesprochene Strafe hätte angesichts der Anwendung der §§ 265 und 265a StPO so bestimmt werden müssen, dass die bereits oben erwähnte Summe aller Strafen (einschließlich der bekämpften) das gesetzliche Mindestmaß (5 Jahre) nicht erreiche, so übersieht er, dass die Vorschrift des § 265 StPO nicht die Bildung einer Gesamtstrafe anordnet, oder auch nur im Auge hat (SSt 4/93, 31/103 und 35/25). Das Erstgericht durfte sich daher im konkreten Fall zur Begründung der von ihm vorgenommenen Herabsetzung der Strafe weit unter das gesetzliche Mindestmaß, obwohl die Anwendung des § 265 StPO allein dazu hingereicht hätte, ohne weiteres auch noch auf die Vorschrift des § 265a StPO beziehen und nicht nur unter der vom Beschwerdeführer geforderten zusätzlichen Voraussetzung einer noch weitergehenden Herabsetzung in dem vom Beschwerdeführer geforderten Umfang, weshalb sie aus der Zitierung beider vorangeführten Gesetzesstellen im Urteil vom Beschwerdeführer abgeleiteten Folgerungen jeder Grundlage entbehren. Es erweist sich daher das Begehren des Angeklagten auf Herabsetzung des Strafmaßes als ungerechtfertigt.

Nicht anders verhält es sich mit seinem Berufungsantrag auf Anrechnung der Auslieferungshaft.

Leopold B*****, der sich unter anderem in der Zeit vom 6. bis 18.10.1963 jeweils 12 Uhr zum gegenständlichen Strafverfahren in Untersuchungshaft befunden hatte (Band VIII ONr 339 S 27 K des Antrags- und Verfügungsbogens; Band XX ONr 1103 S 459, ONr 1104 S 463 und 1111 S 487) und gegen Gelöbnis enthaftet worden war (Band I S 4 L des Antrags- und Verfügungsbogens), flüchtete später unter Bruch des geleisteten Gelöbnisses (Band VIII ONr 339 S 28 M) ins Ausland. Laut Band XXVI ONr 1485 wurde er jedoch am 1.2.1965 in Köln festgenommen (S 259 dieser ONr). Ab diesem Zeitpunkt befand er sich in Auslieferungshaft (S 391 der angeführten ONr). Die - ursprünglich für den 14.4.1965 vorgesehene (S 381 der bezeichneten ONr) - Übergabe an die österreichischen Behörden erfolgte (tatsächlich) am 15.4.1965 um 9 Uhr. Der Angeklagte B***** wurde nach der Übernahme um 12,30 Uhr nach Linz eingeliefert, wo um 16 Uhr die ordentliche Untersuchungshaft über ihn verhängt worden ist (S 395), in der er sich zu seiner neuerlichen Enthaftung am 21.1.1966 befand (Band XXVII ONr 1575 S 315). In den vorliegenden Akten wurde über diese Haft nicht abgesprochen, wohl aber in dem bereits mehrfach erwähnten Verfahren ***** des Landesgerichtes für Strafsachen Wien. In dem dort im ersten Rechtsgang am 30.6.1965 (zu ONr 54) gefällten Urteil wird nämlich die Frage nach der Anrechnung der Haft aus dem gegenständlichen Verfahren 6d Vr 5730/62 konkret aufgerollt, allerdings dem Angeklagten B***** von der hier erlittenen Haft nur jener Teil gemäß § 55a StG auf die Strafe angerechnet, der ins Jahr 1963 (6. bis 18.10.) fällt (S 341). In den Urteilsgründen wird sodann ausgesprochen, dass die Haft bis zur Hauptverhandlung, in welcher der Angeklagte B***** über Antrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft (auch) zu jenem Strafverfahren ***** in Untersuchungshaft genommen worden war, als durch Gelöbnisbruch verschuldet nicht zur Anrechnung zu bringen war. Wiewohl insoferne als Anfangszeitpunkt der nicht anrechenbaren Haft ausdrücklich bloß der 15.4.1965 genannt, also faktisch auf die inländische Haft abgestellt wird, umfasst dieser Ausspruch naturgemäß implicite außerdem die unmittelbar vorangegangene Auslieferungshaft, hinsichtlich deren gleichzeitig ebenfalls unmissverständlich klargestellt wurde, dass ihre Ursache der Gelöbnisbruch war, der das Verschulden des Angeklagten begründet (S 355f). Dass dort auf diese Weise (stillschweigend) über die Haftanrechnung auch in Ansehung der Auslieferungshaft, und zwar im negativen Sinne entschieden worden ist, hat selbst der damalige Verteidiger des Angeklagten B***** anerkannt und das Urteil unter anderem in dieser Beziehung mit Berufung angefochten (ONr 64 S 330). Zu einer Entscheidung über diese Berufung kam es deshalb nicht, weil der Oberste Gerichtshof mit Erkenntnis vom *****, in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde B*****'s das Urteil in einem Punkt des Schuldspruchs und demgemäß auch im Strafausspruch aufhob und die Sache im Umfange der Aufhebung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwies (ONr 72 S 407). Im zweiten Rechtsgang rechnete das Erstgericht außer der im ersten Rechtsgang bereits berücksichtigten Vorhaft vom Oktober 1963 auch noch die Haft vom 30.6.1965 (das ist der Zeitpunkt der Hauptverhandlung und Urteilsfällung im ersten Rechtsgang) bis 21.1.1966 (dem Tag der neuerlichen Enthaftung B*****'s) auf die Strafe an (S 452). Der Angeklagte ergriff gegen das Urteil kein Rechtsmittel, wohl aber die Staatsanwaltschaft, welche das Urteil mit Berufung bekämpfte (ONr 83 S 465 bis 468). In der Gegenäußerung (ONr 88 S 479f) gibt der Verteidiger des Angeklagten nochmals zu, dass "über die Frage der Auslieferungshaft zu Ungunsten des Angeklagten rechtskräftig entschieden wurde" (S 480).

Es liegt unter diesen Umständen, wie dem Angeklagten selbst bekannt ist, bezüglich der Haftanrechnung, auch insoweit es dabei um die Auslieferungshaft geht, eine "res iudicata" vor. Selbst wenn man aber einen anderen Standpunkt einnehmen wollte, müsste die Auslieferungshaft jedenfalls gleich der direkt anschließenden inländischen Haft als durch Gelöbnisbruch verschuldet und deshalb als nicht gemäß § 55a StG auf die nunmehrige Strafe anrechenbar angesehen werden.

Es war sohin über die Berufungen der Angeklagten spruchgemäß zu erkennen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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