OGH 5Ob167/71

OGH5Ob167/7114.7.1971

SZ 44/117

Normen

ZPO §220 Abs3
ZPO §220 Abs3

 

Spruch:

Zur Umwandlung der Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe (§ 220 Abs 3 ZPO) ist das Gericht zuständig, das die Ordnungsstrafe verhängt hat. Der Rekurs gegen den Umwandlungsbeschluß eines als Rekursgericht einschreitenden Gerichtes richtet sich an den Obersten Gerichtshof. Voraussetzung der Umwandlung ist die Zahlungsunfähigkeit des Bestraften

OGH 14. 7. 1971, 5 Ob 167/71 (LGZ Wien 45 R 587/69)

Text

In der vorliegenden Sache wurde mit dem angefochtenen Beschluß der mit rechtskräftigem Beschluß des LGZ Wien vom 7. 11. 1969, 45 R 587/69-7 über Adolf R als den Vertreter des Klägers verhängte Ordnungsstrafe von S 400.- in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen Arrest umgewandelt, weil im Hinblick auf die Ergebnislosigkeit des gegen Adolf R geführten Fahrnisexekutionsverfahrens und seinen im Jahr 1968 abgelegten Offenbarungseid davon auszugehen sei, daß die Einbringung der Geldstrafe nicht möglich sei.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der zu Protokoll angebrachte Rekurs des Bestraften, in dem dieser im wesentlichen behauptet, nicht zahlungsunfähig, sondern nur zahlungsunwillig zu sein. Er sehe nicht ein, warum er eine Ordnungsstrafe bezahlen bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen solle, da ihm doch die Republik Österreich Geld schulde.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Adolf R Folge, hob den angefochtenen Beschluß auf und trug dem LGZ Wien die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Als das LGZ Wien über Adolf R die Ordnungsstrafe verhängte, schritt es als Rekursgericht ein, weshalb über den seinerzeit gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs bereits der OGH zu entscheiden hatte (s 5 Ob 70/70). Nach § 220 Abs 3 ZPO ist im Falle der Zahlungsunfähigkeit die als Ordnungsstrafe verhängte Geldstrafe in Haft umzuwandeln. Obwohl nun das Gesetz nicht ausdrücklich regelt, welches Gericht zu dieser Umwandlung berufen ist, besteht doch kein Zweifel, daß hierzu das gleiche Gericht zuständig ist, das die Ordnungsstrafe verhängte. Es richtet sich daher auch der Rekurs gegen den von einem Rekursgericht erstmals erlassenen Umwandlungsbeschluß, also auch wenn dieser kein Beschluß der zweiten Instanz ist, an den Obersten Gerichtshof (vgl SZ 22/155).

Der Rekurs des Einschreiters ist somit zulässig, er ist auch begrundet.

Die Umwandlung der als Ordnungsstrafe verhängten Geldstrafe in Haft - die Bezeichnung dieser Ersatzfreiheitsstrafe als eine Arreststrafe ist im Gesetz jedenfalls nicht begrundet - setzt die Zahlungsunfähigkeit des Bestraften voraus. Da nun der Rekurswerber seine Zahlungsunfähigkeit ausdrücklich in Abrede stellte, war zu prüfen, ob auf Grund der bisherigen Feststellungen die Zahlungsunfähigkeit des Adolf R angenommen werden kann. Dies ist nicht der Fall.

Daß im Zuge der bisher unternommenen Versuche, die über den Rekurswerber verhängte Geldstrafe einzubringen, eine gegen ihn bewilligte Fahrnisexekution infolge von Exszindierungsanträgen dritter Personen eingestellt wurde, berechtigt doch nicht zum Schluß, daß auch ein neuerlicher Pfändungsversuch ergebnislos bleiben würde. Ebensowenig schließt der vor etwa drei Jahren abgelegte Offenbarungseid des Adolf R die Annahme aus, daß dieser nunmehr über die Exekution unterworfenes Vermögen verfügt. Es kann daher auf Grund der bisherigen Verfahrensergebnisse noch nicht davon ausgegangen werden, daß die Einbringung der Ordnungsstrafe nicht möglich ist und daß Adolf R tatsächlich gegenwärtig zahlungsunfähig ist.

Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben. Da das Gesetz die Umwandlung einer uneinbringlichen Geldstrafe in Haft zwingend vorschreibt, war dem Erstgericht die Ergänzung des Verfahrens und die neuerliche Entscheidung aufzutragen.

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