Normen
Pressegesetz §16
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb §14
Pressegesetz §16
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb §14
Spruch:
Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Redakteurs nach dem PresseG begrundet nach der neueren Rechtsprechung (vgl SZ 26/193, ÖBl 1967, 88; ÖBl 1970, 149) noch nicht dessen zivilrechtliche Haftung. Diese kommt allerdings in Frage, wenn im Einzelfall der Redakteur an der Verbreitung der beanstandeten
Bekanntmachungen in der Zeitung tätig mitgewirkt hat
OGH 8. 6. 1971, 4 Ob 327/71 (OLG Graz 2 R 29/71; LG f ZRS Graz 8 Cg 607/68)
Text
Das Erstgericht verurteilte die Beklagten, einzelne wettbewerbswidrige Behauptungen zu unterlassen. Mehrere weitere Begehren wies das Erstgericht ab.
Das Berufungsgericht bestätigte den stattgebenden Teil dieses Urteils, gab aber der Berufung der Klägerin teilweise Folge und verurteilte die vier Beklagten, die zur Irreführung geeignete und ein besonders günstiges Angebot vortäuschende Verwendung des Übertitels "Wiener ..." durch Einbeziehung in den Kopf der "N-Zeitung" mit oder ohne Benützung der Blaufärbung und mit oder ohne zusätzlichen Text ab sofort zu unterlassen.
Die Klägerin ist Eigentümer, Herausgeber und Verleger der "X-Zeitung".
Die Erstbeklagte ist Verleger und Unternehmer der "N-Zeitung", der Zweitbeklagte ist Herausgeber dieser Zeitung, der Drittbeklagte ist für den redaktionellen Teil dieser Zeitung als "Chef vom Dienst" verantwortlich, die Viertbeklagte zeichnet für den Inhalt der Nebenausgabe verantwortlich. Die N-Zeitung mit allen ihren Ausgaben erscheint wöchentlich am Freitag, ist also ein periodisch erscheinendes Druckwerk. Sie wird in ganz Österreich, unter anderem insbesondere in Graz abgegeben und verbreitet.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Dritt- und Viertbeklagten nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Den Dritt- und Viertbeklagten ist einzuräumen, daß sie nicht als verantwortliche Redakteure im Sinne des § 16 PresseG anzusehen sind, weil die N-Zeitung nicht ein inländisches Druckwerk ist. Begehungsort ist der Ort der wettbewerblichen Interessenkollision, das ist hier Österreich. Demnach ist österreichisches Recht anzuwenden (vgl Tetzner, Kommentar zum UWG, 61; Godin - Hoth, Wettbewerbsrecht, 11; Baumbach - Hefermehl, Wettbewerbsrecht und Warenzeichenrecht[9], 151; Schnitzer, Handbuch des IPR II, 681 bei Anm 147).
Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Redakteurs nach dem PresseG begrundet nach der neueren Rechtsprechung (vgl SZ 26/193, ÖBl 1967, 88; ÖBl 1970, 149) noch nicht dessen zivilrechtliche Haftung. Diese kommt allerdings in Frage, wenn im Einzelfall der Redakteur an der Verbreitung der beanstandeten Bekanntmachungen in der Zeitung tätig mitgewirkt hat. Dies ist aber bei der von den Dritt- und Viertbeklagten im Unternehmen der Erstbeklagten ausgeübten Tätigkeit als Chef vom Dienst bzw als für die Nebenausgaben verantwortliche Redakteurin zu vermuten. Es wäre ihre Sache, zu behaupten und zu beweisen, daß sie im Einzelfalle an der Verbreitung der beanstandeten Bekanntmachungen nicht mitgewirkt haben. Dies ist aber nicht geschehen. Ihre Mitverantwortlichkeit ist demnach gegeben.
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