Spruch:
§ 54 Abs 2 ZPO ist nicht anwendbar, wenn Eingabegebühren, die richtigerweise schon vor der Überreichung des Schriftsatzes zu entrichten gewesen wären, erst nachträglich auf Grund einer Zahlungsaufforderung gezahlt worden sind
OGH 17. November 1970, 4 Ob 353/70 (OLG Graz 5 R 41/70; KG Leoben 8 Cg 304/69).
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung des Kostenausspruches des Obersten Gerichtshofes:
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die nachträglich verzeichneten Kosten in der Höhe von 600 S, die der klagenden Partei nach ihrem Vorbringen dadurch entstanden sein sollen, daß bei Verfassung des Kostenverzeichnisses in der Revisionsbeantwortung ein weiterer, der Gebührenpflicht unterliegender Bogen nicht berücksichtigt worden war, konnten nicht zugesprochen werden, weil die richtig zu berechnenden Gebühren schon vor der Überreichung des Schriftsatzes zu entrichten gewesen wären. Die nachträgliche Entrichtung auf Grund einer Zahlungsaufforderung erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 54 Abs 2 ZPO (Fasching, Komm II 377). Damit hatte auch ein Zuspruch der Kosten für den Antrag auf nachträgliche Kostenbestimmung zu entfallen.
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