Normen
ABGB §1330 Abs2
UrhG §1
UrhG §2 Z1
UrhG §8
UrhG §14 Abs3
UrhG §81
ABGB §1330 Abs2
UrhG §1
UrhG §2 Z1
UrhG §8
UrhG §14 Abs3
UrhG §81
Spruch:
Die Originalität (Eigentümlichkeit) eines Werkes wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sich der Urheber an fremde Werke anlehnt. Zu den geschützten Elementen eines Sprachwerkes gehört auch die Konzeption (Gedankenreihen und Vorstellungsabläufe) und der Wortlaut selbst
Die Auslegung eines Gesetzentwurfs, verbunden mit einer Kritik und einem Werturteil über diesen Entwurf, ist keine Tatsachenbehauptung im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB
OGH 1. September 1970, 4 Ob 336/70 (OLG Wien 2 R 92/70; LGZ Wien 39 d Cg 84/70)
Text
Der Kläger, der als Rechtsanwalt die Österreichische Ärztekammer und die Österreichische Dentistenkammer wiederholt vertreten hat, verfaßte einen Entwurf zu einem Österreichischen Zahnärztekammergesetz. Zu der für 11. April 1970 vorgesehenen Ärztekammerwahl bewarb sich der Erstbeklagte als Kandidat im Wahlkörper der Fachärzte, u zw als Listenführer der "Wiener Zahnärzteliste". Er ließ zwei von ihm verfaßte Druckschriften an die wahlberechtigten Ärzte versenden, u zw die Beilage H mit der Überschrift "Sonderinformation - Das ist die Wirklichkeit", in der der § 36 des vom Kläger verfaßten Gesetzentwurfes teilweise zitiert und vor der Abspaltung aus dem Gesamtärztestand gewarnt wird, sowie ein Rundschreiben vom 26. März 1970, Beilage J-1, in dem behauptet wird, daß der Entwurf zum Zahnärztekammergesetz letzten Endes schwere Nachteile für den Zahnarzt und ganz sicher eine Abwertung dieses Berufsstandes bringen würde; die Trennung aus dem Verband der Gesamtärzteschaft würde für jedermann in Österreich glaubhaft machen, daß zwischen Zahnärzten und den übrigen Ärzten doch gewisse Unterschiede bestunden. Diesem Rundschreiben war ein Auszug aus dem Gesetzentwurf des Klägers angeschlossen, der den Wortlaut der §§ 1 Abs 1, 7, 33 Z 2 und 36 Abs 1 bis 3 wiedergab. Als Überschrift dieses Auszuges scheinen die auch im Entwurf enthaltenen Worte auf:
"AchtungÜ Dieser Entwurf ist mein Eigentum. Rechtsanwalt Dr Hans G."
Im Impressum der Flugschriften ist der Erstbeklagte als Eigentümer, Herausgeber und Verleger angeführt, als Schriftleiter und für den Inhalt verantwortlich der Zweitbeklagte. Der Druck stammte von der im Alleineigentum des Drittbeklagten stehenden Firma Hans B & Sohn.
Die in der Beilage J-2 wiedergegebenen Bestimmungen des Gesetzentwurfes lauten:
"§ 1 (1) Zur Vertretung der Fachärzte für Zahnheilkunde ..., der approbierten Zahnärzte ..., der auch zahnheilkundlich tätigen praktischen Ärzte - letztere jedoch nur insoweit, als es deren zahnheilkundliche Tätigkeit betrifft -, der in Ausbildung zum Facharzt für Zahnheilkunde stehenden Ärzte und der selbständig erwerbstätigen Dentisten ...
Gliederung der Kammer:
§ 7 (1) Die österreichische Zahnärztekammer gliedert sich in die Sektion Zahnärzte und Sektion Dentisten.
(2) Kammerangehörige (§ 4) sind in der Sektion Zahnärzte die Fachärzte für Zahnheilkunde, die approbierten, die in Ausbildung zum Facharzt für Zahnheilkunde stehenden Ärzte, Zahnärzte und die auch zahnheilkundlich tätigen praktischen Ärzte, in der Sektion Dentisten die Dentisten.
§ 33 Z 2: § 23 Abs 1 (Ärztegesetz) hat zu lauten:
(1) Einer Ärztekammer gehören als ordentliche Kammermitglieder alle Ärzte mit Ausnahme der Fachärzte für Zahnheilkunde, der approbierten Zahnärzte und der in Ausbildung zum Facharzt für Zahnheilkunde stehenden Ärzte an, die ihren Beruf im Bereiche der Ärztekammer tatsächlich ausüben (§ 5 Abs 2 und 4. § 5a) und in der bei der österreichischen Ärztekammer geführten Ärzteliste eingetragen sind (§ 2i).
Übergangs- und Schlußbestimmungen:
§ 36 (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden sämtliche zu diesem Zeitpunkt in der Ärzteliste eingetragenen Fachärzte für Zahnheilkunde, approbierte Zahnärzte, auch zahnheilkundlich tätigen praktischen Ärzte und die in Ausbildung zum Facharzt für Zahnheilkunde stehenden Ärzte, ferne sämtliche zu diesem Zeitpunkt im Dentistenregister eingetragene Dentisten, Angehörige der österreichischen Zahnärztekammer. Einer Meldung dieser Personen im Sinne des § 4 Abs 2 dieses Bundesgesetzes bedarf es nicht.
(2) Gleichzeitig endet die Zugehörigkeit der Fachärzte für Zahnheilkunde, der approbierten Zahnärzte und der in Ausbildung zum Facharzt für Zahnheilkunde stehenden Ärzte zu den Ärztekammern in den Bundesländern.
(3) Die österreichische Ärztekammer und die Ärztekammern in den Bundesländern haben binnen einem Monat nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Unterlagen über die unter Abs 1 fallenden Ärzte in Ur- oder Abschrift der österreichischen Zahnärztekammer zur Verfügung zu stellen.
Durch die Veröffentlichung des teilweisen Wortlautes des Gesetzentwurfes fühlt sich der Kläger in seinen Urheberrechten verletzt. Die übrigen Verlautbarungen verstoßen seiner Ansicht nach gegen die Bestimmung des § 1330 Abs 2 ABGB. Er begehrt u a, die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, mit sofortiger Wirkung die öffentliche Mitteilung des Inhaltes des von ihm verfaßten Entwurfes, insbesondere auch die öffentliche Wiedergabe von Auszügen aus dem Text sowie die Herstellung und Verbreitung entsprechender Druckwerke zu unterlassen und ferner dem Erst- und Zweitbeklagten zur ungeteilten Hand aufzutragen, mit sofortiger Wirkung die Aufstellung und Verbreitung der Behauptung zu unterlassen, der vom Kläger verfaßte Entwurf zu einem Zahnärztekammergesetz habe für die Zahnärzte eine Trennung aus dem Verband der Gesamtärzteschaft zum Inhalte.
Gleichzeitig beantragte der Kläger die Erlassung einer mit dem wiedergegebenen Teilbegehren gleichlautenden einstweiligen Verfügung.
Das Erstgericht erließ mit seinem Beschluß ONr 2 die beantragte einstweilige Verfügung.
Das Rekursgericht wies den Rekurs des Drittantragsgegners, soweit er sich gegen den Punkt 2 des erstinstanzlichen Beschlusses (Verstoß gegen § 1330 Abs 2 ABGB) richtete, mit der Begründung zurück, in diesem Punkt habe sich das Unterlassungsgebot nur gegen den Erst- und Zweitantragsteller gerichtet. Im übrigen gab es den Rekursen der Antragsgegner Folge und wies die beantragte einstweilige Verfügung zur Gänze ab.
Der Gesetzentwurf des Klägers, so begrundete das Rekursgericht seine Entscheidung, sei wohl ein Sprachwerk im Sinne des § 2 Z 1 UrhG, sei jedoch deshalb nicht als eigentümliche geistige Schöpfung anzusehen, weil er sich der Natur der Sache entsprechend weitgehend an das Ärztegesetz anlehne. Zahlreiche Paragraphen des Entwurfes stimmten mit den Bestimmungen dieses Gesetzes wörtlich überein. Soweit der Entwurf bei einzelnen Stellen davon abweiche, handle es sich um solche Bestimmungen, die sich durch den eingeschränkten Personenkreis zwangsläufig ergeben und eine besondere Gestaltung gar nicht zulassen.
Auch das auf § 1330 Abs 2 ABGB gestützte Begehren sei nicht berechtigt. Die von den Antragsgegnern in ihren Druckschriften aufgestellte Behauptung über die Trennung der Zahnärzte von der Gesamtärzteschaft seien nicht unwahr, weil die Zahnärztekammer nach dem Gesetzentwurf der gefährdeten Partei zwar der österreichischen Ärztekammer als Mitglied angehören, zugleich aber eine eigene Körperschaft öffentlichen Rechtes bilden soll und auch vorgesehen sei, daß ab dem Inkrafttreten des geplanten Gesetzes die Zahnärzte nicht mehr den Ärztekammern angehören sollten. Außerdem aber handle es sich bei den Verlautbarungen der Antragsgegner um eine Meinungsäußerung, nicht aber um eine Behauptung unrichtiger Tatsachen, weshalb der Anspruch nicht auf die Bestimmung des § 1330 Abs 2 ABGB gestützt werden könne.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Antragstellers teilweise Folge und verbot den Gegnern der gefährdeten Partei die öffentliche Mitteilung des Inhaltes des von der gefährdeten Partei verfaßten Entwurfes zu einem Zahnärztekammergesetz, insbesondere auch die öffentliche Wiedergabe von Auszügen aus dem Text dieses Entwurfes, sowie die Herstellung und Verbreitung entsprechender Druckwerke.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Nach Schrifttum (Ehrenzweig, System[2], II/1, 659, Klang, Kommentar[2], VI, 162) und Rechtsprechung (SZ 35/113, 1 Ob 208/57 u a) muß es sich beim Anspruch nach § 1330 Abs 2 ABGB um die Behauptung unwahrer Tatsachen handeln und muß außerdem ein subjektives Verschulden des Täters vorliegen; eine unrichtige Beurteilung wahrer Tatsachen fällt nicht unter diese Gesetzesbestimmung. Die Antragsgegner legen nun den Entwurf zum österreichischen Zahnärztekammergesetz so aus, daß von seiner Verwirklichung eine Trennung der Zahnärzte aus dem Verband der Gesamtärzteschaft und damit letzten Endes schwere Nachteile für den Zahnärztestand zu befürchten seien. Darin liegt aber keine Tatsachenbehauptung. Es handelt sich vielmehr um eine Auslegung der Bestimmungen des Entwurfes in der Richtung seiner Auswirkungen auf die bisherige Zugehörigkeit jedes einzelnen Zahnarztes zur Gesamtärzteschaft und zugleich um eine Kritik und ein Werturteil über den Entwurf. Ob diese Auslegung richtig ist, braucht nicht untersucht zu werden, da auch eine unrichtige Auslegung Ansprüche nach § 1330 Abs 2 ABGB nicht begrunden kann.
Selbst wenn man in den Verlautbarungen über die Tendenz des Entwurfes auch die Behauptung der Absicht des Entwurfverfassers und damit eine Tatsachenbehauptung erblicken sollte, wäre für den Antragsteller nichts gewonnen. Gerade aus den von den Antragsgegnern wiedergegebenen Bestimmungen des Entwurfes ergibt sich, daß eine Veränderung der Mitgliedschaft des einzelnen Zahnarztes zur Ärztekammer vorgesehen ist, so insbesondere aus § 1, der die Errichtung einer Zahnärztekammer zum Zweck der Vertretung der Fachärzte für Zahnheilkunde und der selbständig erwerbstätigen Dentisten vorsieht, ferner aus dem § 23 Abs 1 des Ärztegesetzes in seiner nach dem künftigen Gesetz zu ändernden Fassung, wonach einer Ärztekammer als ordentliche Kammermitglieder aller Ärzte mit Ausnahme der Fachärzte für Zahnheilkunde, der approbierten Zahnärzte und der in Ausbildung zum Facharzt für Zahnheilkunde stehenden Ärzte angehören, und schließlich aus dem § 36 Abs 3, der die Ärztekammern verpflichtet, binnen einem Monat nach Inkrafttreten des Gesetzes die die Zahnärzte betreffenden Personalunterlagen der neuen Kammer zur Verfügung zu stellen. Insoweit kann also den Antragsgegnern nicht die Behauptung einer unwahren Tatsache angelastet werden. Daß der Entwurf aber das völlige Ausscheiden der Zahnärzte aus dem Verband der Österreichischen Ärztekammer beinhalte, wird in den Druckschriften der Antragsgegner nicht behauptet, so daß dadurch, daß die Anführung der Bestimmung des § 1 Abs 3 des Entwurfes unterblieb, wonach die Zahnärztekammer Mitglied der Ärztekammer sein soll, die tatsächlich erfolgten Mitteilungen der Antragsgegner nicht als unwahr angesehen werden können.
Darüber hinaus wurde nicht bescheinigt, daß und inwiefern die Verbreitung der Behauptung, der vom Antragsteller verfaßte Entwurf zu einem Zahnärztekammergesetz habe für die Zahnärzte eine Trennung aus dem Verband der Gesamtärzteschaft zum Inhalt, einen den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen des Antragstellers gefährdenden Einfluß nach sich ziehen könnte.
Der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, es handle sich, soweit eine Verbreitung des Entwurftextes stattgefunden habe, nicht um unwahre Tatsachen und im weiteren nur um Meinungsäußerungen, auf die § 1330 Abs 2 ABGB nicht zur Anwendung komme, kann demnach nicht entgegengetreten werden.
Wie bereits dargelegt, erblickt das Rekursgericht den Mangel der Eigentümlichkeit darin, daß sich der Entwurf weitgehend an das Ärztegesetz anlehne und daß sich durch den eingeschränkten Personenkreis der vom Entwurf zu erfassenden Mitglieder die Abweichungen vom Ärztegesetz zwangsläufig ergeben. Wie der Oberste Gerichtshof jedoch wiederholt zum Ausdruck gebracht hat (SZ 26/263, EvBl 1954/29, EvBl 1962/319), wird die Originalität (Eigentümlichkeit) eines Werkes nicht dadurch ausgeschlossen, daß sich der Urheber an fremde Werke anlehnt. Auch Dittrich weist in seinem Werk "Das österreichische Verlagsrecht", 52, darauf hin, daß nicht jede Benützung eines Werkes bei der Schaffung eines neuen dieses zu einer Bearbeitung macht, wenn das neu geschaffene Werk im Verhältnis zum benützten ein selbständiges Werk ist. Die Selbständigkeit des Entwurfes des Antragstellers liegt aber gerade in der Erfassung und in der gedanklichen und sprachlichen Ausarbeitung jener Elemente, auf die es bei der Schaffung des Gesetzentwurfes für einen bestimmten Personenkreis (Zahnärzte und Dentisten) ankam. Daß sich diese Unterschiede zum Ärztegesetz mit Rücksicht auf den betreffenden Personenkreis zwangsläufig ergaben, mag für einzelne Bestimmungen zutreffen, doch kann aus diesem Grund allein dem Werk seine Eigentümlichkeit, wodurch es sich vom Ärztegesetz unterscheidet, nicht versagt werden. Zu den geschützten Elementen eines Sprachwerkes gehört auch die Konzeption (Gedankenreihen und Vorstellungsabläufe) und der Wortlaut selbst (Dittrich, Verlagsrecht, 41). Gerade bei Entwürfen für ein Gesetzeswerk kommt es im besonderen Maße auf die Entwicklung und Logik der Gedankenführung an. Mit Recht weist der Rekurswerber auf zahlreiche Paragraphen des Entwurfes hin, die vom Ärztegesetz abweichende Regelungen treffen und worunter sich auch jene Bestimmungen befinden, die Änderungen dieses Gesetzes vorsehen. Der Entwurf des Antragstellers ist daher dem Urheberrechtsschutz zu unterstellen. Hat er auch aus gewiß wohlbedachten Gründen Stellen aus dem Ärztegesetz übernommen, so machen doch jene auf seinem individuellen Geist, auf seinen individuellen Anlagen und Fähigkeiten beruhenden neuen Bestimmungen, durch die sich sein Entwurf vom Ärztegesetz unterscheidet und auch unterscheiden soll, das Eigentümliche im Sinne des Werkbegriffes aus.
Entgegen der in den gegen den erstinstanzlichen Beschluß erhobenen Rekursen der Antragsgegner vertretenen Ansicht kam auch von einer bereits erfolgten Veröffentlichung des Entwurfs nicht ausgegangen werden, die darin bestehen soll, daß der Antragsteller einige Photokopien einem Kreis von Persönlichkeiten aus dem Bereich der Fachärzte für Zahlheilkunde und Dentisten zwecks Erörterung mit ihm überlassen hat. Damit ist nicht bescheinigt, daß er auf das in den §§ 8, 14 Abs 3 UrhG vorgesehene Erfordernis seiner Zustimmung oder Einwilligung zur öffentlichen Mitteilung des Inhalts seines Werkes verzichtet hat. Aus diesem Grund können die Antragsgegner auch nicht die Ausnahmsbestimmungen über das sogenannte kleine Zitat (§ 46 UrhG) für sich in Anspruch nehmen.
Was schließlich die passive Klagslegitimation des Zweit- und des Drittantragsgegners betrifft, so ist diese zu bejahen. Der Anspruch richtet sich als Folge der absoluten Wirkung des Urheberrechtes gegen jeden Dritten, auch wenn diesen kein Verschulden trifft (Peter, Urheberrecht, 233).
Ausgehend von dem als bescheinigt anzusehenden Sachverhalt war demnach der angefochtene Beschluß in seinem eine Verletzung des Urheberrechts verneinenden Teil abzuändern. Die Bedenken des Rekursgerichtes, eine stattgebende Entscheidung könnte zur Folge haben, daß den Antragsgegnern auch die Zitierung solcher Bestimmungen des Ärztegesetzes verboten wäre, die im Entwurf zu einem Zahnärztekammergesetz Aufnahme gefunden hatten, können nicht geteilt werden. Die hiemit erlassene einstweilige Verfügung hindert die Antragsgegner nicht, Bestimmungen des Ärztegesetzes als solche ohne Bezugnahme auf deren Aufnahme in den Entwurf des Antragstellers zu zitieren.
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