Normen
ABGB §1295
ABGB §1323
Forstrechts-Bereinigungsgesetz §9
JN §1
ABGB §1295
ABGB §1323
Forstrechts-Bereinigungsgesetz §9
JN §1
Spruch:
Zuständigkeit des Gerichtes für Schadenersatzansprüche wegen unbefugter Holzbringung ohne vorangegangenes Verwaltungsverfahren. Zuständigkeit des Streitrichters für einen Schadenersatzanspruch auf Naturalersatz auch dann, wenn er auf Neuversetzung von Grenzsteinen gerichtet ist
OGH 28. Jänner 1970, 6 Ob 319/69 (OLG Graz 4 a R 98/69; LG Klagenfurt 20 Cg 540/68)
Text
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihm durch Transport von Holz über seinen Grund einen Schaden von mindestens 50.000 S zugefügt. Auch habe er dabei drei Grenzsteine ausgegraben und weggebracht, sodaß jetzt die Grenze nicht mehr kenntlich sei. Er beantragt u a das Urteil, der Beklagte sei schuldig, ihm den Betrag von 50.000 S s A zu bezahlen (P 1) sowie den nordöstlichen Grenzstein des Grundstücks 1170/29 unproduktiv und die zwei nordöstlichen Grenzsteine des Grundstücks 1170/30 Wald, KG L, nach erfolgter Vermessung sachgerecht neu zu versetzen (P 2).
Das Erstgericht hob das Verfahren hinsichtlich des Zahlungsbegehrens auf Grund der Prozeßeinrede des Beklagten wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges unter Zurückweisung dieses Begehrens als nichtig auf (P 1) und wies die Klage hinsichtlich des Begehrens auf Neuversetzung der Grenzsteine nach Neuvermessung wegen sachlicher Unzuständigkeit des Gerichtshofes zurück (P 2). Die Unzulässigkeit des Rechtsweges für das Schadenersatzbegehren folge aus § 10 ForstRBG. Nach Wegfall des tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhanges mit dem von der Forstbehörde zu entscheidenden Anspruch gehöre auch das mit 10.000 S bewertete Begehren um Neuversetzung von Grenzsteinen nach Neuvermessung nicht vor den Gerichtshof. Seine Zuständigkeit sei auch deshalb fraglich, weil für ein Begehren um Neuvermessung von Grenzen die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes in Außenstreitsachen gegeben sei.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers teilweise Folge und änderte den Beschluß in seinem P 1 dahin ab, daß es die Prozeßeinrede der Beklagten der Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückwies. In seinem P 2 dagegen bestätigte es den erstgerichtlichen Beschluß mit der Maßgabe, daß es die Klage in diesem Umfange wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückwies. In dem vom Kläger geltend gemachten Fall eines Ersatzes des durch unbefugte Bringung von Holz entstandenen Schadens sei die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde nicht gegeben. Das Begehren um Neuversetzung von Grenzsteinen nach Neuvermessung gehöre in das Außerstreitverfahren.
Beide Parteien bekämpfen nun diesen Beschluß, der Kläger in dem Ausspruch über die Zurückweisung seiner Klage um Neuversetzung von drei Grenzsteinen nach Neuvermessung, der Beklagte in dem über die Zurückweisung seiner Prozeßeinrede hinsichtlich des Schadenersatzbegehrens je mit Revisionsrekurs. Der Kläger beantragt, den angefochtenen Beschluß in dem bekämpften Umfange aufzuheben, der Beklagte, ihn im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses abzuändern.
Der Oberste Gerichtshof gab nur dem Revisionsrekurs der klagenden Partei Folge, bestätigte den angefochtenen Beschluß in seinem Ausspruch über die Zurückweisung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges und hob im übrigen die Beschlüsse beider Untergerichte auf.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Was den vom Kläger aus der Bringung des Holzes des Beklagten über seinen Grund geltend gemachten Schadenersatzanspruch betrifft, wurden eine solche Bringung und die daraus entstehenden Ersatzansprüche seinerzeit durch § 14 ForstG RGBl 1852/250 geregelt. Nach Aufhebung dieser Bestimmungen, lediglich die §§ 1 bis 21 wurden durch § 86 Abs 1 Z 1 des BG vom 12. Juli 1962 zur Bereinigung des Forstrechts (ForstRBG) BGBl 222 aufrechterhalten, erkannten beide Instanzen richtig, daß dessen Bestimmungen maßgebend sind. Soweit nun die §§ 9 und 10, was die Bringung und auch die daraus entstehenden Ersatzansprüche betrifft, eine Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsbehörde statuieren, bedeutet dies keineswegs, wie der Beklagte meint, daß Ersatzansprüche jeder Art vor der Verwaltungsbehörde geltend zu machen seien. § 10 Abs 3 bestimmt, daß wenn sich die Parteien über die Höhe der Entschädigung oder des Beitrages - nämlich für die Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 10 Abs 2) - nicht einigen können, die Behörde diese festzusetzen hat. Ist nur die Höhe strittig, so darf mit der Bringung über das fremde Grundstück oder die fremde Bringungsanlage nur begonnen werden, wenn der Bringungsberechtigte einen Betrag in der im Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzten Höhe der Entschädigung oder des Beitrages als Sicherheitsleistung bei dieser erlegt. Daraus folgt, daß die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde nur von der Bringung von Holz oder anderen Forstprodukten für die Festsetzung der voraussehbaren, künftigen Vermögensnachteile gegeben ist. Was aber, wie im gegebenen Fall, ohne vorausgegangenes Verwaltungsverfahren die nachträgliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen betrifft, gehören diese gemäß § 1 JN auf den Rechtsweg.
Für den weiteren Anspruch des Klägers auf Neuversetzung von Grenzsteinen nach Neuvermessung ist von den Behauptungen des Klägers und seinem daraus abgeleiteten Begehren auszugehen. Er behauptet, der Beklagte habe bei einem eigenmächtig vorgenommenen Holztransport über seinen Grund Schäden verursacht sowie auch drei Grenzsteine ausgegraben und weggebracht. Er beantragt daher Verpflichtung des Beklagten zur Neuversetzung der Grenzsteine. Damit macht er widerrechtliche Handlungen des Beklagten geltend, die diesen verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen (§ 1323 ABGB), und leitet daraus gegen ihn ein Leistungsbegehren ab. Ein so begrundetes Begehren gehört aber auf den Rechtsweg (EvBl 1967/23). Von einem Antrag des Klägers auf Grenzerneuerung, wie das Rekursgericht annahm, kann keine Rede sein. Daran ändert für sich allein auch nichts, daß der Kläger auf die Unkenntlichkeit der Grenze infolge der behaupteten Handlung des Beklagten hinwies. Im Außerstreitverfahren kann lediglich eine unkenntlich gewordene Grenze erneuert oder eine strittige Grenze festgesetzt werden, es ist dagegen ausgeschlossen, eine Partei zum Ersatz des Schadens, wäre es auch Naturalersatz, aus widerrechtlichen Handlungen zu verpflichten. Das ist aber das Ziel der vorliegenden Klage. Die Frage des Grenzverlaufes ist nicht Gegenstand des Streites, sondern lediglich eine Vorfrage. Die Lösung von Vorfragen, die, wenn sie Gegenstand eines selbständigen Begehrens wären, von einer anderen Behörde oder im Außerstreitverfahren zu entscheiden sind, obliegt aber dem Prozeßgericht (JBl 1957, 187, EvBl 1962/141, EvBl 1967/23).
Für diesen Anspruch ist entgegen der Meinung des Prozeßgerichtes aber auch dessen Zuständigkeit gegeben. Eine Zuständigkeit des Bezirksgerichtes gemäß § 49 Abs 2 Z 3 JN kommt dafür nicht in Frage, weil die Klage nicht auf Bestimmung der Grenzen gerichtet ist. Da dieser Anspruch mit der weiter geltend gemachten Geldforderung von 50.000 S in tatsächlichem und rechtlichem Zusammenhang steht, konnte er in der Klage damit verbunden werden (§§ 55 JN, 227 ZPO). Auf die sich weiter ergebende Frage, ob das Begehren um Neuversetzung von Grenzsteinen nach Neuvermessung hinlänglich bestimmt im Sinne des § 226 ZPO ist, ist in diesem Verfahrensstadium nicht einzugehen.
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