OGH 8Nd88/69

OGH8Nd88/6916.12.1969

SZ 42/189

Normen

Haager Übereinkommen, BGBl. Nr. 294/1961 Art3
JN §28
Haager Übereinkommen, BGBl. Nr. 294/1961 Art3
JN §28

 

Spruch:

Zur Frage der Ordination eines inländischen Gerichtes, das gemäß Art. 3 des Haager Übereinkommens BGBl. Nr. 294/1961 zur Entscheidung über das Unterhaltsbegehren des Kindes, nicht aber zur Entscheidung über die gleichzeitig begehrte Vaterschaftsfeststellung zuständig ist.

Entscheidung vom 16. Dezember 1969, 8 Nd 88/69.

Text

Der Oberste Gerichtshof hat den Beschluß gefaßt:

Für die Rechtssache wegen Leistung des Unterhaltes hat das Bezirksgericht Leoben als örtlich zuständig zu gelten.

Hingegen wird dem Antrag auf Bestimmung des Bezirksgerichtes Leoben als des örtlich zuständigen Gerichtes auch für die Rechtssache, betreffend das Begehren auf Feststellung der Vaterschaft, keine Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die klagende Partei hat den Antrag gestellt, für die vorliegende Klage auf Feststellung der Vaterschaft und Leistung des Unterhaltes gemäß § 28 JN. in Verbindung mit Art. IX (1) EGzJN. und Art. 3 des Haager Übereinkommens vom 15. April 1958, BGBl. Nr. 294/1961, das Bezirksgericht Leoben als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, weil der Beklagte in der Schweiz wohnhaft sei und keinen inländischen Gerichtsstand habe.

Nach Art. IX EGzJN. finden die Vorschriften der Jurisdiktionsnorm auch auf Rechtssachen Anwendung, die durch Staatsverträge der inländischen Gerichtsbarkeit unterstellt wurden. Art. 3 Z. 2 des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern, BGBl. Nr. 294/1961, sieht vor, daß zur Erlassung von Unterhaltsentscheidungen auch die Behörden des Staates zuständig sind, in dessen Gebiet der Unterhaltsberechtigte im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dieses Übereinkommen wurde gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 39/1965 von der Schweiz ratifiziert. Es ist daher auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Das klagende Kind hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Damit ist für die Klage auf Unterhaltsleistung die inländische Gerichtsbarkeit begrundet. Art. 1 des Haager Übereinkommens vom 24. Oktober 1956, BGBl. Nr. 293/1961, das von der Schweiz ratifiziert worden ist (BGBl. Nr. 38/1965), bestimmt, daß für die Entscheidung über ein Unterhaltsbegehren das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes, im vorliegenden Fall daher österreichisches Recht, maßgebend ist. Nach österreichischem Recht setzt aber eine Verurteilung des belangten Erzeugers des Kindes zur Unterhaltsleistung die Lösung der Vaterschaftsfrage voraus. Die Feststellung der Vaterschaft des Beklagten bildet sohin eine im Unterhaltsprozeß zu entscheidende Vorfrage, auf die aber nur in der Begründung der Unterhaltsentscheidung eingegangen werden kann, während für die urteilsmäßige Feststellung der Vaterschaft mit familienrechtlichen Wirkungen die inländische Gerichtsbarkeit fehlt (vergl. SZ. XXXVIII 21 = EvBl, 1965, Nr. 182, S. 267 = EFSlg. 5455). Aus diesem Gründe war die Bestimmung eines inländischen Gerichtes als für die Entscheidung über das Begehren auf Feststellung der Vaterschaft des Beklagten zuständigen Gerichtes abzulehnen.

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