OGH 8Ob242/69

OGH8Ob242/699.12.1969

SZ 42/185

Normen

Außerstreitgesetz §9
Außerstreitgesetz §9

 

Spruch:

Dem Rekurs gegen einen Auftrag, der als Vorerledigung eines Antrages ergeht, fehlt ein Rechtsschutzinteresse.

Entscheidung vom 9. Dezember 1969, 8 Ob 242/69.

I. Instanz: Landesgericht Klagenfurt; II. Instanz: Oberlandesgericht Graz.

Text

Mit Antrag vom 19. August 1969 begehrten die Antragsteller beim Erstgericht, im Handelsregister bei der Firma A. den am 27. Juli 1969 verstorbenen Komplementär D. J. zu löschen, an seine Stelle als Komplementär C. H. und ferner als Einzelprokuristin Dkfm. E. L. einzutragen.

Das Erstgericht stellte den Einschreitern den Antrag zur Beibringung der abhandlungsbehördlichen Genehmigung zurück.

Hierauf legten die Antragsteller das Registergesuch mit zusätzlichen Unterschriften und mit dem Beifügen wieder vor, daß eine abhandlungsbehördliche Genehmigung ihres Antrages mangels Eintrittes der Erben in die Gesellschaft nicht in Betracht komme, die Gesellschaft vielmehr unter den übrigbleibenden Gesellschaftern fortgeführt werden solle. Gleichzeitig brachten sie einen Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes ein.

Das Rekursgericht wies diesen Rekurs zurück.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Antragsteller nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Voraussetzung der Zulässigkeit eines Rekurses ist eine Beeinträchtigung der Rechte der Rekurswerber. Eine solche liegt hier nicht vor. In der Wiedervorlage des Registergesuches, die mit der Begründung verbunden war, daß die Aufforderung des Erstgerichtes, eine verlassenschaftsbehördliche Genehmigung beizubringen, im vorliegenden Falle nicht gerechtfertigt sei, liegt der Antrag, über dieses Gesuch ohne die geforderte Genehmigung zu entscheiden, somit die Weigerung, diese Genehmigung vorzulegen. Über diesen Antrag muß nun das Erstgericht, wie schon das Rekursgericht ausgesprochen hat, unter Zugrundelegung der erwähnten Weigerung entscheiden. Um diese Entscheidung zu erreichen, bedurfte es daher keines Rekurses gegen den zunächst ergangenen erstgerichtlichen Auftrag. Denn mit einem solchen Rekurs hätten die Antragsteller auch keinen anderen Erfolg haben können als einen Auftrag des Rekursgerichtes an das Erstgericht, über den gestellten Antrag zu entscheiden. Durch die Zurückweisung des Rekurses sind die Antragsteller daher nicht beschwert.

Aus diesem Gründe war dem Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluß keine Folge zu geben.

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