OGH 6Ob277/69

OGH6Ob277/693.12.1969

SZ 42/184

Normen

ZPO §226
ZPO §226

 

Spruch:

Unterlassungsklage kann unter Umständen auch vor einem Zuwiderhandeln gegen die Unterlassungspflicht erhoben werden.

Entscheidung vom 3. Dezember 1969, 6 Ob 277/69.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Text

Die Kläger stellen das Begehren, die Beklagten seien schuldig, die Herstellung eines privaten Anschlußkanales von dem Grundstück Nr. 2952/2 der EZ. 923 Katastralgemeinde K. der Kläger an die auf dem Grundstück Nr. 2952/8 der EZ. 3622 desselben Grundbuches der Beklagten bereits bestehende Kanalanlage zu dulden und die Benützung dieses Kanales zu gestatten. Sie behaupten, die Streitteile hätten eine Vereinbarung über die Errichtung und Instandhaltung eines gemeinsamen Fäkalienkanales getroffen, wobei die Beklagten sich ausdrücklich verpflichtet hätten, die Herstellung eines privaten Anschlußkanales von der Grundstücksgrenze bis zum ersten gemeinsamen Putzschacht und die Benützung dieses Kanales während des Bestandes des gemeinsamen Kanales zu gestatten, während die Kosten der Herstellung des Anschlußkanales von den Klägern zu tragen seien. Um die Abwässer ordnungsgemäß weiterleiten zu können, sei eine diesbezügliche Vereinbarung auch mit den Eigentümerinnen des Nachbargrundstückes Nr. 2950/7 der EZ. 3774, Katastralgemeinde K., Anneliese Sch. und Christine H., getroffen worden. Nachdem die Kanalanlage auf den Grundstücken Nr. 2952/8 und 2950/7 vereinbarungsgemäß fertiggestellt gewesen sei, hätten die Beklagten den Klägern mit Schreiben vom 24. Mai 1968 erklärt, daß sie den Klägern den Anschluß am Kanal nicht gestatten. Sie halten diese Weigerung weiterhin aufrecht.

Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Sie brachten vor, sie seien von der behaupteten Vereinbarung rechtmäßig zurückgetreten. Diese sei unter der Voraussetzung abgeschlossen worden, daß die Kläger den Plan zur Erbauung ihres Hauses auf dem Grundstück Nr. 2952/2 in einer bestimmten Weise abändern, so daß für das Haus der Beklagten auf dem Grundstück Nr. 2952/8 daraus bestimmte Vorteile entstehen. Dagegen hätten die Kläger verstoßen. Sie hätten somit gegen die "Voraussetzungen, unter denen ihnen der klagsgegenständliche Anschlußkanal gestattet worden sei, gehandelt" und dadurch die Beklagten zum Rücktritt von der erwähnten Vereinbarung veranlaßt. Im übrigen brachten die Beklagten noch vor, daß ihre Anträge auf Abweisung des Klagebegehrens vor allem auch auf die Bestimmungen der §§ 871 und 1118 ABGB. gestützt werden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es ging im wesentlichen von folgenden Feststellungen aus:

Der Zeuge Dr. Franz C. half den Klägern im August und September 1967 etwa zwei bis drei Wochen hindurch bei der Errichtung des Kanales. Die hiebei verlegten Kanalrohre waren mindestens eine Woche lang offen und konnten vom Haus der Beklagten her gesehen werden. Der Rohrstutzen ragt jetzt noch aus dem Grundstück der Kläger heraus.

Auf Grund des Ansuchens des Erstklägers und des Erstbeklagten erteilte das Stadtbauamt K. mit Bescheid vom 12. März 1968 die Bewilligung, auf den oben genannten Liegenschaften (Grundstücke Nr. 2952/8, 2952/2 und 2950/7) eine Kanalanlage zu erbauen, wobei bezüglich näherer Einzelheiten auf den vorgelegten Bauplan verwiesen wurde.

Die Vereinbarungen über den gemeinsamen Kanal sollten in einem schriftlichen Vertrag zusammengefaßt werden. Sie wurden auf Ersuchen der Kläger vom Zeugen Dr. C. in einem Entwurf festgehalten. Zu Punkt 4. verpflichteten sich die Beklagten, den Klägern die Herstellung eines Privatanschlusses von der Grundstücksgrenze bis zum ersten gemeinsamen Putzschacht und dessen Benützung während des Bestandes des gemeinsamen Kanales zu gestatten.

Während der Besprechungen interessierten sich die Beklagten für das Aussehen des von den Klägern geplanten Hauses. Das Niveau und die Höhe dieses Hauses wurden im Zusammenhang mit der Errichtung des Kanales nicht besprochen. Bei der Bauverhandlung vom 10. Oktober 1967 gab der Erstkläger in Anwesenheit der Beklagten die Erklärung ab, daß er sein Wohnhaus 3 m von der Nordgrenze errichten werde. Für die Beklagten war dieser Umstand der entscheidende Beweggrund für die mit dem Erstkläger getroffene Vereinbarung über die Herstellung und Erhaltung einer gemeinsamen Kanalanlage. Jetzt plant der Erstkläger die Errichtung des Hauses in einem anderen Abstand von der Grundgrenze und beabsichtigt auch verschiedene andere bauliche Änderungen. Mit Bescheid vom 10. Juli 1968 untersagte die Baubehörde die Fortführung des auf der Liegenschaft der Kläger begonnen Baues eines Einfamilienhauses, der mit Bescheid vom 11. Oktober 1967 bewilligt worden war, jedoch abweichend vom Bauplan ausgeführt wurde.

In rechtlicher Beziehung führte das Erstgericht aus, dem Klagebegehren fehle die notwendige Bestimmtheit, weil in bezug auf die geplante Kanalherstellung eine noch völlig unklare Sach- und Rechtslage bestehe und das Gericht den genauen Verlauf des geplanten Anschlußkanales in allen Richtungen in seiner genauen baulichen Beschaffenheit und in bezug auf die Niveauverhältnisse, vor allem aber seinen Anschluß an das geplante Wohnhaus auf dem Gründe der Kläger, nicht ersehen könne. Mangels vertraglicher Festlegung des Zeitpunktes der Kanalerrichtung sei nach der Übung des redlichen Verkehres anzunehmen, daß der Kanal erst bei Vorliegen aller rechtlichen, baulichen und vereinbarungsgemäßen Voraussetzungen fertigzustellen sei. Der Anspruch der Kläger sei daher erst fällig, wenn endgültig feststehe, wo die Kläger ihr Wohnhaus errichten würden. Schließlich fehle den Klägern das Rechtsschutzbedürfnis, da nach endgültiger Festlegung der Lage des Wohnhauses und damit zusammenhängend auch des Anschlußkanales durch die zuständigen Verwaltungsbehörden eine gerichtliche Regelung nicht mehr erforderlich sei.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes. Zugleich sprach es aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 15.000 S übersteigt.

Vor dem Berufungsgericht stellten die Parteien außer Streit, daß der im Punkt 4. der oben zitierten Vereinbarung vorgesehene Anschlußkanal auf dem Grundstück der Beklagten zur Gänze fertiggestellt und an die gemeinsame Kanalanlage angeschlossen ist und daß in das Grundstück der EZ. 923 (nämlich Grundstück Nr. 2952/2) ein Rohrstutzen von zirka 20 bis 30 cm frei sichtbar hineinragt. Die Kläger erläuterten das gestellte Begehren dahin, daß es auf Duldung der Herstellung des Anschlußkanales, soweit hiefür das klägerische Grundstück in Frage kommt, und Benützung der gesamten Kanalanlage, also des bereits vorhandenen und des noch herzustellenden Stückes, gerichtet ist. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes im übrigen zur Gänze als unbedenklich, erachtete die Mängelrüge als durch die erwähnte Außerstreitstellung behoben und die Rechtsrüge aus folgenden Gründen als nicht gerechtfertigt:

Nach dem Wortlaut des Klagebegehrens habe dieses in Verbindung mit Punkt 4. der schriftlichen Vereinbarung der Streitteile nur so ausgelegt werden können, daß die Kläger von den Beklagten die Duldung der Herstellung eines ausschließlich auf dem Grund der Beklagten liegenden Kanales und die Gestattung der Benützung dieses Anschlußkanales verlangen. Diesem Begehren könne ein Erfolg schon deswegen nicht beschieden sein, weil der Anschlußkanal auf dem Grund der Kläger (gemeint sind aber offensichtlich die Beklagten) bereits hergestellt und der Anspruch der Kläger erfüllt sei.

Die Verurteilung der Beklagten zur Gestattung der Benützung dieses privaten Anschlußkanales setze dessen Benützungsfähigkeit voraus. Diese sei aber derzeit nicht gegeben, weil der gesamte private Anschlußkanal noch nicht hergestellt sei. Aus diesem Gründe könnte dem Begehren auch dann nicht stattgegeben werden, wollte man es in dem in der Berufungsverhandlung dargestellten Sinn verstehen.

Was die Herstellung eines privaten Anschlußkanales betreffe, fehle den Klägern - wenn auch aus anderen als den vom Erstgericht herangezogenen Gründen - ein Rechtsschutzinteresse. Zur Herstellung eines Kanales auf eigenem Grund bedürften die Kläger nämlich nicht der Einwilligung der Beklagten, wenngleich der auf der Liegenschaft der Kläger zu errichtende Kanal nur ein Teil einer sich auch auf den Grund der Beklagten erstreckenden einheitlichen Kanalanlage sei. Die Beklagten hätten laut Klage lediglich erklärt, den Anschluß an den Kanal nicht zu gestatten. Auf die Duldung des Anschlusses des noch zu errichtenden privaten Anschlußkanales sei das Begehren der Kläger aber nicht gerichtet.

Das Klagebegehren sei aber auch noch aus folgender weiteren Erwägung zum Scheitern verurteilt: Das Dulden sei ein Sonderfall des Unterlassens. Für die vorliegende Klage seien somit dieselben Grundsätze maßgebend, die die Rechtsprechung für die vorbeugende Unterlassungsklage entwickelt habe. Voraussetzung für eine solche Klage sei, daß bereits eine Rechtsverletzung stattgefunden, der Schuldner also seiner Duldungspflicht zuwidergehandelt habe. In der bloßen Erklärung, den Anschluß nicht zu gestatten, könne ein solches Zuwiderhandeln nicht erblickt werden. Daß sich die Beklagten der Errichtung des Kanales auf dem Grundstück der Kläger und dem Anschluß an den auf ihrem Grund befindlichen Kanal nicht nur durch Erklärungen, sondern auch durch Taten widersetzt hätten oder widersetzen würden, das heißt, daß sie die Kläger am der Herstellung des Kanales faktisch hinderten, hätten die Kläger nicht behauptet.

Die Kläger hätten allerdings ein berechtigtes Interesse an der endgültigen Klärung der Rechtslage, weil hievon wichtige Entscheidungen über ihr weiteres Vorgehen beim Hausbau abhingen und die Kläger im Falle der Errichtung der Kanalanlage Gefahr liefen, ihren Aufwand zumindest teilweise zu verlieren, wenn der Rücktritt der Beklagten berechtigt sein sollte. Es stunde ihnen daher eine Feststellungsklage nach § 228 ZPO. zur Verfügung. Auf Feststellung könne aber nicht erkannt werden, weil nach Ansicht des Berufungsgerichtes damit nicht ein Weniger, sondern etwas anderes zugesprochen würde, als die Kläger begehrten.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Kläger Folge und änderte die Urteile der Untergerichte in folgende Entscheidung ab:

"Die Beklagten sind schuldig, den Klägern gegenüber den Anschluß eines privaten Anschlußkanales vom Grundstück der Kläger Nr. 2952/2 der EZ. 923 Katastralgemeinde K. an die auf dem Grundstück der Beklagten Nr. 2952/8, EZ. 2622 desselben Grundbuches, bereits bestehende Kanalanlage und die Benützung dieses Anschlußkanales zu dulden."

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Dem Berufungsgericht kann in seiner Beurteilung des vorliegenden Klagebegehrens, nämlich daß dieses nicht in dem Sinne hätte verstanden werden können, in dem es in der Berufungsverhandlung erläutert wurde, nicht gefolgt werden. Vorauszuschicken ist, daß beiden Streitteilen die örtliche Situation bekannt war und daß sie wußten, daß der über das Grundstück Nr. 2952/8 verlaufende Teil des Anschlußkanales, durch den die vom Grundstück der Kläger kommenden Abwässer in den gemeinsamen Kanal abgeleitet werden sollten, bereits fertiggestellt war, so daß sich das Klagebegehren, soweit es auf Duldung der Herstellung eines privaten Anschlußkanales gerichtet war, nur auf den vom Grundstück der Kläger her vorzunehmenden Anschluß beziehen konnte. Für die Beklagten konnte daher kein Zweifel bestehen, daß die Kläger mit der vorliegenden Klage nichts anderes wollten als die Einhaltung der getroffenen und noch aufrecht bestehenden Vereinbarung, also darauf abzielten, die auf ihrem Grund zu errichtende Abwässerleitung so zu verlegen, daß sie an die über das Grundstück Nr. 2952/8 bis zur Grenze des Grundstückes Nr. 2952/2 geführte und bereits vorhandene Leitung angeschlossen werden kann, und die Beklagten verhalten sein sollen, den Abfluß der vom Grund der Kläger abgeleiteten Abwässer durch die auf dem Grundstück Nr. 2952/8 befindliche Leitung nicht zu behindern. Die Kläger haben tatsächlich ja auch vorgebracht, daß die auf dem Grundstück der Beklagten Nr. 2952/8 und auf dem Grundstück Nr. 2950/7 der Anneliese Sch. und der Christine H. befindliche Kanalanlage vereinbarungsgemäß fertiggestellt war, als die Beklagten erklärten, den Klägern den Anschluß daran nicht zu gestatten. Nur für einen Außenstehenden konnte dieses klare Bild durch die weitere Klagsbehauptung getrübt werden, die Kläger hätten die Beklagten mit Schreiben vom 5. Juni 1968 aufgefordert, die Herstellung eines privaten Anschlußkanales von der Grundstückgrenze bis zum ersten gemeinsamen Putzschacht und dessen (des Anschlußkanales) Benützung zu gestatten. Diese Behauptung ist offensichtlich auf einen dem Klagevertreter unterlaufenen Irrtum zurückzuführen, dem das Erstgericht aber nicht unterlegen ist. Dieses geht bei seiner Entscheidung nämlich eindeutig davon aus, daß sich das die Herstellung eines privaten Anschlußkanales betreffende Begehren auf den auf dem Grund der Kläger zu errichtenden Teil des Anschlußkanales bezieht. Es trifft daher nicht zu, daß nach dem Wortlaut des Klagebegehrens in Verbindung mit dem übrigen Klagsvorbringen hätte angenommen werden müssen, daß die Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Duldung der Herstellung eines privaten Anschlußkanales ausschließlich auf dem Grundstück der Beklagten erreichen wollen. Nach dem bei Schluß der Verhandlung erster Instanz gegebenen Sachverhaltsbild jedenfalls kann nicht gesagt werden, daß das gestellte Begehren nicht in dem Sinn ausgelegt werden konnte, in dem es in der Berufungsverhandlung erläutert wurde, sondern es muß vielmehr davon ausgegangen werden, daß eine andere Auslegung bei der gegebenen Sachlage wohl kaum in Frage gekommen wäre.

Das Revisionsgericht vermag auch nicht die Ansicht des Erstgerichtes zu teilen, daß das gestellte Begehren nicht genügend bestimmt sei. Wie schon erwähnt, ist nicht entscheidend, wie die Kläger die Abwässerleitung auf ihrem Grund führen, sondern nur, daß sie diese so führen, daß diese an der Grundstückgrenze an die schon bestehende Leitungsanlage angeschlossen werden kann. Die Folge dieses Anschlusses ist die Weiterleitung der Abwässer vom Grund der Kläger über den Grund der Beklagten, die ohne Vereinbarung nicht zulässig wäre. Es trifft daher nicht zu, daß die Kläger bei der Verlegung der auf ihrem Grund zu errichtenden Leitung - abgesehen von behördlichen Einschränkungen - völlig frei wären, denn zum Anschluß an die über den Grund der Beklagten verlaufende Leitung wären die Kläger ohne diesbezügliche Vereinbarung mit den Beklagten nicht befugt.

Begehren die Kläger von den Beklagten die Duldung eines solchen Anschlusses - und das tun sie, wenn sie die Duldung der Herstellung eines privaten Anschlußkanales von ihrem Grundstück zu der auf dem Grundstück der Beklagten bereits bestehenden Kanalanlage verlangen - dann bedarf es keiner näheren Angabe über den Verlauf dieses Kanales und sonstiger damit im Zusammenhang stehender Einzelheiten, weil die Anschlußstelle durch den Verlauf der bereits bestehenden Anlage bestimmt ist.

Daß die Kläger derzeit wegen eines bei der Baubehörde anhängigen Verfahrens nicht in der Lage sind, ihr Wohnhaus auf dem Grundstück Nr. 2952/2 weiterzubauen, so daß auch der in Rede stehende Abwässerkanal derzeit nicht an das Haus angeschlossen werden kann, hindert nicht die Fälligkeit des geltend gemachten Anspruches, für dessen Erfüllung keine Frist gesetzt wurde und der daher mangels anderer Vereinbarung gemäß § 904 ABGB. sofort fällig gestellt werden kann. Irrig ist auch die Auffassung des Erstgerichtes, dem Klagebegehren sei das Rechtsschutzinteresse abzusprechen, weil im Falle der behördlichen Entscheidungen, betreffend die Anlage des Abwasserkanales und des Hauses der Kläger, eine gerichtliche Regelung nicht mehr notwendig sei. Diesbezüglich sei nur auf die oben stehenden Erwägungen verwiesen, nach denen Grundlage des Klagebegehrens die vertragliche Einigung der Parteien ist, die durch eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde keinesfalls ersetzt werden könnte.

Bei richtiger Auslegung des Klagebegehrens erscheint aber auch die Meinung des Berufungsgerichtes verfehlt, solange ein benützungsfähiger Anschlußkanal nicht vorhanden sei, komme auch eine Verurteilung der Beklagten zur Duldung der Benützung desselben nicht in Betracht. Das Berufungsgericht übersieht, daß sich das Begehren auf Duldung der Benützung doch nur auf den auf dem Grund der Beklagten schon bestehenden Kanal beziehen kann, weil ein solches Verlangen hinsichtlich des auf dem Grund der Kläger zu errichtenden Teiles der Abwässerleitung offenbar zwecklos wäre. Da schließlich die Errichtung des Anschlußkanales auf dem Grund der Kläger und der Anschluß eines solchen Kanales an die auf dem Grund der Beklagten schon bestehende Kanalanlage schon rein begrifflich nicht voneinander getrennt werden können, kann auch nicht damit argumentiert werden, die Beklagten hätten den Klägern nur den Anschluß an den Kanal auf ihrem Grund nicht gestattet, auf Duldung des noch zu errichtenden privaten Anschlußkanales sei das Begehren aber gar nicht gerichtet. In der Duldung der Herstellung eines privaten Anschlußkanales vom Grund der Kläger an die auf dem Grund der Beklagten bestehende Kanalanlage ist das Begehren auf Duldung des Anschlusses an den vorhandenen Kanal notwendigerweise enthalten. In der Duldung dieses Anschlusses auf Grund der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung aber erschöpft sich das Klagebegehren nahezu vollständig.

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist die zwischen den Streitteilen über die Herstellung und Erhaltung eines gemeinsamen Abwässerkanales getroffene Vereinbarung rechtswirksam, weil sie nicht an die Bedingung geknüpft war, daß die Kläger ihr Haus auf ihrem Grund in einer bestimmten Weise erbauen, und weil auch ein bei der Vertragserrichtung unterlaufener Irrtum nicht erwiesen ist. Hiezu sei noch bemerkt, daß die Abwässeranlage ihrer Natur nach als dauernd vorausgesetzt werden muß, weshalb auch eine einseitige Auflösung dieses Dauerrechtsverhältnisses ohne rechtfertigende Gründe nicht möglich ist. Solche Gründe sind auch nicht hervorgekommen.

Es bleibt somit nur mehr zu prüfen, ob die Kläger, wie das Berufungsgericht meint, noch nicht auf Duldung klagen können, sondern auf die Erhebung einer Feststellungsklage angewiesen sind. Auch in dieser Hinsicht kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden. Es ist zwar richtig, daß das Dulden ein Sonderfall des Unterlassens ist und daß für die vorliegende Klage dieselben Grundsätze zu gelten haben, die die Rechtsprechung für die vorbeugenden Unterlassungsklagen aufgestellt hat. Damit ist aber nicht gesagt, daß in allen Fällen, in denen ein Zuwiderhandeln gegen die Duldungspflicht noch nicht vorliegt, eine Unterlassungsklage nicht in Betracht kommt. Maßgebend ist, ob ein Rechtsschutzbedürfnis der Kläger zu bejahen ist. Ob es vorhanden ist, ergibt sich daraus, ob überhaupt ein Eingriff in die Rechtssphäre der Kläger droht (Fasching, III, S. 15). Im vorliegenden Fall kann bei Beurteilung dieser Frage nicht darauf abgestellt werden, ob die Beklagten gegen ihre Duldungspflicht durch Handlungen verstoßen haben, weil die Leitung, deren Anschluß an die auf ihrem Grund befindliche Leitung die Beklagten dulden sollen, noch nicht errichtet und angeschlossen ist. Die Beklagten bestreiten aber nach wie vor ihre vertragliche Duldungspflicht, so daß damit gerechnet werden muß, daß sie im Falle der Errichtung der Leitung und des Anschlusses an die auf dem Grund der Beklagten befindliche Leitung Maßnahmen setzen könnten, die den Abfluß der Abwässer vom Grund der Kläger über den der Beklagten hindern. Das Berufungsgericht billigt den Kläger richtigerweise schon jetzt ein Interesse an einer Klärung der Rechtslage zu, weil davon möglicherweise wichtige Entschlüsse über ihr weiteres Vorgehen beim Hausbau abhängen. Die Kläger bei dieser Sachlage auf ein Feststellungsbegehren zu verweisen und ihnen die Klage auf Duldung, die ihnen bei Erwirkung eines entsprechenden Urteiles die Möglichkeit zur Exekutionsführung gibt, zu verwehren, ist daher weder aus rechtslogischen noch aus praktischen Erwägungen zu vertreten.

Demzufolge war der Revision Folge zu geben und es waren die Urteile der Vorinstanzen im Sinne des - nunmehr zweckmäßig formulierten - Begehrens abzuändern.

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