OGH 4Ob54/69

OGH4Ob54/697.10.1969

SZ 42/149

 

 

Spruch:

Der Tatbestand des § 1328 ABGB. (Mißbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses) ist nur verwirklicht, wenn das Abhängigkeitsverhältnis der Beweggrund für die Gestattung des außerehelichen Beischlafes war.

Entscheidung vom 7. Oktober 1969, 4 Ob 54, 55/69.

I. Instanz: Arbeitsgericht Wien; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

 

Begründung:

Die Klägerin ist mit 1. November 1965 vom Beklagten als Sekretärin für sein Architektenbüro aufgenommen worden. Als Entgelt wurde ein Monatsbruttogehalt von 3500 S, 14-mal jährlich, vereinbart. Klägerin und Beklagter unterhielten ab 1966 ein intimes Verhältnis, das zu einer Schwangerschaft der Klägerin und in weiterer Folge am 6. April 1967 zur Geburt eines Kindes, der mj. Roswitha, führte. Der Beklagte hat die Vaterschaft zu diesem Kind vor dem Bezirksjugendamt anerkannt. Der Klägerin war bekannt, daß der Beklagte verheiratet ist.

Die Klägerin erhob in der Klage außer einem arbeitsgerichtlichen Klagebegehren unter Bezugnahme auf den Zusammenhanggerichtsstand eine Forderung auf Zahlung von insgesamt 250.000 S aus dem ausdrücklich bezogenen Rechtsgrund des § 1328 ABGB.

Das Erstgericht wies diesen Teil des Klagebegehrens ab. Es schloß das Vorliegen von Hinterlist, Drohung oder einen Mißbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses für die Gestattung des Beischlafes im Hinblick darauf aus, daß die Klägerin erklärt habe, sie habe sich dem Beklagten nur hingegeben, weil er ihr die Ehe versprach. Die Gestattung der Beiwohnung infolge strafbarer Handlung hielt das Erstgericht an die Abgabe eines nicht erfüllten Eheversprechens gebunden. Ein solches Versprechen könne jedoch nur von einem nicht verheirateten Mann abgegeben werden. Da der Klägerin die Ehe des Beklagten bekannt gewesen sei, liege auch dieser Tatbestand des § 1328 ABGB. nicht vor. Die auf die §§ 163 ff. ABGB. gestützte Klagsforderung sei mangels Konkretisierung sowie im Hinblick darauf abzuweisen, daß diese Ansprüche von der gesetzlichen Sozialversicherung erfüllt worden seien.

Das Berufungsgericht hob das Ersturteil in diesem Umfange auf. Gemäß § 1328 ABGB. habe, wer eine Frauensperson durch eine strafbare Handlung oder sonst durch Hinterlist, Drohung oder Mißbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Gestattung der außerehelichen Beiwohnung bestimmt, den erlittenen Schaden und entgangenen Gewinn zu ersetzen. Da im vorliegenden Fall eine Bestimmung der Klägerin zur außerehelichen Beiwohnung erfolgte, müsse geprüft werden, ob dies auf eine der erwähnten Arten geschehen ist. Für eine strafbare Handlung komme zunächst der Tatbestand des § 506 StG., also die Verführung unter der Zusage der Ehe, in Betracht. Auf Grund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung, daß ein Eheversprechen nicht abgegeben wurde, scheide zunächst eine solche Möglichkeit aus. Der Tatbestand des § 506 StG. werde aber auch dann hergestellt, wenn ohne förmliches Eheversprechen die berechtigte Hoffnung auf eine Eheschließung geweckt wird und sich die Frau aus diesem Gründe zur Gestattung der Beiwohnung entschließt. Gehe man von den getroffenen Feststellungen aus, sei der Tatbestand auch in dieser Richtung nicht erfüllt. Die Klägerin habe gewußt, daß der Beklagte verheiratet ist, mit seiner Frau gemeinsam lebt, ein Scheidungsverfahren nicht anhängig ist und daß er seiner Frau Scheidungsgrunde gar nicht vorwerfen könne. Die Klägerin habe aber gewußt, daß der Beklagte außereheliche Geschlechtsbeziehungen auch aus diesem Gründe unterhalten wollte, um die Übereinstimmung in sexueller Hinsicht festzustellen und nicht neuerlich in dieser Hinsicht enttäuscht zu werden. Da sich die Klägerin ungeachtet dieser Umstände dem Beklagten hingab, habe sie damit rechnen müssen, daß er mit ihr nicht zufrieden sein könnte, und sie daher nicht ehelichen werde. Sie habe aber auch damit rechnen müssen, daß eine Scheidung, hinsichtlich der auch keinerlei Einzelheiten besprochen worden seien, mangels Vorliegens von Scheidungsgründen gar nicht möglich sein werde. Wenn sie sich trotzdem zur Aufnahme außerehelicher geschlechtlicher Beziehungen entschlossen habe, so könne die Hoffnung auf eine Eheschließung nicht der Grund für diesen Entschluß gewesen sein. Dem Erstgericht sei überdies darin beizupflichten, daß der Tatbestand des § 506 StG. schon allein deshalb nicht in Betracht komme, weil der Beklagte verheiratet und der Klägerin dies bekannt war. Ein wirksames Eheversprechen habe daher vom Beklagten nicht abgegeben werden können. Der Tatbestand des Betruges scheide schon allein aus dem Gründe aus, weil dem Beklagten eine Schädigungsabsicht nicht nachgewiesen werden könne. Eine Behauptung in dieser Richtung sei von der Klägerin auch gar nicht aufgestellt worden. Ebensowenig komme der Tatbestand des § 132 StG. (Verführung zur Unzucht) in Betracht, weil die Klägerin weder der Aufsicht noch der Erziehung noch dem Unterrichte des Beklagten anvertraut und auch nicht minderjährig gewesen sei. Ganz verfehlt sei die Auffassung der Klägerin, die strafbare Handlung wäre in einem Verstoß gegen Bestimmungen der Arbeitszeitordnung zu erblicken. Denn die strafbare Handlung im Sinne des § 1328 ABGB. müsse in einem Einwirken auf den Willen der betreffenden Frauensperson in der Richtung bestehen, daß sie der außerehelichen Beiwohnung zustimmt. Inwiefern ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Arbeitszeitordnung mit der Herbeiführung dieses Willensentschlusses durch den Beklagten im Zusammenhang stehen solle, müsse unerfindlich bleiben. Sollte die Klägerin meinen, daß während unzulässiger Überstunden diese Einwirkung erfolgte, so müsse ihr entgegengehalten werden, daß die Einwirkung damit nicht zu einer nach der Arbeitszeitordnung strafbaren Handlung geworden sein könnte. Im übrigen seien die maßgeblichen Einwirkungen außerhalb der Arbeitszeit, nämlich in der Wohnung des Beklagten an einem Wochenende (gemeint sei der erste Geschlechtsverkehr) erfolgt. Mangels Vorliegen des bereits erörterten Zusammenhanges fehle auch dem Ehebruch (§ 502 StG.) die Eigenschaft einer strafbaren Handlung im Sinne des § 1328 ABGB. Dem Beklagten könne auch nicht Hinterlist im Sinne der zitierten Gesetzesstelle vorgeworfen werden. Hinterlist käme wohl nur im Zusammenhang mit den - wenn auch bloß allgemein angestellten - Erörterungen über eine Eheschließung in Betracht. Da aus den bereits dargelegten Gründen der Klägerin jedoch die Problematik mit Rücksicht auf die aufrechte Ehe bekannt gewesen und der Beklagte gewissermaßen außereheliche Beziehungen "zur Probe", nämlich um die sexuelle Übereinstimmung festzustellen, ausdrücklich vorgeschlagen habe, liege Hinterlist nicht vor. Die übrigen Versuche des Beklagten, die Klägerin zu einer Aufnahme geschlechtlicher Beziehungen zu bewegen, also die Einladung ins Kino, das Gespräch über ein Buch mit sexuellem Inhalt oder die Einladung zum Essen oder zu Wochenendfahrten fielen in den üblichen Rahmen derartiger Annäherungsversuche. Drohungen seien nicht behauptet worden. Nach dem Akteninhalt ergebe sich auch kein Anhaltspunkt in dieser Richtung.

Das Berufungsgericht sei jedoch der Auffassung, daß der Beklagte durch Mißbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses die Klägerin zur außerehelichen Beiwohnung bestimmte. Ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 1328 ABGB. sei bei einem Dienstverhältnis ohne weiteres anzunehmen, weil die Dienstnehmerin von ihrem Dienstgeber wirtschaftlich abhängig ist. Für ein Abhängigkeitsverhältnis in dem in Rede stehenden Sinn sei das Vorhandensein eines durch das Verhältnis der Über- und Unterordnung gekennzeichneten qualifizierten Gelegenheitsverhältnisses charakteristisch, wie es beim Dienstverhältnis zum Ausdruck komme. Ein solches Gelegenheitsverhältnis erleichtere dem Dienstgeber die Erreichung des vom Gesetzgeber verpönten Erfolges in dem Maße, in dem es der Dienstnehmerin die Beibehaltung einer die Absichten des Dienstgebers ablehnenden Haltung erschwert. Das Berufungsgericht teile daher nicht die von Wolff in Klang[2] VI S. 155, und in der von Kapfer[28] zu § 1328 ABGB. unter Nr. 8 zitierten Entscheidung vertretenen Auffassung, wonach ein Mißbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses nur dann gegeben sei, wenn das Abhängigkeitsverhältnis für die Frau der Beweggrund war, die Beiwohnung zu gestatten. Im Hinblick auf den Schutzcharakter des § 1328 ABGB. komme es nicht so sehr auf den Beweggrund der Dienstnehmerin als vielmehr auf die das qualifizierte Gelegenheitsverhältnis mißbräuchlich ausnützenden Absichten und Handlungen des Dienstgebers an. Im vorliegenden Fall habe der Beklagte nur unter mißbräuchlicher Ausnützung der durch das Dienstverhältnis ihm gebotenen Gelegenheiten die Klägerin zur Gestattung der Beiwohnung veranlaßt. Ohne das Dienstverhältnis wären die geschlechtlichen Beziehungen der Parteien gar nicht vorstellbar. Der Beklagte habe die Klägerin zweimal ins Kino eingeladen, habe mit ihr im Büro über das Buch "Sex im Büro" und über das Verhältnis der Geschlechter im Beruf gesprochen, er habe sie im Büro umarmt und geküßt und sie auf Dienstreisen mitgenommen, wobei es zu geschlechtlichen Annäherungen gekommen sei. Wenn auch der erste Geschlechtsverkehr in der Wohnung des Beklagten stattfand, so habe auch dieses Ereignis mit dem Dienstverhältnis im Zusammenhang gestanden. Ein Teil der geschlechtlichen Beziehungen habe in der Folge im Büro des Beklagten stattgefunden. Der Beklagte habe das durch die dienstlichen Beziehungen bedingte persönliche Naheverhältnis schrittweise so weit ausgebaut, bis die Klägerin in persönliche und schließlich sogar in geschlechtliche Beziehungen einwilligte. Daraus folge, daß der Haftungsgrund des § 1328 ABGB. grundsätzlich gegeben sei. Das Erstgericht habe jedoch, ausgehend von seiner Rechtsauffassung, Feststellungen darüber, ob und in welcher Höhe der Klägerin ein Schaden entstanden sei, nicht getroffen. Das Ersturteil sei daher im erwähnten Umfang aufzuheben und die Sache diesbezüglich zurückzuverweisen.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurse der Klägerin gegen den Aufhebungsbeschluß nicht Folge, dem Rekurse des Beklagten hingegen Folge und hob den Aufhebungsbeschluß auf.

Rechtliche Beurteilung

Zum Rekurse der Klägerin:

Die Rekurswerberin bekämpft ausschließlich die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, daß die Klägerin vom Beklagten nicht durch eine strafbare Handlung oder sonst durch Hinterlist zur Gestattung der außerehelichen Beiwohnung bestimmt worden sei. Was im Rechtsmittel dazu vorgebracht wird, ist nicht stichhältig. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, daß der Beklagte der Klägerin vor Aufnahme der geschlechtlichen Beziehungen die Ehe nicht versprochen hat. Diese tatsächliche Feststellung kann nicht mehr bekämpft werden. Damit erledigen sich aber auch schon die in diesem Zusammenhang vorgenommenen weitwendigen Ausführungen im Rekurse, die von einem Sachverhaltsbild ausgehen, das mit den vorliegenden Feststellungen zum Teil nicht im Einklang steht. Der Fall des nicht erfüllten Eheversprechens gelangt daher in Wegfall, ganz abgesehen davon, daß der Klägerin, als sie sich mit dem Beklagten geschlechtlich einließ, genau bekannt war, daß er verheiratet ist, was einem Anspruch wegen nicht erfülltem Eheversprechen die Grundlage nähme (JBl. 1966 S. 210). Auch müßte zur Erfüllung des Tatbestandes nach § 506 StG. das Eheversprechen ausschließlicher Beweggrund für die geschlechtliche Hingabe sein (SSt. XXVII 6), was nach den Beweisergebnissen nicht zutrifft. Mit Recht vertritt daher das Berufungsgericht die Auffassung, daß § 506 StG. im konkreten Fall außer Betracht zu bleiben hat. Die in diesem Zusammenhang vorgenommenen Darlegungen des Berufungsgerichtes sind zutreffend. Daß dem Beklagten Betrug im strafrechtlichen Sinne nicht anlastbar ist, wird im Rekurse eingeräumt, der vielmehr darauf abstellt, der Beklagte habe Hinterlist und Drohung sowie Verstöße gegen Bestimmungen der Arbeitszeitordnung zu verantworten. Was die Bezugnahme auf die Arbeitszeitordnung anlangt, so hat die Klägerin in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet, daß die von ihr begehrten und geleisteten Überstunden - deren Honorierung sie auch verlangt - soweit sie die gesetzliche Höchstarbeitszeit sowie die Vorschriften über Nachtruhe, Sonn- und Feiertagsruhe überschritten, durch ein den Vorschriften der §§ 14 bzw. 21 AZO. entsprechendes Vorgehen des Dienstgebers nicht gedeckt gewesen wären. Im übrigen setzt der Tatbestand des § 1328 ABGB. voraus, daß die Beiwohnung durch eine strafbare Handlung erreicht wurde. Mag daher der Beklagte auch etwa gegen Bestimmungen der Arbeitszeitordnung verstoßen haben, durch diesen Verstoß wurde jedenfalls die Klägerin nicht veranlaßt, mit dem Beklagten geschlechtliche Beziehungen aufzunehmen. Nach dem festgestellten Ablauf der Ereignisse, die zur Aufnahme der geschlechtlichen Beziehungen zwischen der Klägerin und dem Beklagten führten, kann kein Zweifel darüber bestehen, daß sie nicht durch die Leistung von Überstunden veranlaßt wurde, mit dem Beklagten zu erproben, ob die von ihm angestrebte sexuelle Übereinstimmung vorhanden ist. Daß zu diesem Zweck auch Überstunden herangezogen wurden, ist für die Entscheidung in diesem Rechtsstreit von keinem weiteren Belang. Wenn unter den Voraussetzungen des § 1328 ABGB. noch Hinterlist und Drohung stehen, so sind damit Fälle gemeint, die noch nicht den Tatbestand strafrechtlichen Betruges oder der Notzucht erfüllen (Wolff in Klang[2] VI S. 155). Worin ein etwa als Drohungen zu qualifizierendes Verhalten des Beklagten gelegen sein könnte, läßt sich den Ausführungen des Rekurses nicht entnehmen. Nach den Beweisergebnissen bestehen jedenfalls hiefür keinerlei Anhaltspunkte. Folgt man den Feststellungen über Beginn und näheren Ablauf des Liebesverhältnisses der Streitteile, kann auch dem Beklagten nicht Hinterlist im Sinne des § 1328 ABGB. angelastet werden. Der Klägerin war bekannt, daß der Beklagte verheiratet ist und daß seine Gattin unter allen Umständen, vor allem aus religiösen Gründen, an der Ehe festhält. Sie konnte daher mit Rücksicht auf ihr Alter und Bildungsgrad von Anfang an die Scheidungsabsichten des Beklagten nach ihrem wahren Gehalt, nämlich als bloße Wunschträume, erkennen. Auch hat ja der Beklagte - wenn auch erfolglos - tatsächlich versucht, im Wege von Aussprachen mit seiner Frau, von dieser frei und aus der Ehe zu kommen, was - lediglich unter Intervention eines Zisterzienserpaters - durch die ablehnende Haltung der Gattin des Beklagten zunichte wurde. Im übrigen kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die in diesem Zusammenhang gebrauchte Begründung des Berufungsgerichtes verwiesen werden.

Dem Rekurse der Klägerin war sohin ein Erfolg zu versagen.

Zum Rekurse des Beklagten:

Mit Recht bekämpft der Beklagte die Lehre und Schrifttum entgegengesetzte Auffassung des Berufungsgerichtes, der Beklagte habe den Tatbestand eines Mißbrauches eines Abhängigkeitsverhältnisses verwirklicht. Der Oberste Gerichtshof vermag sich den diesbezüglich entwickelten Auffassungen des Berufungsgerichtes nicht auszuschließen. Im § 1328 ABGB. heißt es:

"Wer eine Frauensperson durch ... oder sonst durch ... oder Mißbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Gestattung des außerehelichen Beischlafes bestimmt". Schon der Wortlaut spricht gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes und dafür, daß der Tatbestand nur verwirklicht ist, wenn das Abhängigkeitsverhältnis der Beweggrund für die Gestattung des außerehelichen Beischlafes war. Diesen Grundsatz hat der Oberste Gerichtshof bereits ausdrücklich in seiner Entscheidung SZ. XVI 65 zum Ausdruck gebracht, in der unter anderem, auch unter Verweisungen auf Lehre und (deutsche) Rechtsprechung, ausgeführt wurde, ein Mißbrauch könne nicht schon aus der Tatsache des Geschlechtsverkehrs zwischen einem wirtschaftlich Übergeordneten und der abhängigen weiblichen Person gefunden werden. Der Dienstgeber müsse vielmehr auf das Abhängigkeitsverhältnis in einer Weise Bezug genommen haben, daß dadurch die Willensentscheidung der Frau beeinflußt werden konnte und beeinflußt worden ist. Die Abhängigkeit müsse den oder einen Beweggrund für die Frau gebildet haben und der Täter müsse sich der auf seiner wirtschaftlichen Überlegenheit beruhenden Beschränkung der Willensfreiheit der Frau bewußt gewesen sein. Diesen Auffassungen folgt auch das Schrifttum (Klang in JBl. 1935 S. 201 (203), Wolff in Klang[2] VI S. 156). Von ihnen abzugehen, sieht sich der Oberste Gerichtshof im konkreten Fall nicht veranlaßt. Da nach den Beweisergebnissen aber keine Rede davon sein kann, daß die dienstliche und wirtschaftliche Überordnung des Beklagten ein Motiv für die Hingabe der Klägerin abgegeben hat, ist der Tatbestand des Mißbrauches eines Abhängigkeitsverhältnisses nicht verwirklicht. Damit erübrigt sich die vorgenommene Aufhebung. Die Sache ist im Umfang des Aufhebungsbeschlusses - hinsichtlich Leistungs- und Rentenfeststellungsbegehren - spruchreif und zwar im Sinne einer Abweisung dieser Begehren.

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