OGH 8Ob177/69

OGH8Ob177/6916.9.1969

SZ 42/127

Normen

HGB §352
HGB §352

 

Spruch:

Zum Nachweis eines die gesetzlichen Verzugszinsen übersteigenden Schadens bei Forderung eines höheren Zinssatzes.

Entscheidung vom 16. September 1969, 8 Ob 177/69.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz; II. Instanz:

Oberlandesgericht Graz.

Text

Für den Bau einer 20 KV-Leitung vom Umspannwerk W. nach E. begehrt die klagende Partei 716.411 S samt 7 3/4% Zinsen seit 5. Februar 1968.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte fest, die klagende Partei habe schon vor Jahren einen Millionenkredit in Anspruch genommen, der mit 7 3/4% zu verzinsen ist und diesen noch nicht zurückgezahlt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei keine Folge.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Soweit die Anfechtung der rechtlichen Beurteilung die Hauptsache betrifft, geht sie nicht von den Feststellungen des bekämpften Urteils aus.

Hinsichtlich der Zuerkennung von 7 3/4% Zinsen werden von der Beklagten Feststellungsmängel in der Richtung geltend gemacht, es sei nicht geklärt, aus welchen Gründen die klagende Partei ein Bankdarlehen habe aufnehmen müssen und ob dieses Darlehen wirklich deshalb nicht vermindert werden konnte, weil die beklagte Partei keine Zahlung geleistet hat.

Dem ist entgegenzuhalten, daß es darüber keiner weiteren Feststellung bedarf. Es entspricht allgemeiner Erfahrung, daß von einem Kaufmann mit zu verzinsendem Fremdgeld nur gearbeitet wird, wenn die Einsetzung eigenen Kapitales zur Erzielung eines maximalen Unternehmensgewinnes nach der dem Unternehmer zustehenden Beurteilung nicht möglich ist. Infolge des Zahlungsverzuges der beklagten Partei war die Klägerin nicht in der Lage, den Bankkredit um den Betrag der Klagsforderung zu senken und sich dadurch der dementsprechenden Zinsenlast zu entledigen. Da die beklagte Partei den Beweis ihres Nichtverschuldens an der Nichterfüllung der Verbindlichkeit nicht einmal angetreten hat, hat sie der Klägerin die Bankzinsen zu ersetzen.

Es erweist sich sohin die Revision als unbegrundet.

Stichworte