OGH 6Ob88/69

OGH6Ob88/6916.4.1969

SZ 42/55

Normen

ZPO §391
ZPO §411
ZPO §391
ZPO §411

 

Spruch:

Die Zuwendung eines Quotenlegates entweder gemäß § 159 AußStrG. oder an einen Minderjährigen oder Pflegebefohlenen zwingt nicht zur Errichtung eines Nachlaßinventars.

Entscheidung vom 16. April 1969, 6 Ob 88/69.

I. Instanz: Bezirksgericht Ybbs an der Donau; II. Instanz:

Kreisgericht St. Pölten.

Text

Der Erblasser wendete u. a. den "SOS Kinderdörfern Österreichs (Hermann Gmeiner)" ein Vermächtnis in der Höhe von 25% des Reinnachlasses zu.

Das Erstgericht legte das eidesstättige Vermögensbekenntnis, das einen Reinnachlaß von 371.591.71 S auswies, der Abhandlung zugrunde und verfügte, daß aus verschiedenen Sparguthaben ein Betrag von 92.897.93 S an die SOS Kinderdörfer Österreichs überwiesen werde. Zugleich erließ es die Einantwortungsurkunde.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Legatars keine Folge. Zwar sei es richtig, daß der Legatar, da sich das Legat als ein solches im Sinne des § 159 AußStrG. darstelle, Anspruch auf Sicherstellung habe, vor der die Einantwortung nicht ergehen dürfe. Da aber zugleich mit der Einantwortung die Auszahlung des Legates erfolgte, sei er nicht benachteiligt. Soweit er einen Reinnachlaß von richtig 520.419.71 S und demnach ein Legat von 130.104.92 S behaupte, könne diese Mehrforderung nur im Rechtswege geltend gemacht werden.

Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs des Legatars zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Es ist davon auszugehen, daß die drei Testamentserben unbedingte Erbserklärungen abgegeben und dementsprechend ein eidesstättiges Vermögensbekenntnis erstattet haben. Gemäß § 114 (2) AußStrG. ist daher dieses der Abhandlung statt eines Inventars zugrunde zu legen. Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, wonach das Abhandlungsgericht von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten Erhebungen über die Richtigkeit des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses durchzuführen hätte (NotZ. 1928 S. 60, NotZ. 1930 S. 113). Solche Aufträge kämen vielmehr der Errichtung eines Inventars gleich, das aber nur in den vom Gesetz erschöpfend aufgezählten Fällen aufzunehmen ist. Ist ein Inventar nicht vorgeschrieben, dann ist eine amtswegige Erhebung des Nachlasses für die Zwecke der Nachlaßabhandlung nicht erforderlich (NotZ. 1928 S. 134), sie muß daher auch unterbleiben. Die Voraussetzungen für die Errichtung eines Inventars von Amts wegen nach § 92 (2) AußStrG. liegen aber nicht vor. Dazu reicht ebensowenig wie etwa die Zuwendung eines Quotenlegates an einen minderjährigen Legatar die Zuwendung eines Legates an den Rekurswerber im Sinne des § 159 AußStrG. aus. Das eidesstättige Vermögensbekenntnis genügt vielmehr, um die Berechnung des Legates einwandfrei zu ermöglichen. Der Legatar, der sich benachteiligt glaubt, hat noch immer die Möglichkeit, eine Leistungsklage einzubringen (SZ. XII 306). Daraus folgt, daß sich der Rekurswerber durch die Berechnung des Vermächtnisses im Ausmaß von 25% des Reinnachlasses im Abhandlungsverfahren nicht beschwert erachten kann. Richtig ist lediglich, daß er einen Anspruch auf Sicherstellung gemäß § 159 AußStrG. hatte. Da aber das Erstgericht zugleich mit der Einantwortung auch die Auszahlung des ermittelten Vermächtnisses verfügte, wurde er nicht benachteiligt.

Mangels eines Verstoßes gegen zwingende Verfahrensvorschriften liegt daher eine Nichtigkeit ebensowenig wie eine Aktenwidrigkeit vor, da das dem Rekurswerber gebührende Legat im Ausmaße von 25% des Reinnachlasses richtig von den, wie ausgeführt, für das Abhandlungsverfahren wesentlichen Angaben des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses ermittelt wurde. Damit ist jedenfalls eine offenbare Gesetzwidrigkeit ausgeschlossen. Wegen darüber hinaus behaupteter Mehransprüche bleibt dem Legatar der Rechtsweg offen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte