OGH 4Ob536/68

OGH4Ob536/6825.6.1968

SZ 41/81

Normen

ABGB §428
ABGB §451
ABGB §452
ABGB §428
ABGB §451
ABGB §452

 

Spruch:

Die Vereinbarung zwischen einer Bank und ihrem Kunden, wonach alle in einem Depot des Kunden jeweils liegenden und daher in der Innehabung der Bank befindlichen Wertpapiere für sämtliche Forderungen der Bank gegen den Kunden verpfändet sein sollen, bildet einen wirksamen Titel zum Erwerb des Pfandrechtes; es ist nicht notwendig, die davon erfaßten Wertpapiere einzeln anzuführen.

Entscheidung vom 25. Juni 1968, 4 Ob 536/68.

I. Instanz: Bezirksgericht Schwechat; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Die Untergerichte wiesen das Klagebegehren zu C 612/67 des Bezirksgerichtes S. ab, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, der klagenden Partei die im Effektendepot des Friedrich K. Nr. 1.026.489 im Zeitpunkt der Zustellung der Anspruchspfändung E 2671/67 des Bezirksgerichtes S. liegenden Wertpapiere, und zwar

a) 7% Energieanleihe 1958, Nominale 5000 S, Stückelung 1/5000, Nr. 183/37340,

b) 7% Wiener Anleihe 1961. Nominale 5000 S, Stückelung 5/1000, Nr. H/49248.52,

c) 6% Wiener Kommunalschuldverschreibung, Nominale 15.000 S, Stückelung 3/5000, Reihe 11, Nr. 4032-34, samt den Abreifungen an den Vollstrecker auszufolgen.

Hingegen gaben sie der zu C 618/67 des Bezirksgerichtes S. eingebrachten Widerklage statt und stellten fest, daß der beklagten und widerklagenden Partei Zentralsparkasse der Gemeine W. für ihre Forderung von 31.333.20 S gegen Friedrich K. an den in dessen Effektendepot Nr. 1.026.469 bei der Zentralsparkasse der Gemeinde W. befindlichen oben angeführten Wertpapieren, samt den Abreifungen ein vertragliches Pfandrecht mit dem Rang vor dem für die vollstreckbare Forderung der klagenden und widerbeklagten Partei Erste Österreichische Spar-Casse gegen Friedrich K. von 23.058 S s. A. zu E 2671/67 des Bezirksgerichtes S. erworbenen und im Range des dort gepfändeten Herausgabeanspruches stehenden Befriedigungsrecht zusteht. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 15.000 S übersteigt.

Die Untergerichte nahmen als erwiesen an: Am 4. April 1967 habe Friedrich K. der beklagten Partei schriftlich erklärt, daß er ihr zur Sicherstellung aller Forderungen, die ihr aus dem ihm laut Kreditzusage vom 3. April 1967 und Annahmeerklärung vom 4. April 1967 eingeräumten Kredit von 30.000 S entstehen oder in Hinkunft noch entstehen werden, sowie überhaupt aller Forderungen, die sie, aus welchen Titeln immer, gegen ihn zu stellen berechtigt sein werde, die jeweils auf seinem Wertpapierdepot Nr. 1.026.469, lautend auf Friedrich K., erliegenden fest verzinslichen Wertpapiere samt den dazugehörigen Zins- und Erneuerungsscheinen bis zum Kurswert von insgesamt 30.000 S verpfände und daß die auf dem genannten Wertpapierdepot jeweils erliegenden Werte zur Gänze in seinem freien Eigentum stunden.

Bei dem auf Friedrich K. lautenden Wertpapierdepot Nr. 1.026.469 bei der beklagten Partei handle es sich um ein Streifband-Effektendepot. Friedrich K. habe sich bei der Gewährung eines Kredites von 30.000 S durch die beklagte Partei am 4. April 1967 den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Kreditinstitute" unterworfen.

Punkt 17 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Kreditinstitute enthält u. a. folgende Bestimmungen: "(1) Das Kreditinstitut hat seinen Kunden gegenüber jederzeit Anspruch auf die Bestellung oder angemessene Verstärkung bankmäßiger Sicherheiten für alle Verbindlichkeiten, auch soweit sie bedingt oder befristet sind. (2) Die in die Innehabung irgendeiner Stelle des Kreditinstitutes gelangten, insbesondere auch die ihm zur Sicherstellung übertragenen Werte oder Wertgegenstände jeder Art (z. B. Wertpapiere ...), sind, soweit gesetzlich zulässig, für alle - auch bedingten oder befristeten - Ansprüche des Kreditinstitutes gegen den Kunden und seine Firma verpfändet ... (4) Dem Kreditinstitut verpfändete Werte, ebenso alle sicherungsweise übereigneten Sachen und abgetretenen Rechte haften für sämtliche Forderungen des Kreditinstitutes gegenüber dem Kunden, insbesondere aus gewährten Krediten aller Art ...".

Punkt 19 Abs. 1 der genannten Geschäftsbedingungen lautet: "Der Verpfänder ist nicht berechtigt, die Herausgabe von Zins- und Gewinnanteilscheinen der als Pfand haftenden Wertpapiere zu verlangen. Das Kreditinstitut darf diese Scheine auch vor Fälligkeit seiner Forderung verwerten und den Erlös als Sicherheit behandeln."

Die Forderung der beklagten Partei gegen Friedrich K. aus der Kreditgewährung vom 4. April 1967 habe am 15. September 1967 30.900.20 S und am 7. Dezember 1967 (Zustellung der Drittschuldnerklage an die beklagte Partei) 31.333.20 S betragen.

Als Friedrich K. am 4. April 1967 die Verpfändungserklärung unterschrieben habe, hätten sich in seinem Wertpapierdepot Nr. 1.026.469 bei der beklagten Partei an Wertpapieren: 5000 S 7% Energieanleihe 1958 (Stückelung 1/5000, Nr. 183/37340), 5000 S 7% Energieanleihe 1961 (Stückelung 3/1000, Nr. 1406/180.852.54 und 4/500, Nr. 1449/256.455-58) und 10.000 S 7% Wiener Anleihe 1961 (Stückelung 10/1000, Nr. H/49.243-52), insgesamt also Wertpapiere mit einem Nennwert von 20.000 S befunden.

Am 11. April 1967 habe die beklagte Partei auftragsgemäß die 5000 S 7% Energieanleihe 1961 und von den 10.000 S Wiener Anleihe 1961 5000 S (Nr. H/49.243-47) verkauft und gleichzeitig 15.000 S 6% Wiener Kommunalschuldverschreibungen (Stückelung 3/5000, Reihe 11, Nr. 4032-34) angeschafft, die sie auf das Wertpapierdepot erlegt habe.

Die klagende Partei habe Friedrich K. mit Promesse vom 28. März 1967 einen Kleinkredit in der Höhe von 20.000 S mit einer Laufzeit von 30 Monaten gewährt. Da keine der seit 5. April 1967 fällig gewordenen Abstattungsraten von 766 S monatlich innerhalb der bedungenen Nachfrist bezahlt worden seien, habe sie Terminverlust geltend gemacht und auf Grund des fällig gestellten und ausgefüllten Blankoakzeptes den Wechselzahlungsauftrag des Handelsgerichtes Wien vom 28. Juni 1967, 13 Cg .../67, gegen Friedrich K. erwirkt. Auf Grund dieses Wechselzahlungsauftrages seien der klagenden Partei wider den Verpflichteten Friedrich K. zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 23.058 S samt Nebengebühren am 13. September 1967 zu E 2.671/67 des Bezirksgerichtes S. die Fahrnisexekution auf Anmelden und die Exekution durch Pfändung des dem Verpflichteten gegen die Zentralsparkasse der Gemeinde W. zustehenden Anspruches auf Herausgabe der im Wertpapierdepot Nr. 1.026.469 verwahrten Wertpapiere sowie die Überweisung dieses Anspruches zur Einziehung, unbeschadet etwa früher erworbener Rechte dritter Personen, bewilligt worden, wobei der Zentralsparkasse der Gemeinde W. aufgetragen worden sei, das Wertpapierdepot samt Inhalt nach Fälligkeit des Anspruches des Verpflichteten dem sich meldenden Vollstrecker herauszugeben. Die Anspruchspfändung sei der Zentralsparkasse der Gemeinde W. als Drittschuldnerin am 15. September 1967 zugestellt worden. Nachdem der Vertreter der betreibenden Partei am 31. Oktober 1967 die Herausgabeanspruchsexekution angemeldet hatte, sei das Exekutionsgericht W. um den Vollzug ersucht worden. Nach dem Bericht des Vollstreckers vom 20. November 1967 sei der Vollzug unterblieben, weil Dr. Kurt H. namens der Zentralsparkasse der Gemeinde W. die Herausgabe der Wertpapiere abgelehnt habe.

Schon mit dem Schreiben vom 28. September 1967 habe der Beklagtenvertreter dem Klagevertreter unter anderem mitgeteilt, daß die beklagte Partei zwar die Pfändung des Herausgabeanspruches der im Effektendepot Nr. 1.026.469 verwahrten Wertpapiere anerkenne, jedoch darauf hinweise, daß der Herausgabeanspruch noch nicht fällig sei. Sämtliche im Depot liegenden Wertpapiere seien der beklagten Partei zur Sicherstellung eines Kredites verpfändet worden. Da die gesamte Kreditvaluta noch unbeglichen sei, sei das Pfandrecht voll wirksam. Der Herausgabeanspruch werde also erst nach vollständiger Befriedigung der Forderung fällig werden. Die Wertpapiere könnten daher vorerst dem Vollstrecker nicht ausgefolgt werden. Die klagende Partei werde um schriftliche Anerkennung ersucht, daß das Pfandrecht der beklagten Partei im Range dem durch die Anspruchspfändung der klagenden Partei erworbenen Befriedigungsrechte vorausgehe.

In rechtlicher Beziehung führte das Berufungsgericht unter anderem aus: Für den Rechtsgrund des Pfandrechtes komme es nicht darauf an, ob in der Verpfändungserklärung vom 4. April 1967 oder in den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" die Wertpapiere namentlich angeführt seien. Soweit sich Friedrich K. darin verpflichtet habe, für die Darlehensschuld künftig ein Wertpapierpfand zu bestellen, sei darin nur ein Verpfändungsvertrag zu erblicken. Für den Abschluß des Pfandvertrages selbst sei nur entscheidend, ob jeweils eine Übergabe der Wertpapiere zum Zwecke der Pfandbestellung im Sinne des § 451 ABGB. vorgenommen worden sei.

Für die Entstehung des Pfandrechtes an beweglichen körperlichen Sachen gelte das Faustpfandprinzip, d. h. der Gläubiger müsse die verpfändete Sache in Verwahrung nehmen (§§ 451 und 1368 ABGB.). Die Übergabe kurzer Hand (Besitzauflassung) sei aber eine wirksame Form der Pfandbestellung, weil hier der äußere Tatbestand, zu dessen Herstellung sonst die körperliche Übergabe bestimmt sei, schon gegeben und deshalb auch eine Irreführung Dritter über die Verfügungsbefugnis des Verpfänders nicht möglich sei. Es bedürfe daher nicht besonderer Übergabe, wenn sich die Sache bereits in der Verfügungsgewalt des Gläubigers befinde. Bei der Abgabe der Verpfändungserklärung vom 4. April 1967 habe die beklagte Partei die damals im Wertpapierdepot des Verpflichteten Friedrich K. liegende 7% Energieanleihe 1958, Nominale 5000 S, und die 7% Wiener Anleihe 1961, Nominale 5000 S, bereits in Verwahrung gehabt. Mit der Erklärung K.'s, die bereits auf dem Wertpapierdepot liegenden Wertpapiere zu verpfänden, habe daher im Sinne der obigen Ausführungen eine wirksame Übergabe dieser Wertpapiere als Pfand stattgefunden.

Aber auch die erst am 11. April 1967 angeschafften 6% Wiener Kommunalschuldverschreibungen, Nominale 15.000 S, seien gültig als Pfand bestellt worden. Zur körperlichen Übergabe nach § 451 ABGB. sei nicht unbedingt erforderlich, daß die Gegenstände vom Pfandgeber selbst übergeben wurden. Es genüge, daß der Gläubiger die verpfändeten beweglichen Sachen in Verwahrung nehme, wozu allerdings noch kommen müsse, daß dies mit Wissen und Willen des Pfandgebers geschehe. Es stehe fest, daß die beklagte Partei die 6% Wiener Kommunalschuldverschreibungen im Auftrag K.'s angeschafft habe. Daß K. die Übernahme dieser Wertpapiere in die Pfandverwahrung der Beklagten gebilligt habe, ergebe sich aus seiner Verpfändungserklärung vom 4. April 1967 und den von ihm anerkannten Bestimmungen des Punktes 17 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditinstitute.

Der Einwand der Klägerin, an den Wertpapieren oder an dem Depot seien keine für Dritte erkennbaren Zeichen einer Verpfändung angebracht worden, sei schon deshalb nicht überzeugend, weil es sich nach dem Zugeständnis der Klägerin um ein Streifband-Effektendepot handle. Die Verwahrung geschehe in der Weise, daß die Bank die Wertpapiere für jeden einzelnen Kunden rein äußerlich abgesondert von denen anderer Depotkunden und von dem Eigenbestand des Kreditinstitutes unter Streifband oder in Mappen oder Umschlägen verwahre und auf dem Streifband (Umschlag) den Namen des Kunden vermerke. Die beklagte Partei habe daher an den umstrittenen Wertpapieren ein gültiges Pfandrecht erworben. Der gepfändete Herausgabeanspruch des Friedrich K. sei mangels Tilgung der pfandweise sichergestellten Forderung noch nicht fällig, das Klagebegehren somit abzuweisen.

Die Widerklage sah das Berufungsgericht als Feststellungsklage nach § 228 ZPO. an und nahm ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung der strittigen Rechtsbeziehungen als gegeben an. Die Feststellungsklage sei jedenfalls dann zulässig, wenn man von der Abweisung der Klage auf Herausgabe der Wertpapiere absähe. Solange diese Abweisung nicht rechtskräftig sei, könne das Feststellungsinteresse nicht vom Ausgang des Rechtsstreites über die Klage auf Herausgabe der Wertpapiere abhängig gemacht werden. Aber selbst durch die rechtskräftige Abweisung der Klage auf Herausgabe der Wertpapiere würde die durch die Ungewißheit der Rechtslage hervorgerufene Gefährdung der Widerklägerin nicht vollständig beseitigt. Da das Feststellungsbegehren geeignet sei, über die Rechtsbeziehungen der Parteien Klarheit zu schaffen und künftigen Streit zu vermeiden, sei das Feststellungsinteresse zu bejahen.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden und widerbeklagten Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wird darin erblickt, daß das Berufungsgericht die Frage, ob eine Verpfändungserklärung, um als Titel tauglich zu sein, die Wertpapiere einzeln namentlich bezeichnen müsse, ohne stichhältige Gründe verneint habe. Mit diesen Ausführungen wird nicht ein Verfahrensmangel, sondern unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Das Berufungsgericht hat zu dieser Rechtsfrage ausgeführt, daß für das Zustandekommen eines Pfandvertrages entscheidend sei, ob jeweils die Wertpapiere zum Zwecke der Pfandbestellung übergeben worden seien. Warum diese durch § 451 (1) ABGB. gedeckte Rechtsansicht nicht richtig sein sollte, wird in der Revision nicht ausgeführt. Nach § 451 (1) ABGB. muß der mit einem Titel versehene Gläubiger die verpfändete Sache, wenn sie beweglich ist, in Verwahrung nehmen. Unter Titel ist im vorliegenden Fall der Verpfändungsvertrag zu verstehen, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat und was in der Revision auch nicht bestritten wird. Der Verpfändungsvertrag muß, um wirksam zu sein, bestimmt sein, also den Willen der Vertragspartner erkennen lassen. Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Welche Wertpapiere sich am 4. April 1967 im Depot K.s befanden, welche Wertpapiere K. also mit der Unterzeichnung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpfändete, war diesem und der beklagten Partei wohl bekannt. Da eine bestimmte Form für den Verpfändungsvertrag nicht erforderlich ist, war es durchaus nicht notwendig, daß die einzelnen Wertpapiere, die mit Unterzeichnung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen am 4. April 1967 verpfändet wurden, in der Erklärung vom 4. April 1967 auch schriftlich einzeln angeführt wurden. Waren K. und die beklagte Partei darüber einig, daß jene bestimmten im Depot K.s liegenden Wertpapiere Gegenstand des Pfandrechtes sein sollten, war damit auch dem Grundsatz der Spezialität des Pfandrechtes Genüge getan.

Das Gutachten des Obersten Gerichtshofes vom 15. Jänner 1929, SZ. XI 15, befaßt sich mit dem Escompt offener Buchforderung, also mit einem anderen Sachverhalt. Die dort aufgestellten Erfordernisse für eine rechtswirksame Verpfändung, nämlich, daß nicht nur die Tatsache der Verpfändung selbst, sondern auch der Umfang und der Zeitpunkt der Verpfändung sicher und leicht feststellbar sein müssen, treffen auch hier zu. Auch mit der Entscheidung SZ. XXVII 155 ist die Rechtsauffassung der vorliegenden Entscheidung vereinbar, weil ja hier bestimmte Sachen, nämlich die Wertpapiere, die sich am 4. April 1967 im Depot K.'s befanden, verpfändet wurden. Diese Verpfändung bestimmter schon in der Verwahrung der beklagten Partei befindlichen Wertpapiere schafft auch nicht jenes wirtschaftliche Übergewicht und jene bevorzugte Stellung der Bank, von der der Oberste Gerichtshof in der genannten Entscheidung bei der Verpfändung von "allen Sachen, die in Zukunft zum Vermögen des Pfandbestellers gehören werden", spricht (vgl. hiezu auch Schinnerer, Bankverträge[2] I, S. 54 ff.).

Es ist im vorliegenden Fall nicht zu untersuchen, wie weit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditinstitute rechtswirksam sind oder nicht, sondern nur, ob im gegebenen Fall eine rechtswirksame Pfandbestellung zustandegekommen ist. Im vorliegenden Fall wurde aber in Kenntnis des Inhaltes des Wertpapierdepots K.'s am 4. April 1967 vereinbart, daß die in der Innehabung der beklagten Partei befindlichen Wertpapiere für alle Ansprüche der beklagten Partei verpfändet "sind", womit wohl gemeint ist, daß diese Wertpapiere verpfändet werden. Die Vereinbarung vom 4. April 1967 stellt sohin einen gültigen Titel hinsichtlich der an diesem Tage im Depot befindlichen Wertpapiere dar.

Wenn in der Folge K. am 11. April 1967 den Auftrag erteilt hat, bestimmte Wertpapiere aus dem Depot zu verkaufen und dafür andere anzuschaffen, so liegt darin ein Auftrag, den die beklagte Partei dadurch angenommen hat, daß sie den Auftrag erfüllt hat. Wenn, wie im vorliegenden Fall, neben diesem Auftrag noch die Vereinbarung vom 4. April 1967 besteht, daß alle in die Innehabung der beklagten Partei gelangten Wertpapiere zur Sicherung der Forderungen der beklagten Partei dieser verpfändet sind, so ist auch dadurch ein gültiger Titel entstanden, aber auch dem Grundsatz der Spezialität genügt, weil ja im Auftrag festgehalten wurde, welche bestimmten Wertpapiere verkauft und welche bestimmten Wertpapiere neu angeschafft und damit der beklagten Partei verpfändet werden sollen. Der Auftrag vom 11. April 1967 spezialisiert den Verpfändungsvertrag vom 4. April 1967 hinlänglich.

Wertpapiere der strittigen Art sind keineswegs bewegliche Sachen, die eine körperliche Übergabe von Hand zu Hand nicht zulassen und die daher nach § 452 ABGB. symbolisch zu übergeben wären; sie sind vielmehr nach § 451 ABGB. körperlich zu übergeben; der mit einem Titel versehene Gläubiger hat also zum Zwecke des Pfandrechtserwerbes die Sache in Verwahrung zu nehmen.

Das Vorliegen eines Besitzauftrages (constitutum possessorium) hat das Berufungsgericht nicht angenommen. Daß aber zum Pfandrechtserwerb an beweglichen Sachen Besitzauflassung (traditio brevi manu) genügt, ist einheitliche Rechtslehre (vgl. Klang in Klang[2], II, S. 430, Schinnerer, a.a.O. II, S. 129, Anm. 35) und Rechtsprechung (SZ. XXV 89, 3 Ob 147/58, 3 Ob 38/66). Bei der Besitzauflassung ist eben jenes Verhältnis zwischen Erwerber und Sache, das sonst durch die Übergabe hergestellt werden soll, schon vorhanden; Besitzauflassung ist wirkliche Übergabe. Gegen diese einhellige Rechtsauffassung bringt die Klägerin nichts Wesentliches vor. Daß die Entscheidung SZ. XXV 89 nicht auf einen gleichen Sachverhalt Bezug nimmt, ist unrichtig. Diese Entscheidung behandelt ausdrücklich die Frage, ob ein Pfandrecht durch Besitzauflassung begrundet werden kann. Die beklagte Partei hat - wie sich aus dem einheitlichen Sachverhalt ergibt - die ihr als Verwahrerin zugekommenen Wertpapiere sowohl am 4. April 1967 als auch am 11. April 1967 mit Zustimmung K.'s durch Besitzauflassung übergeben erhalten.

Gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage wird nur vorgebracht, daß durch die Abweisung der Klage das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien vollkommen geklärt sei. Darauf ist zu erwidern, daß im maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz die Klage noch nicht rechtskräftig abgewiesen worden war. Die Rechtskraft tritt vielmehr erst mit der vorliegenden Revisionsentscheidung ein. Das Berufungsgericht hat überdies zutreffend darauf hingewiesen, daß das Feststellungsbegehren geeignet ist, über die Rechtsbeziehungen der Partei Klarheit zu schaffen und künftigen Streit zu vermeiden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte