OGH 3Ob48/68

OGH3Ob48/6830.4.1968

SZ 41/53

Normen

KO §5
KO §10
KO §5
KO §10

 

Spruch:

Gläubiger, deren Forderungen der Anmeldung im Konkurs unterliegen, können auf das Einkommen des Gemeinschuldners, das ihm gemäß § 5 (1) KO. überlassen worden ist, nicht Exekution führen.

Entscheidung vom 30. April 1968, 3 Ob 48/68.

I. Instanz: Bezirksgericht Innsbruck; II. Instanz: Landesgericht Innsbruck.

Text

Mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 14. Dezember 1966 wurde über das Vermögen des Verpflichteten der derzeitig noch anhängige Konkurs eröffnet, in welchem die betreibende Partei am 9. Jänner 1967 auf Grund eines gegen den Verpflichteten am 22. August 1966 beim vorgenannten Gericht erwirkten vollstreckbaren Wechselzahlungsauftrages eine Forderung im Betrage von 242.744.15 S samt Nebengebühren zur Feststellung und Berichtigung in der dritten Klasse der Konkursgläubiger anmeldete. Gemäß § 5 (1) KO. wurde dem Gemeinschuldner (Verpflichteten) sein Arbeitseinkommen, das er als Vertragsbediensteter des Finanzamtes Innsbruck bezieht, vom Masseverwalter überlassen. Unter Hinweis auf diesen Umstand stellte die betreibende Partei den am 15. November 1967 beim Erstgericht eingebrachten Antrag, ihr zur Hereinbringung des ihr mit dem Wechselzahlungsauftrag zuerkannten Forderungsbetrages von 242.744.15 S samt den näher bezeichneten Nebengebühren die Exekution durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung des dem Verpflichteten überlassenen Diensteinkommens nach Maßgabe des § 5 LohnpfG. zu bewilligen.

Das Erstgericht gab dem Exekutionsantrag mit Beschluß vom 14. Dezember 1967 in der Erwägung statt, daß das den Gegenstand der Exekutionsführung bildende Arbeitseinkommen infolge seiner Überlassung durch den Masseverwalter an den Verpflichteten zum konkursfreien und daher unter den Beschränkungen des Lohnpfändungsgesetzes pfändbaren Vermögen geworden sei.

Die zweite Instanz gab dem Rekurs des Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung Folge und wies den Exekutionsantrag in Abänderung des angefochtenen erstrichterlichen Beschlusses ab. Der Masseverwalter habe die zur Konkursmasse gehörenden Dienstbezüge dem Verpflichteten nicht zur freien Verfügung, sondern nur zu dem Zweck überlassen, seinen eigenen Unterhalt sowie den Unterhalt derjenigen, die gegen ihn einen gesetzlichen Alimentationsanspruch haben, zu decken. Da es sich bei der Forderung der betreibenden Gläubigerin um keine Unterhaltsforderung handle, seien die Dienstbezüge des Verpflichteten im vorliegenden Fall nicht pfändbar.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

§ 5 (1) KO. bestimmt, daß dem Gemeinschuldner unter anderem der durch seine Tätigkeit erzielte Erwerb so weit zu überlassen ist, als dies der Unterhalt für ihn und die ihm gegenüber nach dem Gesetz Unterhaltsberechtigten erfordert. Hiebei ist im Sinne der herrschenden Rechtsprechung davon auszugehen, daß der Gemeinschuldner nach § 5 (1) KO., anders als nach § 5 (2) KO., den anständigen Unterhalt zu beanspruchen hat (SZ. XXXVI 147). Indem nun dem Gemeinschuldner die Einkünfte aus seiner Berufstätigkeit überlassen werden, scheiden sie allerdings aus der Konkursmasse aus (SZ. XXVIII 86) und unterliegen von da an dem Zugriff durch Einzelexekution, jedoch nur insofern, als sich dies mit dem Zweck ihrer nach § 5 (1) KO. erfolgten Überlassung vereinbaren läßt. Letzteres ist etwa der Fall, wenn die vorerwähnten Unterhaltsberechtigten wegen ihres Unterhaltsanspruches oder Gläubiger aus Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners, die dieser erst während des Konkurses eingegangen ist, auf die ihm überlassenen Einkünfte Exekution führen. Hingegen ist es mit der Einkommensüberlassung nach § 5 (1) KO. völlig unvereinbar und würde diese zu Lasten des Konkursvermögens gehende Maßnahme geradezu frustrieren, wenn sich, wie es die betreibende Partei unternimmt, Konkursgläubiger aus Vermögenswerten, die nach dem Gesetz zu Unterhaltszwecken aus der Konkursmasse auszuscheiden sind, auf dem Umweg über die Einzelexekution bezahlt machen könnten. Abgesehen davon, widerspräche dies auch der durch das Konkursverfahren zu gewährleistenden Gleichmäßigkeit in der Befriedigung der Konkursgläubiger. Liefe doch das Vorgehen der betreibenden Partei, wenn es Erfolg hätte, auf ihre Besserstellung gegenüber den anderen Konkursgläubigern hinaus. Eine derartige Exekution erweist sich daher als unzulässig (vgl. Bartsch - Pollak Anm. 12 zu § 5 KO., I, 65 Z. 4, Neumann - Lichtblau[4] S. 112, GlUNF. 2382). Dies würde selbst in dem vom Rechtsmittelwerber jedoch gar nicht behaupteten Fall gelten, daß die Einkünfteüberlassung die in § 5 (1) KO. mit dem entsprechenden Unterhaltsbedarf gesetzte Grenze überschreitet. Dem könnte nur im Rahmen des Konkursverfahrens begegnet werden.

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