OGH 1Ob256/67

OGH1Ob256/6721.12.1967

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.

 Sabaditsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hammer, Dr. Leidenfrost, Dr. Gräf und Dr. Schneider als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.‑Ing. Dr. Techn. Karl H*****, vertreten durch Dr. Ernst Gass, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Ludmilla H*****, vertreten durch Dr. Erich Benda, Rechtsanwalt in Graz, wegen Ehescheidung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 4. Oktober 1966, GZ 1 R 73/66‑130, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 28. März 1966, GZ 12 Cg 48/63‑120, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1967:0010OB00256.670.1221.000

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

 

Begründung:

Die Streitteile sind seit 8. 8. 1940 verheiratet. Aus dieser Ehe stammt die Tochter Gerda, verheiratete S*****. Der Kläger beantragt die Scheidung seiner Ehe aus dem Verschulden der Frau gemäß § 49 EheG, in eventu ohne Verschuldensausspruch gemäß § 55 EheG. Die Beklagte beantragt die Abweisung des auf § 49 EheG gestützten Begehrens. Sie widerspricht auch einer Scheidung ohne Ausspruch eines Verschuldens. Das Erstgericht wies beide Begehren ab.

Da die häusliche Gemeinschaft seit September 1961 aufgehoben sei, so könnten, meinte das Erstgericht, nur solche schwere Eheverfehlungen herangezogen werden, die etwa seit März 1961 (§ 57 EheG) begangen worden seien. In diesem Zeitraum fielen aber nur zwei Vorfälle, die als schwere Eheverfehlungen der Beklagten in Betracht kämen. Es sei dies wiederholte Beschimpfung des Klägers mit Hurenbock, anlässlich des Vorfalls am 14. 9. 1963; ferner das Bestehen der Beklagten auf Einleitung einer Exekution zu Anfang des Jahres 1965 wegen Kosten. Die Beschimpfungen des Klägers seien aber im Zuge einer Auseinandersetzung geschehen, bei der der Kläger selbst die Beklagte als Serbenhure bezeichnet und sie sogar tätlich misshandelt habe. Die Verfehlung der Ehefrau könne daher noch als zulässige Reaktion auf das selbst ehewidrige Verhalten des Klägers angesehen werden. Bei der Eintreibung der Prozesskosten hätte der Anwalt der Beklagten die Zusicherung einer Stundung gegeben, doch habe die Beklagte auf sofortiger Eintreibung bestanden. Dies sei ein bewusster Akt der Vergeltung und stelle eine Eheverfehlung dar. In der Vergangenheit möge die Klägerin freilich auch einige Fehler begangen haben. So deute die Form des Schreibens des „Günter“ und die Tatsache, dass sie mit Z***** auf dem „Du‑Fuss“ stehe, doch auf einen Kontakt mit diesen beiden Männern hin, der über eine bloße unverbindliche Bekanntschaft hinausgehe. Das Ehescheidungsbegehren sei aber dennoch abzuweisen. Der Kläger habe nämlich durch das Auflassen der Wohnungsgemeinschaft und in der Folge durch weitere schwere Eheverfehlungen den Grund zur Zerrüttung der Ehe gelegt. Das böswillige Verlassen, die Beschimpfungen und die Misshandlungen der Beklagten, seine zumindest ehewidrigen Beziehungen zu Dipl.‑Ing. Elfriede S*****, das Entfernen von Wohnungseinrichtungsgegenständen, seien als bei weitem schwererer Eheverfehlungen anzusehen, als sie die Beklagte jemals gesetzt habe. Auch in der Vergangenheit habe der Kläger durch seine Beziehungen zu Christine T***** den Anlass zur Verschlechterung des Ehelebens gegeben. Ihn treffe daher das überwiegende Verschulden an der tiefgreifenden Zerrüttung der Ehe. Die Verfehlung der Beklagten wegen der Exekutionsführung zur Hereinbringung von Kosten sei in einem Zusammenhang mit den Verfehlungen des Klägers gestanden. Demnach sei das Scheidungsbegehren des Klägers iSd § 49 Satz 2 EheG nicht gerechtfertigt. Infolge des überwiegenden Verschuldens des Klägers an der Zerrüttung der Ehe sei gegen das Scheidungsbegehren nach § 55 EheG der Widerspruch der Beklagten zulässig; er sei auch beachtlich. Die Beklagte halte an der Ehe fest, eine Scheidung würde sie in wirtschaftlicher Hinsicht aber auch in ihrer gesellschaftlichen Stellung schwer treffen. Er sei auch nicht unberechtigt, wenn die Beklagte damit rechne, dass der Kläger zu ihr zurückfinden werde.

Das Berufungsgericht ergänzte das Beweisverfahren im Hinblick auf neues Vorbringen beider Parteien, gelangte aber zur Bestätigung des Urteils des Erstgerichts. Das Berufungsgericht stellte fest, dass die Exekutionsführung der Beklagten gegen den Kläger Anfang 1963 der Beklagten nicht zum Verschulden zugerechnet werden könnte, weil es um die Eintreibung einer Kostenforderung ihres Rechtsfreundes ging, zu der sie keinen Auftrag gegeben hatte. Der vom Erstgericht aufgrund eines Briefs eines gewissen „Günter“ angenommene enge Kontakt der Beklagten mit diesem Manne, treffe nicht zu, weil sich aus der Vernehmung des Günter S*****, der diesen Brief geschrieben hatte, herausgestellt habe, dass S*****, der Bruder des Schwiegersohns der Streitteile, anlässlich der Verlobung seines Bruders im Rahmen einer allgemeinen Familienverbrüderung mit der Beklagten auf dem „Du‑Fuss“ gekommen sei und ihr bei einem Auslandsaufenthalt jenen humoristisch gehaltenen Brief geschrieben habe. Es fehle an Beweisen für den Bestand ehewidriger Beziehungen zwischen ihm und der Beklagten. Zusammenfassend meinte das Berufungsgericht, dass der Beklagten im Zeitraum ab anfangs März 1963 keinerlei Eheverfehlungen angelastet werden könnten. Aus dem Gesichtspunkt des § 49 EheG könne somit auf die vorher gegebenen Tatbestände (Z*****, Dr. F*****) nicht zurückgegriffen werden, weshalb auf die einschlägigen Ausführungen der Berufung nicht einzugehen sei. Das Berufungsgericht folge aber, abgesehen von den schon dargelegten Ausnahmen, der Beweiswürdigung des Erstrichters und übernehme dessen sonstige Feststellungen zur Gänze. Es möge sein, dass der Kläger in der Vergangenheit die Möglichkeit gehabt hätte, die Scheidung zu erreichen. Zufolge der Bestimmung des § 57 Abs 1 EheG habe er diese Möglichkeit derzeit nicht mehr. Zur Begründung der Abweisung des auf § 55 EheG gestützten Scheidungsbegehrens sei vor allem auf die zutreffenden Darlegungen des Erstgerichts zu verweisen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Klägers aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit den Anträgen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen oder es abzuändern und die Ehe gemäß § 49 EheG, in eventu nach § 55 EheG zu scheiden.

Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist begründet.

Das Erstgericht hatte zur Behauptung des Klägers, die Beklagte habe im Jahre 1958 in P***** mit dem Jugoslawen Djordgje Z***** ein ehebrecherisches Verhältnis unterhalten, festgestellt: Nach einem gemeinsam verbrachten Sommerurlaub der Streitteile in Kärnten sei die Beklagte im Herbst 1958, während sich der Kläger zu einem Kongress begeben habe, mit dessen Zustimmung nach P*****, Jugoslawien, gefahren. Dort sei sie mit dem Djordgje Z***** bekannt geworden, der sie um Beschaffung von Bestandteilen für ein Kofferradio ersucht, sie an einem frühen Vormittag im Hotelzimmer besucht und ihr auch seine Adresse hinterlassen habe. Beim Verlassen des Zimmers sei dieser Mann von einem Stubenmädchen gesehen worden, die später Flecken auf dem Leintuch der Beklagten wahrgenommen und daraus den Schluss gezogen habe, dass dort Geschlechtsverkehr stattgefunden habe. Zu dieser Zeit sei Elfriede S***** in Begleitung eines Assistenten des Klägers, Dipl.‑Ing. Dietmar G*****, nach P***** gekommen, wo ihnen das Stubenmädchen diese Wahrnehmung mitgeteilt hätte. Tatsächlich hätte jedoch die Beklagte in der Nacht unvorhergesehene Regelblutungen erlitten, dadurch das Bettlacken beschmutzt und es leicht ausgewaschen, sodass noch bräunliche Flecken verblieben seien. Der Kläger habe davon Kenntnis erhalten und der Beklagten nach ihrer Rückkehr Vorwürfe gemacht. Sie habe ehewidrige Beziehungen zu Z***** bestritten und in einem Brief an diesen um entsprechende Klarstellung der Umstände ersucht. Der Kläger habe sich dann selbst nach P***** begeben und habe schließlich dieses Stubenmädchen, namens Z*****, nach Graz kommen lassen, um mit ihr am 17. 11. 1958 vor dem Notar Dr. D***** eine eidesstättige Erklärung aufnehmen zu lassen. Nach Ostern 1959 habe die Beklagte einen Brief des Klägers erhalten, worin er ihr mitteilte, dass er wegen des Vorfalls in P***** und wegen Vernachlässigung der Haushaltsführung Schritte unternehmen werde und nicht mehr mittags zum Essen nach Hause kommen werde. Tatsächlich habe der Kläger am 15. 4. 1959 die Ehescheidungsklage zu AZ 13 Cg 122/59 des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz eingereicht, worin als Scheidungsgrund Ehebruch und Vernachlässigung des Haushalts durch die Beklagte geltend gemacht worden seien. Diese Klage sei am 9. 6. 1959 einverständlich zurückgezogen worden. Der Kläger habe im Sommer 1964 unter der Korrespondenz der Beklagten auch ein Schreiben des Z***** vom 25. 1. 1964 an die Beklagte gefunden. Dieses Schreiben sei eine Antwort auf die Bemühungen der Beklagten, von Z***** eine Stellungnahme zu erhalten, gewesen. Darin werde mitgeteilt, dass Z***** bisher der Beklagten, die er mit Du anspreche, nicht hätte helfen können, er wäre aber nunmehr in Deutschland und mache den Vorschlag, für ein allfälliges Treffen in Deutschland. Dieses Schreiben habe den Kläger dazu bestimmt, ein Telegramm an Z***** unter dem Namen der Beklagten zu richten, in dem dieser aufgefordert wird, an die „neue Adresse, *****“, das Privatbüro des Klägers, zu schreiben. Hierauf habe der Kläger das Schreiben des Z***** erhalten, worin als Treffpunkt München vorgeschlagen worden sei. Auch hier werde der vermeintliche Briefpartner mit Du und dem Namen, meine liebe Lilly, angesprochen. Der Kläger habe ein Privatdetektivbüro beauftragt, am Aufenthaltsort des Z***** Erhebungen durchzuführen. Er habe Z***** zu einem Zusammentreffen unter dem Namen der Beklagten veranlassen wollen. Dieses Treffen sei tatsächlich dann in München zustandegekommen. Z***** habe dabei aber erklärt, sich in P***** von der Beklagten nur ein Buch ausgeborgt zu haben, er werde in eine Situation hineingezogen, an der er nicht schuld sei. Er sei an der Beklagten kaum interessiert. Eher die Beklagte, die sich über eine Tante bei seinem Vater über ihn erkundigt hätte. Richtig sei lediglich, dass er mit der Beklagten auf dem „Du‑Fuss“ stünde. Aus diesem Sachverhalt folgerte das Erstgericht, dass ein Ehebruch der Beklagten mit Z***** nicht nachgewiesen werden könne. Die Tatsache, dass das Stubenmädchen Z*****diesen Mann einmal um ca 9:00 Uhr vormittags aus der Zimmertüre der Beklagten heraustreten gesehen habe und beim Aufräumen am Bettlacken der Beklagten große gelbliche Flecken festgestellt haben wolle, könne bei der unwiderleglichen und nicht unwahrscheinlichen Angabe der Beklagten, sie habe durch das Reizklima des Meeres in der Nacht unverhofft Menstruationsblutungen bekommen, dabei das Leintuch beschmutzt, es sofort notdürftig ausgewaschen, sie habe aber nicht verhindern können, dass bräunliche Flecken zurückgeblieben seien, keinen gegenteiligen Beweis ergeben.

In der Berufung rügte der Kläger unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung sinngemäß die Annahme des Erstgerichts, dass es aus den von den Zeugen S***** und G***** wiedergegebenen Wahrnehmungen der Hotelangestellten Z***** und P***** nicht auf oftmaligen Geschlechtsverkehr der Beklagen geschlossen habe. Der Kläger beantragte die Vernehmung der beiden Hotelangestellten als Zeugen, sowie die neuerliche Vernehmung der Zeugen S*****, G***** und M*****.

Das Berufungsgericht hat sich mit den Ausführungen der Berufung zu diesem Scheidungsgrund nach § 49 EheG im Hinblick auf seine Verfristung nach § 57 EheG nicht beschäftigt. Dies wäre, wie noch darzulegen sein wird, insoweit zutreffend, als die Klage auf Scheidung auf den § 49 EheG gestützt war und nicht unverfristete Eheverfehlungen der Beklagten feststellbar sind. Insoweit aber das Scheidungsbegehren auch auf § 55 EheG gestützt ist, spielen die Fristen des § 57 EheG keine Rolle. Das Berufungsgericht hat nun für die Beurteilung der Fragen der Zulässigkeit des Widerspruchs der Beklagten sowie die der sittlichen Rechtfertigung der Aufrechterhaltung der Ehe, den Sachverhalt zu Grunde gelegt, der sich aus den Feststellungen des Erstgerichts ergibt, und dies lediglich damit begründet, dass es, mit den schon dargestellten Ausnahmen, der Beweiswürdigung des Erstgerichts vollinhaltlich beipflichtet. Das Berufungsgericht hat sich damit aber in einem wesentlichen Punkt mit dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung überhaupt nicht befasst. Dies bildet einen Verfahrensmangel (E vom 19. 12. 1958 JBl 1959 S 238). Das Berufungsgericht wird sich also im Hinblick auf das Scheidungsbegehren nach § 55 EheG mit dieser Beweisrüge neuerlich zu befassen haben. Dasselbe gilt aber auch noch hinsichtlich der Ausführungen des Klägers unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung zum Faktum Dr. F*****, wozu aber auch Verfahrensmängel geltend gemacht wurden, sowie hinsichtlich der Behauptungen über die Vernachlässigung der Haushaltsführung und dergleichen S 265 unter g, worüber zwei Zeugen angeboten wurden, auch im Hinblick auf das auf § 49 EheG gestützte Begehren (vgl SZ XXV 219).

Wenn dem Berufungsgericht der Vorwurf gemacht wird, es hätte nicht die Fragen geklärt, wie es dazu gekommen sei, dass der Kläger durch den Privatdetektiv Franz D***** in der Öffentlichkeit diskriminiert worden sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich das Berufungsgericht damit eingehend befasst hat (S 348). Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor. Die Bekämpfung des dann vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts steht dem Kläger nicht mehr zu, weil er die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts nicht bekämpfen kann. Auch zu den der Beklagten zum Vorwurf gemachten Beschimpfungen des Klägers hat das Berufungsgericht ausreichend Stellung genommen (S 341, 342). Dass hiebei nicht zu allen, angeblich von der Beklagten gebrauchten Schimpfworten Stellung genommen wurde, ist nicht wesentlich. Zur angeblichen Vernachlässigung des Klägers durch die Beklagte während seiner Erkrankung im Dezember 1965 und anfangs 1966 hat das Berufungsgericht ausführlich Stellung genommen (S 346, 347) und hat dort auch zutreffend begründet, warum es auf angebliche Äußerungen der Beklagten, ihr wäre ein baldiges Ableben des Klägers willkommen, nicht eingegangen ist. Zum Vorbringen des Klägers über männertolles Benehmen der Beklagten sind schließlich nur die Zeugen G***** und H***** beantragt worden (S 287). Der Kläger kann sich also nicht darüber beschweren, dass nicht noch weitere, ursprünglich in der Berufungsschrift geführte Zeugen vernommen worden sind.

Wenn sich der Kläger unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung dagegen wendet, dass die Ehe nicht nach § 49 EheG geschieden wurde, so ist er nicht im Recht. Dass sich die Beklagte im Verlauf eines wiederholten Zusammentreffens mit einer ehemaligen Mitschülerin in der Hauptschule, der Maria E***** dazu verstanden hat, dieser Mitteilungen über ihr schlechtes eheliches Verhältnis und dessen Ursachen zu machen, ist aus ihrer damaligen Situation und ihrem Bedürfnis, sich aussprechen zu können, zu erklären und vom Berufungsgericht zutreffend als nicht ehewidrig beurteilt worden.

Im Übrigen kann eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts nicht abschließend erfolgen, weil der hiefür in Frage kommende Sachverhalt noch nicht endgültig feststeht. Dies wird erst möglich sein, wenn das Berufungsgericht die seinem Verfahren anhaftenden Mängel behoben haben wird.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf dem § 52 ZPO.

Stichworte