Spruch:
Oppositionsklage auch bei Exekution auf Grund eines ausländischen Titels zulässig.
Entscheidung vom 29. November 1967, 3 Ob 124/67.
I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:
Oberlandesgericht Wien.
Text
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 23. Dezember 1966 wurde der Beklagten auf Grund des Beschlusses der III. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 28. Jänner 1966 zur Hereinbringung der Kostenforderungen von 20.000 sfr, 12.500 sfr und 800 sfr die Exekution gegen die Klägerin bewilligt. Im Verfahren vor den Schweizer Gerichten gegen die Klägerin erteilte die Beklagte dem Rechtsanwalt Dr. Hans R. am 28. April 1964 Prozeßvollmacht, in der ausdrücklich die Anwendung Schweizer Rechtes vorgesehen ist, ferner der Satz aufscheint: "Ferner trete ich/wir dem Bevollmächtigten allfällige Prozeßentschädigungen bis zur Höhe seiner Ansprüche ab". Außerdem schloß die Beklagte am 11. Mai 1944 mit der Firma P. W. Ltd., einer Gesellschaft mit dem Sitz in New York in den USA., eine Zessionsvereinbarung ab, deren englischer Text unbestritten ist und deren im Akt erliegende bestrittene Übersetzung dahin lautet, daß die Beklagte der Firma P. W. Ltd. alle Geldbeträge zediert, die ihr jetzt oder in Zukunft von der klagenden Partei "geschuldet werden, samt den Rechten, die sich aus den Ansprüchen des genannten Zedenten gegen Robert K. ergeben, die aus Vertragsbrüchen hinsichtlich der vereinbarten Qualität bestimmten Kopierpapiers, der Lieferung von Kartons mit Papierfehlmengen und aus anderen und verschiedenen Vertragsbrüchen und -säumnissen resultieren und dem genannten Zedenten Schaden verursachen".
Die Klägerin beantragt Unzulässigkeitserklärung der Exekution, weil die Beklagte infolge der Abtretung ihrer Ansprüche nicht mehr die Forderungen eintreiben könne.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil unter Vorbehalt der Rechtskraft auf.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurse der Klägerin nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Es war zunächst zu untersuchen, ob bei Vorliegen eines ausländischen Exekutionstitels eine Klage nach § 35 EO. überhaupt zulässig ist. Mit Recht hat das Erstgericht die weiter nicht begrundete gegenteilige Ansicht Pollaks (System[2] III S. 892) abgelehnt. Durch das Urteil im Oppositionsstreit wird der ausländische Titel nicht vernichtet, es wird ihm nur die Vollstreckbarkeit im Inland verweigert. Damit wird der Rahmen inländischer Gerichtsbarkeit nicht überschritten. Die deutsche Lehre und Rechtsprechung hat in diesen Fällen an der Zulässigkeit der Vollstreckungsabwehrklage nicht gezweifelt (Baumbach - Lauterbach Anm. 1 C zu § 767 DZPO., Wieczorek IV/1 Anm. F I/e zu § 767 DZPO., Stein - Jonas - Schönke - Pohle Anm. IV/2 zu § 767 DZPO. und die dort angeführten Entscheidungen). Der Unterschied zwischen dem österreichischen und dem deutschen Recht, daß nämlich hier eine bestimmte Exekution bewilligt, dort aber durch Vollstreckungsurteil (§ 723 DZPO.) der ausländische Titel ganz allgemein im Inland für vollstreckbar erklärt wird, spielt für die vorliegende Frage keine Rolle. Im Hinblick darauf, daß das Gesetz nicht zwischen inländischen und ausländischen Titeln unterscheidet und auch das Vollstreckungsabkommen mit der Schweiz eine Klage nach § 35 EO. nicht ausschließt, bestehen gegen die Zulässigkeit der Klage und damit gegen die Annahme der inländischen Gerichtsbarkeit keine Bedenken.
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