Spruch:
Ist die Beschränkung der fideikommissarischen Substitution des Nacherben und das dem Nacherben an Grundstücken der ihm zugedachten Liegenschaft auferlegte Legat im Grundbuch eingetragen, so ist die Klage des Legatars des Nacherben auf Ausstellung einer verbücherungsfähigen Urkunde, daß den Gegenstand des Legates weitere Grundstücke bilden als im Abhandlungsverfahren berücksichtigt wurden, sowohl gegen den Vorerben als auch gegen den Nacherben zu richten.
Entscheidung vom 18. Oktober 1967, 5 Ob 211/67.
I. Instanz: Bezirksgericht Kufstein; II. Instanz: Landesgericht Innsbruck.
Text
Der Nachlaß nach dem am 6. März 1957 verstorbenen Erblasser Georg A. wurde mit der Einantwortungsurkunde vom 24. April 1957 der Witwe des Erblassers auf Grund ihrer bedingten Erbserklärung als Alleineigentümerin eingeantwortet und ob der Liegenschaft EZ. X die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Witwe des Erblassers mit der Beschränkung der fideikommissarischen Substitution im Sinne der letztwilligen Verfügungen vom 12. Februar 1953 und 20. August 1956 zugunsten des Beklagten und hinsichtlich der Grundparzellen 799 Alpe, 801 Alpe und 802 Alpe zugunsten des Klägers bewilligt.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger, den Beklagten schuldig zu erkennen, eine verbücherungsfähige Urkunde auszustellen, in welcher er seine Einwilligung zur Erweiterung der im B-Blatt der EZ. X unter OZ. 4 einverleibten Beschränkung des Eigentumsrechtes der erblasserischen Witwe mit der fideikommissarischen Substitution zugunsten des Klägers auch hinsichtlich der Grundparzellen 797, 798 und 805 dieser Einlage erteilt. Die Klage wird darauf gestützt, daß auf Grund eines Erklärungsirrtums im Abhandlungsverfahren die fideikommissarische Substitution zugunsten des Klägers nicht für die gesamte B-Alpe, sondern nur für die Grundparzellen Nr. 799. 801 und 802 der EZ. X, verbüchert worden sei. Der Erblasser habe dem Kläger aber die ganze Alpe zugedacht gehabt, somit auch die Grundparzellen 797, 798 und 805 der Liegenschaft EZ. X.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Beklagte sei zwar zur Nacherbschaft berufen, er habe aber noch keine Erklärung abgegeben, sondern sich diese bis zum Eintritt des Nacherbschaftsfalles vorbehalten. Zur Abgabe wirksamer Erklärungen hinsichtlich der Nacherbschaft müsse sich der Beklagte zur Nacherbschaft erbserklären. Die Berufung allein gebe ihm noch nicht die Möglichkeit zur Abgabe solcher Erklärungen, weil noch nicht feststehe, ob und wie er sich erbserklären werde. Der vom Kläger behauptete Anspruch könne daher nicht gegen den Beklagten erhoben werden.
Das Berufungsgericht hob das Urteil des Prozeßgerichtes unter Setzung eines Rechtskraftvorbehaltes auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück. Es ging davon aus, daß der Kläger ein Recht auf grundbücherliche Einverleibung habe, falls sein Anspruch zu Recht bestehe. Er müsse eine Erbserklärung des Beklagten nicht abwarten. Da sich das Prozeßgericht zufolge der Verneinung der passiven Klagslegitimation mit den Anspruchsvoraussetzungen nicht auseinandergesetzt habe, sei die Sache noch nicht spruchreif.
Der Oberste Gerichtshof gab dem dagegen erhobenen Rekurs der beklagten Partei Folge, hob den Beschluß des Berufungsgerichtes auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Es trifft zu, daß der am 6. März 1957 verstorbene Georg A. seine Gattin als Alleinerbin mit der Beschränkung der fideikommissarischen Substitution zu Gunsten des Beklagten einsetzte. Der Beklagte als Nacherbe hat nach dem Willen des Erblassers die B.-Alpe als Legat zu übergeben.
Was die Frage anlangt, gegen wen die Ansprüche des Klägers zu richten sind, der behauptet, daß den Gegenstand des Legates nach dem Willen des Erblassers weitere Grundstücke bilden als im Abhandlungsverfahren berücksichtigt wurden, so ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß die erblasserische Witwe als Vorerbin grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ. X. ist und daß ihr Eigentumsrecht beschränkt wird durch die Nacherbschaft zu Gunsten des Beklagten sowie das dem Nacherben auferlegte Legat hinsichtlich der Grundparzellen Nr. 799, 801 und 802. Es kann daher die Vorerbin nur zusammen mit dem im Grundbuch angeführten Beklagten über die Liegenschaft verfügen. Ihr kann der Beklagte genehmer sein als der Kläger, weil er z. B. bereit wäre, im Einverständnis mit ihr (Vorerbin) Grundstücke zu veräußern. Eine Klage gegen die Vorerbin allein hingegen könnte zu einer Schmälerung der Anwartschaftsrechte des Nacherben führen. Es kann daher, da durch die vom Legatar erhobenen Ansprüche sowohl die Rechtsstellung der Vorerbin als auch die des Nacherben berührt wird, die Klage nur gegen beide eingebracht werden. Dabei ist es allerdings hier entbehrlich, die Klage auch gegen einen für die Substitutionsmasse zu bestellenden Kurator zu richten, weil als Nacherbe nur der Beklagte in Betracht kommt (vgl. hiezu SZ. XXXVI 116). Für die Auffassung, daß die Ansprüche des Klägers gegen die Vorerbin und gegen den Nacherben gemeinsam zu richten sind, spricht diesfalls auch der Umstand, daß beide von der Änderung der grundbücherlichen Eintragung betroffen sind. Die passive Sachlegitimation des allein belangten Nacherben ist daher zu verneinen.
Da es der vom Berufungsgericht für notwendig erachteten Verfahrensergänzung nicht bedarf, die Rechtssache vielmehr im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens spruchreif ist, mußte der angefochtene Beschluß aufgehoben und dem Berufungsgericht aufgetragen werden, neuerlich zu entscheiden.
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