OGH 2Ob127/67

OGH2Ob127/6723.6.1967

SZ 40/89

Normen

ZPO §396
ZPO §396

 

Spruch:

Die Erklärung des Beklagten, den Klagsanspruch zu bestreiten, kann als abgekürzte Protokollierung dafür gelten, daß auch die Klagsangaben als unwahr bestritten werden.

Entscheidung vom 23. Juni 1967, 2 Ob 127/67.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz; II. Instanz:

Oberlandesgericht Graz.

Text

Der Kläger begehrt wegen eines Verkehrsunfalles vom Beklagten Schadenersatz im Betrage von 42.300 S. In der Klage wird insbesondere ausgeführt, daß wegen dieses Vorfalles der Beklagte nach §§ 335, 337 StG. vom Landesgericht für Strafsachen Graz rechtskräftig verurteilt worden sei.

Bei der ersten Tagsatzung erschien trotz ausgewiesener Ladung für den Kläger niemand. Hinsichtlich des Beklagten hielt das Gericht fest: "Beklagte Partei bestreitet dem Gründe und der Höhe nach zur Gänze".

Laut Urteilsvermerk erging sodann Versäumungsurteil nach Antrag der beklagten Partei auf Abweisung des Klagebegehrens.

Der Kläger brachte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein, weil sein Anwalt versehentlich die Tagsatzung nicht besucht habe. Als der Kläger später auch Berufung gegen das Versäumungsurteil erhob, wurde die Tagsatzung über den Wiedereinsetzungsantrag abberaumt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge. Die Erklärung der beklagten Partei, den Klagsanspruch zu bestreiten, sei der Erklärung gleichzuhalten, daß die Klagsangaben als unwahr bestritten werden. Das Erstgericht habe daher die Klagsangaben für unwahr zu halten gehabt, soweit sie nicht durch vorliegende Beweise widerlegt wurden. Das dem Erstgericht nicht vorliegende Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz stelle keinen solchen Gegenbeweis dar.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Revision ist nicht begrundet.

Sie führt aus, daß ein tatsächliches Vorbringen vom Beklagtenvertreter nicht erstattet worden sei; es sei nur der Klagsanspruch dem Gründe und der Höhe nach bestritten worden. Der Beklagtenvertreter habe wegen der Wahrheitspflicht nach § 178 ZPO. gar nicht behaupten dürfen, daß sich der Unfall nicht ereignet habe oder daß der Beklagte nicht rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden sei. Es treffe auch nicht zu, daß sich die Rechtsprechung allgemein mit der Bestreitung begnüge; es gebe Richter, die vom allein erschienenen Beklagten ein tatsächliches Vorbringen verlangen. Der Strafakt sei zwar nicht beigeschafft worden; dennoch müsse die strafgerichtliche Verurteilung des Beklagten als offenkundig gelten; der Erstrichter hätte den Akt beischaffen sollen.

Dem Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Entscheidung ZBl. 1929 Nr. 346 darin beizupflichten, daß die Erklärung, den Klagsanspruch zu bestreiten, als abgekürzte Protokollierung dafür gelten kann, daß auch die Klagsangaben als unwahr bestritten werden. Dieses tatsächliche Vorbringen war nicht im Sinne des § 396 ZPO. durch die vorliegenden Beweise widerlegt, denn der Beklagte gibt selbst zu, daß der von ihm genannte Strafakt dem Erstrichter nicht vorlag. Der Hinweis auf die Pflicht jeder Partei zu einem wahrheitsgemäßen Vorbringen vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weil die Vorschrift des § 178 ZPO. sanktionslos ist, sodaß es dem Beklagten jedenfalls möglich war, auch seine angebliche strafgerichtliche Verurteilung in Abrede zu stellen. Es war daher von der Schlüssigkeit des Urteilsantrages des Beklagten auszugehen.

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