OGH 5Ob30/67

OGH5Ob30/673.3.1967

SZ 40/31

Normen

ABGB §1167
ABGB §§1295 ff
ABGB §1167
ABGB §§1295 ff

 

Spruch:

Der geschädigte Besteller ist nicht verpflichtet, dem Unternehmer zunächst Gelegenheit zu geben, den schuldhaft verursachten Schaden durch Verbesserung seiner Arbeit selbst zu beheben.

Entscheidung vom 3. März 1967, 5 Ob 30/67.

I. Instanz: Kreisgericht Wels; II. Instanz: Oberlandesgericht Linz.

Text

Der Beklagte verlegte über Auftrag der Klägerin als deren Subunternehmer zwischen Dezember 1961 und Februar 1962 in mehreren Häusern des Vereines X. Fußböden samt Sesselleisten und besorgte das Schleifen und Versiegeln dieser Böden. Die Klägerin forderte die Bezahlung eines Betrages von 37.493.18 S s. A. Der Beklagte habe trotz ausdrücklich übernommener zweijähriger Garantie für seine Arbeiten diese nicht fachgemäß ausgeführt, sodaß schon nach kurzer Zeit daran Schäden aufgetreten seien. Nach Durchführung seiner Arbeiten sei dem Beklagten das vereinbarte Entgelt dafür ausbezahlt worden. Da der Beklagte die rechtzeitige Behebung der Schäden unterlassen habe, habe die Klägerin selbst in einer Reihe von Wohnungen die Fußböden neu verlegen müssen, wodurch ihr an Material und Arbeitsleistungen ein Schaden in der Höhe des Klagsbetrages entstanden sei.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit dem Betrage von 26.869.20 S s. A. statt und wies das Mehrbegehren ab; die Abweisung des Mehrbegehrens blieb unbekämpft und erwuchs daher in Rechtskraft.

Das Erstgericht führte insbesondere aus, das Klagebegehren werde sowohl auf die Gewährleistungspflicht des Beklagten als auch auf die Behauptung eines Schadenersatzanspruches gestützt. Da die aufgetretenen Schäden an den vom Beklagten verlegten Parketten auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ausschließlich darauf zurückzuführen seien, daß der Beklagte zu wenig Kleber verwendet habe, habe er nicht die für die Ausführung des übernommenen Werkes erforderliche Sorgfalt aufgewendet. Es treffe ihn somit an dem Schaden der Klägerin ein grobes Verschulden. Ein Mitverschulden der Klägerin liege nicht vor, weil dem Beklagten der Nachweis nicht gelungen sei, daß der ihm zur Verfügung gestellte Kleber schlecht gewesen sei. Der Beklagte hafte für den verursachten Schaden neben seiner Gewährleistungspflicht auch nach § 1299 ABGB. Mit Rücksicht darauf, daß der Beklagte zur Behebung der Mängel bereit und imstande gewesen sei, könne die Klägerin, die die Mängel selbst behoben habe, nur den Ersatz jener Auslagen verlangen, die dem Beklagten bei der Durchführung der Arbeiten erwachsen wären. Daraus ergebe sich ein Ersatzanspruch der Klägerin in der Höhe des zugesprochenen Betrages.

Das Berufungsgericht bestätigte.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, daß den Beklagten am teilweisen Mißerfolg seiner Arbeit das Alleinverschulden trifft. Da nun § 1167 ABGB. keineswegs die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ausschließt, vielmehr in dieser Gesetzesstelle ausdrücklich auf die für die Gewährleistung bei entgeltlichen Verträgen überhaupt geltenden Vorschriften verwiesen wird (SZ. XX 192 u. a.) und § 932 (1) letzter Satz ABGB. ausdrücklich den Schadenersatzanspruch des geschädigten Übernehmers vorbehält, haben die Untergerichte mit Recht die Haftung des Beklagten für die von ihm der Klägerin verursachten Schäden nach den Grundsätzen des Schadenersatzrechtes bejaht. Nach diesen Grundsätzen hat jedoch der Schädiger dem Beschädigten den gesamten durch sein Verschulden verursachten Schaden zu ersetzen, ohne daß der Geschädigte verpflichtet wäre, dem Schädiger zunächst Gelegenheit zu geben, den Schaden durch Verbesserung seiner Arbeit selbst zu beheben. Der Geschädigte hat bloß im Rahmen seiner Rettungspflicht seinen Schaden so gering als möglich zu halten.

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