Spruch:
Trotz rechtskräftigem Teilungsurteil ist, solange die Eigentumsgemeinschaft besteht, ein Antrag auf Benützungsregelung zulässig
Entscheidung vom 18. Mai 1966, 6 Ob 162/66
I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt Wien; II. Instanz:
Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien
Text
Das Haus in Wien, Z.-Gasse 1, EZ. 772 der KG. M., gehört zu einem Drittel dem Antragsteller und zu zwei Dritteln der Antragsgegnerin. Das darin befindliche, durch Kündigung des Mieters freigewordene Geschäftslokal top. Nr. 6 grenzt an die derzeit verpachtete Gastwirtschaft des Antragstellers. Der Teilungsklage des Antragstellers wurde vom Landesgericht für ZRS. Wien mit Urteil vom 6. September 1965 rechtskräftig stattgegeben.
Das Erstgericht wies den Antrag, die Benützung des Hauses ab 1. Oktober 1965 derart zu regeln, daß das Geschäftslokal top. Nr. 6 dem Antragsteller zur Benützung zugewiesen werde, mit der Begründung ab, daß dem Begehren des Antragstellers durch die urteilsmäßige Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft der Boden entzogen sei.
Das Rekursgericht hob diese Entscheidung auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf. Es führte hiezu aus, durch das Teilungsurteil sei lediglich die Zulässigkeit der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft ausgesprochen worden; die Gemeinschaft bleibe jedoch bis zur tatsächlichen Durchführung und zur Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch bestehen. Dies werde dann besonders deutlich, wenn sich trotz Zulässigkeit der Teilung kein Erwerber finde. Der Anspruch auf Benützungsregelung sei daher weiterhin gegeben. Daß der Antragsteller seine Gastwirtschaft derzeit verpachtet habe, stehe seinem Antrag gleichfalls nicht entgegen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Antragsgegnerin nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Die Regelung der Benützung der verfügbaren Räume durch die einzelnen Miteigentümer gehört nicht zur ordentlichen Verwaltung und bedarf daher mangels Einigung der Miteigentümer einer Regelung durch den Außerstreitrichter (Klang[2] III 1110 und 1115). Eine Benützungsregelung setzt den Bestand der Eigentumsgemeinschaft voraus. Es ist dem Rekursgericht darin beizupflichten, daß dieser trotz des rechtskräftigen Zivilteilungsurteils gegeben ist. Auf die von der Rechtsmittelwerberin aufgeworfene Frage, ob ein Teilungsurteil stets als ein Rechtsgestaltungsurteil anzusehen sei, durch das die Eigentumsgemeinschaft aufgelöst werde, braucht nicht näher eingegangen zu werden, da jedenfalls das hier vorliegende Teilungsurteil bloß ausspricht, daß die Eigentumsgemeinschaft der Streitteile durch gerichtliche Feilbietung aufgehoben wird. Mit Recht hat das Rekursgericht darauf verwiesen, daß es auf Grund dieses Urteils noch gar nicht feststeht, ob es wirklich zur Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft kommt, weil es hiezu erst eines entsprechenden Exekutionsantrages, der gerichtlichen Versteigerung und vor allem eines Erstehers bedarf. Es ist somit derzeit noch unsicher, ob trotz des die Aufhebung aussprechenden Urteilsspruches die Eigentumsgemeinschaft überhaupt, wenn ja, wann sie aufgehoben wird. Solange sie aber besteht, kann jeder Miteigentümer die Regelung der Benützung der gemeinsamen Sache beantragen.
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