Normen
Oberösterreichisches Fischereigesetz 1895 §26 (2)
Reichsfischereigesetz 1885 §5
Oberösterreichisches Fischereigesetz 1895 §26 (2)
Reichsfischereigesetz 1885 §5
Spruch:
Die Ufergrundstücke gelten nicht als eingefriedet, wenn durch den sonst eingezäunten Besitz ein als öffentliches Gut eingetragener Weg führt und der Besitz gegenüber diesem Weg nicht abgeschlossen ist
Entscheidung vom 12. Mai 1966, 1 Ob 111/66
I. Instanz: Bezirksgericht Braunau am Inn; II. Instanz: Kreisgericht Ried im Innkreis
Text
Unbestritten blieb, daß der Kläger Eigentümer des Gutes X. ist, zu dessen Gutsbestand u. a. die Parzellen 843/1 und 848/1 gehören. Der Kläger begehrte, dem Beklagten zu untersagen, seinen umzäunten Liegenschaftsbesitz, insbesondere die Grundstücke 843/1 und 843/3, wie auch die innerhalb des umzäunten Ufergebietes liegenden Uferparzellen, jedoch mit Ausnahme der innerhalb dieses umzäunten Raumes führenden Wegparzelle 1736/1, zu betreten. Er habe im September 1964 von der I.-AG. die Uferparzellen 611/2, 843/3, 848/2 und 848/3 auf unbestimmte Zeit gepachtet, wobei ihm das Recht eingeräumt worden sei, diese Parzellen in die durch Umzäunung und Staumauern gekennzeichnete Sicherheitszone des engeren Besitzes des Gutes X. einzubeziehen. Das gepachtete Grundstück 843/3 schließe unmittelbar an das im Eigentum des Klägers stehende Grundstück 843/1 an. Die Grundstücke 848/2, 848/3 und 848/1 bilden einen Teil der Ufergrenze zum Inn. Um seinen Schloßbesitz führte eine Umzäunung, innerhalb deren die Grundparzellen 843/1, 843/2, 848/1, 848/2 und 848/3 liegen. Diese Umzäunung bewirke nach § 26 (2) des oberösterreichischen Fischereigesetzes den Ausschluß der Inhaber von Fischereilizenzen vom Fischereiausübungs- und Begehungsrecht. Der Beklagte sei auf der Grundparzelle 843/1 angetroffen worden und übe von der Parzelle 843/3, mit größter Wahrscheinlichkeit aber auch von den Uferparzellen 848/2 und 848/3 Fischereirechte aus und Maße sich Besitzrechte an diesen Grundparzellen an.
Der Beklagte beantragte, das Begehren abzuweisen, und wendete ein, weder der Stammbesitz des Klägers noch die zugepachteten Gründe seien gegen das Grundstück 1736/1 - öffentlicher Weg - eingezäunt. Soweit der Kläger nicht Eigentümer der Grundstücke sei, seien die Voraussetzungen nach § 26 (2) oö. Fischereigesetz nicht gegeben.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf folgende Tatsachenfeststellungen:
Der in das öffentliche Gut eingetragene Weg 1736/1 führe durch ein ungefähr 2.50 m breites Tor in den Besitz des Klägers. Links vom Tor führe ein Zaun bis zur Wasserfläche, rechts vom Tor erstrecke sich ein Zaun bis auf eine Entfernung von 1 bis 1.50 m an die zum Innfluß abfallende Böschung. Diese sei dicht mit Stauden bewachsen. Auf ihr befinde sich die Mauer eines alten Kellergewölbes. Hinter dem Zaun befinden sich Park- und Gartenanlagen, die bis an die Wasserfläche reichen. Das durch den Zaun abgegrenzte Land bilde daher gleichsam eine Halbinsel, die gegen das Wasser zu durch eine Steinmauer begrenzt sei. Diese sei so breit, daß man auf ihr gehen könne. Im Bereich der Halbinsel liegen u. a. die Parzellen 843/1, 843/3, 848/1, 848/2 und 848/3. Die Abgrenzung der Uferparzellen gegen den Park sei nicht erkennbar. Durch das Eingangstor führe ein ungefähr
2.50 m breiter Weg, bei dem es sich offensichtlich um die Parzelle 1736/1 handle, zum Schloß des Klägers. Der Weg, welcher das Schloß mit dem in nordwestlicher Richtung gelegenen Haus Nr. 5 verbinde, besitze zu Beginn eine Breite von 1.50 m. Parallel zu diesem Weg führe ein weiterer Weg in nordwestlicher Richtung zur Wasserfläche des Inn. An der Stelle, wo dieser Weg am Wasser ende, sei die gemauerte Uferlinie unterbrochen. Dieser Weg sehe nach dem Überqueren einer betonierten Senkgrube nur mehr wie ein Pfad aus und sei nicht eingezäunt.
Die Uferparzellen 843/2, 843/3 und 848/2 habe der Kläger am 16. September 1964 von der I.-AG. gepachtet. In diesem Pachtvertrag sei der Gutsverwaltung X. u. a. das Recht eingeräumt worden, die Eigentumsrechte der Verpächter an den gepachteten Grundstücken Dritten gegenüber im eigenen Namen geltend zu machen und zu vertreten, sowie die gepachteten Grundstücke in die durch Umzäunung und Staumauern gekennzeichnete Sicherheitszone des engeren Besitzes des Gutes X. einzubeziehen, was auch im Sinn des § 26 (2) des oö. Fischereigesetzes aus dem Jahre 1895 gelte. Die Pachtung dieser Grundstücke sei hauptsächlich wegen der Gäste, die sich im Sommer im Fremdenbetrieb des Gutes X. aufhalten, erfolgt.
Der im Verzeichnis des öffentlichen Gutes eingetragene Weg 1736/1 ende seit der Aufstauung des Inn im Wasser. Bis zum Jahre 1942 sei er von Buben und Badegästen, die zum Wasser gelangen wollten, begangen worden. Seit dem Jahre 1947 fische der Beklagte vom Ufer aus, und zwar links und rechts von der Stelle, an der der Weg 1736/1 ins Wasser munde. Er gehe von dort nach beiden Seiten der Ufermauer entlang. Im Jahre 1964 sei der Beklagte beobachtet worden, wie er über die Parzelle 843/1 zum Wasser ging.
Der Zaun nördlich des Eingangstores habe ursprünglich über die Böschung hinunter geführt. Der nunmehr dort befindliche Durchlaß sei entstanden, weil die Zollbeamten dort durchgehen und auch die Messung des Pegelstandes von Seiten der Innwerke durchgeführt werde.
Diesen festgestellten Sachverhalt beurteilte das Erstgericht dahin, daß die Umzäunung des Besitzes des Klägers einer Einfriedung im Sinn des § 26 (2) des oö. Fischereigesetzes gleichkomme. Dieser Umzäunung werde der Charakter einer Einfriedung nicht dadurch genommen, daß sich der Weg 1736/1 innerhalb der Umzäunung fortsetze. Dieser Weg habe jede wirtschaftliche Bedeutung verloren.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab. Eine Einfriedung im Sinn des § 26 (2) oö. Fischereigesetz liege deshalb nicht vor, weil der Kläger fremde Leute nicht hindern könne, mit Fahrzeugen und zu Fuß auf dem innerhalb der Umzäunung befindlichen öffentlichen Weg 1736/1 oder von Osten her entlang des Ufers in die Umzäunung zu gelangen. Die Umzäunung stelle daher nur eine Abgrenzung, aber keine Abschließung des Besitzes des Klägers dar. So lange aber keine Abschließung vorhanden sei, könne dem Beklagten nicht verwehrt werden, die innerhalb der Umzäunung gelegenen Ufergrundstücke zur Ausübung der Fischerei zu betreten. Zu diesem Zweck brauche er auch nicht den öffentlichen Weg bis zum Wasser zu gehen, sondern könne auch den Weg über die Parzelle 843/1 benützen, weil auch diese, wenn sie auch nicht unmittelbar an das Wasser grenze, als Ufergrundstück im weitesten Sinn zu betrachten sei. Schließlich stehe es dem Beklagten auch frei, jenen Weg zu benützen, der entlang dem Ufer vom Osten her in die Umzäunung führe und von den Zollbeamten begangen werde.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Lösung der zur Rede stehenden Rechtsfrage hängt davon ab, ob durch die festgestellte Umzäunung des Besitzes des Klägers die Ufergrundstücke als eingefriedet oder verschlossen im Sinn des § 26
(2) des oö. Fischereigesetzes beurteilt werden können.
Der § 26 des FischereiG. vom 2. Mai 1895, LGBl. f. OÖ. 1896 Nr. 32 lautet:
"Den Fischern und ihrem Hilfspersonale ist zur Ausübung der Fischerei das Betreten fremder Ufergrundstücke und die Befestigung von Fanggeräten an denselben unter Einhaltung der zur Vermeidung allfälliger Beschädigungen angemessenen Vorsichten, sowie gegen Ersatz des etwa zugefügten Schadens gestattet.
Diese gesetzliche Gestattung erstreckt sich jedoch nicht auf jene Grundstücke, welche als Zugehör von Wohn-, Wirtschafts-, Fabriks- oder ähnlichen Gebäuden mit diesen eingefriedet sind, ferner nicht auf die sonstigen Grundstücke, welche dem Eintritte Fremder überhaupt durch Mauern, Gitter oder anderen ständigen Vorrichtungen verschlossen sind (§ 5 Reichsfischereigesetz vom 25. April 1885, RGBl. Nr. 58)."
Durch die Bestimmung des Absatzes 1 erfährt somit das Eigentumsrecht des Uferanrainers eine gesetzliche Beschränkung (s. Klang[2] II 158). Diese erfährt wieder eine Ausnahme durch die Bestimmungen des § 26 (2).
Die Frage, ob im vorliegenden Fall von einer Einfriedung im Sinn des § 26 (2), erster Fall, gesprochen werden kann, wurde vom Berufungsgericht mit Recht verneint. Eine Abschließung und damit eine Einfriedung des umzäunten Besitzes ist nicht möglich, weil der öffentliche Weg durch die Umzäunung führt, dessen Benützung der Kläger nicht hindern kann, worauf ja auch das Klagebegehren Rücksicht nimmt. Wenn auch der öffentliche Weg von anderen Personen als dem Beklagten nicht mehr begangen wird, weil er infolge der Aufstauung des Innwassers seine wirtschaftliche Bedeutung verloren hat, so muß doch davon ausgegangen werden, daß er noch immer im Grundbuch als öffentliches Gut aufscheint. Nach dem vorgelegten Mappenauszug, dessen Übereinstimmung mit dem Grundbuchsstand außer Streit gestellt wurde, teilt dieser öffentliche Weg den Besitz des Klägers in zwei Hälften, und zwar die links davon gelegene Hälfte mit dem Schloßgebäude und den rechts davon gelegenen Teil des Besitzes des Klägers. Gegenüber dem dazwischen gelegenen öffentlichen Gut ist der an den übrigen Teilen eingezäunte Besitz des Klägers weder eingezäunt noch auf eine andere Art abgeschlossen, somit fehlt an je einer Seite der beiden Teile des klägerischen Besitzes die Einfriedung und damit die Abschließung vom öffentlichen Gut, dessen Benützung jedermann frei steht. Der Kläger kann auch mit seinem Hinweis, daß ihm von der zuständigen Gemeinde im Jahre 1932 das Recht verliehen wurde, das Tor versperrt zu halten, für seinen Standpunkt nichts gewinnen. Abgesehen davon, daß Feststellungen hierüber mangeln, gibt er selbst zu, das Tor nicht versperrt gehalten und somit von seinem angeblichen Recht keinen Gebrauch gemacht zu haben. Zumindest bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz konnte daher jedermann und somit auch der Beklagte diesen öffentlichen Weg benutzen. Ist aber zwischen den beiden Teilen des Besitzes des Klägers ein Grundstück gelegen, über das er weder als Eigentümer noch als Pächter verfügen kann, und ist keiner der beiden Besitzteile gegen dieses fremde Grundstück sichtbar abgeschlossen, dann liegt eine Einfriedung der Ufergrundstücke des Klägers im Sinn des oö. Fischereigesetzes nicht vor.
Geht man von diesen Erwägungen aus, dann kommen die Ausnahmebestimmungen des § 26 (2) des oö. Fischereigesetzes, die die Befugnis des Fischereiberechtigten zum Betreten fremder Ufergrundstücke einschränken, nicht zur Anwendung. Der Beklagte ist also befugt, die vom Besitz des Klägers umfaßten Ufergrundstücke zu betreten, sodaß eine Erörterung der Frage unterbleiben kann, ob auch das Vorhandensein des Durchlasses am Ufer, des sogenannten Zöllnerwegs, der rechtlichen Beurteilung, ob eine Einfriedung vorliegt, entgegensteht.
Schließlich wendet sich der Kläger gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, der Beklagte sei auch berechtigt, den Weg über die Parzelle 843/1 zu benützen, weil auch diese, wenn sie auch nicht unmittelbar an das Wasser grenze, als Ufergrundstück im weitesten Sinn zu betrachten sei.
Dieser Rechtsmeinung des Berufungsurteils vermag der Oberste Gerichtshof allerdings nicht beizutreten. Die im Fischereigesetz dem Fischer erteilte Befugnis, fremde Ufergrundstücke zu betreten, stellt, wie bereits erwähnt, eine Beschränkung des Eigentumsrechts dar und darf daher nicht ausdehnend ausgelegt werden. Die Gestattung des Betretens bezieht sich nur auf Ufergrundstücke, nicht aber auch auf andere Parzellen. Gleichwohl konnte das begehrte Verbot nicht erlassen werden. Nach den Feststellungen wurde der Beklagte im Jahre 1964 nur einmal beobachtet, als er über den auf der Parzelle 843/1 führenden Weg zum Wasser ging. Ein einmaliger Eingriff aber, der keine dauernde Störung verursacht und keine Wiederholung erwarten läßt, gibt keinen Anlaß zur Klage (Klang[2] II 602). Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte dieses Verhalten wiederholen könnte, sind den Verfahrensergebnissen nicht zu entnehmen. Der Beklagte, der das Betreten dieses Grundstückes überhaupt in Abrede stellte, hat auch nicht vorgebracht, daß er sich zum Betreten dieses Grundstückes berechtigt halte; die Anmaßung eines ihm nicht zustehenden Rechts kann also nicht angenommen werden.
Die den Unterlassungsanspruch verneinende Entscheidung des Berufungsgerichtes ist daher im Ergebnis richtig, weshalb der Revision der Erfolg versagt werden mußte.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
