OGH 1Ob186/65

OGH1Ob186/6522.12.1965

SZ 38/225

Normen

Außerstreitgesetz §174
Außerstreitgesetz §174

 

Spruch:

Nach rechtskräftiger Beendigung des Abhandlungsverfahrens ist eine Prüfung der Besitzverhältnisse an den in die Abhandlung einbezogenen Gegenständen nicht mehr zulässig

Entscheidung vom 22. Dezember 1965, 1 Ob 186/65

I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt Wien; II. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien

Text

Der Erblasser hat seinen Nachlaß mit Testament vom 24. November 1964 den Eheleuten Franz und Frieda B. sowie deren Sohn Franz B. jun. hinterlassen, was als Erbeinsetzung zu gleichen Teilen aufzufassen ist. Im gleichen Testament hat er, seiner Schwiegertochter Dr. Hermine D. ein Vermächtnis bestehend aus verschiedenen bestimmt bezeichneten Fahrnissen ausgesetzt. Die Erben haben eine unbedingte Erbserklärung abgegeben und im eidesstättigen Vermögensbekenntnis als Aktivum auch ein Sparbuch der Zentralsparkasse der Gemeinde Wien Konto X. mit einem Barwert d. d. 4. April 1965 von 25.265.08 S angeführt.

Das Erstgericht hat mit Beschluß vom 3. Juni 1965 unter Punkt 3 das eidesstättige Vermögensbekenntnis mit einem Aktivstand von 30.265.08 S einem Passivstand von 6263.87 S und einem reinen Nachlaß von 24.601.21 S der Abhandlung zugrunde gelegt; unter Punkt 5 die Zentralsparkasse der Gemeinde Wien zu dem vorbezeichneten Sparkonto abhandlungsbehördlich verständigt, daß über das Guthaben Direktor Franz B. allein und ungeachtet der bestehenden Verklausulierung verfügungsberechtigt sei. Mit Beschluß vom gleichen Tage ist der Nachlaß des Erblassers zu je einem Drittel den Erben Franz und Frieda B. und Franz B. jun. auf Grund des Testamentes vom 24. November 1964 mit Nachtrag vom gleichen Tage eingeantwortet worden. Die Einantwortungsurkunde ist den Erben am 9. Juni 1965 zugestellt worden und somit seit 24. Juni 1965 rechtskräftig. Mit Verfügung vom 7. Juli 1965 sind die angeführten Beschlüsse auch dem Machthaber der Legatarin Dr. Hermine D. zugestellt worden, die sich mit Rekurs gegen die Punkte 3 und 5 des erstgerichtlichen Beschlusses wandte, weil das dort angeführte Sparbuch vom Erblasser noch vor seinem Tode der Rekurswerberin zum Geschenk gemacht worden sei und sich am Todestage auch in ihrem Besitz befunden habe.

Das Rekursgericht hat den Rekurs als unzulässig zurückgewiesen. Nach seiner Auffassung sei das eidesstättige Vermögensbekenntnis ohne Überprüfung der Richtigkeit der Abhandlungspflege zugrunde zu legen. Es seien die Punkte 3 und 5 des angefochtenen Beschlusses zu Recht erlassen worden. Der Rekurswerberin komme im Verlassenschaftsverfahren Beteiligtenstellung nicht zu. Zur Durchsetzung ihres behaupteten Anspruches stehe nur der ordentliche Rechtsweg offen.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Dr. Hermine D. nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Es kann dahingestellt bleiben, ob es richtig war, daß das Abhandlungsgericht die im Verfahren bestrittenen Besitzverhältnisse am Sparkassenbuch ungeklärt ließ, dennoch aber den Erben Franz B. gegenüber der Zentralsparkasse der Gemeinde Wien als allein verfügungsberechtigt über das Sparkonto bezeichnete, weil auch ein darin allenfalls gelegener Verfahrensverstoß, der keinesfalls absolute Nichtigkeit begrunden könnte, infolge rechtskräftiger Beendigung des Abhandlungsverfahrens durch Einantwortung nicht mehr aufgegriffen werden kann. Eine Prüfung der Besitzverhältnisse am Sparkassenbuch zur Zeit des Todes des Erblassers und demnach auch eine Änderung des der Abhandlung zugrundezulegenden Aktivstandes ist in diesem Verfahrensstadium jedenfalls ausgeschlossen (vgl. E. vom 16. Juni 1952, SZ. XXV 170, Weiss in Klang[2] III 1050 ff.). Ein Rechtsmittel gegen den erstgerichtlichen Beschluß war somit unzulässig.

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