Spruch:
Die Änderung der Bezeichnung der beklagten Partei von der durch die Erben vertretenen Verlassenschaft in dieselben Erben wegen der bereits vor Klagserhebung erfolgten Einantwortung ist zulässig
Entscheidung vom 26. Oktober 1965, 8 Ob 312/65
I. Instanz: Bezirksgericht Waidhofen an der Thaya; II. Instanz:
Kreisgericht Krems an der Donau
Text
Der Kläger begehrte in seiner am 13. Dezember 1963 eingebrachten Klage u. a. von der Verlassenschaft nach Oskar W. als der erstbeklagten Partei die Zahlung verschiedener Beträge, die er aus der Pachtung eines Teiles des den Beklagten gehörigen Gutes G. und der dazugehörigen Brennerei ableitet.
Da aber der Nachlaß des am 25. August 1957 verstorbenen Oskar W. bereits am 17. Juni 1963 den Erben Maria W., Hubert W. und den minderjährigen Kurt W. eingeantwortet wurde, beantragte der Kläger in seinem Schriftsatz vom 12. Juni 1965 die Änderung der Bezeichnung der erstbeklagten Partei in a) Maria W., b) Hubert W. und c) minderjährigen Kurt W. zuzulassen.
Das Erstgericht erklärte hierauf mit Beschluß vom 16. Juni 1965 das diesem Beschluß vorausgegangene Verfahren einschließlich der Klagszustellung in Ansehung der beklagten Partei Verlassenschaft nach Oskar W., vertreten durch die erbserklärten Erben Maria W., Hubert W. und mj. Kurt W., für nichtig, wies die Klage in Ansehung dieser beklagten Partei zurück und hob die Kosten dieses Rechtsstreites, soweit er die beklagte Verlassenschaft nach Oskar W. betraf, gegenseitig auf. Es begrundete dies damit, daß dem ruhenden Nachlaß, nur bis zur Einantwortung der Erben Parteifähigkeit zukomme, so daß es zur Zeit der Klagseinbringung an einer Partei gefehlt habe. Dieser Mangel könne nicht mehr beseitigt werden; eine nachträgliche Änderung der Bezeichnung dieser Partei sei nicht zulässig.
Das Rekursgericht hob diese Entscheidung auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens gegen die Parteien 1. Maria W., 2. Hubert W., 3. mj. Kurt W. auf. Der Erbe stelle bereits ab der Abgabe der Erbserklärung den Erblasser und damit die Verlassenschaft dar. Es sei eine Änderung der Bezeichnung der Partei vom Namen des Erblassers oder von dessen Verlassenschaft auf den Namen der erbserklärten Erben zulässig, ohne daß es sich um einen unzulässigen Parteiwechsel handle, wenn sich der geltend gemachte Anspruch im Rahmen des den Erblasser berührenden Rechtskreises halte. Im vorliegenden Fall habe im Zeitpunkt der Klagserhebung die Verlassenschaft nach Oskar W. als Rechtssubjekt nicht mehr bestanden, Rechtssubjekte seien die in der Klage als Vertreter des Nachlasses angeführten erbserklärten Erben gewesen. Die Klage richte sich nur deshalb formell gegen die Verlassenschaft, weil der Kläger irrigerweise angenommen habe, daß die Einantwortung noch nicht erfolgt sei. Es sei jedoch aus der Klage die Absicht klar erkennbar, die Rechtsnachfolger des verstorbenen Oskar W. zu belangen. Tatsächlich seien auch während des Verfahrens die erbserklärten Erben als Partei betrachtet und als solche behandelt worden. Es liege daher vorliegendenfalls eine zulässige Berichtigung der Parteienbezeichnung und keine Parteienänderung vor.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der erstbeklagten Partei, Verlassenschaft nach Oskar W., vertreten durch die erbserklärten Erben, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich im gegebenen Fall tatsächlich nur um eine Richtigstellung der Bezeichnung der erstbeklagten Partei und nicht um die Einführung einer neuen Partei in den Rechtsstreit. Der Kläger hat in seiner Klage anscheinend irrtümlich angenommen, daß der Nachlaß nach Oskar W. den Erben noch nicht eingeantwortet worden sei, was aber nicht zutraf.
Die Erben stellen nach § 547 ABGB. nach Annahme der Erbschaft mit Rücksicht auf diese den Erblasser dar und beide Teile, die Erben und die Erbschaft, gelten, wie das Rekursgericht richtig erkannt hat, im bezug auf einen Dritten nur als eine Person, gleichgültig, in welcher Weise der Nachlaß unter den Erben aufzuteilen ist oder aufgeteilt wird. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, daß die Erben vor und nach der Einantwortung des Nachlasses geklagt werden können, und zwar im ersteren Falle als Vertreter des Nachlasses, im letzteren Fall zufolge ihrer persönlichen Haftung. Weiter ist zu beachten, daß der Rechtsnachfolger einer Partei nach dem Tod derselben in den Prozeß eintreten kann bzw. einzutreten hat, was sich aus den Bestimmungen der §§ 155 (2), 156 ZPO. ergibt. In diesem Zusammenhang genügt es, auf die bereits vom Rekursgericht zitierte Judikatur hinzuweisen (siehe weiter 7 Ob 344/55), von der abzugehen der Oberste Gerichtshof keinen Anlaß hat.
Die Absicht des Klägers, die Erben nach Oskar W. als Rechtsnachfolger des Verstorbenen in Anspruch nehmen zu wollen, ergibt sich schon aus der Tatsache, daß seine Klage ursprünglich gegen den Nachlaß des Verstorbenen gerichtet war.
Es war daher dem Revisionsrekurs der Erfolg zu versagen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)