Spruch:
Die Richtigstellung der Bezeichnung einer Partei von einer nicht protokollierten Firma in den Namen des Geschäftsinhabers ist zulässig
Entscheidung vom 26. Oktober 1965, 8 Ob 320/65
I. Instanz: Bezirksgericht Favoriten; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien
Text
In der Klage wurde die klagende Partei als "Bau- und Möbeltischlerei Johann L." bezeichnet. Die beklagte Partei wendete ein, daß die klagend e Partei keine prot. Firma und Johann L. bereits verstorben sei; sie beantragte Nichtigerklärung des Verfahrens.
Das Erstgericht hat diesen Antrag abgewiesen und die von der klagenden Partei vorgenommene Richtigstellung der Bezeichnung der klagenden Partei in "Herbert L., Inhaber der nicht protokollierten Firma Bau- und Möbeltischlerei Johann L." zugelassen.
Das Rekursgericht hat diesen Beschluß dahin abgeändert, daß es die Berichtigung nicht zugelassen, das Verfahren ab Klagseinbringung für nichtig erklärt und die Klage zurückgewiesen hat. Es hat in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, daß unter der scheinbaren Firmenbezeichnung "Bau- und Möbeltischlerei Johann L." kein Rechtssubjekt und keine im Prozeß parteifähige Person zu verstehen sei. Hinter dieser scheinbaren Firmenbezeichnung stehe der bereits verstorbene Johann L. Herbert L. sei aber ein anderes Rechtssubjekt und habe nicht einmal behauptet, daß alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen kraft Einantwortung auf ihn übergegangen seien. Es liege daher keine irrtümliche Bezeichnung eines bestehenden Rechtssubjektes vor, sondern der Versuch, die Klage namens eines Verstorbenen zu führen. Daher sei die Berichtigung der Bezeichnung der klagenden Partei nicht zuzulassen gewesen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der klagenden Partei Folge und stellte in Abänderung des zweitinstanzlichen Beschlusses den erstgerichtlichen Beschluß wieder her.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
In Lehre und Rechtsprechung ist unbestritten, daß eine Parteiänderung keine Klagsänderung ist, die Vorschriften des § 235 ZPO. auf sie daher keine Anwendung finden und die Parteiänderung auch mit Zustimmung des Gegners ausgeschlossen ist, wenn sie nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften erlaubt wird (Fasching, Komm. zu den ZP-Gesetzen III S. 103, 106). Vom Parteiwechsel ist aber die Änderung der Parteienbezeichnung zu unterscheiden, die dann vorliegt, wem ein eindeutig identifizierter Rechtsträger nur unrichtig benannt wurde. Sie ist jederzeit zulässig (Fasching a. a. O., Anhang nach § 234 ZPO. S. 103, JBl. 1956 S. 320).
Die als Bau- und Möbeltischlerei Johann L., aber nicht als protokollierte Firma, demnach ungenau bezeichnete klagende Partei ist, wie aus dem beiderseitigen Parteienvorbringen in I. Instanz hervorgeht, keine protokollierte Firma. Sie ist also kein Rechtssubjekt und daher nicht parteifähig. Dem Erstgericht wäre obgelegen, vor Ausschreibung der ersten Tagsatzung für eine dem § 75 Z. 1 ZPO. entsprechende Parteibezeichnung Sorge zu tragen, umsomehr als die Vollmacht des Klagevertreters - wie im Revisionsrekurs richtig ausgeführt wird - mit Herbert L. unterfertigt war. Träger der Rechte und Pflichten ist der Geschäftsinhaber. Dies war nach den Behauptungen der klagenden Partei auch schon im Zeitpunkt der Klagseinbringung Herbert L. Es trifft daher nicht zu, wenn das Rekursgericht sagt, daß die Einbringung der Klage unter der Bezeichnung der klagenden Partei Bau- und Möbeltischlerei Johann L. der Versuch sei, die Klage namens eines Verstorbenen einzubringen. Die klagende Partei konnte demnach die ungenaue Parteibezeichnung so richtigstellen, daß die Bezeichnung den gesetzlichen Vorschriften entsprach (vgl. Fasching a. a. O. II, Vorbemerkungen zu § 1 ZPO., Anm. 40 S. 127).
Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben.
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