OGH 8Ob250/65

OGH8Ob250/6521.9.1965

SZ 38/143

Normen

ZPO §528 (1)
ZPO §528 (1)

 

Spruch:

Kein Rekursrecht gegen die vom Rekursgericht aus Anlaß der Behandlung eines Rekurses im Besitzstörungsverfahren verhängte Ordnungsstrafe.

Entscheidung vom 21. September 1965, 8 Ob 250/65

II. Instanz: Kreisgericht St. Pölten

Text

Das Kreisgericht St. Pölten hat mit dem angefochtenen Beschluß aus Anlaß seiner Entscheidung über den Rekurs des Roman P. gegen den Endbeschluß des Bezirksgerichtes Tulln vom 2. April 1965, über den Vertreter des Rekurswerbers Dr. X. Y. gemäß § 86 ZPO. eine Ordnungsstrafe von 500 S verhängt, weil dieser in dem von ihm als Vertreter des Klägers unterfertigten Rechtsmittel im Zusammenhang mit der Anrechtung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung durch beleidigende und völlig überflüssige Ausfälle die dem Gerichte schuldige Achtung verletzt habe.

Der Oberste Gerichtshof wies den Rekurs des Klagevertreters Dr. X. Y. zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Das Rechtsmittel ist nicht zulässig.

Das Kreisgericht St. Pölten verhängte die Ordnungsstrafe aus Anlaß der Behandlung des gegen den Endbeschluß eingebrachten Rekurses, also als Gericht zweiter Instanz. Da aber Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz in Streitigkeiten wegen Besitzstörungen unzulässig sind (§ 528 (1) ZPO.) war der Rekurs zurückzuweisen.

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