OGH 2Ob77/65

OGH2Ob77/651.4.1965

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Elsigan als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Köhler, Dr. Pichler, Dr. Höltzel und Dr. Bauer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann R*****, vertreten durch Dr. Wolf Zimmeter, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wider die beklagte Partei Georg A*****, vertreten durch Dr. Egon Brozek, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 50.215 S 30 g s. A. sowie Feststellung (Streitwert 10.000 S) infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 22. Dezember 1964, GZ 1 R 496/64-12, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 22. Oktober 1964, GZ 9 Cg 292/64-7, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurse wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Der Kläger hat am 1. 6. 1961 im Gemeindegebiete von Aurach einen Verkehrsunfall erlitten und nimmt daraus in der am 2. 6. 1964 beim Erstgerichte eingelangten Klage den Beklagten aus Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch. Der Beklagte hat erklärt, den Einwand eines Mitverschuldens des Klägers nicht zu erheben; es werde aber Verjährung geltend gemacht. Es steht außer Streit (S. 21 der Prozeßakten), daß die Klage am 1. 6. 1964 zur Post gegeben wurde, ferner, daß der Schade dem Grunde nach und die Person des Schädigers dem Kläger am Unfallstage (1. 6. 1961) bekannt wurden. Das Erstgericht hat das Klagebegehren auf Zahlung von 50.215 S 30 g s. A. sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für die Folgen des Unfalls des Klägers wegen Verjährung abgewiesen. Gegen das Ersturteil hat der Kläger Berufung und der Beklagte Rekurs im Kostenpunkte erhoben. Das Berufungsgericht hat der Berufung des Klägers Folge gegeben, das Ersturteil aufgehoben und dem Erstgerichte eine neuerliche Verhandlung und Entscheidung - nach Rechtskraft des Beschlusses - aufgetragen; der Kostenrekurs des Beklagten ist auf diese Entscheidung verwiesen worden.

Gegen den Beschluß der Berufungsinstanz hat der Beklagte Rekurs erhoben; er beantragt die Aufhebung dieses Beschlusses und "die Wiederherstellung des Ersturteils" oder den Auftrag an die zweite Instanz zur neuerlichen Entscheidung.

Der Rekurs ist gemäß § 519 Z 3 ZPO zulässig; der Antrag auf Wiederherstellung des Ersturteils ist verfehlt, weil der Oberste Gerichtshof im Rekursverfahren nicht mit Urteil zu entscheiden hat; der meritorischen Erledigung steht dies aber nicht entgegen, weil die sonstigen Anträge des Rekurswerbers der Prozeßordnung entsprechen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht begründet.

In der allein zur Erörterung stehenden Verjährungsfrage haben beide Vorinstanzen übereinstimmend angenommen, daß die Klage nicht innerhalb der in § 1489 ABGB normierten dreijährigen Verjährungsfrist erhoben worden sei. Dagegen wird in dritter Instanz nichts vorgebracht (der Kläger hat ein Rechtsmittel gegen den zweitinstanzlichen Aufhebungs- und Rückverweisungsbeschluß nicht erhoben), so daß die Bemerkung genügt, daß nach ständiger Praxis (vgl z. B. 3 Ob 351/53 vom 27. 5. 1953, SZ XXVI 136) § 89 GOG nur für prozessuale, nicht aber für Fristen des materiellen Rechtes gilt. Die Entscheidung hängt daher von der Beantwortung der Frage ab, ob dem Kläger die Unterbrechung der Verjährung wegen Anerkennung im Sinne des § 1497 I. Fall ABGB zustatten komme. Zu Unrecht vertritt der Rekurswerber die Auffassung, daß die Berufungsinstanz auf dieses Problem mangels eines Prozeßvorbringens der klagenden Partei in erster Instanz nicht hätte eingehen dürfen. Denn bereits in der Klage (S. 3) ist auf eine vom Haftpflichtversicherer des Beklagten geleistete Teilzahlung von 20.000 S als Abzugspost verwiesen worden und in der Streitverhandlung hat die klagende Partei auf die Einrede der Verjährung erwidert (S. 21) die beklagte Partei "habe am 1. 9. 1962 Teilzahlung von 20.000 S geleistet und somit ein Anerkenntnis abgegeben". Bei dieser Aktenlage hat die Berufungsinstanz im Hinblick auf die Unterlassung jedweder Erörterung über die vom Kläger behauptete Unterbrechung der Verjährung nach der bezogenen Vorschrift in erster Instanz zutreffend Feststellungsmängel angenommen, weil auch die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Beschlusse über die Bedeutung einer Teilzahlung für die Unterbrechung der Verjährung richtig ist. In Lehre und Rechtsprechung (vgl Klang, Kommentar, 2. Aufl., VI/S. 653, sowie z. B. 6 Ob 48/64 vom 19. 2. 1964, ÖJZ 1964, EvBl Nr. 404; 3 Ob 643/56 vom 30. 1. 1957, SZ XXX 7; 3 Ob 235/51 vom 30. 5. 1951, SZ XXIV 153) ist ja unbestritten, daß die Anerkennung nicht ausdrücklich erklärt sein muß; es genügt ein Verhalten des Schuldners, aus dem sich entnehmen läßt, daß er das Bewußtsein hat, verpflichtet zu sein; die als Teilzahlung erbrachte Leistung muß zur Bewirkung der Verjährungsunterbrechung als Teilzahlung kennbar sein, es muß also deutlich sein, daß der Schuldner mit ihr nur einen Teil seiner Schuld abtragen will und nicht damit den Gläubiger gänzlich zu befriedigen glaubt. Gerade diese Grundsätze hat aber die Berufungsinstanz im angefochtenen Beschlusse dargelegt und demgemäß die Verfahrensergänzung angeordnet, damit die Bedeutung der Zahlung von 20.000 S vom 1. 9. 1962 für die Anwendbarkeit des § 1497 ABGB geklärt werde.

Aus diesen Erwägungen muß der Rekurs der beklagten Partei erfolglos bleiben.

Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 50, 40 ZPO.

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