Spruch:
Die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels und die Außerstreitstellung von Tatsachen in einem Rechtsstreit durch den Beistand der beschränkt entmundigten Partei oder durch den Machthaber des Beistandes bedarf nicht der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung
Entscheidung vom 16. März 1965, 8 Ob 76/65
I. Instanz: Bezirksgericht Klagenfurt; II. Instanz: Landesgericht Klagenfurt
Text
Die Firma Philipp K. brachte am 8. Februar 1957 gegen den mit Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 7. Dezember 1954 beschränkt entmundigten Gerald P. beim Arbeitsgericht Klagenfurt eine Klage auf Zahlung von 177.670.10 S s. A. ein, weil sich der Genannte in der Zeit vom 18. Dezember 1950 bis zum 8. Februar 1954 als Lohnbuchhalter dieser Firma insgesamt 321.746.10 S, von denen der eingeklagte Betrag noch ausstehe, zugeeignet habe. Bei der Verhandlungstagsatzung am 25. Februar 1957, in der für den Beistand des beschränkt Entmundigten, dessen Ehefrau Gertrude P., Erwin T. einschritt, wurde von der Beklagtenseite die Höhe des noch offenen, von Gerald P. veruntreuten Betrages mit 177.670.10 S außer Streit gestellt, der Anspruch selbst aber bestritten, gegen ihn wurden verschiedene Einwendungen erhoben. Bei der Verhandlungstagsatzung am 8. Juli 1957, bei der für den Beistand der Rechtsanwalt Dr. Bruno K. als Machthaber intervenierte, wurde die Verhandlung wegen Richterwechsels neu durchgeführt. Die Parteienvertreter brachten wie bisher vor, Es wurde weiter außer Streit gestellt, daß der Beklagte in der Zeit vom 18. Dezember 1950 bis 8. Februar 1954 bei der Klägerin als Lohnbuchhalter beschäftigt und dann von ihr entlassen worden war. Das Arbeitsgericht Klagenfurt verurteilte am 8. Juli 1957 Gerald P. zur Zahlung von 177.670.10 S samt Nebengebühren an die Klägerin. Der Berufung des Beklagten in diesem Rechtsstreit wurde vom Landesgericht Klagenfurt am 23. Oktober 1957 nicht Folge gegeben. Eine Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wurde nicht erhoben.
Gerald P. und sein Beistand beantragten am 29. November 1962 beim Pflegschaftsgericht, dem "Anerkenntnis" des Klagsbetrages von 177.670.10 S in den Verhandlungstagsatzungen vom 25. Februar und 8. Juli 1957, ferner dem "Anerkenntnis" der fristlosen Entlassung des Beklagten Gerald P. vom 8. Juli 1957 und dem "Verzicht auf Einbringung der Revision", alles in dem Rechtsstreit ... des Arbeitsgerichtes Klagenfurt, die pflegschaftsbehördliche Genehmigung zu versagen.
Das Erstgericht hat 1. den "Rechtsmittelverzicht durch Unterlassung der Revision gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 23. Oktober 1957" kuratelsbehördlich nicht genehmigt und 2. den weiteren Antrag, das Anerkenntnis des Klagsbetrages von 177.670.10 S und das Anerkenntnis der fristlosen Entlassung des Gerald P. kuratelsbehördlich nicht zu genehmigen, abgewiesen. Es begrundete dies damit, daß auch ein Rechtsmittelverzicht durch Unterlassung der Rechtsmittelerhebung der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung bedürfe und daß die Ausschöpfung des Rechtszuges in dem erwähnten Prozeß im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen gewesen wäre. Hingegen sei Dr. Bruno K. als anwaltlicher Vertreter des Beistandes des beschränkt Entmundigten im Rahmen des § 178 ZPO. in Verbindung mit dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren des Landesgerichtes Klagenfurt in der Rechtssache der klagenden Partei Firma Philipp K. wider die beklagte Partei Gertrude P., welche der Schuld ihres Gatten an die klägerische Firma als Bürge und Zahler beigetreten sei, ohne pflegschaftsbehördliche Genehmigung nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet gewesen, die erwähnten Außerstreitstellungen, durch die der Klagsanspruch ja nicht anerkannt worden sei, vorzunehmen, zumal in dem Rechtsstreit gegen Gertrude P., in dem der Rechtszug voll ausgeschöpft worden sei, die Höhe des vom Kuranden geschuldeten Betrages mit 177.670.10 S ermittelt worden sei.
Das Rekursgericht gab dem gegen Punkt 1 des erstgerichtlichen Beschlusses von Dr. Bruno K. erhobenen Rekurs Folge und änderte diesen Punkt des erstgerichtlichen Beschlusses dahin ab, daß der Antrag des Kuranden und seines Beistandes, der Unterlassung der Einbringung der Revision gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 23. Oktober 1957 die pflegschaftsbehördliche Genehmigung zu verweigern, abgewiesen wurde. Dem Rekurs des Kuranden gegen Punkt 2 des erstgerichtlichen Beschlusses hingegen gab das Rekursgericht nicht Folge. Dr. Bruno K. sei zum Rekurs legitimiert gewesen, weil das Erstgericht rechtsirrigerweise angenommen habe, daß die Unterlassung der Revision einer pflegschaftsbehördlichen Genehmigung bedürfe. In sachlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung bedürften nur Dispositiverklärungen, wozu der ausdrückliche Rechtsmittelverzicht, nicht aber die einfache Unterlassung eines Rechtsmittels gehöre. Die Außerstreitstellung der Höhe des noch offenen, vom Kuranden veruntreuten Betrages mit 177.670.10 S, die übrigens durch Erwin T. erfolgt sei, und die Außerstreitstellung des Umstandes, daß der Kurand am 8. Februar 1954 von der Firma Philipp K. entlassen worden sei, stellten das Zugeständnis von Tatsachen und nicht das Anerkenntnis eines Anspruches dar. Ein Tatsachengeständnis aber bedürfe zu seiner Wirksamkeit nicht der Genehmigung des Pflegschaftsrichters. Überdies sei mit der Außerstreitstellung der Entlassung des Pflegebefohlenen noch nichts über die Berechtigung dieser Entlassung gesagt; in diesem Zusammenhang sei gegen den Kuranden ein Anspruch auch gar nicht geltend gemacht worden.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des durch seinen Beistand vertretenen beschränkt Entmundigten nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Im modernen Prozeßrecht herrscht der Grundsatz, daß Prozeßhandlungen, auch wenn sie mittelbar oder unmittelbar auf das materielle Recht einwirken, im übrigen nach Prozeßrecht zu beurteilen sind und ohne Vorbehalt und unbedingt ihre Wirkungen äußern. Über den Umfang der Vertretungsbefugnis des gesetzlichen Vertreters zur Vornahme der einzelnen Prozeßhandlungen hat das materielle Recht die Entscheidung. In diesem Belange sind unter den Prozeßhandlungen aber nur jene zu berücksichtigen, denen ein Dispositivcharakter zukommt. Während die übrigen Prozeßhandlungen unselbständiger Natur sind und nicht für sich allein, sondern erst durch die Entscheidung des Gerichtes materielles Recht zu beeinflussen vermögen, stellen sich jene als auf die Hauptsache unmittelbar einwirkende und sie bestimmende Rechtsakte dar, die, wie der Verzicht und das Anerkenntnis, dem Urteil einen von der Partei bestimmten Inhalt geben oder, wie der Vergleich, gänzliche oder teilweise Beilegung des Streites in sich schließen.
Der gesetzliche Vertreter des Pflegebefohlenen besitzt im allgemeinen eine selbständige Befugnis zu dessen Vertretung vor und außer Gericht. Nur in Geschäften, welche nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetriebe gehören und die von größerer Wichtigkeit sind, bedarf er der Genehmigung des Gerichtes (§ 233 ABGB.). Im allgemeinen bedarf daher der gesetzliche Vertreter zur wirksamen Vornahme von Prozeßhandlungen namens seines Pflegebefohlenen der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes nicht. Wenn in Betracht gezogen wird, daß § 233 ABGB. unter den Geschäften von größerer Wichtigkeit nur den Vergleich über einen Rechtsstreit erwähnt, daß die analoge Bestimmung des § 1008 ABGB. eine besondere Vollmacht für das Anhängigmachen von Prozessen und den Abschluß von Vergleichen fordert, folgt daraus schon a contrario, daß nicht jede einzelne Prozeßhandlung, mag sie auch von noch so entscheidender Bedeutung sein der gerichtlichen Genehmigung bedarf. Die Forderung einer solchen Genehmigung würde die Prozeßführung mit einem Pflegebefohlenen praktisch undurchführbar machen, was auch nicht im Interesse der Pflegebefohlenen gelegen wäre. Im allgemeinen bedarf daher der gesetzliche Vertreter zur wirksamen Vornahme von Prozeßhandlungen namens seines Pflegebefohlenen nicht der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes. Das uferlose Hinziehen von Rechtsstreitigkeiten, an denen Pflegebefohlene teilnehmen, könnte - wie erwähnt - selbst zu deren Nachteil werden, wollte man unterschiedslos für vielfach nicht voraussehbare Prozeßhandlungen die vielleicht erst nach eingehenden Erhebungen zu erzielende pflegschaftsbehördliche Genehmigung fordern. So ist der Schluß gerechtfertigt, daß eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung nur bei Dispositivhandlungen, das heißt bei positiven Verfügungen des gesetzlichen Vertreters über den prozeßgegenständlichen Anspruch, einzutreten hat, insbesondere aber nicht bei Säumnis, wie z. B. der Unterlassung befristeter Rechtsmittel (vgl. JB. Nr. 180, Nr. 233 und Wentzel - Piegler in Klang[2] I/2 416). Hat demnach der gesetzliche Vertreter trotz ordnungsgemäßer Zustellung des Urteils unterlassen, für seinen Kuranden ein Rechtsmittel zu erheben, so hat gemäß § 5 ZPO. die Unterlassung als Unterlassung der Partei zu gelten. Von einer Verfügung über den Anspruch seines Kuranden kann bei einer solchen Unterlassung keine Rede sein. Auch zu einem Geständnis des tatsächlichen Vorbringens bedarf der gesetzliche Vertreter nicht der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung im Sinne des § 233 ABGB. Innerhalb der Grenzen seiner Vertretungsmacht gesetzte Handlungen gelten in betreff ihrer Wirkungen als Handlungen des Pflegebefohlenen selbst. Das gleiche gilt auch für Handlungen und Unterlassungen des Machthabers des Beistandes des Pflegebefohlenen (§ 34 ZPO.).
Es zeigt sich somit, daß weder die Unterlassung der Revision noch die Außerstreitstellung der Schadenshöhe im Rechtsstreit des Arbeitsgerichtes Klagenfurt durch die Machthaber des Beistandes des beschränkt entmundigten Gerald P. zu ihrer Wirksamkeit der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung bedurften.
Dem Rekursgericht ist aber auch darin beizupflichten, daß es auf den von Dr. Bruno K. gegen den erstgerichtlichen Beschluß erhobenen Rekurs sachlich eingegangen ist. Dr. Bruno K. war als Machthaber des Beistandes des Pflegebefohlenen in dem in Rede stehenden Rechtsstreit zum Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß legitimiert, weil er sich durch Punkt 1 dieses Beschlusses, der seine Rechtssphäre berührt, da er sein Verhalten in dem erwähnten Prozeß mißbilligt, beschwert erachten konnte (§ 9 AußStrG.), zumal das Erstgericht rechtsirrig angenommen hat, dieses Verhalten bedürfe der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung (SZ. XXVII 231; XXXI 82; 5 Ob 385/63).
Dem Rekurs war daher der Erfolg zu versagen.
Die beigebrachte Ergänzung zum Rekurs vom 20. Mai 1965 war als unzulässig zurückzuweisen, weil nur ein Rekurs eingebracht werden kann und Ergänzungen von Rechtsmitteln, auch wenn sie innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgen, nicht statthaft sind (JBl. 1959, S. 376; 5 Ob 180/64; 5 Ob 360/60).
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