OGH 8Ob26/65

OGH8Ob26/6526.1.1965

SZ 38/13

 

Spruch:

Der Umstand, daß die geltend gemachte Gegenforderung 15.000 S übersteigt, ändert nichts an der Unzulässigkeit der Revision gemäß § 502 (3) ZPO.

Entscheidung vom 26. Jänner 1965, 8 Ob 26/65

I. Instanz: Landesgericht Klagenfurt; II. Instanz: Oberlandesgericht Graz

Text

Das Erstgericht hat dem auf Zahlung von 10.984 S gerichteten Klagebegehren stattgegeben.

Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Der Oberste Gerichtshof wies die Revision der beklagten Parteien zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Gemäß § 502 (3) ZPO. in der Fassung des BGBl. Nr. 176/1963 ist die Revision gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 15.000 S nicht überschritten hat.

Beide Unterinstanzen haben gleichlautend über das auf Zahlung von 10.984 S gerichtete Klagebegehren stattgebend entschieden. Gegenstand der Entscheidung des Berufungsgerichtes war daher nur die Frage, ob die Klagsforderung in der genannten Höhe zu Recht bestehe. Der Umstand, daß die geltend gemachte Gegenforderung der beklagten Partei den Betrag von 15.000 S überstiegen hat, ist belanglos, da die Entscheidung über ihren Bestand Rechtskraft nur bis zur Höhe der Klagsforderung erlangt (§ 411 ZPO.; s. ZBl. 1936, Nr. 194). Die Revision ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

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