OGH 8Ob192/64

OGH8Ob192/647.7.1964

SZ 37/99

Normen

EO §384 (2)
EO §384 (3)
EO §384 (2)
EO §384 (3)

 

Spruch:

Die Anmerkung nach § 384 (2) EO. berührt nicht spätere Eintragungen auf Grund von vor dem Verbot vorgenommenen Verfügungen.

Entscheidung vom 7. Juli 1964, 8 Ob 192/64. I. Instanz:

Landesgericht Klagenfurt; II. Instanz: Oberlandesgericht Graz.

Text

Dr. Otto Z. verkaufte seine Liegenschaft EZ. 36 KG. M.-W., die er bereits am 29. August 1958 an die Kläger veräußert hatte, am 24. November 1958 den Beklagten. Er erwirkte am 25. November 1958 eine Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung und suchte am 2. Dezember 1958 im Auftrag der Beklagten, jedoch im eigenen Namen bei der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt unter Vorlage des Kaufvertrages vom 24. November 1958 um die Genehmigung der Eigentumsübertragung an die Beklagten nach dem Grundverkehrsgesetz und dem Wohnsiedlungsgesetz an. Diese Genehmigungen wurden von der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt am 26. Jänner 1959 und am 27. Februar 1959 erteilt und der Kaufvertrag dem Verkäufer Dr. Z. zurückgestellt. Am 6. Mai 1959 wurde mit Beschluß des Grundbuchsgerichtes das Eigentumsrecht der Beklagten an der oben angeführten Liegenschaft einverleibt. Die Kläger begehrten in der am 6. Dezember 1958 zu 4 Cg .../58 des Landesgerichtes Klagenfurt gegen Dr. Otto Z. erhobenen Klage, Dr. Z. schuldig zu erkennen, in die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes einzuwilligen und ihnen den Rangordnungsbescheid auszufolgen. Über ihren Antrag erließ das Landesgericht Klagenfurt am 11. Dezember 1958 und am 15. Dezember 1958 einstweilige Verfügungen, mit denen 1. Dr. Z. aufgetragen wurde, den Rangordnungsbescheid bei Gericht zu hinterlegen; 2. Dr. Z. verboten wurde, a) die Liegenschaft zu veräußern; b) über die Anmerkung der Rangordnung anders als durch gerichtlichen Erlag zu verfügen. Diese einstweiligen Verfügungen wurden dem Dr. Z. am 16. Dezember 1958 zugestellt, das Veräußerungsverbot am 11. Dezember 1958 im Grundbuch eingetragen und der Rangordnungsanmerkungsbescheid am 17. Dezember 1958 bei der Verwahrungsabteilung des Landesgerichtes Klagenfurt hinterlegt. Dr. Z. unterrichtete die Beklagten sofort nach Zustellung der Klage und der einstweiligen Verfügungen vom Erhalte der Klage und lehnte eine weitere Vertretung der Beklagten ab. Er händigte ihnen aber die zur Erlangung ihres bücherlichen Eigentums notwendigen Unterlagen aus. Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 10. Mai 1959, wurde der zu 4 Cg .../58 erhobenen Klage zur Gänze stattgegeben. Dagegen erhob Dr. Z. am 29. Juni 1959 die Berufung. Die Beklagten traten nunmehr dem Verfahren auf Seite des Dr. Z. als Nebenintervenienten am 8. Jänner 196eressen der vormaligen Ehegatten während der Phase und bei der Vornahme der erforderlichen Trennung der ehemals auf das innigste verbundenen Lebensbereiche der Ehegatten. Schlagwortartig und programmatisch könnte man von einem aus der Ehe nachwirkenden Billigkeitsanspruch auf Lösung der gemeinsamen Lebensbereiche im partnerschaftlichen Sinne sprechen. Aus ähnlichem Gründe wie im Falle des hinter der Regelung nach § 382 Z 8 b EO zu denkenden materiellen Anspruches ist auch die Verfolgung des Anspruches auf einstweilige Regelung der Benützung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse durch positive gesetzliche Anordnung in das Sicherungsverfahren gewiesen.

Als Voraussetzung einer solchen Regelung ist jedenfalls ein offenbar mit dem Grundsatz einer Auflösung der gemeinsamen Lebensbereiche im partnerschaftlichen Sinne unvereinbarlicher Zustand anzuerkennen. In diesem Sinne kann insbesondere die Ehewohnung, wenn sie der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des einen Teiles dient, diesem einstweilen zur alleinigen Benützung zugewiesen werden, wenn ihm der andere Teil das weitere Zusammenleben unerträglich macht.

Die gefährdete Partei hat dies unter Anführung konkreter Umstände, für die sie auch Bescheinigungsmittel angeboten hat, behauptet. Die gefährdete Partei hat auch der Sache nach nichts anderes als eine einstweilige Regelung der Benützung der Ehewohnung iS einer ausschließlichen Benützungsberechtigung durch sie begehrt, wenn sie ein ihrem geschiedenen Ehemann aufzuerlegendes Wohnungsbetretungsverbot beantragte. Diese Wohnungsbetretungsverbot ist nur als Anordnung zur Durchführung und Sicherung der einstweilen anzuordnenden ausschließlichen Benützungsbefugnis der gefährdeten Partei zu verstehen. Auch bei einer bloß einstweiligen Regelung der Benützung sind nämlich erforderlichenfalls Anordnungen zur Durchführung der, wenn auch bloß vorläufigen, Aufteilung gemäß § 93 EheG zu treffen. Eine gegen § 405 ZPO verstoßende Antragsüberschreitung, wie sie in einem vergleichsweise gelagerten Fall in der bereits zitierten Entscheidung SZ 55/144 angenommen wurde, ist nicht zu erkennen.

Der von der gefährdeten Partei gestellte Sicherungsantrag ist aus diesen Erwägungen nicht unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Zur Beurteilung der Voraussetzungen des Anspruches auf einstweilige Regelung der Wohnungsbenützung hat aber das Erstgericht den nach dem Parteienvorbringen und den Bescheinigungsanboten zu erhebenden Sachverhalt nicht in einem zur notwendigen Abwägung der Interessen ausreichenden Maße festgestellt. Zur Behebung dieser Mängel bedarf es einer Ergänzung des Verfahrens in erster Instanz.

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