Normen
Einführungsgesetz zur Jurisdiktionsnorm ArtIX
Einführungsgesetz zur Jurisdiktionsnorm ArtIX
Spruch:
Die Erklärung einer exterritorialen Person, daß sie sich den inländischen Gerichten freiwillig unterwerfe (Art. IX (2) EG. z. JN.) muß ausdrücklich sein und bindet nur für den Fall, bezüglich dessen sie abgegeben wurde.
Entscheidung vom 25. Juni 1964, 2 Ob 173/64. I. Instanz:
Kreisgericht Wiener Neustadt; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien
Text
Der Kläger nimmt den wegen Übertretung gemäß § 431 StG. rechtskräftig verurteilten Zweitbeklagten als Lenker und den Erstbeklagten als Halter eines Lastkraftwagens auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihm infolge eines Verkehrsunfalles erwachsen ist.
Das Erstgericht wies auf Grund des Ergebnisses seiner an das Bundesministerium für Justiz gemäß Art. IX (3) EGzJN. gerichteten Anfrage die Klage in Ansehung des Erstbeklagten wegen Mangels der inländischen Gerichtsbarkeit zurück. Der Erstbeklagte genieße als Staatsoberhaupt alle Vorrechte der Exterritorialität.
Infolge Rekurses des Klägers hob das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes auf und trug diesem die Einleitung des Verfahrens unter Beachtung der Bestimmung des Art. IX (2) EGzJN. auf. Zwar könne entgegen der Ansicht des Klägers aus dem Abschluß eines Haftpflichtversicherungsvertrages hinsichtlich des Kraftwagens, dessen Halter der Erstbeklagte sei, nicht auf eine freiwillige Unterwerfung unter die inländische Gerichtsbarkeit geschlossen werden, doch sei vor einer endgültigen Entscheidung eine ausdrückliche Erklärung des Erstbeklagten zu veranlassen, ob er sich der inländischen Gerichtsbarkeit unterwerfe.
Gegen diesen Beschluß richten sich die Revisionsrekurse des Erstbeklagten, der den Beschluß seinem ganzen Inhalt nach bekämpft, sowie des Klägers, weil dem Erstgericht die Einleitung des Verfahrens nur unter Hinweis auf Art. IX (2) EGzJN. aufgetragen wurde.
Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs der erstbeklagten Partei zurück und gab jenem der klagenden Partei nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Zum Revisionsrekurs des Erstbeklagten:
Das Ergebnis der vom Gericht gemäß § 41 ff. JN., § 230 (2) ZPO. von Amts wegen vorzunehmenden ersten Prüfung seiner Zuständigkeit, womit nach dem Sprachgebrauch des § 42 JN. auch die Prüfung des Vorliegens der Gerichtsgewalt gemeint ist, ist für das spätere Verfahren nicht bindend. Auch die Entscheidung des Rekursgerichtes, mit der dem Erstgericht die Einleitung des Verfahrens aufgetragen wurde, vermochte an dem Charakter dieses ersten Prüfungsverfahrens nichts zu ändern, zumal auch durch sie nichts Bindendes zur Frage des Mangels der Gerichtsgewalt ausgesprochen wurde. Da sich diese vorläufige Prüfung ausschließlich zwischen Kläger und Gericht abspielt, ist dem Beklagten ungeachtet des Eingreifens der zweiten Instanz eine Beteiligung an der Vorprüfung versagt. Dieser ist vielmehr auf die Einrede des Mangels der Gerichtsbarkeit bei der ersten Tagsatzung gewiesen (vgl. SZ. XXVII 2 = Jud. 61 neu; RZ. 1964 S. 121).
Zum Revisionsrekurs des Klägers:
Vergeblich versucht dieser in Wiederholung seines Vorbringens im Rekurs gegen den Beschluß der ersten Instanz darzutun, daß sich der Erstbeklagte durch Abschluß eines Haftpflichtversicherungsvertrages konkludent der inländischen Gerichtsbarkeit unterworfen habe. Denn nach einhelliger österr. Lehre, der sich der Oberste Gerichtshof anschließt, muß die Unterwerfungserklärung Exterritorialer, d. h. von Personen, die völkerrechtlich als solche anerkannt sind, abgesehen von dem Fall des Auftretens als Kläger vor einem inländischen Gericht, eine ausdrückliche sein und ist nur für den Fall bindend, bezüglich dessen sie abgegeben wurde (Petschek - Stagel, Der österr. Zivilprozeß S. 73; Sperl, Lehrbuch S. 31; Pollak, System[2] S. 251; Fasching, Kommentar I st von mindestens 2 Wochen erfolglos gemahnt wurde(n), wird die gesamte noch offene Schuld zur Rückzahlung fällig. . . . nkt I 2 der "Zusammenstellung" inter § 38 ABGB. bei MGA.[27]). Für den Kläger ist auch mit dem Hinweis auf die u. a. in ZVR. 1961 Nr. 320 veröffentlichte höchstgerichtliche Entscheidung nichts gewonnen, zumal sie ausschließlich die Frage der Exemption ausländischer Staaten, soweit sie nicht als Träger von Hoheitsrechten in Erscheinung treten, zum Gegenstand hat. Die Gründe, aus denen die dort entwickelten Grundsätze nicht auch auf exterritoriale Personen anwendbar sind, hat der Oberste Gerichtshof aber in der Entscheidung ZVR. 1962 Nr. 156 = JBl. 1962 S. 271 = EvBl. 1962 Nr. 272 dargelegt, auf die, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden kann.
Der Umstand, daß der Beklagte im Inland Landwirtschaften betreibt, ist im Hinblick auf die Art des erhobenen Anspruches schon nach dem Wortlaut des Gesetzes in Art. IX EGzJN. ohne Belang. Ebensowenig sind die vom Kläger in bezug auf die Gefahr der Uneinbringlichkeit seines Schadenersatzanspruches geltend gemachten Befürchtungen geeignet, die Entscheidung des Rekursgerichtes als rechtsirrig erscheinen zu lassen.
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