OGH 5Ob21/64

OGH5Ob21/6430.1.1964

SZ 37/20

Normen

GBG §14
GBG §14

 

Spruch:

Für eine lebenslange, ziffernmäßig bestimmte Rente kann - selbst ohne Bedeckungskapital - ein Pfandrecht bücherlich einverleibt werden.

Entscheidung vom 30. Jänner 1964, 5 Ob 21/64. I. Instanz:

Bezirksgericht Innere Stadt Wien; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Mit Kauf- und Leibrentenvertrag vom 16. Jänner 1963 und 24. Jänner 1963 verkaufte Hugo G. seine 942/7420-Anteile der Liegenschaft EZ. X. um eine monatliche Leibrente von 2500 S für die Zeit vom 1. Jänner 1963 bis 31. Dezember 1963 und von 5000 S monatlich ab 1. Jänner 1964 an Franz D. Es wurde vereinbart, daß die Leibrente im Falle des früheren Ablebens des aus dem Vertrag bezugsberechtigten Hugo G. auf dessen Ehegattin Herma G. übergehe.

Das Erstgericht bewilligte ob den im Eigentum des Hugo G. stehenden 942/7420-Anteilen an der Liegenschaft EZ. X., mit welchen Anteilen das Wohnungseigentum an dem Geschäftslokal top 1 Stiege I untrennbar verbunden ist, die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Franz D. Es wies hingegen das weitere Begehren, ob den nunmehr dem Franz D. gehörigen 942/7420-Anteilen der angeführten Liegenschaft die Einverleibung des Pfandrechtes für eine lebenslängliche Leibrente von monatlich 5000 S ab 1. Jänner 1964 samt 10% Verzugszinsen p. a. und eine Nebengebührensicherstellung von 10.000 S für Hugo G. und Herma G. zu bewilligen, ab, da für künftige Forderungen ein Pfandrecht nicht eingetragen werden könne.

Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß, der hinsichtlich der Bewilligung der Einverleibung des Eigentumsrechtes für Franz D. nicht in Beschwerde gezogen wurde, im Ausspruch über die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Einverleibung des Pfandrechtes für eine lebenslängliche Leibrente von 5000 S monatlich für Herma G. und für 10% Verzugszinsen und eine Nebengebührensicherstellung von 10.000 S für Hugo G. und Herma G. Im übrigen wurde der erstgerichtliche Beschluß dahin abgeändert, daß auf Grund des am 16. Jänner 1963 und 24. Jänner 1963 errichteten Kauf- und Leibrentenvertrages ob den nunmehr dem Franz D. gehörigen 942/7420-Anteilen der Liegenschaft EZ. X. mit welchen das Wohnungseigentum an dem Geschäftslokal top 1 Stiege I verbunden ist, die Einverleibung des Pfandrechtes für eine lebenslängliche Leibrente von monatlich 5000 S ab 1. April 1964 bewilligt wurde. Franz D. begehre - so führt das Rekursgericht aus - die Einverleibung des Pfandrechtes nicht für eine künftige noch nicht bestehende, sondern für eine rechtlich schon vorhandene, aber erst in Zukunft fällige Forderung. Sein Vertragspartner habe das zeitlich beschränkte Rentenbezugsrecht auch bereits mit dem Abschluß des Vertrages unbedingt erworben. Nach dem Kauf- und Leibrentenvertrag habe der Leistungspflichtige persönlich die Verpflichtung zur Zahlung der Leibrente übernommen und es sei die Zahlungsverpflichtung nicht an das Eigentum an den veräußerten Liegenschaftsanteilen gebunden. Es liege daher eine pfandrechtliche Sicherstellung von Rentenbezugsrechten vor, die zulässig sei. Die Einverleibung des Pfandrechtes für die lebenslängliche Leibrente von 5000 S monatlich sei daher ab 1. Jänner 1964 für Hugo G. zu bewilligen. Hingegen sei eine Einverleibung des Pfandrechtes für eine lebenslängliche Leibrente von 5000 S monatlich ab 1. Jänner 1964 für Herma G. sowie eine Einverleibung des Pfandrechtes für 10% Verzugszinsen und eine Nebengebührensicherstellung von 10.000 S durch den Inhalt der vorgelegten Urkunden nicht gedeckt.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Antragstellers Franz D. und des Pfandgläubigers Hugo G. Folge und änderte den Beschluß des Rekursgerichtes, der im übrigen als nicht in Beschwerde gezogen unberührt blieb, dahin ab, daß die Einverleibung des Pfandrechtes für eine lebenslängliche Leibrente von monatlich 5000 S für Hugo G. nicht erst ab 1. April 1964, sondern bereits ab 1. Jänner 1964 bewilligt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Was die von den Rekurswerbern aufgeworfene Frage der Rekurslegitimation anlangt, so ist sie beim Antragsteller Franz D. zu bejahen da etwas anderes bewilligt wurde, als angesucht war, nämlich seinem Antrag nicht zur Gänze entsprochen wurde (Bartsch, Das österr. allgemeine Grundbuchgesetz, Manz 1933, S. 118). Hugo G. hingegen wurde durch die Entscheidungen der Untergerichte in seinen Rechten als Pfandgläubiger verkürzt und scheint daher gleichfalls zur Einbringung des Rekurses legitimiert (Bartsch, a. a. O., S. 118 ff.).

Nach den Feststellungen im angefochtenen Beschluß hat der Leistungspflichtige die Zahlung übernommen. Es ist zwar auch eine sachliche Haftung des Grundstücksanteiles vorhanden. Sie steht aber neben der persönlichen Haftung, die sie sichern soll. Bei der gegebenen Sachlage ist, wie der Oberste Gerichtshof bereits dargetan hat (GlU. 9071 siehe hiezu auch die E. in JBl. 1933, S. 232) die Einverleibung des Pfandrechtes für eine lebenslängliche ziffermäßig bestimmte Rente zulässig. Auch das Schrifttum teilt überwiegend die Auffassung, daß ein Pfandrecht für eine Rente selbst ohne Bedeckungskapital grundbücherlich einverleibt werden kann (Bartsch,

Das österr. allgemeine Grundbuchsgesetz, Manz 1933, S. 270, Beispiele Nr. 62, 63, Goldschmidt[2], Manz 1957, Beispiel Nr. 5, Edtstadler, Die Verbücherung von Leibrenten, NotZtg. 1957, S. 116 ff. und die dort weiter angeführte Rechtsprechung und Literatur).

Dem steht auch nicht die Vorschrift des § 14 GBG. entgegen, der die ziffernmäßige Bestimmtheit der Geldsumme voraussetzt, da der Betrag, für den die Liegenschaft haftet, dem Ansuchen entnommen werden kann und schon § 14 (2) GBG. die strenge Anforderung des Abs. 1 der angeführten Gesetzesstelle dahin mildert, daß für Kredit- und Haftungsbeträge ein Höchstbetrag die ziffernmäßige Bestimmtheit ersetzt.

Den Rekurswerbern ist beizupflichten, daß die Einverleibung des Pfandrechtes für die lebenslängliche Leibrente von 5000 S monatlich ab 1. Jänner 1964 durch die Punkte II und XII des Kauf- und Leibrentenvertrages vom 16. und 24. Jänner 1963 gedeckt erscheint. Dem Rekursgericht unterlief im Spruch des angefochtenen Beschlusses ein Schreibfehler, wenn es die Einverleibung des Pfandrechtes für die vereinbarte Leibrente ab 1. April 1964 bewilligte. Dies ergibt sich aus der Begründung seines Beschlusses, daß die Einverleibung des Pfandrechtes für die lebenslängliche Leibrente von 5000 S monatlich ab "1. Jänner 1964" für Hugo G. "antragsgemäß" zu bewilligen war. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

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