OGH 3Ob125/62

OGH3Ob125/6226.9.1962

SZ 35/97

Normen

ABGB §7
EO §180 (3)
ABGB §7
EO §180 (3)

 

Spruch:

Vertreter des Verpflichteten dürfen auch nicht im Namen dritter Personen bei der Zwangsversteigerung mitbieten.

Entscheidung vom 26. September 1962, 3 Ob 125/62.

I. Instanz: Bezirksgericht Gloggnitz; II. Instanz: Kreisgericht Wiener Neustadt.

Text

Rechtsanwalt Dr. Franz K. trat im Versteigerungstermin vom 10. Juli 1962 hinsichtlich der EZ. 150 der KG. S. sowohl als Abwesenheitskurator der Gesellschafter der Verpflichteten als auch als Vertreter des Hypothekargläubigers Felix K. auf und verlangte, für diesen als Bieter zugelassen zu werden.

Das Erstgericht lehnte dies ab und erteilte der Gemeinde S., die ein Gebot von 4200 S stellte, den Zuschlag. Dem dagegen von "Dr. Franz K." erhobenen Widerspruch wies es ab. Es verwies hiebei auf § 180

(3) EO.

Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß dahin ab, daß es dem Widerspruch Folge gab und dem Erstgericht auftrug, einen neuen Versteigerungstermin anzuberaumen und dabei Dr. Franz K. auch dann als Vertreter des Hypothekargläubigers zuzulassen, wenn er als Bieter auftreten sollte.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Ersteherin Folge und stellte die Entscheidung des Erstgerichtes wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Das Rekursgericht verweist auf den Unterschied zwischen § 180 (1) und (3) EO. Die erstgenannte Bestimmung verweigert dem Verpflichteten das Bieten sowohl im eigenen Namen als auch in dem eines Dritten. Hingegen verfügt Abs. 3 nur, daß Vertreter des Verpflichteten nicht zum Bieten zuzulassen seien. Diese Fassung läßt die Frage offen, ob es sich hier nur um ein Bieten im eigenen Namen oder auch um ein solches in dem eines Dritten handelt. Der Sprachgebrauch läßt auch die zweite Auslegung zu; denn wer als Vertreter mit steigert, bietet auch. Es ist daher zu untersuchen, ob der erste Absatz gemäß § 7 ABGB. sinngemäß anzuwenden ist oder ob gerade der Umstand, daß Abs. 3 den Fall der Vertretung nicht erwähnt, einen Umkehrschluß rechtfertigt.

Vor allem ist zu bemerken, daß, wenn der Gesetzgeber wirklich den Fall, daß der Verpflichtete den Versteigerungstermin nicht selbst, sondern durch einen Vertreter besucht, anders hätte behandeln wollen als den, in welchem der Verpflichtete persönlich erscheint, dies klarer zum Ausdruck gebracht hätte, etwa durch die Worte "im eigenen Namen" nach dem Wort "Bieten". Entscheidend ist aber, daß sich überhaupt kein Grund finden läßt, warum das Gesetz die beiden Fälle verschieden hätte behandeln wollen. Dadurch, daß es dem Verpflichteten das Bieten auch im Namen eines Dritten verweigert, will es Umtriebe verhindern, die den Ablauf einer erfolgreichen Versteigerung gefährden. Die EO. geht damit noch über § 463 ABGB. hinaus. Von einem Vertreter des Verpflichteten, der ja dessen Interesse zu wahren hat und dessen Weisungen nachkommen muß, kann im allgemeinen nichts anderes erwartet werden wie vom Verpflichteten selbst. Ob eine solche Gefahr im Einzelfall besteht, ist nicht entscheidend. Da also Abs. 3 nicht klar ausspricht, ob unter "Bieten" nur das Mitsteigern im eigenen Namen oder auch im fremden Namen zu verstehen ist, muß gemäß § 7 ABGB. auf rechtsähnliche Fälle, nämlich auf die, daß der Verpflichtete selbst den Versteigerungstermin besucht, Bedacht genommen und daher Abs. 3 nach der Vorschrift des Abs. 1 ausgelegt werden. Anders wäre nur zu entscheiden, wenn Abs. 3 so gefaßt wäre, daß er eine Auslegung gemäß Abs. 1 nicht zuließe, oder wenn man irgend einen Grund für eine verschiedene Behandlung finden könnte. Im letzteren Fall könnte von einer Rechtsähnlichkeit gemäß § 7 ABGB. nicht gesprochen werden.

Es war daher dem Revisionsrekurs Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.

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