Normen
EO §10a
Einführungsgesetz zur Zivilprozeßordnung ArtXLII.
EO §10a
Einführungsgesetz zur Zivilprozeßordnung ArtXLII.
Spruch:
Bei Bruchteilstitel kann mit Klage nach Art. XLII EGzZPO. vom Unterhaltsschuldner auch bloß die Angabe des Dienstgebers begehrt werden.
Entscheidung vom 23. Jänner 1962, 8 Ob 35/62.
I. Instanz: Bezirksgericht Favoriten; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Text
Das Erstgericht wies das auf Art. XLII EGzZPO. gestützte Klagebegehren, der Beklagte sei schuldig, 1. anzugeben, a) bei welchen Dienstgebern er ab 15. Juni 1957 gearbeitet hat, b) welche Entgelte er für den gleichen Zeitraum bezogen hat und c) welche Entgelte er im Wege der Sozialversicherung erhalten hat, 2. einen Eid dahin zu leisten, daß seine Angaben richtig und vollständig sind, mit der Begründung ab, daß ein Unterhaltsanspruch zu einer Verpflichtung der eidlichen Vermögensangabe nicht hinreiche. Eine solche Verpflichtung bestunde nur, wenn der Beklagte ein mit der Klägerin gemeinschaftliches Vermögen oder Vermögen der Klägerin verwalte oder innehätte.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil in den obenangeführten Punkten 1 b) und 1 c), ferner im Punkte 2 insofern, als sich dieses Begehren auf die Punkte 1 b) und 1 c) bezieht. Im übrigen, also soweit das Klagebegehren zu Punkt 1 a) und das auf diesem Punkte bezügliche Begehren des Punktes 2 abgewiesen wurde, hob das Berufungsgericht das Ersturteil auf. Es setzte seiner Entscheidung einen Rechtskraftvorbehalt bei. Der Unterhaltsberechtigten (Klägerin) sei der Weg einer Exekutionsführung nach § 10a EO. auf Grund ihres (in einem gerichtlichen Unterhaltsvergleich bestehenden) Bruchteilstitels verschlossen, so lange sie nicht in der Lage sei, entsprechende Erklärungen der Dienstgeber selbst beizubringen oder deren Namen und Anschriften dem Gericht bekanntzugeben, damit das Gericht diese Erklärungen seinerseits beschaffen könne. Es sei daher der Klägerin das Recht zuzugestehen, die zur Exekutionsführung nach § 10a EO. nötigen Angaben des Beklagten über die Person seiner Dienstgeber seit dem 15. Juni 1957 zu erzwingen. Es bestehe aber kein Rechtsschutzinteresse an der Erzwingung der Bekanntgabe und Beeidigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der in dieser Zeit bezogenen Arbeitsentgelte und Leistungen aus der Sozialversicherung. Abgesehen davon, daß vom Beklagten auf so lange Zeit zurück eine vollständige und richtige Angabe seines Arbeitseinkommens und seiner Bezüge aus der Sozialversicherung mit Sicherheit nicht zu erwarten sei, könne die Klägerin so bald der Beklagte einmal zur Angabe seiner Dienstgeber gezwungen worden sei, die Erklärungen derselben über die Höhe der dem Beklagten bezahlten Arbeitsentgelte im Rahmen der Exekutionsführung nach § 10a EO. entweder selbst in Form unbedenklicher Urkunden vorlegen, oder es könne das Gericht auf Grund entsprechender Angaben im Exekutionsgesuch den Dienstgebern auftragen, die nötigen Erklärungen abzugeben. Dies könne es auch hinsichtlich der Bezüge aus der Sozialversicherung. Aus diesen Erwägungen gelangte das Berufungsgericht zu der obenerwähnten Aufhebung, da im Sinne des Standpunktes des Beklagten zu klären sei, ob er die ihn treffende Auskunftspflicht nicht ohnehin erfüllt habe.
Der bestätigende Teil des berufungsgerichtlichen Urteiles ist in Rechtskraft erwachsen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Beklagten gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung SZ. IX 14 und dieser folgend in der Entscheidung XXII 58 ausgesprochen, daß in der Verpflichtung zur Unterhaltsleistung im Ausmaße eines bestimmten Bruchteiles der Bezüge auch die Verpflichtung inbegriffen sei, über das jeweilige Ausmaß der Bezüge Aufschluß zu geben. In einem solchen Falle müssen die Voraussetzungen des Art. XLII EGzZPO. deshalb als gegeben erachtet werden, weil sich die Verpflichtung zur Bekanntgabe der Bezüge mit Bedachtnahme auf den Grundsatz von Treu und Glauben im redlichen Verkehr aus dem Wesen der Vereinbarung selbst ergebe und insoferne im bürgerlichen Rechte begrundet ist. Diese Pflicht zur eidlichen Angabe fließt demnach aus der Besonderheit der von den Parteien getroffenen Vereinbarung (E. des OGH. vom 30. April 1952, 1 Ob 344/52). So gesehen, ist der Unterhaltsschuldner verpflichtet, dem Unterhaltsberechtigten gegenüber nicht nur seine noch ausstehenden Bezüge, sondern auch die berichtigten Forderungen anzugeben, die ihm, sei es aus einem noch bestehenden, sei es aus einem bereits aufgelösten Dienstverhältnisse zustanden. Ebenso hat er die zur Leistung verpflichteten bzw. erpflichtet gewesenen Personen anzuführen. Denn ohne diese Angabe der Drittschuldner wäre dem aus der Unterhaltsvereinbarung fließenden Rechte auf eidliche Angabe der Bezüge nicht voll entsprochen. Es hat ja auch der, der eine Rechnung zu legen hat, anzugeben, von wem die Einnahmen stammen, an wen die Ausgaben erfolgt sind, gegen wen sich die Forderungen richten und wer Forderungen zu stellen hat. Gewährt man dem Unterhaltsberechtigten bei Bruchteilstiteln die Klage nach Art. XLII ZPO., dann hat er entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes ein Recht auf Angabe auch der Bezüge und nicht bloß der Drittschuldner. Mit der Angabe der Drittschuldner wird also das Begehren auf Angabe der Bezüge nur zum Teil erfüllt. Gibt sich der Unterhaltsberechtigte aber mit diesem Minus gegenüber dem von ihm gestellten Urteilsantrag zufrieden, dann kann ihm daraus kein Nachteil erwachsen. Daher kann im vorstehenden Fall auch der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen, daß sie den abweisenden, die Angabe der Bezüge betreffenden Urteilsspruch des Berufungsgerichtes unbekämpft ließ.
Die Frage der Verjährung kann, da eine diesbezügliche Einwendung in erster Instanz nicht erhoben wurde, im Revisionsverfahren nicht mehr aufgerollt werden.
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