Normen
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz §332
Luftverkehrsgesetz §29g
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz §332
Luftverkehrsgesetz §29g
Spruch:
Kein Übergang der Ansprüche des Fluggastes oder seiner Hinterbliebenen aus der obligatorischen Fluggastversicherung des § 29g LuftVerkG. im Wege der Legalzession des § 332 ASVG. auf den Versicherungsträger.
Entscheidung vom 15. Dezember 1961, 2 Ob 293, 294/61.
I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:
Oberlandesgericht Wien.
Text
Nach den Feststellungen der Untergerichte schloß der Gatte der Klägerin am 15. Jänner 1960 in Wien mit dem Luftfahrtunternehmen S. einen Beförderungsvertrag für eine Flugreise Wien - Kairo - Wien ab. Er ist am 19. Jänner 1960 bei dem Absturz des Flugzeuges in der Nähe des Flughafens von Ankara tödlich verunglückt. Das Luftfahrtunternehmen, das gleichzeitig Halter des abgestürzten Flugzeuges war, bot der Klägerin auf Grund des zugunsten ihres verunglückten Gatten abgeschlossenen Unfallversicherungsvertrages den Betrag von 120.000 S an. Zur Auszahlung dieses Betrages kam es jedoch nicht, weil die beklagte Unfallversicherungsanstalt diesen Betrag auf Grund der Legalzession des § 332 ASVG. für sich in Anspruch nahm.
Die Klägerin begehrte in der vorliegenden Klage die Feststellung, daß der Anspruch aus dem Beförderungsvertrag, insbesondere der Anspruch auf die Todfallssumme von 120.000 S gemäß § 29g LuftVerkG. in der Fassung des Luftfahrtgesetzes 1957, auf die beklagte Partei gemäß § 332 ASVG. nicht übergegangen sei und der beklagten Partei nicht zustehe.
Das Erstgericht gab dem Feststellungsbegehren statt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei teilweise Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil, soweit es sich nicht auf Ansprüche bezog, die aus dem § 29g LuftVerkG. abgeleitet werden, dahin ab, daß es als Teilurteil das bezügliche Feststellungsbegehren der klagenden Partei abwies. Im übrigen - also soweit sich das Feststellungsbegehren auf Ansprüche aus der Unfallversicherung nach § 29g LuftVerkG. bezieht - hob es das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang mit Rechtskraftvorbehalt an das Erstgericht zurück.
Das Berufungsgericht teilte das Begehren der Klägerin in die Feststellung bezüglich der Ersatzansprüche aus dem Beförderungsvertrag nach §§ 29a - 29f LuftVerkG. und bezüglich der Ansprüche auf Grund des vorn Luftfahrtunternehmen abgeschlossenen Unfallversicherungsvertrages nach § 29g LuftVerkG. Es war der Meinung, daß die Ansprüche der Klägerin aus dem Beförderungsvertrag ihres verunglückten Gatten im Zeitpunkt des Unfalles auf Grund der Legalzession des § 332 ASVG. auf die beklagte Partei übergegangen seien. Das Berufungsgericht erachtete aber die Sache in der Richtung noch nicht für spruchreif, ob auch die Ansprüche der Klägerin aus dem Unfallversicherungsvertrag auf die beklagte Partei übergegangen seien, weil nicht geklärt sei, welche Art von Versicherungsvertrag vom Luftfahrtunternehmen abgeschlossen worden sei, nämlich ob es sich um einen Versicherungsvertrag mit dem Inhalt der §§ 179 Abs. 2 und 75 Abs. 1 VersVG. und den Wirkungen nach den §§ 180 und 166 Abs. 2 VersVG. zugunsten des Gatten der Klägerin handle oder um eine sogenannte Globalversicherung des Luftfahrtunternehmens, aus der die Schadensbeträge nach § 29a LuftVerkG. ausgezahlt werden. In ersterem Fall würde ein Übergang der Forderung aus dem Versicherungsvertrag auf die beklagte Partei gemäß § 332 ASVG. nicht anzunehmen sein.
Gegen das Teilurteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Klägerin; gegen den Aufhebungsbeschluß erhoben beide Parteien Rekurse.
Der Oberste Gerichtshof gab sowohl der Revision der klagenden Partei als auch den Rekursen beider Parteien Folge. Er hob das angefochtene Teilurteil auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Auch den angefochtenen Beschluß hob er auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang gleichfalls zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Bevor auf die einzelnen Rechtsmittel eingegangen wird, sind folgende grundsätzliche Erwägungen anzustellen: Da der Befördeungsvertrag zwischen dem tödlich verunglückten Gatten der Klägerin und dem Luftfahrtunternehmen, das gleichzeitig auch Flugzeughalter ist, in Wien abgeschlossen wurde, ist gemäß §§ 36 f. ABGB. österreichisches Recht anzuwenden (s. auch EvBl. 1955 Nr. 407 = ZVR. 1956 Nr. 22). Es kommen daher die Haftpflichtbestimmungen des § 151 des Bundesgesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz), BGBl. Nr. 253, zur Anwendung.
Die Frage, ob es sich im vorliegenden Fall um eine internationale Beförderung im Sinne des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Warschauer Abkommen) vom 12. Oktober 1929 handelt und dieses Abkommen schon jetzt als innerstaatliches Recht gilt (s. Stanzl in ÖJZ. 1955 S. 673, Besprechung der Entscheidung EvBl. 1955 Nr. 407; Ebner, Österreich und das Warschauer Abkommen, ZVR. 1956 S. 149 ff.; erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage vom 13. Juni 1961, Nr. 432 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, IX. GP., über die Ratifikation des Warschauer Abkommens; Bericht des Ausschusses für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft über die Regierungsvorlage Nr. 455 dieser Beilagen), kann unerörtert bleiben, weil Prozeßgegenstand unbestrittenermaßen die vom Luftfahrtunternehmen für den Gatten der Klägerin abgeschlossene obligatorische Fluggastunfallversicherung (§ 29g LuftVerkG.) ist und der Abschluß einer solchen Versicherung nicht gegen das Warschauer Abkommen verstößt, daher nicht unzulässig ist, zumal dieses Abkommen hierüber keine Vorschriften enthält (s. Meyer, Probleme des internationalen und nationalen Schadensersatzrechts der Luftfahrt, VersR. 1961 S. 265 ff.).
I. Zur Revision der Klägerin:
Mit der Rechtsrüge wendet sich die Klägerin gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Aufspaltung des von ihr geltend gemachten Anspruches in zwei Ansprüche aus dem Luftbeförderungsvertrag und aus der obligatorischen Passagierunfallversicherung (oPuv). In dieser Hinsicht pflichtet ihr der Oberste Gerichtshof bei. Das Klagebegehren ist vielmehr als eine Einheit in der Richtung aufzufassen, es sei festzustellen, daß der Anspruch auf die Todfallssumme von 120.000 S aus der vom Luftfahrtunternehmen für Rechnung des Gatten der Klägerin abgeschlossenen Unfallversicherung (§ 151 LuftfahrtG. und § 29g LuftVerkG.) nicht im Zessionsweg gemäß § 332 ASVG. auf die beklagte Partei übergegangen sei. Der Klägerin ist es, wie sich auch aus den Klagebehauptungen ergibt, eindeutig darum zu tun, diesen Betrag aus Anlaß des Todes ihres Gatten aus der von Luftfahrtunternehmen abgeschlossenen Unfallversicherung zu erhalten. Zu einer solchen Aufspaltung des klägerischen Anspruches, wie sie vom Berufungsgericht vorgenommen wurde, ist umso weniger Anlaß, als § 29g LuftVerkG. bestimmt, daß der Anspruch auf Schadenersatz erlischt, soweit aus der Unfallversicherung geleistet wird. Es ist daher über einen solchen Anspruch in diesem Fall nicht gesondert zu erkennen.
Diese Auffassung läßt eine Abänderung des angefochtenen Teilurteiles nicht zu, sondern hat zwangsläufig die Aufhebung dieses Urteiles und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur Folge, um diesem die Möglichkeit zu geben, über den einheitlichen Klageanspruch zu entscheiden. Wie noch bei der Behandlung der Rekurse ausgeführt werden wird, ist die Sache spruchreif und bedarf keiner Zurückverweisung an das Erstgericht.
II. Zu den Rekursen beider Parteien:
Die Parteien wenden sich mit diesen Rechtsmitteln gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes. Sie sind der Meinung, daß die Sache im Sinne ihrer Prozeßstandpunkte und ihrer Anträge spruchreif sei. Den Ausführungen beider Parteien kommt insoweit teilweise Berechtigung zu, als sie die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur Sachentscheidung beantragen. Im übrigen ist aber nur die Rechtsauffassung der klagenden Partei gerechtfertigt.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in anderem Zusammenhang die Auffassung vertreten, daß von der Legalzession des § 1542 RVO. (jetzt § 332 ASVG.) Ansprüche des Geschädigten aus einem privatrechtlichen Versicherungsvertrag ausgenommen sind (SZ. XXII 61; JBl. 1961 S. 548). Es besteht kein Anlaß, in diesem Fall von dieser Auffassung abzugehen. Entscheidend ist daher, ob die nach § 29g LuftVerkG. vom Luftfahrtunternehmen zwangsweise abzuschließende Unfallversicherung als eine privatrechtliche Versicherung für Rechnung des Geschädigten anzusehen ist. Der Oberste Gerichtshof bejaht dies und kommt daher zu dem Ergebnis, daß im Sinne seiner bisherigen Rechtsprechung die Ansprüche des Fluggastes oder seiner Hinterbliebenen aus der Unfallversicherung des § 29g LuftVerkG. im Weg der Legalzession des § 332 ASVG. nicht auf den Sozialversicherungsträger übergehen.
Schon aus dem Wortlaut des § 29g LuftVerkG. " ..... die Fluggäste gegen Unfälle (§ 29a) zu versichern" läßt sich die Absicht der Gesetzgebers erkennen, die Luftfahrtunternehmungen zum Abschluß einer Unfallversicherung auf Rechnung des Fluggastes im Sinne der §§ 179 Abs. 2, 75 Abs. 1 VersVG. mit der Wirkung nach §§ 180, 166 Abs. 2 VersVG. zu verpflichten. Daraus ergibt sich wieder der vom Gesetzgeber mit dieser Unfallversicherung verfolgte Zweck, dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen möglichst schnell und ohne langwierige Prüfung der Haftungsfrage eine Entschädigung zukommen zu lassen (s. hiezu Bodenschatz, Rechtsprobleme der obligatorischen Passagierunfallversicherung (oPuv), ZLR. 1959 S. 230 ff.). Diese Absicht des Gesetzgebers würde aber vereitelt, wenn man den Übergang des Anspruches aus dieser Versicherung im Wege der Legalzession auf den Sozialversicherungsträger bejahte, weil dann der Rechtsstreit, der zwischen dem Luftfahrtunternehmen und dem Geschädigten und dessen Hinterbliebenen vermieden werden sollte, zwischen letzterem und dem Sozialversicherungsträger auszutragen wäre. Auch aus der amtlichen Begründung zum Vierten Änderungsgesetz zum Luftverkehrsgesetz vom 26. Jänner 1943, DRGBl. I S. 69 (DJ. 1943 S. 123), ergibt sich der Wille des Gesetzgebers zu einer solchen Regelung, weil dort darauf hingewiesen wird, daß die in der Praxis der deutschen Lufthansa und einiger ausländischer Unternehmungen bewährte Einführung einer Fluggastversicherung (also einer privatrechtlichen Unfallversicherung) übernommen werden sollte. Schließlich hat Schleicher, der selbst maßgeblich am Entwurf des Änderungsgesetzes aus dem Jahre 1943 beteiligt war (Bodenschatz a. a. O. S. 253), der Meinung Ausdruck verliehen, daß die Ansprüche aus der Unfallversicherung nach § 1542 RVO. nicht auf den Sozialversicherungsträger übergehen. Auch daraus muß wieder auf den Willen des Gesetzgebers in der Richtung geschlossen wegen, die Luftfahrtunternehmungen zu verpflichten, auf Rechnung der Fluggäste eine Unfallversicherung abzuschließen, die dem geschädigten Fluggast oder dessen Hinterbliebenen zukommt. Auch Wussow hat, wenngleich er bezüglich des Anspruchsüberganges auf den Sozialversicherungsträger aus dieser Unfallversicherung dann doch zu einem anderen Ergebnis kommt (Das Unfall-Haftpflichtrecht, 6. Aufl. S. 296), die Ansicht vertreten (DR. 1955 S. 566), daß mit der "Opuv" gemäß § 29g LuftVerkG. ein privatrechtlicher Versicherungsvertrag abgeschlossen werde und daß die Leistungen daraus eine Vertragserfüllung darstellten. Nach dem geltenden Recht müsse man zu dem Ergebnis kommen, daß ein Übergang auf den Sozialversicherungsträger nicht stattfinde. Es bedürfe einer besonderen gesetzlichen Regelung, um annehmen zu können, daß nunmehr die Versicherungssumme gleichsam Bestandteil des Schadenersatzanspruches werde und daher dessen Schicksal in jeder Richtung teile.
Aus der Zitierung des § 29a LuftVerkG. im § 29g LuftVerkG. ist nicht zwingend auf einen Forderungsübergang auf Grund der Legalzession des § 332 ASVG. zu schließen. Diese Zitierung sollte nur die zeitliche Begrenzung des Versicherungsumfanges klarstellen, weil es der Gesetzgeber unterlassen hat, Bestimmungen über den Umfang des Versicherungsschutzes anzugeben. Damit sollte zum Ausdruck gebracht werden, daß sich die Unfallversicherung auf die Unfälle bei der Luftbeförderung, also im Luftfahrzeug, und beim Ein- und Aussteigen bezieht. Die Leistung aus der "Opuv" setzt auch keineswegs einen Haftpflichtanspruch voraus, vielmehr ist die Versicherungssumme im Schadensfall ohne Rücksicht darauf auszuzahlen, ob der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen einen Anspruch nach §§ 29a bis 29f LuftVerkG. haben. Jedenfalls wird in der Lehre überwiegend die Meinung vertreten, daß die "Opuv" nicht an die Stelle der gesetzlichen Haftpflicht tritt (Bodenschatz a. a. O. S. 252 und die dort angeführte Literatur).
Auch die Bestimmung des § 29g LuftVerkG., wonach der Anspruch auf Schadenersatz erlischt, wenn aus der "Opuv" geleistet wird, zwingt nicht, wie die beklagte Partei meint, zu der Annahme, daß der Anspruch aus dieser Versicherung im Wege der Legalzession auf den Sozialversicherungsträger übergehe. Das Berufungsgericht hat bereits richtig darauf hingewiesen, daß der Gesetzgeber damit einen besonderen Grund für das Erlöschen des Schadenersatzanspruches geschaffen hat. Mit dieser Bestimmung sollte verhindert werden, daß das Luftfahrtunternehmen Haftpflichtansprüche zu erfüllen und außerdem Leistungen aus der von ihm abgeschlossenen Unfallversicherung zu erbringen habe. Damit ist geradezu eine Unterscheidung zwischen dem Haftpflichtanspruch des Geschädigten und seinem Anspruch aus der "Opuv" zum Ausdruck gebracht worden. Der Ansicht der beklagten Partei, daß durch diese Bestimmung eine untrennbare Verknüpfung der Ansprüche aus der privatrechtlichen Unfallversicherung mit den Schadenersatzansprüchen aus § 29a LuftVerkG. geschaffen wurde, kann nicht beigepflichtet werden. Aus diesen Erwägungen ist auch die Auffassung der beklagten Partei abzulehnen, daß der Anspruch aus der privaten Unfallversicherung der § 29g LuftVerkG. ein Nebenrecht des Schadenersatzanspruches nach § 29a LuftVerkG. sei. Vielmehr wird durch die "Opuv" für die Entschädigung des Fluggastes oder dessen Hinterbliebenen ein selbständiger Rechtsgrund eingeführt, der nicht mehr auf der Haftung des Luftfahrtunternehmens (Luftfrachtführers, Flugzeughalters) beruht (Bodenschatz a. a. O. S. 255).
Wendet man diese grundsätzlichen Erwägungen auf den vorliegenden Fall an, dann muß dies dazu führen, dem Klagebegehren stattzugeben. Die Klägerin will festgestellt haben, daß ihr Anspruch aus der "Opuv" nicht auf die beklagte Partei im Wege der Legalzession des § 332 ASVG. übergegangen ist. Da es sich hiebei um einen Anspruch aus einem privatrechtlichen Versicherungsvertrag auf Rechnung des Gatten der Klägerin handelt, steht der Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme wegen des tödlichen Unfalles ihres Gatten der Klägerin selbst zu. Dieser Anspruch wird von der Legalzession nicht erfaßt.
Es ist beiden Parteien darin beizupflichten, daß es der Unterscheidung zwischen einer Versicherung auf Rechnung des Gatten der Klägerin im Sinne der bereits oben zitierten Bestimmungen des Gesetzes über den Versicherungsvertrag und einer Globalversicherung, wie sie das Berufungsgericht bezeichnet, nicht bedarf. Die Frage des Überganges des Anspruches auf den Sozialversicherungsträger im Wege der Legalzession kann nicht davon abhängen, ob das Luftfahrtunternehmen seiner Verpflichtung, eine Unfallversicherung auf Rechnung des einzelnen Fluggastes im Sinne der zitierten Bestimmungen abzuschließen, nachgekommen ist oder eine andere Versicherungsart gewählt hat, die es ihm ermöglicht, alle Schadenersatzansprüche der Fluggäste aus Flugunfällen im Umfang der gesetzlichen Bestimmungen zu befriedigen. Es könnte daher im vorliegenden Fall der klagenden Partei nicht zum Nachteil gereichen, wenn das Luftfahrtunternehmen eine sogenannte Globalversicherung abgeschlossen hätte. Die Versicherungssumme wird in keinem Fall von der Legalzession des § 332 ASVG. erfaßt, sondern kommt einzig und allein der Klägerin als Berechtigter zu. Es ist daher nicht mehr zu prüfen, welche Art von Unfallversicherung gemäß § 29g LuftVerkG. das Luftfahrtunternehmen in diesem Fall abgeschlossen hat. Einer Ergänzung des Verfahrens erster Instanz bedarf es in dieser Richtung nicht.
Aus den angeführten Gründen war beiden Rekursen, soweit sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt haben, Folge zu geben und die Sache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen, wobei dieses von der oben angeführten Rechtsauffassung auszugehen hat.
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