Normen
Pariser Unionsvertrag zum Schutze des gewerblichen Eigentums Art8
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb §9
Pariser Unionsvertrag zum Schutze des gewerblichen Eigentums Art8
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb §9
Spruch:
Schutz des Handelsnamens (§ 9 UWG.) für deutsche Namensträger, die im Inland nicht registriert sind.
Entscheidung vom 21. November 1961, 4 Ob 351/61.
I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.
Text
Die klagende, Kommanditgesellschaft wurde im Jahre 1875 mit dem Sitz in Frankfurt am Main und mit dem Firmenwortlaut "W. & F. AG."
gegrundet und registriert. Sie befaßt sich mit der Durchführung von Hoch- und Tiefbauten und mit dem Straßen- und Brückenbau. Am 24. Juni 1959 wurde die Aktiengesellschaft in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt. Demgemäß änderte die Klägerin den Wortlaut ihrer Firma in "W. & F. Kommanditgesellschaft". Bis zum Jahr 1942 hatte der Firmenwortlaut der Klägerin durch einige Zeit den Zusatz "neue Baugesellschaft", der dann wieder weggefallen ist. Im Jahr 1939 grundete die Klägerin in Wien eine Zweigniederlassung, welche seit 1942 mit dem Firmenwortlaut "W. & F. AG., Frankfurt am Main, Niederlassung Wien" im Handelsregister eingetragen ist. Nach dem Kriegsende kam diese Zweigniederlassung als deutsches Eigentum unter öffentliche Verwaltung, ihr Vermögen wurde mit anderen deutschen Vermögenswerten in eine neu gegrundete Firma, die "Bautreuhandgesellschaft m. b. H.", übergeführt. Bezüglich dieser ehemaligen Zweigniederlassung der Klägerin ist derzeit ein Firmenlöschungsverfahren anhängig.
Die beklagte Partei wurde im Jahr 1909 unter dem Firmennamen "W. & F. AG. und M. Ges. m. b. H." als Tochtergesellschaft der Klägerin mit dem Sitz in Wien gegrundet und registriert. Die deutschen Gesellschafter traten in den Dreißigerjahren aus der Firma der Beklagten aus. Im Jahr 1959 wurde ein gewisser Ing. Herbert F. vorübergehend Gesellschafter der Beklagten. Zugleich wurde ihr Firmenwortlaut im "W.-F. Gesellschaft m. b. H." geändert und diese Änderung registriert.
Die Klägerin begehrte unter Berufung darauf, daß sie in ihrem Firmenrecht gemäß § 9 UWG. und Art. 2 und 8 PUV. verletzt sei, das Urteil, 1. die beklagte Partei sei schuldig, a) ihre Firma derart zu ändern, daß die Namen W.-F. eliminiert oder der Firmenwortlaut "W. & F. AG. und M. Gesellschaft m. b. H." wiederhergestellt werde; b) die Verwendung der Firmenbezeichnung "W.-F." im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen; c) der klagenden Partei die Prozeßkosten zu ersetzen, all dies binnen 14 Tagen bei Vermeidung der Zwangsvollstreckung.
2. Der klagenden Partei werde die Befugnis zugesprochen, das Urteil binnen zwei Monaten nach Rechtskraft in drei österreichischen Tageszeitungen auf Kosten der beklagten Partei veröffentlichen zu lassen.
Im Verlauf des Prozesses stellte die Klägerin den Beweisantrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des Ing. Herbert F. zum Beweis dafür, daß die Beklagte ihn zum Schein als Gesellschafter aufgenommen habe, bzw., wenn schon nicht zum Schein, daß vom Anfang an zwischen ihm und der Beklagten vereinbart war, er werde den Geschäftsanteil von 6000 S nur für kurze Zeit von Dr. M. übernehmen und auf dessen jederzeit zulässiges Verlangen wieder an ihn abtreten. Diese Vereinbarung sei geschlossen worden, um dadurch der beklagten Firma die Möglichkeit zu geben, gegenüber dem Registergericht den Antrag auf Registrierung der Firmenänderung damit zu begrunden, daß einer der Gesellschafter den Namen F. habe.
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage mit der Begründung, daß die Klägerin in Österreich keine Tätigkeit ausübe und auf dem Bausektor im Inland unbekannt sei. Die Beklagte habe ihren Firmennamen im Jahre 1959 nur zur Verdeutlichung der Rechtsform ihrer Gesellschaft Aktiengesellschaft oder Gesellschaft m. b. H.) ändern lassen.
Das Erstgericht hat das Klagebegehren abgewiesen, folgenden Sachverhalt festgestellt und in rechtlicher Hinsicht ausgeführt:
Die Klägerin sei auf dem Gebiet des Hoch- und Tiefbaues, des Spannbeton- und Straßenbaus in der Bundesrepublik Deutschland tätig. Vom Jahr 1950 an sei sie mit einigen bekannten Bauunternehmungen in Österreich in Verbindung getreten und habe mit ihnen Arbeitsgemeinschaften oder lose Vereinbarungen für die Durchführung verschiedener großer Bauprojekte auf dem Gebiet des Brücken- und Straßenbaus u. dgl. abgeschlossen, die zum Teil in Österreich, zum Teil im Ausland hätten durchgeführt werden sollen; es sei aber kein einziger Bauauftrag erteilt worden, und so seien alle mit Österreich bzw. mit österreichischen Baufirmen zusammenhängenden Projekte unausgeführt geblieben. Die Klägerin habe in Österreich keine Konzession.
Der Firmenname der Klägerin und der Firmenname der Beklagten seien verwechselbar ähnlich. Die erste für die Entscheidung wesentliche Frage, ob der Beklagten die Führung des Firmennamens auf Grund der noch immer bestehenden Eintragung der Firma "W. & F. AG., Frankfurt am Main, Niederlassung Wien", die bis 1945 eine Zweigniederlassung der Klägerin gewesen sei, gemäß § 9 Abs. 1 UWG. zu untersagen sei, sei zu verneinen. Diese Zweigniederlassung sei als ehemals deutsches Eigentum in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen, so daß die Klägerin Ansprüche aus dem Firmennamen einer ihr nicht mehr gehörigen Zweigniederlassung nicht ableiten könne. Auch die zweite Frage, ob nicht die seit vielen Jahrzehnten in Frankfurt am Main bestehende Eintragung der Firma der Klägerin zur Rechtfertigung des geltend gemachten Anspruches ausreiche, sei zu verneinen. Neben § 9 UWG. sei hier Art. 8 PUV. heranzuziehen. Ein im Inland unbekannter ausländischer Name könne keinen inländischen Namensgebrauch hindern. Der ausländische Name müsse in den inländischen Verkehr eingedrungen sein und in den beteiligten Verkehrskreisen eine gewisse Anerkennung erlangt haben. Es müsse ein starker, sich steigernder Umfang der Geschäftstätigkeit im Inland vorliegen, um dem ausländischen Namen im Inland Schutz gewähren zu können. Nach den getroffenen Feststellungen erfülle die Klägerin diese Voraussetzungen nicht. Komme der Klägerin ein namensrechtlicher Schutz in Österreich überhaupt nicht zu, so erübrigten sich Feststellungen über die namensrechtlichen Vorgänge auf der Seite der Beklagten. Der Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen F. sei daher für die Entscheidung unerheblich gewesen.
Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Das Berufungsgericht erachtete die Mängelrüge als unbegrundet, weil die Einvernahme des Zeugen F. nur dann Bedeutung hätte haben können, wenn die Klägerin in erster Instanz ihren Anspruch auch auf § 1 UWG. gestützt hätte, was sie aber nicht getan habe. In rechtlicher Hinsicht billigte das Berufungsgericht den Standpunkt des Erstgerichtes und führte ergänzend aus: Um mit Erfolg den Schutz des § 9 UWG. in Anspruch nehmen zu können, müsse eine gegenwärtige Verwechslungsmöglichkeit gegeben sein. Dies könne nur dann der Fall sein, wenn die ausländische Firma Geschäfte in nennenswertem Umfang in Österreich betreibe, oder wenn sie doch in den beteiligten Verkehrskreisen hinlänglich bekannt sei. Weder das eine noch das andere sei bei der Klägerin festzustellen gewesen. Auch mit Hilfe der Bestimmung des Art. 70 des österreichisch-deutschen Vermögensvertrages könne die Klägerin ihren Anspruch nicht begrunden. Diese Bestimmung enthalte keine Fiktion für die Verkehrsbekanntheit eines Firmennamens, sondern regle lediglich das Recht des Gebrauches einer Firma, auf deren Unternehmen Art. 22 des Staatsvertrages Anwendung finde.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei Folge und änderte die Urteile der Untergerichte dahin ab, daß die Entscheidung zu lauten hat.
"1. Die beklagte Partei ist schuldig, binnen 3 Monaten bei Exekution
a) ihre Firma derart zu ändern, daß die Namen "W.-F."; eliminiert oder der Firma ein unterscheidungskräftiger Zusatz beigefügt wird;
b) die Verwendung der Firmenbezeichnung "W.-F." im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen.
2. Der klagenden Partei wird die Befugnis zugesprochen, den Urteilsspruch binnen zwei Monaten nach Rechtskraft in drei österreichischen Tageszeitungen auf Kosten der beklagten Partei veröffentlichen zu lassen."
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Als Verfahrensmangel rügt die Revisionswerberin die Unterlassung der Einvernahme des Zeugen Ing. Herbert F. Hiezu ist zu sagen, daß die Revisionswerberin denselben Mangel dem erstgerichtlichen Verfahren vorgeworfen und das Berufungsgericht dazu bereits Stellung genommen hat. Ein Mangel des Berufungsverfahrens (und allenfalls auch des erstgerichtlichen Verfahrens) könnte daher nur dann vorliegen, wenn das Berufungsgericht aus einer verfehlten Rechtsansicht heraus die tatsächliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht erkannt hätte. Dazu wird bei der Besprechung der Rechtsrüge noch Stellung zu nehmen sein.
In ihrer Rechtsrüge macht die Revisionswerberin zunächst geltend, die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Klägerin könne sich auf ihre Zweigniederlassungen in Wien und Linz nicht mehr berufen, sei rechtsirrig. Sie stützt sich hiebei auf die Bestimmung des Art. 70 des österreichisch-deutschen Vermögensvertrages, BGBl. Nr. 119/1958 (im folgenden kurz Vermögensvertrag genannt). Die Revisionswerberin gibt als richtig zu, daß die mit ihren Zweigniederlassungen verbundenen Unternehmen auf Grund des Art. 22 des österreichischen Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind. Die Ansicht der Revisionswerberin, die Republik Österreich habe im Vermögensvertrag anerkannt, daß das Namensrecht der in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Unternehmungen durch den Übergang von Unternehmensrechten auf die Republik Österreich nicht berührt worden sei, ist insofern richtig, als sich durch den Vermögensvertrag am Namensrecht der in Deutschland ansässigen Unternehmungen nichts geändert hat; unzutreffend ist aber die weitergehende Annahme der Revisionswerberin, daß der deutschen Stammunternehmung noch das Recht zustehe, sich auf ihr durch diese Zweigniederlassung dokumentiertes Namensrecht zu berufen. Aus der Regelung des Art. 70 des Vermögensvertrages folgt gerade, daß die von Art. 22 des Staatsvertrages betroffenen Zweigniederlassungen die bisherige Firma - wenn auch nur befristet - fortführen dürfen. Alle mit dem Firmennamen verbundenen Rechte stehen damit nicht mehr dem ehemaligen deutschen Stammunternehmen zu. Schon aus diesem Grund muß daher auch der Versuch der Revisionswerberin scheitern, ihr Klagebegehren unter Heranziehung des § 30 HGB. zu begrunden. § 30 Abs. 1 HGB. legt fest, daß sich jede neue Firma von allen an demselben Ort und in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden muß. Ist nun die Klägerin nicht mehr befugt, die Rechte der in das Handelsregister eingetragenen Firma der ehemaligen Zweigniederlassung wahrzunehmen, so kann sie durch eine Berufung auf § 30 HGB. für ihren Rechtsstandpunkt nichts gewinnen. Dazu kommt, daß die Klägerin in erster Instanz ihren Anspruch nicht auf diese Gesetzesstelle gestützt hat.
In ihren weiteren Ausführungen befaßt sich die Rechtsrüge der Revisionswerberin mit der Frage, in welchem Umfang inländische Verkehrsbekanntheit gefordert werden muß, um einer ausländischen Firma den Namensschutz nach § 9 UWG. in Verbindung mit Art. 8 PUV. zuzubilligen. Diesen Ausführungen der Revisionswerberin kommt grundsätzlich Berechtigung zu.
Mit der vorliegenden Frage haben sich das Schweizer Bundesgericht in der Entscheidung vom 7. Juli 1953, BGE. 79 II 305, veröffentlicht in GR. 1954 S. 46, und der Oberste Gerichtshof - wenn auch in anderem
Zusammenhang - in seiner Entscheidung SZ. XXXI 102 = GR. 1959 S. 3 =
GRUR. Ausl. 1959 S. 300 = NotZ. 1959 S. 155 befaßt, wobei der Oberste Gerichtshof mehrfach auf die Begründung der erstgenannten Entscheidung hinweist. Zur Vermeidung langwieriger Wiederholungen wird hier auf den Inhalt dieser Entscheidungen Bezug genommen, die beide zu dem Ergebnis kommen, daß mangels Eintragung im inländischen Register die Firma eines Unternehmens, das seinen Sitz in einem anderen Staat der Pariser Union hat, im Inland nur jenen Schutz genießt, den das inländische Recht dem nicht eingetragenen Handelsnamen gewährt. Lehre und Rechtsprechung der Bundesrepublik Deutschland gehen bezüglich des Schutzes des Handelsnamens des ausländischen Namensträgers zunächst von dem allgemein geltenden Grundsatz aus, daß derjenige ausländische Unternehmer, der den Schutz seines Handelsnamens im Inland begehrt, wie jeder andere Rechtsschutzwerber ein schutzwürdiges Interesse darzutun hat. Die Frage, wann dieses Rechtsschutzinteresse vorliegt, wird in der Regel unter Hinweis auf Art. 2 und 8 PUV. dahin beantwortet, daß es gegeben sei, wenn der ausländische Unternehmer eine durch eine Geschäftstätigkeit im Inland erworbene Verkehrsbekanntheit erlangt habe, wobei in der Verkehrsbekanntheit eine Vorstufe der Verkehrsgeltung gesehen wird. Diese Verkehrsbekanntheit müsse gegeben sein. Würde man von diesem Erfordernis absehen, so würde die ausländische Firma gegenüber einer inländischen Firma rechtlich bevorzugt sein (Entscheidung des Patentgerichtshofes vom 22. März 1961, PBl. 1961 S. 163, welcher Gerichtshof für die Frage der Berechtigung zur Klage auf Löschung einer Marke diese Rechtsansicht selbst nicht teilt; vgl. ferner Baumbach - Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 8. Aufl. S. 1122, sowie die in der Entscheidung des Schweizer Bundesgerichtes und des Patentgerichtshofes angeführte Literatur). In der neueren Literatur ist der Aufsatz Hunnas "Der Schutz des Handelsnamens nach Art. 8 PUV. und § 10 MSchG." in der Festschrift "60 Jahre Österreichisches Patentamt 1899 - 1959", S. 91, hervorzuheben. Hunna faßt seine Einstellung, soweit es für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung ist, wie folgt zusammen: Die richtige Auslegung des Art. 8 PUV. sei in dem Erkenntnis des schweizerischen Bundesgerichtes vom 7. Juli 1953 dargestellt. Da der nicht registrierte Handelsname eines österreichischen Unternehmens gemäß § 9 UWG. nur bei Nachweis der Verkehrsgeltung Schutz genieße, müsse dieser Nachweis auch von dem Inhaber eines ausländischen Handelsnamens verlangt werden. Der Nachweis der Verkehrsgeltung (mindestens einer nennenswerten Betätigung) im Inland müsse insbesondere für die ausländische Sachfirma gefordert werden.
Der Oberste Gerichtshof folgt der hier angeführten, in der Literatur und Rechtsprechung des In- und Auslandes vorwiegend vertretenen Rechtsansicht, daß der ausländische im Inland nicht registrierte Namensträger den Schutz seines Namens im Inland nur begehren kann, wenn sein Handelsname im Inland zumindest Verkehrsbekanntheit erlangt hat. Diese Verkehrsbekanntheit kann erworben werden durch eine entsprechende Geschäftstätigkeit im Inland oder auch dadurch, daß der ausländische Name sonst in den inländischen Verkehr eingedrungen ist und in den beteiligten Verkehrskreisen eine gewisse Anerkennung gefunden hat. Die Entscheidung des Prozesses hängt daher davon ab, ob der Klägerin nach den getroffenen Feststellungen diese Verkehrsbekanntheit in Österreich zu- oder abzusprechen ist. Die Untergerichte haben den festgestellten Sachverhalt nicht für ausreichend angesehen, um von einer Verkehrsbekanntheit der Klägerin in Österreich sprechen zu können. Der Oberste Gerichtshof teilt diese Rechtsansicht der Untergerichte nicht, folgt also der Ansicht der Revisionswerberin, und zwar aus folgenden Überlegungen heraus:
Festgestellt ist, daß die Klägerin seit 1950 mit einigen bekannten Bauunternehmungen in Österreich bei der Projektierung großer Bauvorhaben im In- und Ausland zusammengearbeitet hat. Gleichgültig, ob diese Bauvorhaben zur Ausführung gelangten oder nicht, folgt daraus, daß die Klägerin als Bauunternehmung in den beteiligten Kreisen besondere Anerkennung genießen muß, sonst würden nicht gerade bekannte österreichische Unternehmungen die Klägerin zur gemeinsamen Projektierung großer Bauvorhaben heranziehen. Auch wenn es die Untergerichte unterlassen haben, die einzelnen österreichischen Firmen und die verschiedenen Projekte in ihren Feststellungen anzuführen, so reichen diese Feststellungen auch in ihrer allgemeinen Form hin, um die daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse zu rechtfertigen. Diese Feststellungen werden ergänzt durch die weitere Feststellung, daß die Klägerin bis 1945 in Wien eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung hatte. Aus dem (in der Streitverhandlung in erster Instanz verlesenen) Handelsregisterakt ergibt sich, daß die Klägerin bis 1945 eine weitere Zweigniederlassung in Linz hatte, die ebenfalls registriert war. Wenn auch das Vermögen dieser Zweigniederlassung gemäß Art. 22 des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen ist, so spricht doch die Tatsache, daß diese Zweigniederlassungen bis 1945 bestanden, ebenfalls dafür, daß die Klägerin in Österreich nicht unbekannt ist, zumal sie bereits seit 1950 wieder Kontakt mit österreichischen Baufirmen aufnahm. Schließlich kann der ebenfalls festgestellte Umstand nicht übersehen werden, daß die Beklagte ihren Firmennamen im Jahr 1959 von "W. & F. AG. und M. Gesellschaft m. b. H." in "W.-F. Gesellschaft m. b. H."
änderte und gerade während der Zeit dieser beabsichtigten Änderung einen Ing. Herbert F. vorübergehend in die Gesellschaft aufnahm. Selbst wenn die Beklagte mit dieser Namensänderung auch andere Zwecke verfolgt haben mag, so gab sie damit nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes doch durch ihr eigenes Verhalten zu erkennen, daß die durch die Namen "W." und "F." gebildete Firmenbezeichnung in den beteiligten Kreisen einen guten Klang haben muß.
Die übrigen Voraussetzungen des § 9 UWG., vor allem die Verwechslungsfähigkeit der Firmennamen der Streitteile, sind nicht bekämpft. Die Klägerin mußte daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Streitsache mit ihrem auf § 9 UWG. und Art. 8 PUV. gestützten Begehren Erfolg haben. Bei dieser Rechtslage ist es nicht erforderlich, auf die weiteren Revisionsausführungen zur Frage, ob das Prozeßvorbringen der Klägerin ausreiche, um ihr Begehren auf § 1 UWG. zu stützen, einzugehen. Damit ist weiten dargetan, daß das Berufungsverfahren nicht mangelhaft geblieben ist. Auch wenn der Oberste Gerichtshof teilweise anderer Rechtsansicht ist als das Berufungsgericht, so reichen die getroffenen Feststellungen doch zur erschöpfenden rechtlichen Beurteilung der Streitsache aus.
Die Berechtigung des Begehrens auf Unterlassung der Verwendung der Firmenbezeichnung "W.-F." im geschäftlichen Verkehr ergibt sich aus § 9 UWG., die Berechtigung des Beseitigungsbegehrens (Änderung der unzulässigen Firma) aus § 15 UWG. Zu diesem Begehren und zum Spruch des Urteils ist folgendes zu sagen: Aus dem Vorbringen der Klägerin und aus ihrem Begehren ergibt sich, was sie mit diesem Begehren grundsätzlich erreichen will, nämlich daß die Beklagte ihre Firma derart ändere, daß aus der Firma die Namen "W.-F." überhaupt entfernt werden oder daß die Firma bei Verwendung dieser Namen einen unterscheidungskräftigen Zusatz erhalte. Ein Firmenname der Beklagten mit einem solchen Zusatz ist nicht nur durch Wiederherstellung des früheren Firmenwortlautes zu erreichen (dieser frühere Firmenwortlaut ist möglicherweise nicht mehr eintragungsfähig), sondern kann auch auf andere Art gebildet werden. Der Oberste Gerichtshof hat daher zum Beseitigungsbegehren der Klägerin dem Spruch die dem Begehren tatsächlich entsprechende Fassung gegeben.
Zur Erfüllung der Verbindlichkeit auf Änderung der Firma und damit auf Unterlassung der derzeitigen Firmenbezeichnung ist eine Frist von vierzehn Tagen nicht ausreichend. Gemäß § 409 Abs. 2 ZPO. war hier eine angemessene Frist von drei Monaten zu bestimmen.
Das Begehren auf Urteilsveröffentlichung ist im § 25 Abs. 4 UWG. begrundet und deshalb gerechtfertigt, weil die unzulässige Änderung des Firmenwortlautes der Beklagten öffentlich bekanntgemacht worden ist.
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